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LVwG-2025/51/2500-11Tribunale amministrativo regionale23 lug 2026
Daueraufenthalt – EU<br/>Amtswegige Wiederaufnahme<br/>Urkundenfälschung<br/>Modul 2<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„I. Der Antrag vom 06.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wird gemäß § 45 Abs 12 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 10 Abs 1 Integrationsgesetz abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am XX.XX.XXXX, und stellte am 21.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.03.2011, ***, wurde der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 4 AsylG zuerkannt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer jeweils Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Dem Beschwerdeführer wurde von 18.03.2011 bis 17.03.2012, von 08.02.2012 bis 31.03.2013, von 12.02.2013 bis 31.03.2014 und von 10.02.2014 bis 10.02.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 4 AsylG verlängert. Am 03.02.2014 brachte er letztmals einen Antrag auf Verlängerung ein.
Am 06.07.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der damaligen Wohnsitzbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Abs 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Als Nachweis seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein durch den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) ausgestelltes Prüfungszeugnis (Zert.-Nr. ***) vor, wonach er am 23.05.2015 die Integrationsprüfung hinsichtlich der Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert habe. Aufgrund der unzweifelhaften Dokumente, und da er auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hatte, wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Z der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt und die Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 30.07.2015 bis 30.07.2020 ausgestellt.
Am 01.03.2018 stellte der Beschwerdeführer, aufgrund seines laut Geburtsurkunde lautenden zweiten Vornamens „CC“ (abgekürzt „CC“), welcher auf der Aufenthaltstitelkarte nicht ausgewiesen war, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (GZ: ***). Die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt - EU“, mit einer Gültigkeit von 30.07.2015 bis 30.07.2020, wurde in weiterer Folge durch die belangte Behörde am 16.03.2018 unter Beifügung des zweiten Vornamens „CC“ neu ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichts Y vom 17.09.2019, ***, rechtskräftig seit 17.09.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach den §§ 12 2. Fall, 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach den §§ 12 2. Fall, 223 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt. Die Verurteilung stand in einem direkten Zusammenhang mit der am 23.05.2015 absolvierten Integrationsprüfung hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 beim Österreichischen Integrationsfonds.
Am 05.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer, mit Rechtskraft 1. Instanz, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.
Am 27.01.2020 leitete die Bezirkshauptmannschaft Z ein Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Antrag vom 06.07.2015) ein, übermittelte dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme zum Sachverhalt, unter Verweis auf seine strafgerichtliche Verurteilung, ein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2020, ***, wurde das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (Antrag vom 06.07.2015) gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die gerichtlich strafbare Handlung, der Bestechung einer Prüferin bei der B1 Prüfung, den Aufenthaltstitel erschlichen hat.
Am 18.05.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag „Daueraufenthalt -EU“ (GZ: ***) ein. Vorgelegt wurde mitunter der Wiederaufnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2020 sowie die zuvor auf das Parteiengehör ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.03.2020, in welcher er seine Tat, zu welcher er rechtskräftig verurteilt wurde, bestritten hat.
