LVwG T LVwG-2026/21/1337-11

LVwG-2026/21/1337-11Tribunale amministrativo regionale9 lug 2026

Regest

Überwiegende Geheimhaltungsinteressen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/21/1337-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.21.1337.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 2.4.2026, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Frage 3 des Antrages auf Zugang zu Informationen, „Wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze bestehen aktuell in der Gemeinde Y? Wie viele davon sind rechtskräftig?“, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Frage 4 des Antrages auf Zugang zu Informationen, „Welche Personen unter Angabe von Namen und Adresse sind von Seiten der Gemeinde Y mit der Überwachung von Freizeitwohnsitzen beauftragt?“, als unbegründet abgewiesen.

3. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

den Beschluss:

1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Fragen 1 und 2 des Antrages auf Zugang zu Informationen eingestellt.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.4.2026, GZ ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu folgenden Informationen nicht entsprochen:

„1. Werden bei der Vollziehung des § 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung 2022 alle Wohnobjekte der Gemeinde Y dahingehend überprüft, ob es einen unzulässigen Freizeitwohnsitz gibt?

2. Wenn nein: Welche Wohnobjekte werden nicht überprüft und nach welchen Kriterien wird entschieden, welche Wohnobjekte überprüft werden?

3. Wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze bestehen aktuell in der Gemeinde Y? Wie viele davon sind rechtskräftig?

4. Welche Personen unter Angabe von Namen und Adresse sind von Seiten der Gemeinde Y mit der Überwachung von Freizeitwohnsitzen beauftragt?“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zu den Fragen 1 und 2 lägen keine entsprechenden Aufzeichnungen vor. Hinsichtlich der Frage 3 bestünden keine Listen oder statistischen Erfassungen; die Feststellung, ob und wie viele Benützungsverbote vorlägen und rechtskräftig seien, sei nur durch Einsicht in die jeweiligen Einzelakten möglich. Angesichts der Vielzahl an Gebäuden und Wohnungen in der Gemeinde wäre eine solche Erhebung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Hinsichtlich der Frage 4 wurde die Auskunftserteilung unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteressen verweigert.

B. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.4.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er bezweifle hinsichtlich der Fragen 1 und 2, dass keine Aufzeichnungen vorhanden seien. Zu Frage 3 machte er geltend, die Behörde müsse wohl über Register oder elektronische Aktenführungssysteme verfügen, mit deren Hilfe die begehrten Angaben mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden könnten. Zu Frage 4 brachte er vor, die Namen der Kontrollpersonen seien der Behörde bekannt und deren Tätigkeit müsse sich in Aktenvermerken, Protokollen oder vergleichbaren Unterlagen niederschlagen. Es gehe um Personen, die in amtlicher Funktion Kontrollen und Vollzugsmaßnahmen setzen; das Geheimhaltungsinteresse sei in diesem Bereich deutlich geringer als etwa bei Gesundheitsdaten oder reinen Privatadressen. Das öffentliche Interesse ergebe sich daraus, dass Bürgerinnen und Bürger erfahren können, wer konkret mit den Kontrollen betraut ist.

C. Weiteres Verfahren

Am 12.5.2026 langte der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt beim Landesverwaltungsgericht ein und diese erstattete eine mit 11.5.2026 datierte Beschwerdebeantwortung. In dieser führte sie aus, zu den Fragen 1 und 2 sei teilweise bereits Auskunft erteilt worden. Hinsichtlich der Frage 3 hielt sie daran fest, dass keine vorhandene und verfügbare Aufzeichnung über die Anzahl bestehender und rechtskräftiger Benützungsverbote vorliege. Zu Frage 4 teilte sie mit, dass das von der Gemeinde beauftragte Unternehmen die BB, Adresse 2, **** X sei. Die Namen der eingesetzten Kontrollpersonen seien der Gemeinde zwar bekannt, deren Offenlegung sei jedoch wegen des hohen Schutzbedürfnisses dieser Personen und der Gefahr möglicher Repressalien nicht zulässig.

