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LVwG-2025/30/2299-6Tribunale amministrativo regionale28 lug 2026
Schwerwiegende Verwaltungsübertretung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.08.2025, Zl ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Tiroler Landesregierung als belangte Behörde der vom Beschwerdeführer am 24.03.2025 eingebrachte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen. Die Abweisung wurde zusammengefasst mit der im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellten und gegen den Beschwerdeführer aufscheinenden schwerwiegenden Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 22.01.2025 in der Stadt Z begründet. Der durchgeführte Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 02.09.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„Z, den 02.09.2025
Betrifft: ***
AA geb. XX.XX.XXXX in Y, Iran, Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - Abweisung
In vorbezeichneter Staatsbürgerschaftsangelegenheit erhebe ich hiermit gegen den antragsabweisenden Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.08.2025 innerhalb offener Frist nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht in Z. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.08.2025 wird wegen Rechtswidrigkeit vollinhaltlich angefochten und dessen Abänderung im Sinne einer vollständigen Antragstattgebung durch Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an mich bzw. dessen Aufhebung unter Zurückverweisung der Verwaltungssache an das Amt der Tiroler Landesregierung zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist ein rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt in Österreich für zehn Jahre, Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen sowie Grundkenntnisse der österreichischen Demokratie und Geschichte Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts, keine relevanten gerichtlichen Verurteilungen, eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich und die Zusicherung, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darzustellen. Dazu darf kein Aufenthaltsverbot oder aufrechtes Einreiseverbot bestehen.
Mit Erkenntnis vom 22.08.2007 zur GZ 2005/01/0067 hat sich der VwGH mit dem Staatsbürgerschaftsrecht befasst und in punkto Überprüfung der Verleihungsvoraussetzungen folgendes ausgeführt: „Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG /sf nach stRsp auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gern §10 Abs 1 Z 6 StbG zutreffenden Prognose besonders ins Gewicht."
Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden dann nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; darunter wird verstanden, wenn er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), rechtskräftig bestraft worden ist.
Richtig ist, dass ich am 22.01.2025 einmal eine Verwaltungsübertretung begangen habe, ich habe alkoholisiert mein Fahrzeug gelenkt. Allerdings handelte es sich dabei nicht um eine Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sondern um eine eklatante Fehleinschätzung meiner Beeinträchtigung durch Alkohol. Ich war nämlich der Ansicht, noch nicht die zulässige Alkoholisierung von 0,39 mg/l überschritten zu haben. Tatsächlich hatte ich dann allerdings 0,52 mg/l, ich habe die dafür verhängte Strafe unverzüglich bezahlt.
Dies ist und war jedoch meine bisher einzige Verwaltungsübertretung und ist diese keinesfalls geeignet, mir eine negative Einstellung gegenüber der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich zu attestieren.
Wesentlich für die Erstellung einer Verhaltensprognose ist nämlich das Gesamtbild von mir und meinem Verhalten. Und ich glaube mit Recht auf mein bisheriges Verhalten und die in den letzten 6 Jahren erreichten Ziele in Österreich stolz sein zu können.
Für mich spricht eine überaus erfolgreiche Ausbildung in Mechatronik, 2 Erfolge beim entsprechenden Lehrlingswettbewerb in 2 aufeinanderfolgenden Jahren, das diesbezügliche Dienstzeugnis der Fa. DD vom 31.03.2025, sehr gute Deutschkenntnisse, 100%ige Punkteanzahl bei der Staatsbürgerschaftsprüfung sowie eine Beschreibung meines Charakters und meiner Hilfsbereitschaft durch Herrn BB vom 26.08.2025 wie auch der erfolgreiche Abschluss des Verkehrscoachings.
Mein bisheriges Verhalten bietet mit Sicherheit Gewähr dafür, dass ich eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich und dessen Gesetze und Verordnungen habe und niemals eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung darstelle.
Ich habe bereits schriftlich in meiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die unzulässige Alkoholisierung von mir nicht gewollt war und ich tatsächlich aufgrund meines körperlichen Zustandes damals der Ansicht war die Grenze nicht überschritten zu haben und noch fahren zu können. Ein Irrtum meinerseits, der aber nicht geeignet sein sollte, trotz meines ansonsten tadellosen Vorlebens plötzlich mit einer negativen Zukunftsprognose behaftet zu sein.
Unter Hinweis auf die Beilagen stelle ich daher den
Antrag,
meiner Beschwerde Folge zu geben und den damit angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir im Sinne einer vollständigen Antragstattgebung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 03.03.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass eine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführte Erhebung bei den Verwaltungsstrafbehörden ergeben hat, dass gegen den Beschwerdeführer weiterhin nur die im Verfahren wesentliche Verurteilung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO der Landespolizeidirektion Tirol vom März 2025 aufscheint. Die damals verhängte Geldstrafe beträgt Euro 800,00, die Tilgung dieser Verwaltungsübertretung begann mit 08.04.2025.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:
„Ich bin iranischer Staatsangehöriger und bin am 28.12.2018 im Rahmen einer Familienzusammenführung zu meiner in Österreich lebenden Ehefrau gezogen. Ich habe meine Frau im Jahr 2018 geheiratet. Meine Ehefrau hält sich seit dem Jahre 2015 in Österreich auf. Sie war ursprünglich Konventionsflüchtling. Im Jahre 2022 hat sie dann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Ich habe seit meiner legalen Einreise im Dezember 2018 den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Aktuell besitze ich einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit einer Gültigkeit bis 08.09.2028. Der Aufenthaltstitel wurde vom Bürgermeister der Stadt Z am 09.09.2025 ausgestellt.