Mit Schreiben vom 25.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.11.2020, LVwG-2020/17/1083-1,
wurde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 09.03.2020 als unbegründet abgewiesen und somit der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, mit einer Gültigkeit von 30.07.2015 bis 30.07.2020, ex tunc beseitigt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2025 wurde der Beschwerdeführer mit Parteiengehör über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 03.09.2025 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung, wiederholte im Wesentlichen den aktenkundigen Sachverhalt, verwies auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.07.2015 durch die Bezirkshauptmannschaft Z, und brachte zudem vor, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2021 die Integrationsprüfung hinsichtlich Sprachniveau B1 erfolgreich absolviert habe, das „echte Zertifikat“ der belangten Behörde vorgelegt habe und dem Beschwerdeführer sodann am 18.03.2021 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, mit einer Gültigkeitsdauer von 31.07.2020 bis 31.07.2025, ausgestellt worden sei. Damit sei, laut Stellungnahme, der am 06.07.2015 gestellte und durch die Wiederaufnahme noch offene Antrag abgeschlossen worden und das Verfahren daher nicht mehr offen. Die Aushändigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ am 18.03.2021 sei in „voller Kenntnis der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung und auf Grundlage eines korrekt erlangten Zertifikates der Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 05.03.2021“ erfolgt. Weiters sei dem Beschwerdeführer am 01.08.2025 ein weiterer Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, mit einer Gültigkeitsdauer von 01.08.2025 bis 01.08.2030, ausgestellt worden. Die Wiederaufnahme der Verfahren sei rechtswidrig und das Verfahren einzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.09.2025 hat der Bürgermeister der Stadt Z (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG iVm § 10 Abs 1 IntG iVm § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 NAG abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters hat die belangte Behörde das Verfahren über den am 01.03.2018 gestellten Antrag auf Neuausstellung des Aufenthaltstitels gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt II. 1.) und den am 01.03.2018 gestellten Antrag auf Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zurückgewiesen (Spruchpunkt II. 2.).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 18.03.2021 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 31.07.2020 bis 31.07.2025 ausgehändigt habe. Damit sei der am 06.07.2015 gestellte Antrag abgeschlossen und nicht mehr offen gewesen. Die Aushändigung des Aufenthaltstitels sei in voller Kenntnis der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung und auf Grundlage eines korrekt erlangten Zertifikates über das Sprachniveau B1 vom 05.03.2021 erfolgt. Am 02.07.2025 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt. Am 01.08.2025 sei ihm dieser Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 01.08.2025 bis 01.08.2030 ausgestellt worden. Auch dieser Aufenthaltstitel sei in Kenntnis des Sachverhalts ausgestellt worden. Ebenfalls sei die in Spruchpunkt II. ausgesprochene Wiederaufnahme rechtswidrig, weil der Aufenthaltstitel 2021 in voller Kenntnis der Vorstrafe erteilt worden sei. Es liege daher keine „neu hervorgekommene Tatsache“ iSd § 69 AVG vor. Darüber hinaus verstoße die belangte Behörde gegen den Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Beschwerdeführer stelle aktuell auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr dar. Das Strafurteil vom 17.09.2019 sei bedingt erlassen und mit einer geringen Strafhöhe von 3 Monaten sanktioniert worden. Seitdem seien keine weiteren Straftaten begangen worden.
Am 11.05.2025 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden insbesondere die bisher gestellten Anträge sowie erteilten Aufenthaltstitel mit den Parteien anhand des eingeholten Fremdenregisterauszuges (OZ 3) erörtert. Die Parteien verzichteten am Ende der mündlichen Verhandlung auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses (vgl OZ 10 S 6).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und am XX.XX.XXXX geboren.
Am 06.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und legte ein durch den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) ausgestelltes Prüfungszeugnis (Zert.-Nr. ***) vor, ausweislich dessen der Beschwerdeführer am 23.05.2015 die Integrationsprüfung hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolvierte.
Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2015 die Integrationsprüfung nicht positiv abgelegt. Der Beschwerdeführer hat eine als zertifizierte Prüferin für Sprachprüfungen beim ÖIF beschäftigte Person durch die Übergabe eines Bargeldbetrages iHv Euro 400,-- zur nachträglichen Berichtigung einer Vielzahl von falschen (Multiple Choice-)Testantworten, somit durch Bestechung, gebracht.
Das durch den ÖIF ausgestellte Zeugnis, ausweislich dessen der Beschwerdeführer am 23.05.2015 die Integrationsprüfung hinsichtlich Sprachkompetenz auf Niveau B1 absolviert habe, wurde ausgestellt, weil die durch den Beschwerdeführer bestochene Prüferin die vom Beschwerdeführer falsch beantworteten Fragen nachträglich berichtigt hat, weshalb davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutschprüfung selbst positiv absolviert hat.
Der Beschwerdeführer wusste, dass die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung für die Erteilung des durch ihn beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises erforderlich war und wusste er auch, dass er entgegen dem Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses die zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderliche Deutschprüfung nicht durch seine eigene Leistung positiv bestanden hat.
