LVwG T LVwG-2026/26/0038-6

LVwG-2026/26/0038-6Tribunale amministrativo regionale2 lug 2026

Regest

Familiennamen mit Adelsbezug<br/>Adelsaufhebungsgesetz<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/26/0038-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.26.0038.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 25.11.2025, Zl ***, betreffend die Ablehnung der Berichtigung des Familiennamens nach dem Personenstandsgesetz 2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 25.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Familiennamens von „OO“ in „CC“ auf der Rechtsgrundlage des § 42 Abs 3 Personenstandsgesetz 2013 iVm § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.04.1919 abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein österreichischer Staatsbürger einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) gebrauchen dürfe, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, womit auch das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ erloschen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in einer Entscheidung im Jahr 2023 im Fall „Künsberg Sarre“ eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention erkannt, weil bei den Beschwerdeführern ohne entsprechende Interessenabwägung im Zuge einer amtswegigen Berichtigung des Familiennamens der Namensbestandteil „von“ gestrichen worden sei. Bei der gebotenen Interessenabwägung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführer ihren Familiennamen sehr lange Zeit unbeanstandet geführt hätten.

Entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 05.03.2024 habe sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ nicht auf die Adelsbezeichnung „von“, sondern lediglich auf einen durch die Beschwerdeführer selbst gewählten und gebildeten Namen mit dem Namensbestandteil „von“ bezogen, was der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspreche, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst seien.

Das Verbot des Führens des Namensbestandteiles „von“ stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Menschen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dar.

Im gegenständlichen Fall beinhalte die beantragte Änderung des Familiennamens den Namensbestandteil „von“, der durch die Sichtbarmachung in seiner objektiven Wahrnehmung ausreiche, um augenscheinlich ein Vorrecht der Geburt oder des Standes erkennen zu können.

Die Behauptung des Antragstellers, sein Familiennamen mit dem Zusatz „von“ lasse auf keine adelige Herkunft schließen, sei nicht von Relevanz, reiche es doch aus, dass der Namenszusatz „von“ den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Selbst wenn man die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ und die daraus abzuleitenden Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit für den gegenständlichen Fall heranziehen wollte, würde die mit der Gründung der Republik Österreich einhergehende Zielsetzung der Herstellung demokratischer Gleichheit aller Bürger das individuelle Interesse des Antragstellers auf Verwendung des Namenszusatzes „von“ überwiegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in Beschwerdestattgabe die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 07.07.2025 auf Namensberichtigung vollinhaltlich stattgegeben werde, beantragt wurden.

Begehrt wurde außerdem, den Beschwerdeführer zur Sache einzuvernehmen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde eine Feststellung unterlassen habe, woraus sich der begehrte Name ableite, wodurch hervorgekommen wäre, dass er nicht adeliger Herkunft sei.

Ebenso sei nicht festgestellt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers Abgeordneter zum Nationalrat gewesen sei, dieser vom Bundespräsidenten ein Ehrenzeichen erhalten habe und in der dazugehörigen Verleihungsurkunde der nunmehr wieder begehrte Familienname mit „von“ angeführt worden sei.

Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz sei auf Namen deutschen Ursprungs nicht anwendbar. Die Weimarer Verfassung verfolge das gleiche demokratische Rechtsschutzziel, ohne in die Namensführung von Menschen einzugreifen.

Die belangte Behörde habe nur eine unzureichende Stoffsammlung für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgenommen, so sei eine mündliche Verhandlung unterblieben, in welcher die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zu verlesen gewesen wären.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei unrichtig, da die Beschwerdefrist richtigerweise ab Zustellung des Bescheides beginne und nicht ab Erlassung des Bescheides (Datum des Bescheides) zu laufen beginne.

Entsprechend der Begründung des bekämpften Bescheides würden sogenannte Fantasienamen gegenüber erworbenen Familiennamen unsachlich bevorzugt.

