LVwG T LVwG-2025/12/0925-3

LVwG-2025/12/0925-3Tribunale amministrativo regionale24 lug 2026

Regest

Tourismusnutzen<br/>unwiderlegbare Rechtsvermutung<br/>Pflichtmitglied<br/><br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/0925-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.12.0925.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 04.04.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 21.03.2025, GZ , über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1,* Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, GZ ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, GZ ***, wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft der Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer ***, Ortsklasse XY) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt.

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

049 Baumeister, Bauunternehmer

€ 96.896.390,00

10

9.689. 639

Mindestgrundzahl: 9.689.639

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

11. 627,56

Verband:

6,5

62. 982,64

Gesamt:

7,7

74. 610,20

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

74. 610,20

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen. Die endgültige Festsetzung erfolge erst nach Bekanntwerden des tatsächlichen Umsatzes.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gesellschaft rechtzeitig Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass Arbeitsgemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Kräfte bündeln, um gemeinsam Aufträge zu erfüllen, als solche würden sie keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus erzielen und seien somit nicht Pflichtmitglieder nach § 2 Tiroler Tourismusgesetz. Die Umsatzerlöse seien mangels wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol in der Tourismusabgabe nicht steuerbar (siehe Beiser, SWK 13/14/2023, 638 ff; Beiser, SWK 34/2023, 1298 ff; VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062). Es werde daher der Bescheid als Ganzes angefochten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2025 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde insbesondere auf die geänderte Fassung des § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 76/2023, verwiesen, wonach sich der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol (bereits) aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 ergäbe. Es handle sich dabei um eine unwiderlegbare Nutzenfiktion (vgl dazu auch ErlRV 891/23, Z4, BlgTirLT XVIII. GP).

Mit Schreiben vom 04.04.2025 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht den Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass die gesetzliche Fiktion einer unwiderlegbaren Vermutung eines Tourismusnutzens gerade in Fällen, in denen Wirtschaftstreibende aus dem Tiroler Tourismus keinen Nutzen ziehen, widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ohne sachliche Rechtfertigung. Der Tiroler Landesgesetzgeber wolle sich offenkundig über das österreichische Verfassungsrecht hinwegsetzen. Es werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Beschwerdefall dem Verfassungsgerichtshof als Anlassfall zur Prüfung der Tiroler Tourismusabgabe vorlegen. Im konkreten Fall sei ein Tourismusnutzen, nämlich ein Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus in Tirol im Rahmen des Baus des Brenner-Basis-Tunnels jedenfalls zu verneinen. Der Brenner-Basis-Tunnel würde auch ohne Tourismus in Tirol gebaut werden. Dieser diene der Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Eisenbahn und sei ein internationales Eisenbahnprojekt, das von der EU und von der Republik Österreich und Italien finanziert werde. Der Tiroler Tourismus trage zu diesem Tunnelbauprojekt nichts bei. Ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol sei aus den erzielten Umsatzerlösen für den Bau des Brenner-Basis-Tunnels mit Gewissheit auszuschließen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und wurde von der entscheidenden Richterin auch nicht für erforderlich gehalten (vgl § 274 Abs 1 Z1 und Z 2 BAO), zumal ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.

II.Sachverhalt:

Die AA, bestehend aus CC, mit der Baustellenadresse Adresse 2 in Z bzw mit dem früheren Sitz (bis 16.01.2025) der kaufmännischen Geschäftsführung in der Adresse 1 in Z ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das - Teil der Errichtung des Brenner Basistunnels bildende - Baulos „DD“ wurde im November 2021 mit einer Auftragssumme von ca 651,04 Millionen Euro an die beschwerdeführende Gesellschaft vergeben. Die Bauzeit wird mit ca 83 Monaten veranschlagt. Im Rahmen des Bauloses „DD“ werden die Bauarbeiten am Brenner Basistunnel im Abschnitt DD durchgeführt, aufbauend auf den Arbeiten diverser Vorlose. Insgesamt werden bei diesem Baulos ca 26 km Tunnelbauwerke ausgebrochen (vgl den Jahresabschlussbericht der EE zum 31.12.2024).

Die beschwerdeführende Gesellschaft tritt im Geschäftsverkehr nach Außen als Bauunternehmerin in Erscheinung, verfügt über eine eigene Steuernummer ***, ein eigenes Bankkonto, Briefpapier etc und scheint im Unternehmensregister unter der Ordnungsnummer *** auf. Der Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft betrug im Jahr 2022 Euro 96.896.387,48 und im Jahr 2023 Euro 156.519.851,05.

Für das Jahr 2024 wurde der Umsatz in Höhe des angeführten Umsatzes aus dem Jahr 2022 geschätzt.

III.Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Abgabenakt zu GZ: *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Feststellungen zum Zweck der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben sich aus dem im Internet abrufbaren Jahresabschluss der EE zum 31.12.2024. Im Abgabenakt liegen weiters die Abfrage bei den Finanzbehörden zu den Umsatzzahlen auf (betreffend die Jahre 2022 und 2023), der Unternehmensregisterauszug, eine Validierung der MwSt-Nummer aus dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) sowie ein Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft auf eigenem Briefpapier vom 16.01.2025, aus dem eigene Rechnungsanschrift und Kontonummer hervorgehen. Im Hinblick auf die angeführte Auftragsübernahme als ARGE, die aufscheinenden Umsatzzahlen, dem Unternehmenszweck, dem eigenen Briefpapier, eigener Rechnungsanschrift und eigenem Konto etc bestehen keine Zweifel, dass die beschwerdeführenden Gesellschaft im Geschäftsverkehr nach Außen als selbständige Bauunternehmerin auftritt.

