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LVwG-2026/23/1478-5•LVwG T LVwG-2026/23/1478-5
LVwG-2026/23/1478-5Tribunale amministrativo regionale26 giu 2026
Entschiedene Sache<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti, über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der bekämpfte Bescheid wird aus Anlass der Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2026, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, der BB, geboren am XX.XX.XXXX, und dem CC, geboren am XX.XX.XXXX, allesamt wohnhaft in Adresse 1 **** Z, durch die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) Leistungen aus der Mindestsicherung – die Ihnen zuvor mit Bescheid vom 17.02.2026, Zl ***, gewährt wurden – „angepasst“. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 TMSG für den Zeitraum von 01.04.2026 bis 31.05.2026 iHv monatlich Euro 1.045,26 wurde abzüglich „monatlicher Raten von je Euro 200,00 wegen Übergenuss“, sohin iHv Euro 845,26 monatlich, festgelegt. Weiters legte die belangte Behörde im Spruch fest, dass die Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG im Monat März 2026 entstanden sei und ergebe sich ein Übergenuss iHv Euro 570,95. Der Übergenuss sei gemäß § 20 TMSG zurückzuerstatten und werde zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv Euro 200,00 monatlich gekürzt. Der noch verbleibende Restübergenuss werde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides lautet, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides vom 17.02.2026 unverändert aufrecht bleiben.
Begründend wird im bekämpften Bescheid auf eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG eingegangen und ist dem Bescheid ein Bewertungsbogen angeschlossen.
Gegen den Bescheid vom 27.04.2026, Zl ***, richtet sich vorliegendes Rechtsmittel, in dem inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden. Begründend stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Richtsatzkürzung mit Blick auf die von ihn besuchten Deutschkurse zu Unrecht erfolgt sei.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit Februar 2022 im Bundesgebiet aufhältig. Mit 24.02.2022 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, den er nach wie vor innehat. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau BB, geboren am XX.XX.XXXX und seinem Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, in einer Wohnung in **** Z.
Mit Spruch des Bescheides vom 17.02.2026, ***, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie folgende Leistungen gewährt:
„1. Bewilligte Leistung: Miete in der Höhe von monatlich 460,00 €
Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.05.2026
Bestimmung: § 6 TMSG
Zahlungsart: per Überweisung DD ***
2. Bewilligte Leistung:Beheizung in der Höhe von monatlich 117,00 €
Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.10.2026
Bestimmung: § 6 TMSG
Zahlungsart: per Überweisung EE GmbH ***
3. Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich 1.245,26 € (unter Einrechnung einer 20%igen Richtsatzkürzung für AA– siehe Erläuterung Richtsatzkürzung)
Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.05.2026
Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart: per Überweisung AA ***
4. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von einmalig 23,48€ (Nachzahlung Richtsatzanpassung 2026)
Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.10.2026
Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart: per Überweisung AA ***
[…]“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.06.2026, Zl LVwG-2026/23/0863-9, wurde Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 17.02.2026 wie folgt abgeändert:
„Aus Anlass der Beschwere wird Spruchpunkt 3 des bekämpfen Bescheides hinsichtlich des Beschwerdeführers wie folgt abgeändert:
a.AA gebührt
i.für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, in der Höhe von monatlich Euro 691,81.
ii.für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.03.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, und § 15 Abs 1 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 120,86.
iii.für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.05.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, und § 15 Abs 1 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 491,81.