Der Beschwerdeführer hat der Bezirkshauptmannschaft Z nicht mitgeteilt, dass er entgegen dem Inhalt des durch ihn vorgelegten Zeugnisses die zur Erfüllung des Moduls 2 der
Integrationsvereinbarung erforderliche Deutschprüfung nicht durch eigenes Zutun positiv absolviert hat.
Aufgrund des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds ging die Bezirkshauptmannschaft Z davon aus, dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung und somit abgesehen von den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen auch die sich aus § 45 Abs 12 Z 2 NAG iVm § 10 IntG ergebende Erteilungsvoraussetzung erfülle und erteilte sie dem Beschwerdeführer in Entsprechung seines Antrages vom 06.07.2015 am 30.07.2015 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.
Für die Bezirkshauptmannschaft Z bzw die belangte Behörde bestanden weder im Zeitpunkt der Vorlage des Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds (06.07.2015) noch im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (30.07.2015) noch im Zeitpunkt der Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ am 16.03.2018 Anhaltspunkte dafür, dass das durch den Beschwerdeführer damals vorgelegte, durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestellte Zeugnis, inhaltlich unrichtig sein könnte.
Am 04.01.2019 wurden die Bezirkshauptmannschaft Z und die belangte Behörde über die Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer informiert.
Mit Urteil des Landesgerichts Y vom 17.09.2019, ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach den §§ 12 2. Fall, 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach den §§ 12 2. Fall, 223 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt.
Mit Bescheid vom 09.03.2020, ***, wurde das Verfahren über den Antrag vom 06.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs mit dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des LVwG Tirol vom 28.11.2020, LVwG-2020/17/1083-1, in Rechtskraft. Über diesen, aufgrund des wiederaufgenommenen Verfahrens wieder offenen Antrag vom 06.07.2015 hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.09.2025 abgesprochen und diesen Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Der Beschwerdeführer lebt aktuell mit seiner Familie (Ehegattin und vier minderjährige Kinder) in Z. Er ist derzeit als Koch in Z tätig und arbeitet dort – mit Unterbrechungen während der Corona-Zeit – seit etwa 15 Jahren. Der Verwaltungsstrafregisterauszug und der Strafregisterauszug weisen aktuell keine Vormerkungen auf.
III.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer bisher gestellten Anträge sowie die erteilten Aufenthaltstitel sowie die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Aufenthaltstitelkarten sind unstrittig (vgl OZ 10 S 3). Diese ergeben sich darüber hinaus auch eindeutig aus dem eingeholten Fremdenregisterauszug (OZ 3), der ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und nicht bestritten wurde.
Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde liegenden Urteil des Landesgerichts Y. Die diesbezüglichen Feststellungen, welche bereits im angefochtenen Bescheid enthalten sind, wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zu den aktuellen familiären und beruflichen Verhältnissen gründen sich auf den Akteninhalt sowie die diesbezüglichen Angaben und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 10 S 5). Weiters wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister und Strafregister eingeholt (OZ 9).
Der Sachverhalt steht unstrittig fest. Strittig war hingegen die rechtliche Würdigung (siehe dazu unten).
IV.Rechtslage:
1. Der hier maßgebliche § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 106/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45. (1)[...]
[...]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
[...]“
2. Die maßgebliche Bestimmung des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr 76/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
[...]“
3. Die §§ 69 und 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
[...]
(2) [...]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
„§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 06.07.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und wurde ihm dieser Aufenthaltstitel von der damals örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z) am 30.07.2015 erteilt und eine Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 30.07.2015 bis 30.07.2020 ausgestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2020, ***, wurde das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Antrag vom 06.07.2015) gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Festgestellt wurde insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer durch die gerichtlich strafbare Handlung, der Bestechung einer Prüferin bei der Sprachprüfung B1, den Aufenthaltstitel erschlichen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.11.2020, LVwG-2020/17/1083-1, als unbegründet abgewiesen.
