Tourism levy requires actual economic benefit from tourism

LVwG-2019/36/1526-32Tribunale amministrativo regionale29 lug 2026Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

AA, a civil-law partnership acting under the name FF, challenged a 2019 assessment of tourism contributions and a contribution to the Tyrolean tourism promotion fund. The court confirmed that the partnership was an independent entrepreneur and could in principle be liable as a tourism association member. However, following two remittals by the Administrative Court, it found that no direct or indirect economic benefit from tourism in Tyrol could be established for the relevant 2019 turnover. The assessment was therefore unlawful and was annulled without replacement. Ordinary review was declared inadmissible.

Massima Omnilex

§ 2, § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006; § 279 BAO; contribution liability for tourism levies; a GesbR or ARGE may be an entrepreneur and thus, in principle, a compulsory member of a tourism association if it appears outwardly in business dealings and is not merely an internal settlement vehicle. However, tourism contribution liability additionally requires that the undertaking actually derive a direct or indirect economic benefit from tourism in Tyrol. If such benefit cannot be established for the relevant assessment year and turnover, the levy assessment lacks a legal basis and must be annulled without replacement (consid. 1-16).

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/36/1526-32

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2019.36.1526.32

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die vorläufige Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2019, Zahl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl ***, mit dem für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 7.869,90 festgesetzt wurde, nach der Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl ***, mit dem für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde ersatzlos aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl ***, AA für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 7.869,90 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen brachte die AA, damals vertreten durch die BB fristgerecht die Beschwerde vom 25.02.2019 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Auftraggeber „CC“ habe der Planung- bzw Projektgemeinschaft „DD den Auftrag „EE“ erteilt. Die Projektgemeinschaft trage den Namen „FF“, im folgenden FF genannt. Zweck der FF sei die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Auftrag der CC. Die Projektgemeinschaft sei lediglich Rechnungs- und Zahlstelle und verfüge als solche weder über eigenes Führungspersonal noch über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Die Führungsaufgaben, sprich Leitung der FF, übernehme die AA, sie sei auch als federführendes Unternehmen bevollmächtigt, die FF nach außen, insbesondere gegenüber den Auftraggebern zu vertreten (siehe Vollmacht 05.05.2014). Auch die Gesamtprojektleitung werde im Rahmen der beauftragten Leistungen durch den von AA gestellten Gesamtprojektleiter OO wahrgenommen. Beitragspflichtige Leistungen würden sohin von der Projektgemeinschaft nicht erbracht, sondern ausschließlich von den Projektpartnern. Die daraus erzielten Umsätze würden ausschließlich beitragspflichtige Umsätze der Projektpartner darstellen und würden von diesen auch versteuert. Die Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung liege darin, dass die getätigten Umsätze der Projektmitglieder nicht noch ein zweites Mal bei der Projektgemeinschaft besteuert werden sollten, da von der Projektgemeinschaft FF keine Lieferungen und Leistungen an die CC erbracht worden seien.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2019, Zahl ***, mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin firstgerecht den Vorlageantrag vom 13.06.2019 ein.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erging zur Ermittlung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht ein eigenes Rechtssubjekt darstellt, und damit grundsätzlich selbst Abgabenschuldnerin sein kann, an die Beschwerdeführerin der Auftrag vom 12.07.2021, dem die Beschwerdeführerin nach Fristerstreckungen mit der Eingabe vom 22.10.2021 unter Anschluss von zahlreichen Beilagen auch nachkam. Mitgeteilt wurde neben weiteren Ausführungen zum Beschwerdevorbringen ua auch, dass die Beschwerdeführerin über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt. Übermittelt wurden ua auch zahlreiche Rechnungen von der AA und den weiteren Mitgliedern der Planungsgemeinschaft an die Beschwerdeführerin sowie Rechnungen der Beschwerdeführerin an die CC, weiters die Versicherungspolizze der Beschwerdeführerin, das Auftragsschreiben der CC an die Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.12.2014.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 29.10.2021 eingebracht, in der der Standpunkt der belangten Behörde, nämlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht um ein eigenes Rechtssubjekt handelt und auch ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben ist, mit näheren Ausführung unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt.