Am 17.6.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Beschwerdeführer sowie der Amtsleiter der Gemeinde Y als Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Der Vertreter der belangten Behörde führte zu Frage 3 näher aus, die Gemeinde verfüge über physische Bauakten, die in Hängeregistern chronologisch abgelegt seien, sowie über ein Dateisystem auf einem Server. Die Bauakten seien nach Straßenzügen geordnet; ältere Gebäude, bei denen seit Jahrzehnten nichts mehr angefallen sei, seien teilweise überhaupt nicht elektronisch erfasst. Der digitale Aktenbestand sei uneinheitlich; teilweise seien Pläne digitalisiert vorhanden, teilweise nicht. Für einzelne in Verwendung stehende Akten gebe es eine sogenannte Gebührenübersicht, in der grundsätzliche Inhalte des Aktenbestandes überblicksmäßig erfasst würden; auch dies existiere jedoch nicht für alle Akten. Eine Aufzeichnung darüber, wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze aktuell bestehen und wie viele davon rechtskräftig sind, werde nicht geführt. Um dies festzustellen, müssten die Akten einzeln durchgesehen werden.

Weiters führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass die Gemeinde zwar Kunde der Firma CC sei, die Bauakten jedoch nicht in einem explizierten Bauaktprogramm der CC geführt würden. Vielmehr handle es sich bei den elektronisch vorhandenen Unterlagen um einen gewöhnlichen Serverordner. Ein Programm der CC bestehe zwar, jedoch nicht in jener Vollständigkeit, die eine Beantwortung der Anfrage ermöglichen würde.

Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, ihn interessiere der Zeitraum seit der Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz im Jahr 2022. Der Vertreter der belangten Behörde erklärte daraufhin, im Jahr 2022 seien noch keine Kontrollen durchgeführt worden; das Unternehmen sei erst 2023 oder 2024 beauftragt worden.

Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung zu Frage 4 vor, die kontrollierenden Personen seien Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinn des § 60f Tiroler Gemeindeordnung (TGO); staatliches Kontrollhandeln dürfe nicht anonym erfolgen. Auf Befragung führte der Beschwerdeführer weiters aus, er werde erst nach Vorliegen der begehrten Informationen entscheiden, was er mit diesen Informationen mache.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies demgegenüber auf den erhöhten Schutzbedarf der Kontrollpersonen, führte aus, diese seien von der Gemeinde als Aufsichtsorgane bestellt und von der Bezirkshauptmannschaft zu Organen der öffentlichen Aufsicht bestellt worden, und machte geltend, dass wegen der nur anlassbezogen erfolgenden und regelmäßig unbeliebten Kontrollen Repressalien gegenüber den Kontrollpersonen zu befürchten seien.

Nach der Verhandlung übermittelte die belangte Behörde weitere Unterlagen, nämlich einen Leitfaden zur Feststellung eines Freizeitwohnsitzes, Unterlagen im Zusammenhang mit der BB, einen anonymisierten Bescheid der Gemeinde über die Bestellung als Aufsichtsorgan nach § 60b TGO sowie einen anonymisierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W über die Bestellung zum Organ der öffentlichen Aufsicht nach § 60f TGO, ferner Rechnungen betreffend Kontrollen von Freizeitwohnsitzen, bei denen sowohl die kontrollierende Person als auch die Adresse des Kontrollortes unkenntlich gemacht waren. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Jene Rechnungen der Kontrollen, die die belangte Behörde übermittelte und die Adressen der Kontrollen anführt, wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 17 AVG iVm § 17 VwGVG von der Akteneinsicht ausgenommen.

Mit Schreiben vom 3.7.2026 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1 und 2 zurück. Hinsichtlich der Fragen 3 und 4 hielt er die Beschwerde aufrecht und brachte ergänzend vor, in Österreich dürfe es keine „geheime Polizei“ mehr geben.

Damit war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur mehr die Frage, ob hinsichtlich der Frage 3 eine vorhandene und verfügbare Information im Sinn des§ 2 Abs 1 IFG vorliegt und ob hinsichtlich der Frage 4 ein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht oder die begehrten Angaben wegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG nicht zugänglich zu machen sind.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 12.2.2026 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dieser Antrag umfasste unter anderem die Frage 3, „Wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze bestehen aktuell in der Gemeinde Y? Wie viele davon sind rechtskräftig?“, sowie die Frage 4, „Welche Personen unter Angabe von Namen und Adresse sind von Seiten der Gemeinde Y mit der Überwachung von Freizeitwohnsitzen beauftragt?“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 2.4.2026, GZ ***, wurde der Informationszugang hinsichtlich dieser Fragen verweigert.

Mit Schreiben vom 3.7.2026 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1 und 2 zurück. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft daher nur mehr die Fragen 3 und 4.

