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LVwG-2026/47/1077-4•LVwG T LVwG-2026/47/1077-4
LVwG-2026/47/1077-4Tribunale amministrativo regionale7 lug 2026
Auflage <br/>Bemühen um Arbeitsstelle<br/>Subsidiaritätsprinzip<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1 , **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 22.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherung bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:
Für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 Miete in Höhe von monatlich Euro 260,19 gemäß § 6 TMSG und Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich Euro 697,81 gemäß §§ 5 und 9 TMSG. Für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.03.2026 wurde eine Sonderzahlung in der Höhe von einmalig Euro 110,69 gemäß § 5 Abs 3 TMSG gewährt.
Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin folgende Auflagen erteilt:
„Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz über den Monat März 2026 hinaus beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die nachstehenden Auflagen zu erfüllen und dem nächsten Verlängerungsantrag ab Mitte März die geforderten Unterlagen beizulegen:
1. ) Verlängerung der Wohnbeihilfe:
Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, zeitgerecht Anfang Februar 2026 einen Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe (Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Z) zu stellen. Nach Erhalt der Bewilligung/Ablehnung ist diese auch dem Amt Soziales in Kopie vorzulegen. Falls Sie dieser Auflage nicht nachkommen sollten, wird Ihr Richtsatz zu Sicherung des Lebensunterhaltes um 20% gekürzt.
2. ) Bemühen um eine Teilzeitstelle:
Aufgrund Ihres Insolvenzverfahrens wird derzeit Ihr Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit „vollständig“ der Insolvenzmasse zugeführt. Da Ihre selbständige Tätigkeit nicht existenzsichernd ist, ergeht folgende Auflage an Sie:
Es wird Ihnen daher unter Berücksichtigung Ihres Behinderungsgrades in der Höhe von 60% die Auflage erteilt, Ihre selbständige, nicht existenzsichernde Tätigkeit zu schließen oder ruhend zu stellen und zukünftig pro Woche 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Teilzeitarbeit (Bewerbungsschreiben mit genauer Angabe der Adresse und Telefonnummer der Firmen und der Bezeichnung der Arbeitstätigkeit, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) zu erbringen.
Sie werden daher in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen, andernfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von vorerst 20% vorgenommen wird.
Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Zustellung dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung. Bei Bedarf ist in Ihrem Fall ein Verlängerungsantrag rund zwei Wochen vor Ablauf dieser Bewilligung zu stellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das bloße Übermitteln von sehr allgemein gehaltenen Kurzanschreiben, welche Sie per Mail von Ihrem Mobiltelefon an diverse Firmenmailadressen versenden bzw. versandt haben, in Zukunft nicht mehr als gültige Bewerbungen von der Behörde angesehen werden können. Einer Bewerbung müssen entsprechende Bewerbungsunterlagen (zB Lebenslauf, Motivationsschreiben) angefügt werden und es muss zwingend auf eine konkrete Stelle Bezug genommen werden. Falls vorhanden, sind auch die entsprechenden Antwortmails (Zusagen, Absagen, etc.) der jeweiligen Firmen an die Behörde zu übermitteln. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Bewerbungsnachweis mit Datum zu versehen ist, widrigenfalls dieser als nicht erfüllt gewertet wird. Ein allfälliger Arbeitsbeginn ist dem Amt unverzüglich zu melden.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann Ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66% vorgenommen werden.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.01.2026, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der festgestellte Sachverhalt unrichtig sei und bestritten werde. Es sei das Parteiengehör verletzt worden und dem Bescheid liege eine fehlerhafte insolvenzrechtliche Beurteilung zugrunde. Eine zusätzliche Tätigkeit zur selbständigen Erwerbstätigkeit sei unzumutbar und unverhältnismäßig und die Vollzeiterwerbstätigkeit im Unternehmen entspreche der Erwerbsobliegenheit. Die Auflage stelle eine Rufschädigung dar. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Behebung der Auflage.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin klargestellt, dass sich das Rechtmittel lediglich gegen die zweite Auflage, nämlich das Bemühen um eine Teilzeitstelle, richtet.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung () und die Einsichtnahme in den Auszug aus der Insolvenzdatei ().
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens BB, über welches am 19.03.2025 das Konkursverfahren beim Landesgericht Z zum Aktenzeichen *** eröffnet wurde.
Das Einzelunternehmen wird von der Beschwerdeführerin nach wie vor weitergeführt. Sie sing im Leistungszeitraum Jänner bis März 2026 der selbständigen Tätigkeit als Einzelunternehmerin nach.