Dazu brachte die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 16.12.2021 ein und führte zum Vorbringen der belangten Behörde insbesondere näher aus, warum aus ihrer Sicht kein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben sei.

Am 08.02.2022 wurde eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde durchgeführt.

Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 22.02.2022 ein, die der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde und die in der Stellungnahme vom 18.03.2022 ihre bisher vertretene Ansicht nochmals näher darlegte.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.04.2022 wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Entscheidung des VwGH vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurden von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 31.03.2023 und von der vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 16.05.2023 eingebracht.

Zudem wurde am 22.08.2023 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter der Parteien des Beschwerdeverfahrens durchgeführt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.10.2023, Zl LVwG-2019/36/1526-23, wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 09.04.2026, Zl Ra 2023/13/0177-9, wurde aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten außerordentlichen Revision dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgehoben.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Unterlagen bzw Mitteilungen der Parteien sowie den Erörterungen mit den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 und am 22.08.2023 und den ergangenen Entscheidungen des VwGH vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, und vom 09.04.2026, Zl Ra 2023/13/0177-9.

III.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt und dem ergänzend durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren samt Eingaben der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde insbesondere folgende Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der selbst gewählten Bezeichnung „FF (kurz: FF)“ selbständig ist und im Geschäftsleben auch selbst nach außen hin in Erscheinung getreten ist (vgl dazu insbesondere den mit Schriftsatz vom 22.10.2021 eingebrachten Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.04.2012, das Auftragsschreiben vom 22.12.2014 sowie diversen gestellten Rechnungen und die Haftpflichtversicherung).

Die Beschwerdeführerin verfügt ua auch über ein eigenes Bankkonto bei der Tiroler Sparkasse sowie eine eigene UID-Nummer (ATU ***).

Im Unternehmensregister wird die Planungsgemeinschaft GG Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „AA“ geführt.

Die Meldungen der Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt Z erfolgen hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerdeführerin zur Steuernummer ***.

Aus der Mitteilung des Finanzamtes ergibt sich weiters auch, dass die Beschwerdeführerin Unternehmerin iSd § 2 UStG ist und im gegenständlich relevanten Jahr auch einen Umsatz erzielt hat.

Bei diesem Umsatz der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um einen „Innenumsatz“ einer Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994.

Die Beschwerdeführerin hat an der Adresse 1 in **** Z – sohin im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer - ihren Sitz.

Wie sich aus dem Auftragsschreiben vom 22.12.2014 weiters ergibt, führt die Beschwerdeführerin Ausschreibungs- und Ausführungsplanungsleistungen für die CC durch.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB) in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 62/2018, BGBl I Nr 91/2019, BGBl I Nr 103/2019 und BGBl I Nr 104/2019:

„§ 2

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

(…)“

Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in den gegenständlich relevanten Fassungen LGBl Nr 144/2018 und LGBl Nr 134/2019:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt

(…)

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.

(…)

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

V.Erwägungen:

1. Soweit von der Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass ihr keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme und sie daher bereits aus diesem Grund hinsichtlich der Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht Abgabenschuldnerin sein könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften wer Abgabenpflichtiger ist.

Danach können nicht nur juristische oder natürliche Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) iSd § 1175 ABGB Abgabenpflichtige sein (vgl VwGH 19.05.1993, 91/13/0169; ua).

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Gemäß § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Eine Unternehmereigenschaft wäre aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz daher selbst dann gegeben, wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist sohin dann Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157; ua).

Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein, wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024; ua).

Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung-Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (VwGH 26.05.1982, 82/13/0104, 0105; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150, VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157; ua).

