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LVwG-2025/14/2442-3•LVwG T LVwG-2025/14/2442-3
LVwG-2025/14/2442-3Tribunale amministrativo regionale7 lug 2026
Flächenwidmungsplan<br/>Freiland <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 3.9.2025, ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen um Bewilligung der Beschwerdeführerin für die Errichtung von fünf Ferienhäusern auf Grst**1, KG X, gemäß §§ 28 Abs 1 lit a iVm 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 ab. Mit Schreiben vom 13.8.2025 habe die Gemeinde X mitgeteilt, das gegenständliche Grundstück sei zwischenzeitlich rechtskräftig in Freiland umgewidmet worden. Das gegenständliche Grundstück sei ursprünglich als Sonderfläche Feriendorf gewidmet gewesen. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde auch die bau- und gewerbebehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung der Betriebsanlage CC mit Bescheid vom 8.5.2018, ***, erteilt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rückwidmung in Freiland gemäß § 41 TROG 2022 sei gemäß Abs 2 kein Tourismus- oder Gastgewerbebetriebe zulässig. Somit würden die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung im Sinne der Tiroler Bauordnung 2022 mangels entsprechender Widmung offenkundig nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, eine Rückwidmung eines gesamten Grundstücks von ca 5.000 m² in Freiland sei nicht sachgerecht. Dies führe nämlich dazu, dass das auf Basis einer Baubewilligung legal errichtete Gebäude mit ca 38 Betten nunmehr im Freiland stehe, was wohl nicht Sinn und Zweck von Rückwidmungen sein könne. Die Rückwidmung in Freiland sei nämlich ein äußerst umfangreicher, massiver Eingriff in die Rechte der Antragsteller. In diesem Sinne wird angeregt, Landesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der Rückwidmungsverordnung infolge Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Allerdings seien gemäß § 42a TROG nicht sämtliche Bauten im Freiland unzulässig. Gewisse Um- und Zubauten sowie die Änderung des Verwendungszwecks im Freiland seien sehr wohl zulässig. Damit habe sich die belangte Behörde nicht beschäftigt oder nicht in die Begründung einfließen lassen. Diese Beschwerde solle primär auch dazu dienen, dass der Instanzenzug zur Vorbereitung eines Individualantrages ganz ausgenutzt werde und auch die Möglichkeit eröffne, dass das Landesverwaltungsgericht selbst an den Verfassungsgerichtshof herantrete und der Anregung auf Verordnungsprüfung folge. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erste Instanz zurückzuverweisen. Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer an, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Rückwidmungs-Verordnung des Gemeinderats X beantragen.
Am 9.12.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen für die Beschwerdeführerin Georg Wechselberger gemeinsam mit seinem Rechtvertreter DD, niemand für die belangte Behörde oder den Bürgermeister der Gemeinde X.
II.Sachverhalt
Georg Wechselberger ist Eigentümer des Grst**1, KG X, und unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA.
Mit Beschluss vom 24.8.2009 widmete der Gemeinderat von X einen Teilbereich des Grst2 (nunmehr Grst1) von 5.000 m2 von Freiland in Sonderfläche Feriendorf gemäß § 43 Abs 1 TROG 2006, Diese Änderung des Flächenwidmungsplans wurde aufsichtsbehördlich genehmigt und kundgemacht.
Mit Bescheid vom 8.5.2018, ***, erteilte die belangte Behörde die baurechtliche und gewerberechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung der Betriebsanlage CC.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 5.2.2025, eingelangt am 1.4.2025, bei der belangten Behörde um Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Zubaus in Form von fünf Ferienhäusern auf gegenständliches Grundstück an.
Mit der am 1.7.2025 beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplans widmete der Gemeinderat der Gemeinde X das gegenständliche Grundstück mit 4.957 m² von „Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a: SFd Feriendorf in Freiland § 41“ um. Dieser Beschluss wurde am darauffolgenden Tag ausgehängt und am 17.7.2025 abgenommen. Mit Bescheid vom 13.8.2025, ***, erteilte die Tiroler Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde dieses Bauansuchen für die Errichtung eines Zubaus in Form von fünf Ferienhäusern ab.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus den Angaben von Georg Wechselberger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Erwägungen
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Baubehörden im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts‑ und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre geboten, wenn etwa der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz bzw die bisher geltende Verordnung anzuwenden ist (VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0210).
Gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das gegenständliche Grundstück als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 gewidmet. Was im Freiland errichtet werden darf, regelt § 41 Abs 2 TROG 2022 abschließend. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, fallen – die vom Beschwerdeführer angesuchten – Ferienhäuser und somit ein Tourismus- oder Gastgewerbebetriebe nicht darunter.
Somit wies die belangte Behörde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 aufgrund des offenkundigen Widerspruchs des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallbeurteilung, welche nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Die Revision ist deshalb unzulässig.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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