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LVwG-2026/45/1064-4•LVwG T LVwG-2026/45/1064-4
LVwG-2026/45/1064-4Tribunale amministrativo regionale6 lug 2026
Sprengschwaden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2025, Zl ***, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes und der Bauarbeiterschutzverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 30.09.2024
Ort: **** X, W, Baulos H**.
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC, **** U, Adresse 2 und sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass am 30.09.2024 um 13:30 auf der Baustelle W, Baulos H**, **** X, der LKW-Fahrer DD im Anschluss an die Sprengung der Ortsbrust in der Haupttunnelröhre West-Süd (Hilfsangriff) beschäftigt wurde, obwohl die Sprengschwaden noch nicht ausgezogen waren.
Dadurch wurde § 60 Abs 1 ASchG iVm. § 17 Abs 1 der Sprengarbeitenverordnung übertreten, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Der Gefahrenbereich darf erst dann freigegeben werden, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass 1. alle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versagen aufgetreten sind, und 2. die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.
2. Datum/Zeit: 30.09.2024, 13:30 Uhr
Ort: **** X, W, Baulos H**
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC, **** U, Adresse 2 und sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass am 30.09.2024 um 13:30 auf der Baustelle W, Baulos H**,**** X, der LKW-Fahrer DD mit geöffneter Fensterscheibe fuhr, sodass die gesundheitsgefährdenden Stoffe (wie bspw. Sprenggase und Quarz-Feinstaub) ungehindert eindringen konnten.
Dadurch wurde § 155 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung übertreten, wonach Arbeitgeber ein den Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen widersprechendes Verhaltung nicht dulden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 130 Abs. 1 Zif. 19 Arbeitnehmerlnnenschutzg. BGBl. 450/1994 idgF. i.V.m. § 17 Abs. 1 Sprengarbeitenverordnung BGBl. II Nr. 358/2004
§ 130 Abs. 5 Zif. 1 ASchG i.V.m. § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
BGBL.340/1994i.d.g.F.
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
9 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 130 Abs. 1
Arbeitnehmerlnnenschutzg.
BGBl. 450/1994 IdgF.
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 130 Abs. 5 ASchG i.V.m. § 118
Abs. 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994
i.d.g.F
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 249,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.739,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2025 wurden weitere Ausführungen erstattet und anlässlich der mündlichen Verhandllung vom 29.01.2026 weiters vorgebracht, dass der im jeweiligen Spruch des Straferkenntnisses genannte Arbeiter am Tattag zum Tatzeitpunkt nicht gearbeitet hatte, sondern frei hatte.
Beweis wurde aufgenommen in den behördlichen Akt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen EE, FF, GG, JJ.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC, **** U, Adresse 2. Fahrzeuge und Arbeitnehmer dieses Unternehmens haben unter anderem in **** X, W, gearbeitet.
Nicht festgestellt werden kann, dass am Tattag zum Tatzeitpunkt der LKW-Fahrer DD mit geöffneter Fensterscheibe im Abschnitt T bis X, Baulos H**, gefahren ist, sodass gesundheitsgefährdende Stoffe ungehindert eindringen konnten und steht fest, dass der LKW-Fahrer DD nicht in diesem Abschnitt im Anschluss an die Sprengung der Ortsbrust in der Haupttunnelröhre West-Süd (Hilfsangriff) beschäftigt wurde, obwohl die Sprengschwaden noch nicht ausgezogen waren.
Der LKW-Fahrer DD hatte zum Tattag am Tatzeitpunkt Freizeit und hatte seinen TAC im LKW liegen gelassen. Er war jedenfalls nicht am Tatort.
Eine Ortung mit TAC ist im Übrigen nur auf 500 m genau.
Im Bereich des Tatorts befindet sich auch ein Erkundungsstollen der zwischen den Hauptröhren ca 20 bis 25 m tiefer im Mittelpunkt liegt. Die Vertreter des Arbeitsinspektorats befanden sich seinerzeit bei der Kontrolle in den Hauptröhrenebenen. Es gab seinerzeit eine Verbindung vom Erkundungsstollen und hat man eine Rampe gebaut, um auf die Haupttunnelröhren aufzufahren.
