progetti
LVwG-2026/34/1281-34•LVwG T LVwG-2026/34/1281-34
LVwG-2026/34/1281-34Tribunale amministrativo regionale23 lug 2026
Gleichhaltungsverfahren nach § 373d GewO 1994<br/>Verpflichtung der Partei zur Begleichung der Sachverständigengebühr<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.3.2026, ***, betreffend ein Gleichhaltungsverfahren nach § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2026,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
Gemäß § 373d Abs 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 155/2015, wird die von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, in Bulgarien erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren“ gemäß § 94 Z 42 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, unter der Voraussetzung gleichgehalten, dass sie folgende Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich ablegt:
a)Modul 1 (Praktische Prüfung) Teil B gemäß § 6 der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht am 25.11.2022, beschränkt auf die praktischen Fertigkeiten der Gegenstände „Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege“ (§ 7) sowie „Lymphdrainage für die Kosmetik“ (§ 8);
b)Modul 5 (Unternehmerprüfung) gemäß § 15 der Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung, kundgemacht am 25.11.2022, in Verbindung mit § 25 GewO 1994, BGBl I Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017.
Im Übrigen wird festgestellt, dass die Berufsqualifikation hinsichtlich der Module 1 Teil A (§ 5), Modul 1 Teil B bezüglich des Gegenstands „Spezielle Körperbehandlungen und dekorative kosmetische Behandlungen“ (§ 9), Modul 2 (§§ 10, 11, 12) sowie Modul 3 (§ 13) als gleichwertig anzusehen ist. Die Vorschreibung von Modul 4 (Ausbilderprüfung, § 14) entfällt gemäß § 1 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl II Nr 262/1998 in der Fassung BGBl II Nr 478/2005, durch die Ablegung des Moduls 5 (Unternehmerprüfung). Eine weitergehende Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen entfällt.
2. Gemäß § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 82/2025, in Verbindung mit § 53a Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013, und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, hat AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen BB, Adresse 2, **** Y, für ihre Gutachtenerstellung und dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2026 im Ausmaß von EUR 1.729,30 zu tragen und diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, IBAN ***, BIC ***, bei der Landeshypothekenbank Tirol AG unter Angabe der Geschäftszahl (LVwG-2026/34/1281) zu überweisen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und somit Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU).
Mit Eingabe vom 17.3.2026 beantragte sie beim Landeshauptmann von Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 155/2015, die Gleichhaltung ihrer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation mit dem österreichischen Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der „Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren“ gemäß § 94 Z 42 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.3.2026 hielt die belangte Behörde die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Ablegung des gesamten Moduls 1 Teil B gemäß § 6 und des Moduls 5 (Unternehmerprüfung) gemäß § 15 der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht am 25.11.2022 (im Folgenden: Befähigungsprüfungsordnung), gleich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der bulgarischen Ausbildung und dem österreichischen Ausbildungsniveau wesentliche Unterschiede bestünden, welche die Ablegung des gesamten Moduls 1 Teil B und der Unternehmerprüfung erforderlich machten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG), in der sie einwendet, dass die Vorschreibung des gesamten Moduls 1 Teil B überschießend und unverhältnismäßig sei. Die in Bulgarien absolvierte dreijährige akademische Ausbildung decke die in Modul 1 Teil B angeführten Fächer inhaltlich vollkommen ab. Sie akzeptiere jedoch, dass sie die Unternehmerprüfung (Modul 5) ablegen müsse.