Im August 2024 ist unsere gemeinsame Tochter CC auf die Welt gekommen. Sie war kraft Geburt österreichische Staatsbürgerin. Ich habe mich dann in Österreich beginnend mit meiner Einreise in den 2028 bestmöglich integriert und habe in Österreich eine Lehre abgeschlossen. Im Jänner 2025 wurde ich - wie andere auch - von der Firma DD mit Wirkung 31.03.2025 gekündigt. Ich befinde mich zurzeit in einer Arbeitsstiftung und gehe einer Fortbildung im Rahmen eines Meisterskurses für das Fach Mechatronik nach. Dieser Fortbildungskurs läuft noch bis Mai 2026. Ich werde über die Stiftung entlohnt. Meine Ehefrau ist aufgrund der Geburt unseres gemeinsamen Kindes in Karenz. Sie bezieht noch Kinderbetreuungsgeld. Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass dieses eine Fehlverhalten im Januar 2025 passierte, also genau nach der erfolgten Kündigung durch die Firma DD. Es war meiner Meinung nach eine Ausnahmesituation. Auch emotional eine Ausnahmesituation. Ich verweise diesbezüglich auch auf meine Ausführungen im Behördenverfahren und in der Beschwerdeschrift. Ich möchte nochmals die ganze Geschichte der Alkoholfahrt erzählen und verweise auf diese Ausnahmesituation und das ich damals wirklich einer Fehleinschätzung unterlegen bin, dass ich nämlich aufgrund des Zuwartens beim Fahren meiner Meinung nicht alkoholisiert gewesen bin. Ich habe dann später erfahren, dass bei mir wahrscheinlich der Alkohol erst langsam angesprochen hat und dass auch der Abbau des Alkohols damit auch verzögert war. Ich bin ein gesetzestreuer Mensch. Es war damals eben eine Fehleinschätzung, auch aufgrund meiner privaten persönlichen Situation auch im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Staatsbürgerschaftsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Laut Auskunft der anwesenden Behördenvertreterin wurden die für das Staatsbürgerschaftsverfahren erforderlichen Überprüfungen durchgeführt, außer der aufscheinenden Verwaltungs-übertretung sind laut Behördenvertreterin keine Versagungsgründe hervorgekommen und zwar bezogen auf das Bescheiddatum August 2025.
Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte die Vertreterin der belangten Behörde noch Folgendes aus:
„Es wird auf die Begründung des Abweisungsbescheides verwiesen. Es ist nicht Aufgabe der Staatsbürgerschaftsbehörde rechtkräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren neuerlich aufzurollen. Es wird daher beantragt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben und diese abgewiesen wird.“
Der Beschwerdeführer gab seinerseits im Rahmen der abschließenden Stellungnahme Folgendes an:
„Ich verweise auf meine Ausführungen im Staatsbürgerschaftsverfahren, in der Beschwerdeschrift und meine Aussagen in der heutigen Beschwerdeverhandlung. Ich bin der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaftsverleihung bei mir vorliegen. Ich beantrage daher weiterhin, dass meiner Beschwerde stattgegeben, der angefochtene abweisende Bescheid aufgehoben und mir die beantragte österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.“
Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und ist am 28.12.2018 im Rahmen einer Familienzusammenführung zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau gezogen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich seit dem Jahr 2015 in Österreich auf. Sie war ursprünglich Konventionsflüchtling und hat im Jahre 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Dezember 2018 im Besitze eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der aktuell gültige Aufenthaltstitel hat eine Gültigkeit bis 08.09.2028 und wurde vom Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Aufenthaltsbehörde am 09.09.2025 ausgestellt. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit rund 7,5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im August 2024 ist die gemeinsame eheliche Tochter geboren, die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich beginnend mit seiner Einreise im Jahre 2018 in sozialer und beruflicher Hinsicht in Österreich gut integriert und eine Lehre abgeschlossen. Nach Lehrabschluss und jahrelanger Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer von seinem seinerzeitigen Arbeitgeber, der Firma DD in X, mit Wirkung vom 31.03.2025 gekündigt. Der Beschwerdeführer befand sich während des anhängigen Beschwerdeverfahrens in einer Arbeitsstiftung und ging einem Kurs im Rahmen eines Meisterkurses als Mechatroniker nach. Dieser Vorbereitungskurs ist im Mai 2026 ausgelaufen. Der Beschwerdeführer hat am 24.03.2025 einen schriftlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Tiroler Landesregierung als zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde eingebracht. Die Entscheidung, die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen und die damit einhergehende organisatorischen Vorbereitungen, erfolgten jedenfalls bereits Wochen und Monate vor der tatsächlichen Abgabe des Staatsbürgerschaftsantrages mit dem für die Beantragung erforderlichen Unterlagen. Dies ergibt sich zum Beispiel daraus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft der islamischen Republik Iran in Wien ein polizeiliches Führungszeugnis ausstellen ließ. Das iranische Führungszeugnisdokument mit dem Ausstellungsdatum 18.11.2024 bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer bis zu diesem Datum keine Vorstrafen im Iran aufscheinen. Die Übersetzung dieses iranischen Führungszeugnis durch die iranische Botschaft in Wien erfolgte mit Schreiben vom 04.12.2024. Dieses an die zuständigen österreichischen Behörden gerichtete Schreiben der iranischen Botschaft vom 04.12.2024 betreffend ein iranisches Führungszeugnisdokument mit Wirkung 08.11.2024 wurde vom Beschwerdeführer im anhängigen Staatsbürgerschaftsverfahren bei der Antragsstellung eingebracht. Auch andere Unterlagen, die für die Staatsbürgerschaftsbeantragung benötigt werden, wurden bereits vor der Abgabe des Antragsformulars am 24.03.2025 bei der belangten Behörde organisiert und eingeholt, so zB die abgegebene Privathaushaltsbestätigung der Stadtgemeinde Z und der abgegebene Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung mit Ausstellungsdatum 18.03.2025.