b.BB gebührt für den Zeitraum 01.02.2026 bis 31.05.2026 entsprechend des ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 17.02.2026, Zl ***, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, in der Höhe von monatlich Euro 691,81.“
Dieses Erkenntnis wurde beiden Verfahrensparteien zugestellt und erwuchs es bereits mit Zustellung an die belangte Behörde am 25.06.2026 in Rechtskraft. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol unter anderem aus, dass sowohl das vom Beschwerdeführer für Februar 2026 ins Verdienen gebrachte Nettoeinkommen iHv Euro 570,95 (Auszahlung im März 2026) als auch der vom Beschwerdeführer in der Folge ins Verdienen gebrachte Nettolohn iHv monatlich Euro 200,00 bei der Bemessung des Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen war. Zudem setzte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Frage der Richtsatzkürzung auseinander, um sprach aus, dass diese mangels rechtswirksamer Vorschreibung von Integrationsmaßnahmen (Erwerb der deutschen Sprache auf der Niveaustufe A2) zu Unrecht erfolgte.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und gegenständlichem verwaltungsgerichtlichen Akt, sowie aus dem Verfahrensakt des LVwG zur Zl LVwG-2026/23/0863, in den Einsicht genommen wurde. Daraus ergibt sich der Inhalt des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 25.06.2026, Zl LVwG-2026/23/0863-9 und die Zustellung dieses an sämtliche Verfahrensparteien, sowie der Umstand, dass dieses Erkenntnis der belangten Behörde noch am 25.06.2026 zuging.
IV.Rechtslage:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
§ 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
[…]
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
[…]
§ 20 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG entgegen, es sei denn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen tritt eine Änderung ein. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; 15.04.2025, Ra 2024/05/0011 u. 0012, mwN).
Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis diesen Bescheid zu beseitigen (vgl. zu Folgeanträgen die wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 21.11.2013, Ra 2021/10/0122).
§ 20 TMSG ermöglicht es der Behörde eine Rückerstattung von Leistungen zu verfügen. Dies setzt aber voraus, dass die entsprechende Leistung auch rechtswirksam zuerkannt wurde. Gegenständlich wurde der Bescheid vom 17.02.2026, Zl ***, durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.06.2026, Zl LVwG-2026/23/0863, dahingehend abgeändert, dass bei der Bemessung der Leistung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers sowohl das im März zugeflossene Nettoeinkommen für Februar 2025 iHv Euro 570,95, als auch das in den Folgemonaten erzielte Nettoeinkommen iHv Euro 200,00 berücksichtigt wurde. Zudem wurde im genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch über die Frage der Rechtmäßigkeit der Richtsatzkürzung abgesprochen. Aus diesem Grund bezog sich der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid aufgezeigte Überbezug auf keinen rechtskräftigen Bescheid, sondern wurden dem Beschwerdeführer diese Leistungen nur vorläufig nach § 31 TMSG erbracht.
Aufgrund des mittlerweile ergangenen Erkenntnisses vom 25.06.2026, Zl LVwG-2026/23/0863-9, liegt hinsichtlich des Leistungszeitraum des bekämpften Bescheides von 01.04.2026 bis 31.05.2026 entschiedene Sache vor. Darin wurden sämtliche Sachverhaltselemente, die dem bekämpften Bescheid zugrunde lagen berücksichtigt. Dieses Erkenntnis wurde bereits mit Zustellung an die belangte Behörde am 25.06.2026 rechtswirksam (vgl VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0059), weshalb der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den Beschwerdeführer – demgegenüber haben BB und CC keine Beschwerde erhoben – wegen entschiedener Sache ersatzlos zu beheben war.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz Parteiantrags entfallen, weil aufgrund der Aktenlage feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und verstößt der Entfall der Verhandlung weder gegen Art 6 EMRK noch gegen Art 47 GRC. Gegenständlich ergibt sich aus der Aktenlage klar, dass über die „Sache“ des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – zeitraumbezogene Ansprüche nach dem TMSG für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.05.2026 unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens und der Frage der Richtsatzkürzung – bereits mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 25.06.2026, Zl LVwG-2026/23/0863-9 entschieden wurde. Diese Entscheidung wurde sämtlichen Verfahrensparteien zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Eine weitere Klärung der Frage der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses vom 25.06.2026, in Bezug auf den bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum 01.04.2026 bis 31.05.2026, war im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zudem orientierte sich das LVwG Tirol an der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
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