Das LVwG hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch:
1. Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.3.2026, die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 18.3.2026, den angefochtenen Bescheid vom 30.3.2026 sowie in die Beschwerde;
2. Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Urkunden (jeweils im Original bzw mitsamt einer beglaubigten deutschen Übersetzung):
-Kopie des Personalausweises;
-Diplom über die abgeschlossene Hochschulbildung der Medizinischen Universität der Stadt X, Reg.-Nr. **** vom 5.10.2022, mit welchem der Beschwerdeführerin der akademische Grad „Professioneller Bachelor“ im Fachbereich „Medizinische Kosmetik“ und die berufliche Qualifikation „Medizinische Kosmetikerin“ verliehen wurde;
-„Anhang zum Diplom für abgeschlossene Hochschuldbildung“ vom 5.10.2022, welches die absolvierten Fächer, Stundenbilder und Noten detailliert ausweist;
-Bescheinigung der Medizinischen Universität der Stadt X vom 9.3.2026 über das Absolvieren des dreijährigen Vollzeitstudiums (sechs Semester) im Zeitraum vom 19.7.2019 bis zum 5.10.2022;
-Leistungsbescheinigung der Medizinischen Universität X vom 31.10.2022;
-ÖSD-Zertifikat B2 (Deutschprüfung) vom 23.1.2018;
-Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Zeiten für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom 16.2.2021 bis zum 30.6.2021 (25 %), vom 1.7.2022 bis zum 17.7.2022 (25 %) und vom 21.03.2023 bis zum 21.04.2024;
-Bescheinigung über Versicherungszeiten vom 1.7.2021 bis zum 31.3.2022 (2 Monate und 5 Tage) und vom 1.4.2022 bis zum 18.7.2022 (18 Tage) als Kosmetikerin;
-Bescheinigung über Versicherungszeiten vom 21.3.2023 bis zum 22.4.2024 (1 Jahr 1 Monat und 1 Tag) als Medizinische Kosmetikerin;
-Schulungszertifikat im Bereich „Dauerhafte Haarentfernung“ vom Januar 2026;
3. Einholung eines Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen für Kosmetik (vgl OZ 21, 30);
4. Einsichtnahme in die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 15.7.2026 (vgl OZ 25, 26);
5. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2026 unter Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Sachverständigen (vgl Verhandlungsschrift in OZ 28).
Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass außer den oben genannten Dokumenten keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden (vgl OZ 28 S 3, 5). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 28 S 5). Am Ende der Verhandlung verzichtete die Beschwerdeführerin auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu (vgl OZ 28 S 5).
Zur Klärung der fachlichen Fragen im Rahmen der Äquivalenzprüfung war die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich. Da dem LVwG kein Amtssachverständiger für das Fachgebiet Kosmetik zur Verfügung steht (vgl Verhandlungsschrift in OZ 28 S 6) wurde die nichtamtliche Sachverständige BB, Adresse 2, **** Y, mit Beschluss vom 16.6.2026 bestellt (vgl OZ 18). Sie ist eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige.
Mit E-Mail vom 23.6.2026 (vgl OZ 21) übermittelte die Sachverständige das geforderte Gutachten, das sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2026 im Beisein der Beschwerdeführerin erörterte (vgl OZ 28). Am 19.7.2026 legte sie ihre Gebührennote für die Mühewaltung und den Zeitaufwand im Ausmaß von insgesamt EUR 1.741,00 vor (vgl OZ 30).
Mit Beschluss des LVwG vom 20.7.2026 (vgl OZ 30) wurden die Gebühren der Sachverständigen mit EUR 1.729,30 bestimmt. Nach Erhalt des Beschlusses erklärte die Sachverständige den Verzicht auf die Einlegung einer Revision (vgl OZ 32). Der festgesetzte Betrag wurde in der Folge an die Sachverständige angewiesen und bereits zur Auszahlung gebracht (vgl OZ 32).
Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der gerichtlich bestimmten Gebühren im Rahmen des ihr mit E-Mail vom 21.7.2026 eingeräumten Parteiengehörs (vgl OZ 31) zur Kenntnis genommen und hiergegen keine Einwendungen erhoben (vgl OZ 34).
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine dreijährige, staatlich anerkannte akademische Ausbildung an der Medizinischen Universität X (Bulgarien, Reg.-Nr. **** vom 5.10.2022). Mit dieser Hochschulbildung wurde der Beschwerdeführerin der akademische Grad „Professioneller Bachelor“ im Fachbereich „Medizinische Kosmetik“ sowie die Berufsqualifikation „Medizinische Kosmetikerin“ verliehen.