Zur Frage 3

Im Gemeindegebiet der Gemeinde Y bestehen mehrere hundert Gebäude und mehrere tausend Wohnungen. Die belangte Behörde führt physische Bauakten, die in Hängeregistern chronologisch abgelegt sind, sowie einen uneinheitlichen elektronischen Aktenbestand auf einem Server. Die Bauakten sind nach Straßenzügen geordnet; ältere Gebäude, bei denen seit längerer Zeit keine Vorgänge angefallen sind, sind teilweise nicht elektronisch erfasst. Für einzelne in Verwendung stehende Akten bestehen sogenannte Gebührenübersichten, in denen grundsätzliche Inhalte des Aktenbestandes überblicksmäßig erfasst werden; solche Übersichten bestehen jedoch nicht für alle Akten.

Die Bauakten sind nicht in einem Bauaktprogramm erfasst, sondern teilweise lediglich in einem gewöhnlichen Dateisystem auf dem Server abgelegt. Das von der Gemeinde verwendete Programm der Firma CC enthält die angefragten Informationen nicht in jener Vollständigkeit, die eine Beantwortung der Frage 3 ermöglichen würde.

Um festzustellen, wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze aktuell bestehen und wie viele davon rechtskräftig sind, müssten die einzelnen Akten jeweils gesondert durchgesehen und ausgewertet werden.

Eine gesonderte Aufzeichnung über die Benützungsverbote führt die belangte Behörde nicht.

Somit liegt die von Frage 3 umfasste Information, nämlich wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze aktuell in der Gemeinde Y bestehen und wie viele davon rechtskräftig sind, bei der belangten Behörde nicht als vorhandene und verfügbare Aufzeichnung vor.

Zur Frage 4

Mit den Kontrollen von Freizeitwohnsitzen ist die Firma BB, Adresse 2, **** X beauftragt.

Der belangten Behörde sind die Namen der von diesem Unternehmen eingesetzten Kontrollpersonen bekannt. Diese Personen werden von Seiten der belangten Behörde zur Überwachung von Freizeitwohnsitzen eingesetzt. Freizeitwohnsitzkontrollen erfolgen nur im Anlassfall.

Die von Frage 4 begehrten Informationen betreffen Daten natürlicher Personen und umfassen deren Namen sowie dienstliche Adressdaten.

Die von der belangten Behörde eingesetzten Kontrollpersonen sind von der Gemeinde als Aufsichtsorgane nach § 60b TGO und von der Bezirkshauptmannschaft W nach § 60f TGO zur Mitwirkung an der Vollziehung bestellt worden.

Die von der belangten Behörde eingesetzten Kontrollpersonen wohnen nicht in der Gemeinde Y.

Die belangte Behörde brachte vor, im Fall der Offenlegung der Namen der Kontrollpersonen Repressalien gegenüber diesen Personen zu befürchten.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Namen und dienstlichen Adressen der Kontrollpersonen besteht darin, staatliches Kontrollhandeln personell zurechenbar zu machen und die rechtliche Legitimation der als Organe der öffentlichen Aufsicht tätigen Kontrollpersonen überprüfen zu können. Er wird erst nach Vorliegen der begehrten Informationen entscheiden, was er mit diesen Informationen mache.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens, zum angefochtenen Bescheid, zur Erhebung der Beschwerde sowie zur Beschränkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Fragen 3 und 4 ergeben sich schlüssig aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus dem Informationsantrag des Beschwerdeführers, dem Bescheid vom 2.4.2026, der Beschwerde vom 30.4.2026 und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3.7.2026, mit dem die Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1 und 2 zurückgezogen wurde.

Die Feststellung, dass die Information zu Frage 3 nicht als vorhandene und verfügbare Aufzeichnung vorliegt, stützt sich auf die detaillierten und in sich schlüssigen Angaben im Bescheid und in der Beschwerdebeantwortung und auf die Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass einerseits keine gesonderte Aufzeichnung über die Anzahl der Benützungsverbote vorliegt und andererseits die Gemeinde ihre Bauakten teils physisch in Hängeregistern, teils in einem uneinheitlichen Dateisystem auf einem Server führt, wobei ältere Gebäude teilweise überhaupt nicht elektronisch erfasst sind. Ebenso wurde glaubhaft ausgeführt, dass für einzelne in Verwendung stehende Akten zwar sogenannte Gebührenübersichten bestehen, diese aber nur einen überblicksmäßigen Inhalt wiedergeben und zudem nicht für alle Akten vorhanden sind.