Der geschätzte Umsatzbetrag für 2024 orientiert sich an den Umsatzzahlen aus dem Jahr 2022.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 76/2023, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

….

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.

V.Erwägungen

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. […]

Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind nach der oben zitierten Bestimmung die umsatzsteuerrechtliche Unternehmenseigenschaft, die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol sowie ein Sitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes oder die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes aus.

Der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaft (kaufmännische Geschäftsführung) sowie die Baustellenadresse haben sich im Jahr 2024 im Bereich des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse XY) befunden.

Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994 ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dann Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157). Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024), wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (vgl VwGH 26.05.1982, 82/13/0104, 0105; 29.11.1994, 93/14/0150, 30.01.2014, 2013/15/0157; vgl weiters auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 20).

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Gesellschaft zweifelsohne im rechtsgeschäftlichen Verkehr bzw bei der Auftragsabwicklung nach außen hin als Unternehmerin in Erscheinung getreten (Aufscheinen im Unternehmensregister, eigene UID-Nummer, eigenes Briefpapier, eigenes Geschäftskonto etc). Sie wurde beauftragt, um die Bauarbeiten am Brennerbasistunnel im Abschnitt DD durchzuführen und hatte im Jahr 2022 einen Umsatz von Euro 96.896.387,48 und im Jahr 2023 einen Umsatz von Euro 156.519.851,05. Es ist daher die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 und Abs 2 UStG 1994 zu bejahen.

§ 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023 bestimmt, dass die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr (Vorschreibungszeitraum) des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben, wobei der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach §31 leg cit oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach §32 leg cit erzielt wird. Damit wurde eine unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach bei der Erzielung eines Umsatzes von einem Unternehmer jedenfalls ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird und damit eine Beitragspflicht besteht.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in seinem Erkenntnis vom 23.09.2025, G 28/2025-8, als verfassungskonform beurteilt und dazu ausgeführt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Fall, dass ein Unternehmer keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht, für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristisch, sondern im Gegenteil eine atypische Erscheinung. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, ja vielfach unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt hiebei die Außerachtlassung solcher atypischer Fälle, indem der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Rechtsvermutung vorsieht, nach der bei Erzielung eines Umsatzes vom Unternehmer ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (VfSlg 4925/1965, 6846/1972, 7082/1973).

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, bei der Normsetzung von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (vgl zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001, 16.771/2002 und 20.298/2018), insbesondere, wenn dies der Schaffung leicht handhabbarer Regelungen und somit der Verwaltungsökonomie dient (VfSlg 15.819/2000 mwN). Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997), wenn es sich um atypische, nur ausnahmsweise auftretende Fälle handelt (VfSlg 9901/1983, 11.301/1987, 11.615/1988, 11.665/1988, 14.703/1997, 15.850/2000, 20.255/2018). In diesem Zusammenhang darf der für die Durchschnittsbetrachtung gewählte Maßstab keinen Anlass zu Bedenken geben, was etwa dann der Fall wäre, wenn er die Mehrzahl der auftretenden Fälle nicht erfasste oder jeglicher wirtschaftlichen Erfahrung widerspräche (vgl VfSlg 4409/1963, 5160/1965, 16.048/2000). Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. …“

Demgemäß bedarf es auch im vorliegenden Fall keiner Einzelfallprüfung, ob ein Nutzen aus dem Tourismus gegeben ist und ist schon allein auf Grund der Erzielung von Umsätzen als im Jahr 2024 in Z ansässigem bzw von dort aus tätigem Unternehmen (Baustellenadresse) davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft einen Nutzen aus dem Tourismus erzielt (hat).

Gegen die Berechnung des Pflichtbeitrages aufgrund der vorliegenden Schätzung des relevanten Umsatzes durch die Behörde anhand des Umsatzes aus dem Jahr 2022 wurden in der Beschwerde keine Bedenken geltend gemacht und sind solche auch beim Landesverwaltungsgericht nicht entstanden.

Aufgrund der Einreihung der beschwerdeführenden Gesellschaft in die genannte Berufsgruppe *** ergibt sich in weiterer Folge die Beitragsgruppe VI in der Ortsklasse für „Z und seine Feriendörfer“.

Der geschätzte Umsatz (Euro 96.896.387,48), der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe VI beträgt der Prozentsatz 10 % gemäß dem im Jahr 2024 maßgeblichen § 1 der Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 84/1990 in der Fassung LGBl 179/2014.

Für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer ist im Jahr 2024 ein Promillesatz von 6,5 und für den Tiroler Tourismusförderungsfonds von 1,2 (gesamt 7,7 Promille) festgesetzt gewesen.

Es ist daher richtigerweise der Pflichtbeitrag in Höhe von Euro 74.610,20 vorläufig vorgeschrieben worden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Verfassungsgerichtshof mit dem oben angeführten Erkenntnis beantwortet wurden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen wurden durch das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geklärt. Eine darüber hinaus gehende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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