Diese im Ausland erworbene Berufsqualifikation ist mit den Anforderungen der österreichischen Befähigungsprüfungsordnung hinsichtlich des Moduls 1 Teil A (§ 5), des Moduls 2 (§§ 10, 11, 12), des Moduls 3 (§ 13) sowie bezüglich des Gegenstands „Spezielle Körperbehandlungen und dekorative kosmetische Behandlungen“ (§ 9) im Modul 1 Teil B inhaltlich und qualitativ gleichwertig.
Wesentliche inhaltliche und zeitliche Unterschiede (Defizite) zur österreichischen Ausbildung bestehen ausschließlich in folgenden zwei fachlich-praktischen Teilbereichen des Moduls 1 Teil B:
-im Bereich der Maniküre und erweiterten Hand- und Armpflege gemäß § 7 der Befähigungsprüfungsordnung sowie
-im Bereich der manuellen Lymphdrainage für den Kosmetikbereich gemäß § 8 der Befähigungsprüfungsordnung.
Diese Defizite wurden in der bulgarischen Ausbildung weder theoretisch noch praktisch in dem für den österreichischen Befähigungsnachweis geforderten Ausmaß vermittelt. Eine hinreichende praktische Berufserfahrung, welche geeignet wäre, diese wesentlichen Unterschiede in den praktischen Bereichen der §§ 7 und 8 der Befähigungsprüfungsordnung gemäß § 373d Abs 4 GewO 1994 zu kompensieren, liegt nicht vor.
Hinsichtlich der Module 4 (Ausbilderprüfung) gemäß § 14 und 5 (Unternehmerprüfung) gemäß § 15 der Befähigungsprüfungsordnung wurden im Rahmen der bulgarischen Ausbildung ebenfalls keine entsprechenden Nachweise erbracht. Insbesondere wurden die für Modul 5 erforderlichen spezifischen Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung (Gewerbe-, Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht) im Ausland nicht erworben.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bildungsweg sowie zu den im Ausland absolvierten Ausbildungsinhalten der Beschwerdeführerin basieren auf den vorgelegten Urkunden und Diplomen, deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit im Verfahren unbestritten geblieben sind.
Die fachspezifische Äquivalenzprüfung stützt sich auf das schlüssige, nachvollziehbare und fundierte Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für Kosmetik (vgl OZ 21) sowie auf deren Klarstellungen in der Verhandlung am 16.7.2026 (vgl OZ 28, 30). Das Gutachten der Sachverständigen blieb von beiden Parteien unbestritten. Da die Sachverständige zweifelsfrei darlegte, dass wesentliche Defizite ausschließlich in den praktischen Fertigkeiten der §§ 7 und 8 der Befähigungsprüfungsordnung vorliegen, während das theoretische Fachwissen sowie der Gegenstand des § 9 der Befähigungsprüfungsordnung durch das Hochschulstudium abgedeckt sind, wurden diese schlüssigen Ergebnisse der Entscheidung mangels gegenteiliger Beweismittel vollumfänglich zugrunde gelegt.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 373d und 373f Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 155/2015, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
2. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.
Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen. Davon ausgenommen sind
1. Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie
2. Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch § 373c anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(9) Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
1. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder
2. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder
3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder
4. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.
Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.
[…]
§ 373f. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation, zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
[…]“
2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl II Nr 139/2003 in der Fassung BGBl II Nr 399/2008, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende:
Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.
[…]“
3. Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht am 25.11.2022, lautet wie folgt:
„Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2022, wird verordnet:
Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2) Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4) Zur Prüfungskommission ist gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, der/die Arzt/Ärztin der Humanmedizin ist.