Die belangte Behörde habe die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte fehlinterpretiert, wesentlich sei nämlich, dass der Name nicht adeliger Herkunft sei und jahrelang unbeanstandet geführt worden sei. Nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei der Schutz des Namens sehr wohl von Art 8 EMRK erfasst.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bei Eingriffen in die Namensführung eine Interessenabwägung gefordert, das öffentliche Interesse sei dem Individualinteresse gegenüberzustellen, wobei eine langjährige unbeanstandete Namensführung zu berücksichtigen sei.

Alle Versuche, der EGMR-Entscheidung „Künsberg Sarre“ einen anderen Inhalt zu unterstellen, stellten den untauglichen Versuch der Organe der Republik Österreich dar, diese in Europa unhaltbare Rechtslage zu untermauern.

Die Zielsetzung der Ersten Republik müsse eine andere gewesen sein, wäre doch ansonsten bei der Eintragung der Geburt des Beschwerdeführers und der Ehe des Beschwerdeführers nicht der Familienname mit dem Zusatz „von“ eingetragen worden.

Es würde auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, führe doch die Tochter des Beschwerdeführers unbeanstandet den Familiennamen „CC“.

Das jüngere Recht breche das ältere Recht, in diesem Sinne sei mit Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die „alte Verfassungsrechtslage aus 1919“ aufgehoben worden.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 06.05.2026 die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt.

In deren Rahmen wurde die Rechtssache erörtert und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit eingeräumt, die Rechtsstandpunkte des Rechtsmittelwerbers in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit näher auszuführen.

Eine Befragung des Beschwerdeführers zur Sache konnte in der Verhandlung nicht erfolgen, da sich der Rechtsmittelwerber gesundheitsbedingt für die Verhandlung entschuldigte.

Auf die ursprünglich noch gewünschte Beweisaufnahme der Befragung des Rechtsmittelwerbers zur Sache wurde von dessen Rechtsvertreter bei der Beschwerdeverhandlung schließlich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativ-rechtliches Verfahren, und zwar wurde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Berichtigung seines Familiennamens von „OO“ in „CC“ auf der Rechtsgrundlage des Personenstandsgesetzes 2013 in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung verwehrt.

Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in Y als österreichischer Staatsbürger geboren, wobei sein Familienname mit „CC“ im entsprechenden Geburtenregister von der zuständigen Personenstandsbehörde erfasst wurde.

Der Vater des Rechtsmittelwerbers war Herr Diplomvolkswirt DD, der am XX.XX.XXXX in X als deutscher Staatsangehöriger geboren wurde und dem im Jahr 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Der Großvater des Beschwerdeführers war der am 18.10.1916 in X geborene Kaufmann EE, dessen Vater wiederum FF, geboren XX.XX.XXXX, gewesen ist, dabei handelt es sich also um den Urgroßvater des nunmehrigen Beschwerdeführers.

Der Urgroßvater des Rechtsmittelwerbers war ein Sohn des Xer Journalisten und Zeitungsunternehmers GG, geb XX.XX.XXXX in W und verstorben am XX.XX.XXXX in X, dieser steht mithin in der vierten Vorfahren-Generation des Beschwerdeführers, es handelt sich dabei um den Ururgroßvater des Rechtsmittelwerbers.

Zum Leben dieses Ururgroßvaters GG ist Folgendes auszuführen:

Im Jahr 1852 wurde er vom adeligen Leutnant JJ adoptiert und erhielt so das Recht, dessen Familiennamen KK zu führen, eine Erhebung in den Adelsstand war damit jedoch nicht verbunden. Weil er nicht auf seinen wirklichen Familiennamen verzichten wollte, fügte er seinen neuen Nachnamen an.

Im Alter von 33 Jahren gründete er im Jahr 1855 die Xer Börsen-Zeitung.

Nach der Adoption GG hatte JJ den Antrag gestellt, seinen Adoptivsohn in den Adelsstand zu erheben, welches Gesuch aber 1853 von König LL abgelehnt wurde.

Da der Ururgroßvater des Beschwerdeführers nach der erfolgten Ablehnung seiner Erhebung in den Adelsstand in W keine Chance mehr für diese Pläne sah, begab er sich ins Herzogtum V, wo Adelsanwärter infolge der klammen Kasse von MM bessere Chancen hatten.