2. Im gegenständlichen Fall gründeten mit dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelten Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.04.2012 die AA, die JJ, KK, LL, MM und die NN eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der selbst gewählten Bezeichnung „FF (kurz: FF)“.

Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft ist, wie in Punkt 1.2. dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages ausgeführt, die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der CC.

Dazu wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 zudem auch das Auftragsschreiben der CC an die FF (FF) vom 22.12.2014, AuftragsNr. ***, übermittelt (Planungsleistungen Brenner Basistunnel Österreich – Ausschreibungs- und Ausführungsplanung).

3. In Punkt 3. dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages („Leitung der FF“) ist ausdrücklich geregelt, dass die „AA“ (gemeint wohl die AA als Mitglied dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages) die FF nach außen vertritt.

Dieser Vereinbarung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die weiteren Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft einem Weisungsrecht der AA unterliegen würden.

Auch wenn Mitarbeiter der AA maßgeblich für die Arbeitsgemeinschaft tätig sind und diese auch Räume zur Verfügung stellt – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – steht dies einer weitergehenden Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, nicht entgegen.

Ergänzend ist dazu anzumerken, dass es bei Arbeitsgemeinschaften durchaus üblich ist, dass eines der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft federführend ist und durch deren bereits bestehende Mitarbeiter auch eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaften nach außen erfolgt, und dafür nicht von der Arbeitsgemeinschaft selbst eigene Mitarbeiter neu beschäftigt werden.

4. Weiters ist hinsichtlich der Rechtsqualität der Beschwerdeführerin auszuführen, dass die Planungsgemeinschaft DD auch über ein eigenes Briefpapier verfügt und Rechnungen in eigenem Namen stellt.

Dazu kann beispielsweise, auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelte Rechnung der Planungsgemeinschaft DD vom 09.09.2021 an die CC verwiese werden.

Aus dieser Rechnung ergibt sich zudem weiters, dass die Beschwerdeführerin auch über ein eigenes Bankkonto bei der Tiroler Sparkasse sowie eine eigene UID-Nummer (ATU ***) verfügt.

Zudem ergibt sich aus dem Abgabenakt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ua auch beim Finanzamt Z mit einer eigenen Steuernummer (***) geführt wird.

5. Weiters ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die von den Mitgliedern der Planungsgemeinschaft DD erbrachten Leistungen von diesen Mitgliedern der Beschwerdeführerin auch in Rechnung gestellt werden und dann (allenfalls mit Aufschlag) von der Planungsgemeinschaft DD an die CC weiterverrechnet werden.

Dazu kann auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelten zahlreichen Rechnung der einzelnen Mitglieder der Planungsgemeinschaft DD an diese sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl zB Rechnung der AA 30.09.2021, Rechnung der LL vom 04.10.2021, Rechnung der NN vom 04.10.2021, ua).

6. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch selbst über eine eigene Haftpflichtversicherung bei der Zürich-Versicherung.

Aus der mit Eingabe vom 22.10.2021 vorgelegten Polizze (Nr. ***) ergibt sich eindeutig, dass Versicherungsnehmerin die Planungsgemeinschaft „DD (FF)“ selbst ist und nicht die einzelnen Partner der Planungsgemeinschaft (vgl Punkt 2.2 der Polizze).

Die ARGE-Partner sind lediglich mitversichert (vgl Punkt 2.4 der Polizze).

Auch ist in Punkt 2.5 dieser Polizze als versichertes Bauvorhaben ausschließlich die Planungsleistungen Brenner Basistunnel Österreich (Ausschreibungs- und Ausführungsplanung) angeführt – sohin ausschließlich der Zweck der Gründung der Arbeits- bzw Planungsgemeinschaft.

Dazu kann auf Punkt 1.2 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages verwiesen werden.

Es konnte daher auch dem Vorbringen betreffend die Haftpflichtversicherung in der Eingabe vom 22.10.2021 keine Berechtigung zukommen.

7. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen in gebotener Gesamtbetrachtung zweifelsfrei, dass die AA als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der im Arbeitsgemeinschaftsvertrag gewählten Bezeichnung Planungsgemeinschaft GG Unternehmerin entsprechend nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei dieser Arbeitsgemeinschaft daher sehr wohl um ein selbstständiges Unternehmen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis der ARGE Mitglieder.

Der Umsatz der Beschwerdeführerin war daher in gebotener Gesamtbetrachtung nicht als „Innenumsatz“ einer Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 zu qualifizieren (keine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in ein Unternehmen).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch darauf hinzuweisen, dass ein fehlender Internetauftritt zu keinem anderen Ergebnis führen konnte.

In der Praxis ist es im Übrigen vielfach üblich, dass sich Unternehmen nur für einen konkreten Auftrag und daher zeitlich begrenzt als Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und aus diesem Grund ein eigner Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft selbst daher meist nicht gegeben ist.

8. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden angeführten Feststellungen und Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 grundsätzlich Mitglied des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 und damit Abgabenschuldnerin hinsichtlich der Pflichtbeiträge nach diesem Gesetz sein kann und ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zur Rechtsqualität der Beschwerdeführerin sohin keine Berechtigung zukommen.

Auch der VwGH hat in seinen im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidungen vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, und vom 09.04.2026, Zl Ra 2023/13/0177-9, zur grundsätzlichen Beurteilung der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin hinsichtlich der konkreten gegenständlichen Abgabe keine Bedenken erhoben.

9. In Bezug auf die Bezeichnung der Abgabenschuldner durch die belangte Behörde ist weiters ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Unternehmensregister die Planungsgemeinschaft GG Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „AA“ geführt wird.

In der Eingabe vom 31.01.2022 sowie in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht wurde vom Vertreter der belangten Behörde schlüssig dargetan, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung im Unternehmensregister AA sowie den Meldungen der Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt Z zur Steuernunmmer *** um die Planungsgemeinschaft DD handelt, die von der belangten Behörde unter der Mitgliedsnummer *** geführt wird.

Auch lt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.10.2021 wird der Name der Beschwerdeführerin im MwSt-Nummer-System mit AA angeführt.

Dass sich die Beschwerdeführerin – wie nunmehr in der Eingabe vom 22.10.2021 vorgebracht - richtigerweise mit „AA“ schreibt und nicht – wie in zahlreichen Registern angegeben mit „AA“ und daher auch von der belangten Behörde so bezeichnet wurde, schadet im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Zuordnung des Umsatzes sowie der Individualisierung durch die eindeutige Steuernummer des Finanzamtes sowie die Mitgliedsnummer der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht.

Auch ist aufgrund der Höhe des Umsatzes eine Verwechslung mit einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenfalls mit der Bezeichnung „AA“ aufgrund der unterschiedlichen Steuernummern des Finanzamtes und der Mitgliedsnummern der belangten Abgabenbehörde ausgeschlossen.

Dazu kann auch auf die detaillierte Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.01.2022 verwiesen werden.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass insbesondere aufgrund der Mitgliedsnummer der belangten Abgabenbehörde sowie der Steuernummer des Finanzamtes und der UID-Nr. im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine eindeutige Zuordnung und Individualisierung der Beschwerdeführerin als gegenständliche Abgabenschuldnerin möglich war.

Auch dagegen hat der VwGH in seinen im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidungen vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, und vom 09.04.2026, Zl Ra 2023/13/0177-9, keine Bedenken erhoben.

10. Soweit die Beschwerdeführerin weiters mit näherem Vorbringen zusammengefasst geltend macht, dass sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erziele, und daher keine Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu leisten seien, ergibt sich dazu Folgendes:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können gemäß § 2 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz 2006 auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden.

11. Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder haben gemäß §§ 30 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 für jedes Haushaltsjahr einen gesetzlich näher bestimmten Pflichtbeitrag bzw Mindestbeitrag an den jeweiligen Tourismusverband sowie weiters einen Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu leisten.