(5) […]
(6) Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:
Modul
Teil
Gegenstand
Anrechnung
Modul 1
A
Basisgesichtsbehandlung mit Maniküre
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen):
Kosmetiker/in
B
Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege
Lymphdrainage für Kosmetik
Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege
Modul 2
A
Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe gemäß Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnung):
Kosmetiker/in
B
Fachliche Kompetenzen mündlich
Modul 3
Fachliche Kompetenzen schriftlich
Modul 1: Praktische Prüfung
§ 4. (1) Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2022, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlichen fachlich praktischen Lernergebnisse nachzuweisen.
(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte, Instrumente und Arbeitsmaterialien mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.
(3) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an Modellen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Die Modelle sind über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl II Nr. 262/2008.
(4) Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.
Modul 1 Teil A
§ 5. (1) Das Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Basisgesichtsbehandlung mit Maniküre“.
(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende berufsnotwendige Lernergebnisse durch die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
1. eine klassische Gesichtsbehandlung, inklusive Hals, Nacken und Dekolleté, durchzuführen,
2. eine Augenbrauen- und Wimpernfärbung mit Fassonierung durchzuführen,
3. ein Tages-Make-up in ein Abend-Make-up umzuwandeln und 4. eine Maniküre durchzuführen.
(3) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
3. Interaktion mit dem Modell und
4. Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in zwei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Modul 1 Teil B
§ 6. (1) Das Modul 1 Teil B umfasst die Gegenstände 1. Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege, 2. Lymphdrainage für die Kosmetik und 3. Spezielle Körperbehandlungen und dekorative kosmetische Behandlungen.
(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlichen fachlich praktischen Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.
Gegenstand „Spezielle Gesichtsbehandlungen mit erweiterter Hand- und Armpflege“
§ 7. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
1. den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
2. den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
3. den Kunden/die Kundin und sich selbst für die kosmetische Behandlung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
4. eine Hautbefundung (zB durch Sichtbefund, Tastbefund und Kundenbefragung) durchzuführen,
5. eine dem Hautbild entsprechende Gesichtsbehandlung durchzuführen,
6. ein fachgerechtes Intensivpeeling durchzuführen,
7. ein typgerechtes Augenbrauen- und Wimpernstyling durchzuführen,
8. eine klassische Gesichtsmassage (Gesicht, Hals, Dekolleté, Nacken) professionell durchzuführen,
9. eine dem Hautbild entsprechende Maske fachgerecht anzuwenden,
10. eine klassische Maniküre bzw. eine auf einen speziellen Anlass ausgerichtete Maniküre sowie ergänzende Behandlungen fachgerecht durchzuführen,
11. den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
12. Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten und
13. Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
3. Interaktion mit dem Modell und
4. Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in drei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Gegenstand „Lymphdrainage für die Kosmetik“
§ 8. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
1. den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche) und
2. eine Lymphdrainage für die Kosmetik (Gesicht, Hals, Dekolleté) professionell durchzuführen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
3. Interaktion mit dem Modell und
4. Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 20 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 30 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Spezielle Körperbehandlungen und dekorative kosmetische Behandlungen”
§ 9. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
1. den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
2. den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
3. den Kunden/die Kundin und sich selbst für die kosmetische Behandlung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
4. eine dekorative Kosmetik durchzuführen,
5. Nägel zu designen bzw. modellieren,
6. eine professionelle Haarentfernung am gesamten Körper durchzuführen,
7. Schlankheits-, Straffungs- und Körperbehandlungen durchzuführen,
8. den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
9. Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten und
10. Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
3. Interaktion mit dem Modell und
4. Einhaltung der Hygienevorgaben inkl. persönlicher Hygiene.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in drei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 10. (1) Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau gemäß § 21 BAG nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 unter Beweis zu stellen.
(2) Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.
Modul 2 Teil A
§ 11. (1) Das Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.
(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, nachfolgend angeführte Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Instrumente, Arbeitsmaterialien oder Pflegeprodukte, können in der Prüfung herangezogen werden.
(3) Im Rahmen der Prüfung sind vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
1. den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und
2. seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.
(4) Für die Bewertung ist folgendes Kriterium heranzuziehen: fachliche Richtigkeit.
(5) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
Modul 2 Teil B
§ 12. (1) Das Modul 2 Teil B umfasst den Gegenstand „Fachliche Kompetenzen mündlich“.