Am 30.01.1880 erteilte MM dem Ururgroßvater des Rechtsmittelwerbers die Genehmigung zur Annahme des adeligen Namens „von KK“ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die 1852 erfolgte Adoption.

In der Folge begann ein jahrelanges Tauziehen zwischen der Familie NN und verschiedenen Wen Behörden um die Führung des im Herzogtum V verliehenen Adelsnamens in W.

Die entscheidende Wende in diesem Streit trat 1904 aufgrund einer Entscheidung des Xer Kammergerichts ein, welches Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall für die Anerkennung des Adelsdiploms durch W entschied.

Der Beschwerdeführer leitete seinen seit Geburt bis ins Jahr 2021 verwendeten Familiennamen „CC“ sohin von adeligen Vorfahren ab.

Mit Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 15.10.2021 wurde auf der Grundlage des Personenstandsgesetzes 2013 der im Eintrag über die Geburt (des Beschwerdeführers) im Zentralen Personenstandsregister beurkundete bzw eingetragene Familienname des Rechtsmittelwerbers „CC“ auf den Familiennamen „NN-KK“ berichtigt, dies mit der Begründung, dass die Regelungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung die Streichung des Namensbestandteiles „von“ erforderten.

Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

In der Folge wurde der Familienname des Rechtsmittelwerbers im Zentralen Personenstandsregister auf „NN-KK“ berichtigt.

Mit Eingabe vom 13.04.2023 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des mit Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 15.10.2021 abgeschlossenen Verfahrens, dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Jahr 2023 im Fall „Künsberg Sarre“.

Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 30.11.2023 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.04.2024 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die gegen diese Rechtsmittelentscheidung eingebrachte Verfassungsgerichthofbeschwerde blieb erfolglos, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.09.2024 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ebenso blieb die außerordentliche Revision gegen die Beschwerdeentscheidung ohne Erfolg, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2025 wurde die Revision zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr verfahrensauslösenden Antrag vom 07.07.2025 begehrt der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Familiennamens von „NN-KK“ auf wieder „CC“.

Die hier zu behandelnde Beschwerde richtet sich gegen den den Berichtigungsantrag abweisenden Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 25.11.2025.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt, insbesondere aus einem Wikipedia-Auszug über das Leben des GG, also des Ururgroßvaters des Beschwerdeführers, welche Wikipedia-Unterlagen mit einer Auskunft des Standesamts U von X in Einklang stehen.

Die von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten Aktenstücke sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unbedenklich. So hat etwa auch der Beschwerdeführer selbst einen Teil der Wikipedia-Unterlagen in Vorlage gebracht.

Einwände gegen bestimmte näher bezeichnete Aktenstücke hat der Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.

Insoweit der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 06.05.2026 ausdrücklich die Unvollständigkeit des Aktes gerügt hat, weil sich aus den Aktenunterlagen nicht ergäbe, was die Initialzündung für den Eingriff in den Familiennamen gewesen sei, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass das in Beurteilung stehende Berichtigungsverfahren betreffend den Familiennamen des Rechtsmittelwerbers auf der Grundlage des Personenstandsgesetzes 2013 durch den aktenkundigen Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2025 in Gang gesetzt worden ist, die Unterlagen über dieses Berichtigungsverfahren sind von der Unvollständigkeitseinrede gar nicht betroffen und geht somit die diesbezügliche Rüge des Rechtsmittelwerbers ins Leere.

Was die „Initialzündung“ bzw der Anlass gewesen ist, das mit Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 15.10.2021 abgeschlossene Verfahren zu beginnen, ist hier nämlich nicht entscheidungsmaßgeblich.

Die Feststellungen zum Vater, zum Großvater, zum Urgroßvater und schließlich zum Ururgroßvater des Beschwerdeführers beruhen auf entsprechenden Aktenstücken. Dies gilt auch für die Feststellungen zum Verfahren der belangten Behörde, welches mit ihrem Bescheid vom 15.10.2021 rechtskräftig abgeschlossen worden ist und womit der Familienname des Rechtsmittelwerbers von „CC“ auf „NN-KK“ geändert bzw berichtigt worden ist.