Weiters hat der Vertreter der belangten Behörde plausibel dargelegt, dass die Gemeinde zwar Kunde der Firma CC ist, das vorhandene Programm die angefragten Informationen nicht in jener Vollständigkeit enthält, die eine Beantwortung der Frage 3 ermöglichen würde. Besonders wesentlich ist seine Aussage, dass Benützungsverbote nur durch Durchsicht der einzelnen Akten erfasst werden könnten. Diese Darstellung ist nachvollziehbar, widerspruchsfrei und deckt sich mit dem bereits im Bescheid und in der Beschwerdebeantwortung erstatteten Vorbringen, wonach keine Liste oder statistische Erfassung über aktuell bestehende und rechtskräftige Benützungsverbote geführt wird.

Gegenteilige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine zusammenfassende Aufzeichnung über die Anzahl bestehender Benützungsverbote und deren Rechtskraft tatsächlich vorhanden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde hat im Verfahren auch nie behauptet, über eine zusammenfassende Aufzeichnung der begehrten Informationen zu verfügen; sie hat vielmehr durchgehend geltend gemacht, dass die begehrte Information erst durch Auswertung zahlreicher Einzelakten ermittelt werden müsste.

Die Feststellungen zum beauftragten Unternehmen und dazu, dass der belangten Behörde die Namen der eingesetzten Kontrollpersonen bekannt sind, stützen sich auf die Beschwerdebeantwortung vom 11.5.2026 sowie auf das Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dass die Kontrollpersonen zur Überwachung von Freizeitwohnsitzen eingesetzt werden und Kontrollen nur im Anlassfall erfolgen, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung.

Dass die begehrten Informationen zu Frage 4 natürliche Personen betreffen und Namen sowie dienstliche Adressdaten umfassen, folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Informationsbegehrens und aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass die Kontrollpersonen nicht in der Gemeinde Y wohnen, beruht auf der Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die von der belangten Behörde eingesetzten Kontrollpersonen von der Gemeinde als Aufsichtsorgane nach § 60b TGO bestellt und von der Bezirkshauptmannschaft nach § 60f TGO zur Mitwirkung an der Vollziehung bestellt wurden, stützt sich auf die nachvollziehbaren Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung sowie auf die von der belangten Behörde vorgelegten anonymisierten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y und der Bezirkshauptmannschaft W.

Dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Namen und dienstlichen Adressen darin besteht, staatliches Kontrollhandeln personell zurechenbar zu machen und die Organstellung der einschreitenden Personen überprüfen zu können, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren und insbesondere aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie aus seinem Schreiben vom 3.7.2026. Dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der begehrten Informationen entscheiden wolle, was er mit diesen Informationen mache, führte er der mündlichen Verhandlung aus.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde eine Offenlegung der Namen mit der Gefahr möglicher Repressalien begründete, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, ihrer Beschwerdebeantwortung sowie aus dem Vorbringen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung.

IV.Erwägungen

A. Einstellung hinsichtlich der Fragen 1 und 2

Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1 und 2 mit Schreiben vom 3.7.2026 zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen(vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

B. Kern des Verfahrens

Kern des Verfahrens ist die Prüfung, ob hinsichtlich Frage 3 bei der belangten Behörde eine vorhandene und verfügbare Aufzeichnung über die Anzahl der aktuell bestehenden Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie deren Rechtskraft vorliegt. Zu Frage 4 ist zu klären, ob ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen besteht oder ob diese aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

C. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG

Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG besteht ein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Das IFG setzt dieses Recht einfachgesetzlich um; nach § 2 Abs 1 IFG ist Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Grundvoraussetzung des Informationszugangs ist daher, dass die begehrte Information bereits vorhanden und verfügbar ist; sie muss nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erstellt werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17)

D. Zu Frage 3

Die begehrte Auskunft zu Frage 3 betrifft eine zahlenmäßige Zusammenfassung, nämlich die Anzahl aktuell bestehender Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie die Anzahl jener Benützungsverbote, die rechtskräftig sind.

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt eine solche zusammenfassende Aufzeichnung bei der belangten Behörde nicht vor. Vorhanden sind lediglich Einzelakten in physischer und uneinheitlich elektronischer Form. Die Bauakten werden teils in Hängeregistern, teils in einem gewöhnlichen Dateisystem auf einem Server geführt; ältere Gebäude sind teilweise überhaupt nicht elektronisch erfasst. Für einzelne in Verwendung stehende Akten bestehen zwar sogenannte Gebührenübersichten, diese geben aber nur einen überblicksmäßigen Inhalt wieder und bestehen zudem nicht für alle Akten. Auch das von der Gemeinde verwendete Programm der Firma CC enthält die angefragten Informationen nicht in jener Vollständigkeit, die eine Beantwortung der Frage 3 ermöglichen würde.