Sofern im TAC angegeben ist, „EKS-Süd“, bedeutet dies, dass man sich im Erkundungsstollen aufgehalten hat, nicht im Hauptstollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass FF mit einem Fahrer der Firma CC gesprochen hat. Den Vertretern des Arbeitsinspektorats wurde seitens einer Baufirma mitgeteilt, dass es sich bei dem von ihnen erblickten Fahrzeug, dessen Fahrer das Fenster auf der Fahrerseite geöffnet gehabt hatte, um einen LKW der Firma CC gehandelt hat und wurde der Name des Fahrers vom Leitstand so mitgeteilt. Dass es sich bei dem festgestellten LKW tatsächlich um ein Fahrzeug der Firma CC gehandelt hat, kann nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten aufgrund der Angaben der Zeugen EE, FF und JJ sowie aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend Herrn DD getroffen werden.
Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ergibt sich, dass DD zum Tatzeitpunkt Freizeit hatte und somit nicht als LKW-Lenker am Tatort unterwegs war. Sofern angegeben wird, dass der Lenker seinen TAC im Fahrzeug in der Jacke vergessen hatte, kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. FF hat die Lage eines Erkundungsstollens beschrieben und auch ausgeführt, dass über den TAC eine Bestimmung des Aufenthalts auf 500 m möglich ist. Da sich im Übrigen aus dem vom Arbeitsinspektorat vorgelegten Datensatz über den Verbleib des TAC des Herrn DD ergibt, dass dieser zum Tatzeitpunkt sich im Bereich IKS-Süd aufhielt, ergibt sich daraus nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit, dass er sich in der Haupttunnelröhre West-Süd befunden hat.
Die Zeugin EE hat anlässlich ihrer Einvernahme angegeben, dass sie nicht mehr sagen kann, ob sie tatsächlich ein Fahrzeug der Firma CC gesehen hat. Das Fahrzeug sei von einer Baufirma mitgeteilt worden und der Lenker über Angaben vom Leitstand so bezeichnet worden. FF gab bei seiner Einvernahme an, dass es schwer zu sagen sei, wer sich damals im Tunnel aufgehalten habe. Auch er könne sich insofern nicht mehr erinnern. Er konnte auch nicht angeben, ob er mit einem Fahrer der Firma CC gesprochen hat.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzG, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 56/2024, lauten:
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
(…)
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
(…)
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt,
(…)“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Fahrer DD zum Tatzeitpunkt Freizeit hatte und sich sohin nicht am Tatort aufgehalten hat. Weiters ergibt sich, dass eine Auswertung der TAC-Daten ergeben hat, dass sich der TAC im Erkundungsstollen Süd zum Tatzeitpunkt befunden hat. Ein Aufenthalt in der Haupttunnelröhre West-Süd ist damit nicht gesichert.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Fahrer DD seinen TAC im Fahrzeug liegengelassen hat, was sich auch daraus ergibt, dass 21 Stunden lang über diesen TAC Daten übermittelt wurden. Da sohin davon ausgegangen werden muss, dass der Fahrer DD jedenfalls nicht zum Tatzeitpunkt am Tatort sich befunden hat und auch nicht gesichert ist, dass ein Fahrzeug der Firma CC zum Tatzeitpunkt am Tatort festgestellt wurde, da beide Vertreter des Arbeitsinspektorates keine eigenen Wahrnehmungen mehr zu dem Fahrzeug hatten und angegeben wurde, man habe von einer Baufirma mitgeteilt bekommen, dass es sich um ein Fahrzeug der Firma CC gehandelt habe, kann sohin nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein Beschäftigter der Firma CC bei den Übertretungen am Tatort zum Tatzeitpunkt anwesend war. Dies auch im Zusammenhang damit, dass der im LKW verbliebene TAC zum Tatzeitpunkt einen Aufenthalt im EKS Süd, somit im Erkundungsstollen und nicht in der Haupttunnelröhre, wiedergibt.
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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