Dass der Rechtsmittelwerber seinen vormaligen Familiennamen „CC“ von einem adeligen Vorfahren abgeleitet hat, und zwar in direkter Linie von seinem in den Adelsstand erhobenen Ururgroßvater GG, gründet zum einen auf den aktenkundigen Wikipedia-Auszügen und zum anderen auf die Auskunft des Standesamts U von X vom 05.06.2015.

Auch der Beschwerdeführer hat sich für die gegenteilige Behauptung, dass der Familienname „CC“ kein Adelstitel sei, auf einen näher bezeichneten Absatz des von ihm vorgelegten Wikipedia-Auszuges berufen. Bei der ins Treffen geführten Stelle des Wikipedia-Auszuges geht es um die Adoption des Ururgroßvaters des Rechtsmittelwerbers durch einen Adeligen, mit welcher Adoption (noch) nicht eine Erhebung in den Adelsstand verbunden gewesen ist. Im weiteren Verlauf der Wikipedia-Auszüge wird das weitere Leben des Ururgroßvaters des Rechtsmittelwerbers und seine Bemühungen um Erhebung in den Adelsstand dargestellt, welche Bemühungen letztlich auch zum Erfolg geführt haben.

Mit dem Verweis auf eine bestimmte Stelle des von ihm vorgelegten Wikipedia-Auszuges vermag der Beschwerdeführer daher die getroffene Feststellung, dass er seinen ehemaligen Familiennamen „CC“ von adeligen Vorfahren abgeleitet hat, nicht zu erschüttern, da er auf die weiteren Ausführungen in den Wikipedia-Auszügen gar nicht eingegangen ist.

Insbesondere der Umstand, dass die Auskunft des Standesamts U von X vom 05.06.2015 sich mit den Ausführungen in den aktenkundigen Wikipedia-Auszügen deckt, zeigt die sehr gute Tragfähigkeit der erfolgten Feststellung des historischen Adelsbezuges des Familiennamens „CC“.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 42 Abs 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl I Nr 16/2013 in der Fassung BGBl I Nr 104/2018, gestützt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 42 Personenstandsgesetz 2013 haben folgenden Wortlaut:

„Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3)…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl. 211/1919, idF BGBl I 2/2008 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Vollzugsanweisung), StGBl. 237/1919, idF StGBl. 484/1919 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam."

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet – soweit relevant – wie folgt:

„1. Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens…

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn dies im Einklang mit dem Gesetz steht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.“

V.Erwägungen:

Die vor allem maßgebliche Rechtsfrage in der vorliegenden Beschwerdesache, die vom entscheidenden Verwaltungsgericht zu lösen ist, ist die – von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unterschiedlich beurteilte – Frage, ob die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid versagte Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers entsprechend seinem Antrag vom 07.07.2025 eine Frage betrifft, die unter das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK fällt, also vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientiert sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 in der Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich (im Folgenden „Künsberg Sarre“) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zunächst festgestellt, dass Fragen, die den Vor- und Nachnamen einer Personen betreffen, unter das Recht auf Privat- und Familienleben fallen. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie ihr Privat- und Familienleben betrifft.

In Bezug auf die Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles hielt der Gerichtshof weiters fest, dass von den Parteien – und damit auch von der österreichischen Bundesregierung – nicht bestritten wurde, dass Artikel 8 EMRK anwendbar ist. Der Gerichtshof brachte weiters zum Ausdruck, dass er keinen Grund sieht, anders zu entscheiden, da der fragliche Sachverhalt einen Rechtsstreit um die Nachnamen der Kläger betrifft, eine Frage, die nach Ansicht des Gerichtshofes bereits unter den Begriff des Privat- und Familienlebens fällt (EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 39 f).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich – in seiner Judikatur dreimal mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache „Künsberg Sarre“ befasst (VfGH 05.03.2024, E 906/2023; 16.06.2025, E 3893/2024; 02.03.2026, E 230-231/2026-5).