Dass einzelne Bescheide oder sonstige Aktenstücke vorhanden sind, genügt nicht, um die begehrte Information als bereits vorhanden und verfügbar anzusehen. Die begehrte Information müsste vielmehr erst durch Durchsicht und Auswertung einer Vielzahl von Einzelakten ermittelt werden. Ein Anspruch nach dem IFG besteht jedoch nur hinsichtlich bereits vorhandener und verfügbarer Informationen; Informationen müssen nicht erst erhoben, recherchiert oder gesondert aufbereitet werden.

Schon deshalb besteht insoweit kein Anspruch auf Informationszugang. Selbst wenn man darüber hinaus annehmen wollte, dass eine Zusammenstellung aus vorhandenen Einzelunterlagen grundsätzlich in Betracht kommt, wäre die Erteilung der Information hier jedenfalls nach § 9 Abs 3 IFG nicht zu gewähren, weil die dafür erforderliche Durchsicht und Auswertung einer Vielzahl von Akten die sonstige Tätigkeit der belangten Behörde wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Zwar dürfen grundsätzlich mangelnde Ressourcen innerhalb der belangten Behörde nicht automatisch zu einer Nichtgewährung im Sinne des § 9 Abs 3 IFG führen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG (2025) § 9 Rz 28).

Gemessen an der Anzahl der bestehenden Gebäude und Wohnungen sowie an der festgestellten Unstrukturiertheit des Ablagesystems ist davon auszugehen, dass die Durchsicht und Auswertung der in Betracht kommenden Akten die sonstige Tätigkeit der belangten Behörde wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Auch der Umstand, dass anhand der Rechnungen über durchgeführte Kontrollen eine gewisse Eingrenzung möglich sein mag, ändert nichts daran, dass die begehrte Information nicht als vorhandene und verfügbare Aufzeichnung vorliegt, sondern erst durch weitergehende Rekonstruktions- und Aufbereitungsarbeit, die nicht bloß redaktioneller Natur ist, ermittelt werden müsste.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Frage 3 als unbegründet abzuweisen.

E. Zu Frage 4

Hinsichtlich Frage 4 ist zunächst festzuhalten, dass das Informationsbegehren seinem objektiven Inhalt nach auf die Bekanntgabe jener natürlichen Personen unter Angabe von Namen und dienstlicher Adresse gerichtet ist, die von Seiten der Gemeinde mit der Überwachung von Freizeitwohnsitzen konkret beauftragt sind. Da die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass ihr die Namen der eingesetzten Kontrollpersonen bekannt sind, ist insoweit von vorhandenen und verfügbaren Informationen auszugehen. Dass die Gemeinde bereits das beauftragte Unternehmen genannt hat, erfüllt das Begehren nur teilweise, weil damit zwar der organisatorische Träger der Kontrollen offengelegt wird, nicht aber die ausdrücklich begehrten personenbezogenen Angaben zu den eingesetzten Personen.

1. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG

Das Recht auf Zugang zu Informationen ist verfassungsrechtlich gewährleistet, besteht jedoch nicht schrankenlos. Nach Art 22a Abs 2 B‑VG gilt dieses Recht nicht, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Einfachgesetzlich wird dieser Geheimhaltungsgrund in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG konkretisiert. Danach sind Informationen nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information und an ihrer Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen.

Mangels spezifischer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Informationsfreiheitsgesetz können die zum Auskunftspflichtrecht entwickelten Grundsätze zur Abwägung zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteressen als Orientierung herangezogen werden, soweit sie mit Art 22a B‑VG vereinbar sind. Danach findet die Verpflichtung zur Informationserteilung ihre Grenze dort, wo überwiegende datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteressen einer Informationserteilung entgegenstehen, ist das Interesse des Informationswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person abzuwägen (VwGH 12.3.2010, 2008/17/0136; VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).

Der Geheimhaltungsgrund knüpft an das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG und Art 8 GRC an. Eng verbunden sind ferner das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK und Art 7 GRC (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG (2025) § 6 Rz 39). Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen jedoch die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz 10).