Sie hat einen Mitarbeiter, welcher Teilzeit im Unternehmen beschäftigt ist. Der Mitarbeiter nimmt auch Kundengespräche wahr und nimmt telefonische Aufträge an. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, wie viele Aufträge sie zuletzt hatte.
Aus der Konkursmasse bezog sie im Leistungszeitraum keinen Lebensunterhalt und erzielte auch kein sonstiges Einkommen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem Auszug der Insolvenzdatenbank und diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass sie im Leistungszeitraum selbstständig in ihrem Einzelunternehmen tätig war und aus dieser Tätigkeit kein Einkommen erzielt hat. Sie führte auch aus, dass sie einen Mitarbeiter hat und welche Aufgaben dieser im Unternehmen wahrnimmt.
Die Frage der Richterin, wie viele Aufträge sie zuletzt hatte, wollte die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Sie wich den Fragen, um abzuklären, im welchem Ausmaß sie tatsächlich im Unternehmen beschäftigt war aus.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 16/2025 (§ 1), LGBl Nr 52/2017 (§ 16) und LGBl Nr 52/2017 (§ 30), lauten auszugsweise wie folgt:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel, Grundsätze
[…]
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 16
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
f)in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.
§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt. Die Spruchpunkte 1. und 3. (Leistungsspruch) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Diese sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Auch die erste Auflage (Verlängerung der Wohnbeihilfe) blieb unbekämpft und ist somit auch in Rechtskraft erwachsen
Die Beschwerde richtet sich gegen die zweite Auflage betreffend das Bemühen um eine Teilzeitstelle, welche der Beschwerdeführerin erteilt wurde.
Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsprinzip. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt. Eine Auflage kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0032, mwN).
Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. § 1 Abs 4 TMSG normiert, dass Leistungen der Mindestsicherung nur so weit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch die Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Die mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassene und in Beschwerde gezogene Auflagen ist gerechtfertigt, da sie dem Ziel der Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemäß § 1 Abs 4 TMSG dient und der Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung nach § 16 Abs 1 TMSG, Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, aufzeigt.
Die Beschwerdeführerin wurde konkret aufgefordert, zukünftig pro Woche zwei nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Teilzeitarbeit (Bewerbungsschreiben mit genauer Angabe der Adresse und Telefonnummer der Firmen und der Bezeichnung der Arbeitstätigkeit, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) zu erbringen und die geforderten Unterlagen dem nächsten Verlängerungsantrag ab Mitte März 2026 beizulegen.
Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen und ermahnt, dass eine Kürzung von Leistungen vorgenommen werden kann, wenn sie der Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommt.
Mit ihrem Vorbringen, dass sie als Einzelunternehmerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, vermochte die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Über das Einzelunternehmen wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin lukriert aus der Konkursmasse unbestritten keinen Lebensunterhalt.
In der mündlichen Verhandlung konnte oder wollte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, in welchem Ausmaß sie tatsächlich ihrer Beschäftigung als CC nachgeht. Die Frage, wie viele Aufträge sie zuletzt hatte, blieb unbeantwortet. Das Beweisverfahren brachte außerdem hervor, dass die Beschwerdeführerin über einen Mitarbeiter verfügt, welcher im Unternehmen beschäftigt ist. Dieser nimmt auch Kundengespräche war und Aufträge von Kunden an.
Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar einer Beschäftigung nachgeht, aus dieser aber kein Einkommen erzielt und dass ihr die von der belangten Behörde auferlegte Auflage, nämlich das Bemühen um eine Teilzeitbeschäftigung, zumutbar ist.
Die belangte Behörde ist berechtigt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, aus welcher sie auch ein Einkommen erzielt. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip wonach der jeweilige Bedarf der Beschwerdeführerin zuerst durch den Einsatz eigener Mittel zu decken ist.
Mit ihrem Vorbringen, dass es ihr nicht zumutbar sei, sich als Unternehmerin auf Teilzeitstellen zu bewerben, und es vielmehr rufschädigend sei, vermochte die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Das im Tiroler Mindestsicherungsgesetz verankerte Subsidiaritätsprinzip verpflichtet die Mindestsicherungsbezieherin zum Einsatz eigener Mittel und Kräfte und determiniert die Verpflichtung zur Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und zum Bemühen um eine zumutbare Erwerbstätigkeit.
Aus alledem ergibt sich, dass gegen die von der belangten Behörde auferlegte Auflage nichts einzuwenden ist, zumal diese auch hinreichend genau konkretisiert ist.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich einerseits auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen und die Rechtsfrage konnte anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gelöst werden. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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