In den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, ging es ebenfalls um Familiennamen mit dem Namensbestandteil „von“. Im Verfahren E 3893/2024 begehrte der dortige Beschwerdeführer unter anderem unter Berufung auf die Entscheidung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ die Änderung seines seit seiner Geburt geführten Familiennamen „…“ auf den historischen Adelsnamen seiner Vorfahren „von …“, was ihm von der Behörde und dem zuständigen Verwaltungsgericht verwehrt wurde. Im Verfahren E 906/2023 erfolgte eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens des dortigen Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandregister von „...von …“ in „…–…“, wobei in diesem nicht bestritten worden ist, dass es sich bei dem Zusatz „von“ im Familiennamen um eine Adelsbezeichnung handelte.

Der Verfassungsgerichtshof brachte in diesen beiden Entscheidungen zum Ausdruck, dass es von maßgeblicher Bedeutung ist, ob Gegenstand des Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ ist oder ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil), mag dieser auch ein „von“ beinhalten. Dass dieser Unterschied für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich ist, leitet der Verfassungsgerichtshof daraus ab, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung im Fall „Künsberg Sarre“ diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben habe und zitiert dazu aus den Randnummer 43 und 70 des Urteils folgende Ausführungen: „[…] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“, der EGMR „notes the applicants΄argument that the title of nobility ΄von΄ should be distinguished from the prefix ΄von΄ as a name component“.

Der Verfassungsgerichtshof machte deutlich, dass der aufgezeigte Unterschied – aus dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK – wesentlich ist und dies der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspreche, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikels 8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 3.6.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]).

In beiden Fällen betonte der Verfassungsgerichtshof, dass er in den Verfahren eine vergleichbare Konstellation wie im Fall „Künsberg Sarre“ gar nicht zu beurteilen hat und dementsprechend auch nicht, wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ aufgrund von Artikel 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist.

Diesen beiden Fällen gleichgelagert dürfte der Fall sein, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2026, Zl E 230-231/2026, entschieden hat. Darin ging es um die Entziehung von einem auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung „Prinz“ lautenden Reisepass bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises. Dass diese Konstellation nicht vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst ist, begründete der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleich wie in den Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023 und vom 16.06.2025, E 3893/2024.

Im Hinblick auf den Namenszusatz „von“ hat der Verfassungsgerichtshof in seiner – vor dem Urteil „Künsberg Sarre“ ergangenen – Rechtsprechung zudem deutlich gemacht, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl VfGH 22.09.2021, E 2110/2021), mithin, ob der Träger des Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (siehe VfGH 17.06.2022, E 4107/2021). Das alleineige Vorhandensein des Namenszusatzes „von“ ohne tatsächlichen historischen Adelsbezug bzw das alleinige Eindruckerwecken, für den Träger des Familiennamens mit dem Namensbestandteil „von“ bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, dürfte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ nicht mehr für einen Ausschluss vom Schutzbereich des Art 8 EMRK ausreichen.

Bei der infolgedessen in Fällen betreffend den Namenszusatz „von“ – wie gegenständlich einer vorliegt – gebotenen Einzelfallbetrachtung geht das entscheidende Verwaltungsgericht im Lichte der vorhin dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes im konkret zu beurteilenden Fall des Familiennamens „CC“ davon aus, dass entsprechend den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer diesen Familiennamen von adeligen Vorfahren abgeleitet erhalten hat, da sein Ururgroßvater in den Adelsstand erhoben wurde und damit im Zusammenhang stehend der Namenszusatz „von“ in den sodann geführten Familiennamen „CC“ eingefügt wurde.

Der Rechtsmittelwerber führt seit dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2021 abgeschlossenen Verfahren den Familiennamen „NN-KK“ und begehrt mit dem verfahrensauslösenden Antrag, dass er wieder den historischen Adelsnamen seiner Vorfahren „CC“ führen darf.

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist der in Beurteilung stehende Fall mit jenem nahezu ident, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.03.2024, Zl E 906/2023, entschieden hat.

Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm beantragten Familiennamen „CC“ von adeligen Vorfahren ableitet, der antragsgegenständliche Familienname sohin vorliegend einen historischen Adelsbezug aufweist, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass das Antragsbegehren nicht vom namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst wird.

Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde wird bemängelt, dass die belangte Behörde keine Feststellung getroffen habe, ob der beantragte Familienname adeliger Herkunft sei oder nicht. Es hätte die Feststellung erfolgen müssen, dass der begehrte Familienname nicht adeliger Herkunft sei.