Am 22.01.2025 hat der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen *** in **** Z, Adresse 2, um 01.45 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführte Test am geeichtem Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 begangen und wurde gegen ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuzüglich Verfahrenskosten rechtskräftig mit Straferkenntnis vom 10.03.2025 verhängt. Die im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellte schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO wurde vom Beschwerdeführer eingestanden und zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reumütig und einsichtig. Die im Verfahren vor der belangten Behörde hervorgekommene schwerwiegende Verwaltungsübertretung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern folgten im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung Erklärungen, warum und wieso es zu dieser schwerwiegenden Tathandlung gekommen war (Fehleinschätzung über den tatsächlichen Alkoholisierungsgrad, beruflicher Hintergrund).
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren Wesentliche Bestimmungen des StbG lauten wie folgt:
„§ 10.
Verleihung
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
Nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann zulässig, wenn der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung das Verhalten des Verleihungswerbers aufgrund der aufscheinenden und unmittelbar vor der Einbringung des Staatsbürgerschaftsantrages begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO berücksichtigt und hat begründet ein negatives Charakterbild aufgrund des von der belangten Behörde aufgezeigten Fehlverhaltens, das zur zitierten rechtskräftigen Bestrafung am 10.03.2025 führte, festgestellt. Die belangte Behörde ging daher in ihrer Abwägung aufgrund des vom Beschwerdeführer unmittelbar vor der Antragstellung gezeigten Verhaltens davon aus, dass aufgrund der erhobenen schwerwiegenden verwaltungsstrafrechtlich strafbaren Handlung gegenwärtig nicht im Rahmen einer (positiven) Prognose festgestellt werden könne, dass der Antragsteller sich nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft an wesentliche zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder für andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften halten wird. Wer laut Ausführung der belangten Behörde zwei Monate vor Antragstellung mit einem strafbaren Alkoholisierungsgrad von 0,52 mg/l Alkohol in der Atemluft wissentlich ein Kraftfahrzeug lenkt, stellt eine erhebliche, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefahr dar. Den Ausführungen und Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich gefolgt.
Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Schutznormen sind dann ein Ausschlussgrund, wenn aus der Art, der Schwere oder der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass der Verleihungswerber den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetze gegenüber negativ eingestellt ist (vgl VwGh 04.04.1990, 89/01/0430).
Im gegenständlichen Verfahren liegt eine begangene sehr schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach der StVO jedenfalls vor. Für den Fall, dass eine solche schwerwiegende Verwaltungsübertretung wie im gegenständlichen Fall mehr als einmal begangen wird, sieht § 10 Abs 2 Z 2 StbG zwingend und ausdrücklich vor, dass einem solchen Fremden die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bereits eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, die unmittelbar vor der Antragstellung und während der Vorbereitungsphase für die Antragstellung begangen wird, den von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG erfüllt. Da die im Jänner 2025 begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung zeitlich noch nicht lange zurückliegt, kann zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlich schwierigen privaten oder beruflichen Situation nicht neuerlich ein solches, sehr schwerwiegendes Fehlverhalten begehen wird.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde jedenfalls rechtskonform erfolgte. Das von der belangten Behörde dargetane und vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten unmittelbar vor der Beantragung der Staatsbürgerschaft bestimmen das Charakterbild des Beschwerdeführers. Dieses lässt nachvollziehbar und begründet den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gesetzliche Vorschriften zur Abwendung und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere im Straßenverkehr missachten wird.
Erst nach einer ausreichenden und zumindest drei Jahre andauernden Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der in Österreich geltenden und zu beachtenden Verwaltungs- und Ordnungsvorschriften, ist nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht eine geänderte (positive) Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers möglich und rechtfertigbar.
Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen rechtsgültig erlassene Vorschriften mehr missachten wird.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
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