(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
1. den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
2. den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
3. den Kunden/die Kundin und sich selbst für die kosmetische Behandlung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
4. eine Hautbefundung (zB durch Sichtbefund, Tastbefund und Kundenbefragung) durchzuführen,
5. eine dem Hautbild entsprechende Gesichtsbehandlung durchzuführen,
6. ein fachgerechtes Intensivpeeling durchzuführen,
7. eine klassische Gesichtsmassage (Gesicht, Hals, Dekolleté, Nacken) professionell durchzuführen,
8. eine Lymphdrainage für die Kosmetik (Gesicht, Hals, Dekolleté) professionell durchzuführen,
9. eine dem Hautbild entsprechende Maske fachgerecht anzuwenden,
10. eine dekorative Kosmetik durchzuführen,
11. eine klassische Maniküre bzw. eine auf einen speziellen Anlass ausgerichtete Maniküre sowie ergänzende Behandlungen fachgerecht durchzuführen,
12. eine professionelle Haarentfernung am gesamten Körper durchzuführen,
13. Schlankheits-, Straffungs- und Körperbehandlungen durchzuführen,
14. den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
15. Geschäftsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Ausübungsregeln auszuwählen,
16. sein/ihr Studio fachgerecht und den Ausübungsregeln entsprechend auszustatten und zu adaptieren,
17. Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
18. Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.
(4) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
(5) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
Modul 3: Schriftliche Prüfung
§ 13. (1) Das Modul 3 umfasst den Gegenstand „Fachliche Kompetenzen schriftlich“.
(2) Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.
(3) Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
(4) Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.
(5) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest fünf von der Prüfungskommission auszuwählende Lernergebnisse nachzuweisen:
Er/Sie ist in der Lage,
1. den Kunden/die Kundin über kosmetische Behandlungen zu beraten und umfassend aufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche),
2. den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,
3. eine Hautbefundung (zB durch Sichtbefund, Tastbefund und Kundenbefragung) durchzuführen,
4. eine Lymphdrainage für die Kosmetik (Gesicht, Hals, Dekolleté) professionell durchzuführen,
5. eine professionelle Haarentfernung am gesamten Körper durchzuführen,
6. Schlankheits-, Straffungs- und Körperbehandlungen durchzuführen,
7. den Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,
8. den betrieblichen Hygieneablauf sicherzustellen,
9. Mehrwegarbeitsgeräte und -instrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,
10. die Beschaffung und Lagerung von Verbrauchsmaterialien (zB Arbeitsmaterial, Desinfektionsmittel) sicherzustellen und
11. Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.
(6) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
(7) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
Modul 4: Ausbilderprüfung
§ 14. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.
Modul 5: Unternehmerprüfung
§ 15. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß §25 GewO 1994.
Bewertung
§ 16. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2) Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden. Das Modul 3 ist positiv bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
(3) Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen: Modul Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn Modul 1 4 zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. Modul 2 2 ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. ein Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. Modul 3 1 der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
(4) Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen: Modul Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn Modul 1 3 zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte. zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte. Modul 2 1 der Gegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. der Gegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
(5) Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind. Wiederholung
§ 17. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure am 13. Dezember 2017, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.
(4) Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.“
4. § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl II Nr 262/1998 in der Fassung BGBl II Nr 478/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 1. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:
[…]
[…]“
5. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
6. Die §§ 52 und 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 82/2025, lauten wie folgt:
„Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn
1. Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
2. es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder
3. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
[…]“
7. § 53a AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Im Rahmen der Äquivalenzprüfung nach § 373d GewO 1994 wird die von der Antragstellerin im Herkunftsmitgliedstaat erworbene und von ihr gemäß § 373d Abs 1 in Verbindung mit § 373d Abs 2 und § 373f Abs 1 GewO 1994 nachzuweisende Berufsqualifikation mit dem in Österreich geforderten Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes verglichen. Verbleiben wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Inhalte, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen wurden, ist die Gleichhaltung an die Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung zu knüpfen (§ 373d Abs 4 GewO 1994) (vgl VwGH 30.4.2025, Ra 2024/04/0379, Rn 23, 29).
Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdeführerin, alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt zu haben.
Zu den fachlichen Modulen (Module 1, 2 und 3):
Nach den getroffenen Feststellungen ist die im Herkunftsstaat absolvierte Hochschulausbildung der Beschwerdeführerin inhaltlich und zeitlich mit dem inländischen Befähigungsnachweis weitgehend gleichwertig. Ein wesentlicher Unterschied verbleibt ausschließlich in den fachlich-praktischen Fertigkeiten der erweiterten Hand- und Armpflege (§ 7) sowie der manuellen Lymphdrainage für die Kosmetik (§ 8) des Moduls 1 Teil B der Befähigungsprüfungsordnung.
Da diese Fächer integraler Bestandteil des inländischen Befähigungsnachweises sind und im Herkunftsstaat nicht vermittelt wurden, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 373d Abs 4 GewO 1994 eine Eignungsprüfung aufzuerlegen. Die Eignungsprüfung ist spruchgemäß auf den Umfang dieser beiden Gegenstände einzuschränken. Eine darüber hinausgehende Vorschreibung von Prüfungsbestandteilen der Module 1, 2 und 3 hat angesichts der festgestellten Gleichwertigkeit zu entfallen.
Zu Modul 4 (Ausbilderprüfung) und Modul 5 (Unternehmerprüfung):
Hinsichtlich des Moduls 4 (Ausbilderprüfung) gemäß § 14 der Befähigungsprüfungsordnung wurden im Rahmen der ausländischen Ausbildung keine entsprechenden Nachweise erbracht. Eine gesonderte Vorschreibung dieses Moduls als Eignungsprüfung hat jedoch zu entfallen, da gemäß § 1 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung, BGBl II Nr 262/1998 in der Fassung BGBl II Nr 478/2005, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung der Ausbilderprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz ex lege gleichgehalten ist.
Die Unternehmerprüfung (Modul 5) gemäß § 15 der Befähigungsprüfungsordnung in Verbindung mit § 25 GewO 1994 verlangt vertiefte Kenntnisse der nationalen Rechtsordnung (insbesondere Gewerbe-, Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht), welche im Rahmen der ausländischen Ausbildung nicht miterworben wurden. Da sich die wesentlichen Unterschiede insoweit auf Kenntnisse beziehen, deren Nachweis eine eingehende Kenntnis des nationalen Rechts erfordert, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 373d Abs 7 Z 1 GewO 1994 als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, welche sich auf das Modul 5 (Unternehmerprüfung) erstreckt.
Gemäß § 76 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG hat jene Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die Barauslagen aufzukommen, die der Behörde bzw dem LVwG durch die Inanspruchnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen erwachsen. Die Kostenersatzpflicht setzt voraus, dass die Beiziehung der Sachverständigen gemäß § 52 Abs 1 AVG erforderlich war, für das Fachgebiet Kosmetik kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand (§ 52 Abs 2 Z 1 AVG) und die Gebühr bestimmt sowie bereits zur Auszahlung gebracht wurde. Die Gebührenbestimmung erfolgte unter sinngemäßer Anwendung der §§ 24 ff GebAG und erweist sich auf Basis der von der Sachverständigen erbrachten Leistungen und des dargelegten Zeitaufwands als nachvollziehbar und angemessen. Da all diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin als Antragstellerin die entstandenen Barauslagen im Ausmaß von EUR 1.729,30 gemäß § 76 Abs 1 in Verbindung mit § 53a Abs 1 AVG zu tragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Frage der Äquivalenz von Ausbildungsinhalten ist einzelfallbezogen auf Basis der getroffenen Feststellungen und des schlüssigen Sachverständigengutachtens zu lösen. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich an den allgemeinen Kriterien der Äquivalenzprüfung und steht im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.4.2025, Ra 2024/04/0379).
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.