Dazu ist festzuhalten, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht zu dieser entscheidenden Frage eine entsprechende Feststellung getroffen worden ist, und zwar dahingehend, dass der Familienname „CC“ vom Rechtsmittelwerber von adeligen Vorfahren abgeleitet wird und der Rechtsmittelwerber in einer direkten Verbindungslinie mit adeligen Vorfahren steht.

Die vom Beschwerdeführer gewünschte gegenteilige Feststellung konnte angesichts der Adelserhebung seines Ururgroßvaters nicht erfolgen, mit einer solchen Feststellung, dass der Familienname „CC“ nicht adeliger Herkunft sei, stünde die Auskunft des Standesamts U von X vom 05.06.2015 im Widerspruch.

b)

insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen geführt hat, dass sein Vater DD österreichischer Nationalratsabgeordneter gewesen sei und für seine Verdienste ein Ehrenzeichen der Republik Österreich - ausgestellt auf den Familiennamen mit dem nunmehr verpönten „von“ - erhalten habe, ist ihm zu erwidern, dass dieses Vorbringen für die Entscheidung im Gegenstandsfall nicht rechtserheblich ist.

c)

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Weimarer Verfassung das gleiche demokratische Rechtsschutzziel verfolge wie die österreichische Verfassung, aber ohne Eingriffe in die Namensführung von Personen auskomme. Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz gelte auch nicht für deutsche Namen.

Dem ist die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Umstand, dass es sich beim Namenszusatz „von“ um einen im Sinne der Weimarer Reichsverfassung gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil des Namens handelt, nichts daran ändert, dass dieser Zusatz für österreichische Staatsbürger nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt und österreichische Staatsbürger nicht berechtigt sind, das unzulässige Adelszeichen „von“ in ihrem Familiennamen zu führen (vgl VwGH 13.08.2019, Ra 2019/01/0216, und VfGH 26.06.2014, B 212/2014, B 213-215/2014-14).

d)

Wenn der Rechtsmittelwerber eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid beklagt, weil dort der Beginn der Beschwerdefrist ab Erlassung des Bescheides angeführt werde, der Lauf der Rechtsmittelfrist aber erst ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, ist er darüber aufzuklären, dass ein Bescheid mit Zustellung als erlassen gilt, somit zwischen der von der belangten Behörde angeführten „Erlassung“ und der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Zustellung“ im gegebenen Zusammenhang kein Unterschied besteht.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegebene Rechtsmittelbelehrung ist dementsprechend rechtsrichtig.

e)

Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Artikel 8 EMRK in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung rügt, ist ihm zu erwidern, dass im vorliegenden Fall Artikel 8 EMRK entsprechend den vorhergehenden Begründungserwägungen gar nicht anwendbar ist, sodass auch keine diesbezügliche Interessenabwägung geboten ist.

f)

In der Beschwerde wird vorgetragen, die Verfassungslage habe sich geändert, da die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der europäischen Grundrechte im Sinne der Regel „lex posterior derogat lex priori“ das Adelsaufhebungsgesetz verdrängt hätten.

Dazu ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.04.1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden unverändert Geltung beanspruchen, ebenso die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Da der namensrechtliche Schutz des Artikels 8 EMRK allerdings Adelstitel nicht umfasst, wie dies schon vorhin aufgezeigt wurde, ist der vom Beschwerdeführer argumentierte Verdrängungseffekt widerstreitender Rechtsnormen nicht gegeben.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung am 06.05.2026 durchgeführt wurde.

In Bezug auf die zunächst noch begehrte Befragung des Beschwerdeführers zur Sache wurde bei der Beschwerdeverhandlung vom Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers erklärt, dass auf diese Beweisaufnahme verzichtet wird.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts konnte der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden. Weitere Beweisaufnahmen waren nicht mehr erforderlich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.

Dies gilt etwa für die Frage, ob der Namenszusatz „von“ in einem entsprechend der Weimarer Reichsverfassung nach deutschem Recht zulässigen Familiennamen für österreichische Staatsbürger nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt.

An die höchstgerichtliche Judikatur hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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