Die Bewilligung bzw Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex tunc außer Kraft tritt. Durch die Bewilligung bzw Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheides, der durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt (vgl etwa VwGH 24.09.2025, Ra 2025/01/0151, mwN). Somit sind alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen (wie etwa damit eingeräumte Berechtigungen, ausgesprochene Verpflichtungen und Feststellungsaussprüche) mit rückwirkender Kraft erloschen (vgl VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, mwN).
Daraus folgt, dass der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Antragstellung am 06.07.2015 zuerkannte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens mit rückwirkender Kraft erloschen ist. Das Verfahren über den Antrag vom 06.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ war demnach – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – wieder offen. Die belangte Behörde war daher als örtlich zuständige Wohnsitzbehörde berufen, über diesen Antrag neuerlich zu entscheiden.
Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Bescheides bzw des neuen Erkenntnisses im wiederaufgenommenen Verfahren (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rn 89, mwN).
Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs 12 NAG ist unter anderem, dass der Antragsteller als subsidiär Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aufhältig war und er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hat (§ 45 Abs 12 Z 2 NAG).
Gemäß § 10 Abs 1 IntG müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 10 IntG muss der Drittstaatsangehörige sohin das Modul 2 bereits „mit der Antragstellung“ erfüllt haben (vgl Bleckmann/Czech/Peyrl in Bleckmann/Czech/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz3 (2025) § 10 IntG, Rz 1). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ kommt nicht in Betracht, wenn das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erst im Zuge des Verfahrens über einen solchen Antrag erfüllt wird.
Diese Voraussetzung liegt fallbezogen nicht vor. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 06.07.2015) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat, zumal – wie aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung feststeht – das von ihm vorgelegte Zeugnis (datiert mit 23.05.2015) inhaltlich falsch war, und auch keiner der in § 10 Abs 2 IntG vorgesehenen übrigen Voraussetzungen zutraf, hat der Beschwerdeführer die in § 45 Abs 12 Z 2 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer erst am 05.03.2021 absolvierte Integrationsprüfung zum Sprachniveau B1, welche am 18.03.2021 der belangten Behörde vorgelegt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal diese Prüfung erst nach der hier maßgeblichen Antragstellung (06.07.2015) absolviert wurde.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit 05.12.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennt, weshalb der Beschwerdeführer über keinen Status als subsidiär Schutzberechtigter (mehr) verfügt.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sohin zu Recht abgewiesen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer nach Vorlage eines „echten Zertifikates“ über die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 am 18.03.2021 eine Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 31.07.2020 bis zum 31.07.2025 ausgestellt worden sei und damit auch über den Antrag vom 06.07.2015 entschieden worden sei, kann dem nicht gefolgt werden:
Die vom Beschwerdeführer angesprochene Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 31.07.2020 bis 31.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer unstrittig aufgrund des von ihm am 18.05.2020 eingebrachten Verlängerungsantrages ausgestellt, wie sich bereits aus dem Datum der Gültigkeitsdauer ergibt (dem, der vorangegangenen Titelkarte nächsten Tag; siehe dazu auch OZ 3). Dieser Verlängerungsantrag vom 18.05.2020 (und die daraufhin erfolgte Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 31.07.2020 bis 31.07.2025) war hingegen – ebenso wie der am 02.07.2025 gestellte Verlängerungsantrag (sowie die dazu erfolgte Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit von 01.08.2025 bis 01.08.2030) – nicht Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens und sohin auch nicht Gegenstand des von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.09.2025 erledigten Verfahrens. Gegenstand des verwaltungsbehördlichen – und somit auch verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – war lediglich der (infolge der Wiederaufnahme noch offenen) Antrag vom 06.07.2015.
Dass der Erstantrag vom 06.07.2015 und die jeweiligen Verlängerungsanträge vom 18.05.2020 und vom 02.07.2025 als „eine Einheit“ anzusehen wären, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht (vgl OZ 10 S 4), kann nicht gefolgt werden, sondern ist über jeden (Erst-)Antrag bzw Verlängerungsantrag gesondert zu entscheiden.
Verfahrensgegenständlich war – wie bereits ausgeführt – lediglich der am 06.07.2015 gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ infolge des mit Bescheid vom 09.03.2020 wiederaufgenommenen Verfahrens. Diesen Antrag hat die belangte Behörde aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 12 NAG zutreffend abgewiesen.