2. Vorliegen personenbezogener Daten der Kontrollpersonen

Bei Namen und Adressen natürlicher Personen handelt es sich um personenbezogene Daten, die bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar sind. Deren Bekanntgabe greift in das durch § 1 DSG geschützte Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen ein. Daher ist nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Informationsfreiheit und Datenschutz stehen in einem strukturellen Spannungsverhältnis, das nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz aufzulösen ist (Heißl, Grundrechtskollisionen am Beispiel von Persönlichkeitseingriffen sowie Überwachungen und Ermittlungen im Internet). Beide Grundrechte verfolgen legitime, jedoch potenziell kollidierende Ziele: Informationsfreiheit dient der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns; das Datenschutzrecht schützt die persönliche Integrität und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Eine starre Hierarchie besteht dabei nicht. Weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit noch das Grundrecht auf Datenschutz genießt einen generellen Vorrang (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz 15; Datenschutzbehörde, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand 30.6.2025, 12). Maßgeblich ist vielmehr, beide Positionen möglichst schonend zur Geltung zu bringen, ohne eine davon vollständig zu verdrängen.

Da im vorliegenden Fall das Grundrecht auf Informationsfreiheit mit dem Grundrecht auf Datenschutz kollidiert, kommt – wie bereits dargelegt – keinem dieser Grundrechte ein genereller Vorrang zu. Maßgeblich ist vielmehr die nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG vorzunehmende Interessenabwägung. Die Gesetzesmaterialien führen aus, dass sich diese Abwägung insbesondere am sogenannten „harm test“ und am „public interest test“ zu orientieren hat(AB 2420 BlgNR 27. GP, 20).

3. Interessenlage der betroffenen Personen („harm test“)

Im Rahmen des „harm tests“ ist zu prüfen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung droht. Maßgeblich ist somit, ob und in welchem Ausmaß die Offenlegung der Namen und der dienstlichen Adressen der Kontrollpersonen geeignet wäre, deren schutzwürdige Interessen zu beeinträchtigen.

Die belangte Behörde hat dazu vorgebracht, dass Freizeitwohnsitzkontrollen unbeliebt seien und Repressalien gegen die Kontrollpersonen zu befürchten seien. Dieses Vorbringen ist nicht von vornherein als fernliegend anzusehen. Personen, die mit der Überwachung von Freizeitwohnsitzen betraut sind, nehmen Kontroll- und Vollzugsaufgaben in einer konfliktträchtigen Materie wahr. Solche Kontrollen können für die Betroffenen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen und sind daher typischerweise geeignet, Unmut, Ablehnung und persönliche Reaktionen hervorzurufen.

Die Konfliktträchtigkeit dieser Vollzugsmaterie ergibt sich auch aus dem gesetzlichen Rahmen. Nach § 13a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Wohnsitz unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet oder überlässt; nach § 13a Abs 3 TROG sind solche Übertretungen mit Geldstrafen bis zu € 80.000,00 bedroht. Die nach § 60f Abs 1 lit c TGO bestellten Organe wirken damit an der Vollziehung einer Materie mit, die für Betroffene erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben kann. Schon daraus erklärt sich ein erhöhtes Schutzbedürfnis der einschreitenden Personen.

Damit ist ein beachtliches Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Kontrollpersonen anzunehmen. Dieses bezieht sich zwar nicht unmittelbar auf deren private Lebensführung als solche, wohl aber auf ihre namentliche Individualisierung außerhalb eines konkreten Einsatzfalles in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie.

Für den „harm test“ genügt jedoch nicht jede bloß denkbare oder abstrakte Beeinträchtigung. Maßgeblich ist vielmehr, ob auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts eine nachvollziehbare Gefährdungslage erkennbar ist, die die begehrte Geheimhaltung gerade dieser Information trägt. Eine solche Gefährdungslage ist hier schon aufgrund der Art der wahrgenommenen Kontroll- und Eingriffsbefugnisse in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie anzunehmen. Die Kontrollpersonen wirken an der Vollziehung von Vorschriften mit, deren Verletzung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann. Ihre namentliche Individualisierung außerhalb eines konkreten Einsatzfalles ist daher geeignet, persönliche Reaktionen, Anfeindungen oder Druckausübung zu begünstigen.

Der Umstand, dass die Kontrollpersonen nicht im Gemeindegebiet wohnen, vermag das bestehende Schutzinteresse nicht entscheidend zu mindern.

Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Kontrollpersonen ist als erheblich zu bewerten. Nach den Feststellungen erfolgen Freizeitwohnsitzkontrollen nur im Anlassfall und betreffen eine konfliktträchtige Vollzugsmaterie, in der Kontrollen für Betroffene erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben können. Die Offenlegung der Namen der Kontrollpersonen würde diese individualisierbar machen und persönliche Reaktionen bis hin zu Anfeindungen oder Druckausübung begünstigen. Dies gilt auch dann, wenn nur dienstliche Adressen bekannt gegeben würden, weil bereits die namentliche Individualisierung der einschreitenden Personen den entscheidenden Eingriff bewirkt. Dass die belangte Behörde keine konkreten Vorfälle dargetan hat, nimmt diesem Schutzinteresse nicht sein Gewicht, weil sich die Gefährdung bereits aus der Art der wahrgenommenen Kontroll- und Eingriffsbefugnisse in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie nachvollziehbar ergibt.

4. Informationsinteresse des Beschwerdeführers („public interest test“)

Im Rahmen des „public interest test“ ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz Beeinträchtigung eines legitimen Geheimhaltungsinteresses für eine Informationserteilung spricht. Nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG sind dabei alle in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, zu berücksichtigen.

Das Informationsinteresse des Beschwerdeführers ist nicht von vornherein gering. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach seiner Auffassung nicht ein Unternehmen als solches, sondern nur natürliche Personen mit den in § 60f Abs 1 bis 4 TGO vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Kontrollbefugnissen betraut werden können. Gerade deshalb will er anhand der Namen überprüfen können, ob die konkret einschreitenden Personen entsprechend bestellt bzw ermächtigt wurden. Dieses Interesse betrifft nicht bloß private Belange des Beschwerdeführers, sondern zugleich die Transparenz und Kontrollierbarkeit gemeindlicher Vollziehung.

Hinzu kommt, dass sich das Begehren nicht auf beliebige personenbezogene Daten bezieht, sondern auf Personen, die von Seiten der Gemeinde mit Kontrolltätigkeiten in einem öffentlich-rechtlichen Vollzugszusammenhang betraut wurden. Gerade bei Personen, die nach außen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auftreten oder auftreten sollen, besteht grundsätzlich ein Interesse daran, staatliches Kontrollhandeln personell zurechenbar und überprüfbar zu machen.

Dieses Informationsinteresse wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht hat, er werde erst nach Vorliegen der begehrten Informationen entscheiden, was er mit diesen Informationen mache. Damit bleibt der konkrete Verwendungszweck der begehrten personenbezogenen Daten offen. Dies nimmt dem Informationsbegehren zwar nicht jedes Gewicht, spricht aber gegen das Vorliegen eines besonders verdichteten, bereits konkretisierten Informationsinteresses.

5. Konkrete Interessenabwägung

In der Gesamtabwägung überwiegt im vorliegenden Fall das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Kontrollpersonen.

Zwar besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz und Kontrollierbarkeit der Vollziehung. Dieses Interesse ist hier auch nicht von vornherein gering, weil die Kontrollpersonen öffentlich-rechtliche Kontrollaufgaben wahrnehmen und dabei Eingriffsbefugnisse gegenüber Bürgerinnen und Bürgern ausüben. Ebenso ist das Interesse des Beschwerdeführers nachvollziehbar, die personelle Legitimation der einschreitenden Personen überprüfen zu wollen.

Entscheidend ist jedoch, dass im vorliegenden Verfahren festgestellt wurde, dass die eingesetzten Kontrollpersonen von der Gemeinde als Aufsichtsorgane nach § 60b TGO und von der Bezirkshauptmannschaft nach § 60f TGO zur Mitwirkung an der Vollziehung bestellt wurden. Für diese Organe hat der Landesgesetzgeber bereits selbst geregelt, in welcher Form Transparenz über ihre Identität herzustellen ist: durch Mitführung des Dienstausweises und dessen Vorweisung auf Verlangen im konkreten Einsatzfall (§ 60c Abs 3 und 4 TGO,§ 60f Abs 5 lit b und Abs 6 TGO). Diese gesetzliche Ausgestaltung gewährleistet, dass Kontrollhandeln nicht anonym erfolgt, ohne zugleich eine allgemeine Zugänglichmachung der Namen sämtlicher eingesetzter Kontrollpersonen anzuordnen.