12. Wie sich aus der jüngsten Entscheidung des VwGH vom 09.04.2026, Zl Ra 2023/13/0177-9, ergibt, waren im behördlichen Verfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Umstände mehr weiter feststellbar, aus denen sich hinsichtlich des konkreten verfahrensgegenständlichen Umsatzes der Beschwerdeführerin im Vorschreibungszeitraum (Jahr 2019) ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus in Tirol ergeben konnte.

Weitere Aspekte, aus denen sich ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus in Tirol ergeben hätte können, wurden von der belangten Behörde nicht mehr vorgebracht und waren solche auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol über das bisherige hinaus nicht weiter zu erkennen.

13. Damit ergibt sich sohin, dass hinsichtlich des konkreten verfahrensgegenständlichen Umsatzes der Beschwerdeführerin für das Vorschreibungsjahr 2019 eine Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 im Lichte der in dieser Sache ergangenen Rechtsprechung des VwGH nicht feststellbar war.

Hinweise auf eine allfällige freiwillige Mitgliedschaft im betreffenden Tourismusverband nach § 2 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben sich im gesamten Verfahren nie ergeben.

14. Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht – außer in den Fällen des § 278 BAO – immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Sachentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Abgabenangelegenheiten nach der BAO können daher in einer ersatzlosen Aufhebung, in einer Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides oder in einer Abweisung der Beschwerde bestehen (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 279 Anm 2).

15. Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl VwGH 06. 11.2023, Ra 2021/16/0085; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0055; mwN).

Dies ist ua auch dann der Fall, wenn eine Abgabe vorgeschrieben wurde, obwohl kein Abgabenanspruch entstanden ist (vgl VwGH 12.08.2002, 2001/17/0171; ua).

16. Da sich hinsichtlich des konkreten verfahrensgegenständlichen Umsatzes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nach den zwei ergangenen Entscheidungen des VwGH vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, und vom 09.04.2026, Zl Ra 2023/13/0177-9, eine Abgabenpflicht nicht feststellen ließ, erfolgte die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung damit nicht zu Recht.

Es war daher - in Bindung an die in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene Rechtsprechung des VwGH - der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (mangels Bestehens einer Abgabenpflicht).

17. Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren nach der BAO tritt die Beschwerdevorentscheidung ex lege außer Kraft.

Eine ausdrückliche Aufhebung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung ist lediglich in § 278 Abs 1 erster Satz BAO für den Fall einer Aufhebung des bekämpften Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde vorgesehen (vgl Ritz, BAO8, § 264 Rz 3).

Es war daher aus diesem Grund die in der gegenständlichen Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2019, Zahl ***, nicht ebenfalls zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Parole chiave

tourism contributioncivil-law partnershipeconomic benefittax subjectassessment annulmentoutward appearancetourism association membershipadministrative appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the civil-law partnership was a separate taxpayer liable for tourism contributions

Decisione estratta

Yes. The partnership acted outwardly as an independent enterprise and could be treated as an entrepreneur under VAT and tourism law.

Motivazione estratta

A non-rights-capable partnership can be an entrepreneur if it appears externally in business dealings. The ARGE had its own name, accounts, VAT number, invoices, insurance, and contractual activity.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant achieved a direct or indirect economic benefit from tourism in Tyrol for 2019

Decisione estratta

No. No facts remained from which such a benefit for the specific relevant turnover could be established.

Motivazione estratta

After the Supreme Administrative Court's remittal decisions, no further circumstances supported a tourism-related economic benefit for the 2019 turnover, and no voluntary membership was shown.

Questione giuridica chiave

Whether the 2019 tourism contribution assessment had to be upheld

Decisione estratta

No. Because the statutory precondition of a tourism-related economic benefit was not proven, the levy assessment lacked a legal basis.

Motivazione estratta

Without established contribution liability, the assessment was unlawful and had to be annulled without replacement.

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