Bei Fehlen einer – wie hier – für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG nicht durchzuführen (vgl etwa VwGH 27.09.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers und dem Erschleichen des erteilten Aufenthaltstitels vom 30.07.2015, wodurch es zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag vom 06.07.2015 kam, ist die gegenständliche Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig. Eine Aufenthaltsbeendigung ist mit der gegenständlichen Entscheidung zudem nicht verbunden, zumal der Beschwerdeführer aktuell über eine Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeit bis 01.08.2030 verfügt.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, wobei zu Spruchpunkt I. eine Spruchkorrektur insofern vorzunehmen war, dass – entgegen der Ansicht der Behörde – seitens des Gerichts nicht (mehr) von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen war, weil die angelastete, zwischenzeitlich getilgte, Tat bereits vor über 11 Jahren begangen wurde, eine verhältnismäßig geringe Strafe (drei Monate bedingt) verhängt wurde, der Beschwerdeführer seither nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist und aktuell über geordnete familiäre und berufliche Verhältnisse verfügt (vgl OZ 10 S 5). Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zuletzt am 01.08.2025 eine Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt, weshalb diese offenbar selbst von keiner negativen Gefährdungsprognose ausgeht. Insofern war eine Spruchkorrektur vorzunehmen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2019/22/0234).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorlage einer falschen Urkunde bereits festgehalten, diese führe - auch wenn die Vorlage nur im Verfahren über die erstmalige Aufenthaltstitelerteilung erfolgt sei - (auch) zur Wiederaufnahme der Verfahren über die nachfolgenden Verlängerungsanträge. Da die durch die Urkundenvorlage herbeigeführte positive Erledigung des Erstantrags Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Anträge als Verlängerungsanträge und für deren Erfolg war, wurde durch die Urkundenvorlage im Sinn des § 69 Abs 1 Z 1 AVG bewirkt, dass die Behörde die Verlängerungsanträge bewilligt hat. Diese mittelbare Wirkung der Vorlage einer falschen Urkunde für die Verlängerungsverfahren besteht auch dann, wenn das Verfahren über die Erstbewilligung nicht wieder aufgenommen wurde (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0105, mwN).
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Y vom 17.09.2019, ***, rechtskräftig wegen des Vergehens der Bestechung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden.
Es steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die (damalige, im Jahr 2015 erfolgte) Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ aufgrund seines Antrages vom 06.07.2015 dadurch erschlichen hat, dass er ein inhaltlich falsches Zeugnis des ÖIF vorgelegt hat (vgl Wiederaufnahmebescheid vom 09.03.2020). Der Beschwerdeführer hat objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, die kausal waren für die Entscheidung der Behörde. Der Beschwerdeführer wusste, dass das damalige Zertifikat unrichtig war und hat dies der Behörde verschwiegen. Am 01.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“; diesem Antrag wurde mit (Neu)ausstellung der Aufenthaltstitelkarte am 16.03.2018 stattgegeben. Die Neuausstellung durch die belangte Behörde erfolgte vor Bekanntwerden der angeführten Straftat bzw der dazu stattgefundenen Ermittlungen. Angesichts dessen lagen auch diesbezüglich die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG („Erschleichen eines Bescheides“) vor.
Das Verfahren über den Antrag vom 01.03.2018 tritt demnach in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor der Aushändigung der Aufenthaltstitelkarte befunden hat.
Da der Antrag vom 06.07.2015 – mangels Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen – abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 01.03.2018 über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Neuausstellung von der belangten Behörde zutreffend als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II. 2.).
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich ob durch eine von der belangten Behörde aufgrund eines Verlängerungsantrages ausgestellte Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ vorangegangene und – wie hier aufgrund eines wiederaufgenommenen Verfahrens – noch nicht abgehandelte Anträge als miterledigt anzusehen sind oder über diese jeweils gesondert zu entscheiden ist. Ein dem gegenständlichen Fall gleich oder ähnlich gelagerter Fall wurde (soweit ersichtlich) vom Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht entschieden.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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