Gerade diese gesetzliche Ausgestaltung zeigt, dass die Transparenz im Einzelfall durch die Ausweis- und Vorweispflicht sichergestellt werden soll. Eine darüber hinausgehende allgemeine Zugänglichmachung der Namen sämtlicher eingesetzter Kontrollpersonen gegenüber jedermann lässt sich daraus nicht ableiten. Der Gesetzgeber hat damit eine situationsbezogene Offenlegung im Rahmen der konkreten Kontrollausübung vorgesehen, nicht aber eine allgemeine Bekanntgabe der Identität aller eingesetzten Organe der öffentlichen Aufsicht außerhalb eines konkreten Einschreitens.

Dazu kommt, dass eine von einer konkreten Kontrolle betroffene Person eine allfällig fehlende Bestellung oder mangelnde Legitimation der einschreitenden Person im jeweiligen behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Schon dies zeigt, dass die personelle Legitimation der einschreitenden Organe nicht ausschließlich durch eine allgemeine vorgelagerte Offenlegung sämtlicher Namen überprüfbar ist. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an einer solchen allgemeinen Offenlegung verliert daher zusätzlich an Gewicht.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, staatliches Kontrollhandeln dürfe nicht anonym erfolgen, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Von einer „geheimen Polizei“ kann schon deshalb keine Rede sein, weil das Gesetz gerade vorsieht, dass sich das Aufsichtsorgan im Anlassfall durch Dienstausweis auszuweisen hat. Die gesetzlich vorgesehene Ausweispflicht genügt daher, um der Transparenz im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen; eine allgemeine Zugänglichmachung der Namen ist dafür nicht geboten.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Information zielt demgegenüber auf eine allgemeine Bekanntgabe der Namen und Adressen aller eingesetzten Kontrollpersonen ab. Eine solche allgemeine Bekanntgabe ist zur Sicherstellung der Transparenz nicht erforderlich, weil die Identifizierbarkeit im Anlassfall bereits gesetzlich gewährleistet ist. Auch der Umstand, dass nur dienstliche und nicht private Adressen begehrt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der maßgebliche Eingriff liegt bereits in der allgemeinen Offenlegung der Namen der konkret eingesetzten Kontrollpersonen.

Demgegenüber ist das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen erheblich. Die Kontrollpersonen werden in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie tätig; ihre namentliche Individualisierung außerhalb eines konkreten Einsatzfalles ist geeignet, persönliche Reaktionen, Anfeindungen oder Druckausübung zu begünstigen. Dass die belangte Behörde keine konkreten Vorfälle dargetan hat, steht dem nicht entgegen, weil sich das Schutzbedürfnis bereits aus der Art der Tätigkeit und dem gesetzlichen Aufgabenbereich der betroffenen Personen nachvollziehbar ergibt.

Unter diesen Umständen erweist sich die Verweigerung des Informationszugangs als durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse anderer im Sinn des § 6 Abs 1 Z 7 IFG gedeckt. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Frage 4 als unbegründet abzuweisen.

F. Ergebnis

Hinsichtlich der Fragen 1 und 2 war das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde insoweit mit Schreiben vom 3.7.2026 zurückgezogen hat.

Hinsichtlich der Frage 3 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt bei der belangten Behörde keine vorhandene und verfügbare Aufzeichnung darüber vor, wie viele Benützungsverbote wegen unzulässiger Freizeitwohnsitze aktuell bestehen und wie viele davon rechtskräftig sind.

Hinsichtlich der Frage 4 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zwar besteht ein erhebliches Interesse an der Transparenz gemeindlichen Kontrollhandelns. Dieses Interesse wird jedoch durch die gesetzlich vorgesehene Ausweis- und Vorweispflicht der Organe der öffentlichen Aufsicht im konkreten Einsatzfall hinreichend gewahrt. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bekanntgabe der Namen der eingesetzten Kontrollpersonen ist nicht geboten; dem steht das überwiegende Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen entgegen.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die Einstellung hinsichtlich der Fragen 1 und 2 folgt der Rechtsprechung zur rechtswirksamen Zurückziehung einer Beschwerde und der daraus folgenden Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Beschluss.

Die Entscheidung zu Frage 3 beruht auf dem festgestellten Einzelfall, wonach die begehrte Information bei der belangten Behörde nicht als vorhandene und verfügbare Aufzeichnung vorliegt.

Die Entscheidung zu Frage 4 beruht im Kern auf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG. Die dafür maßgeblichen Leitlinien sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetz hinreichend vorgegeben. Danach ist das Interesse des Informationswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person abzuwägen. Ob diese Maßstäbe im konkreten Fall zugunsten der Offenlegung oder der Geheimhaltung ausschlagen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine fallbezogene Interessenabwägung, die nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn sie in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Habel

(Richter)

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