LVwG T LVwG-2025/43/2029-1

LVwG-2025/43/2029-1Tribunale amministrativo regionale23 giu 2026

Regest

Freizeitwohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/43/2029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.43.2029.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, Niederlande, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit: 21.03.2014 bis zumindest 26.07.2024

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw die Wohnung top 5 unter der Adresse Adresse 2, X, auf Grundstück Nummer **1, KG X als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt, indem sie das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt haben.

2. Datum/Zeit: 21.03.2014 bis zumindest 26.07.2024

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw die Wohnung top 5 unter der Adresse 2, X, auf Grundstück Nummer **1, KG X, anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt, indem der genannte Wohnsitz zur touristischen Beherbergung an wechselnde Gäste verwendet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit. a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023

2. § 13a Abs. 1 lit. a zweiter Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.000,00

1 Tage(n) 1Stunde(n)0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der Fassung LGBl Nr 63/2023

2. € 6.000,00

2 Tage(n) 2Stunde(n)0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der Fassung LGBl Nr 63/2023

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 900,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 9.900,00“

Gegen Punkt 1. dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in dem Objekt einen Nebenwohnsitz gemeldet und jährlich Freizeitwohnsitzabgabe (insgesamt von 2020 bis 2025 € 4007,50) bezahlt habe. Wie hätte sie unter diesen Umständen erkennen können, dass die Nutzung als Freizeitwohnsitz illegal sei, verfüge sie doch über ein „offizielles Dokument“. Ein Verschulden liege ihrerseits nicht vor.

Über sei über sie bereits eine Strafe [Anmerkung: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2024, Zl ***, betreffend eine Strafe nach der Tiroler Bauordnung wegen verwendungszweckswidriger Benützung – Beherbergung von Gästen] in der Höhe von EUR 3993,00 verhängt worden. In der Folge habe sie das Haus sofort zu Verkauf angeboten und Anfang 2025 an einen „Bewohner aus Soll“ verkauft.

Eigentlich habe sie das Haus bereits nach der Corona-Zeit verkaufen wollen. Dies sei nicht möglich gewesen, da das Haus bis Sommer 2024 noch im Eigentum ihres verstorbenen Mannes gestanden habe (das Verfahren zur Durchführung dieser Angelegenheit im Grundbuch sei bereits am 14.09.2021 in Gang gesetzt worden). Ansonsten wäre das Haus schon 2023 verkauft worden.

Die Strafe sei in Anbetracht der oben dargestellten Umstände zu hoch; die zu Unrecht erhobene Freizeitwohnsitzabgabe solle auf diese angerechnet werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die folgenden Feststellungen gelten für den Strafzeitraum (21.03.2014-26.07.2024):

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Wohnung top 5 auf Grundstück Nummer **1, KG W. Für diese Wohnung lag keine Feststellung der Zulässigkeit eines Freizeitwohnsitzes, keine Bewilligung als Freizeitwohnsitz und keine Ausnahmebewilligung zur Benützung als Freizeitwohnsitz vor.1

Sie verfügte über einen Wohnsitz in den Niederlanden und hielt sich selbst (allenfalls gemeinsam mit Familienangehörigen) nur zeitweilig zu Erholungszwecken in dieser Wohnung auf.2

Zudem vermietete die Beschwerdeführerin die Wohnung an Urlauber. Ein Gemeinschaftsraum zur Nutzung außerhalb der Wohnung stand nicht zur Verfügung. Die Wohnung wurde als gesamtes über das Internet zur touristischen Beherbergung an wechselnde Personen angeboten boten. Bettwäsche und Handtücher wurden hierfür den Gästen bereitgestellt.

III.Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, Details siehe im Folgenden.

1Dies ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt.

2Diese Details sind der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20.08.2024 bzw den verwiesenen Dokumenten zu entnehmen.

IV.Rechtslage:

§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):

„Freizeitwohnsitze

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) […]“

§ 13a Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023, lautet (auszugsweise):

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) […]“

V.Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Das angefochtene Straferkenntnis vom 08.07.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei nach ihrer Auskunft (Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.07.2025) am 22.07.2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 31.07.2025 – und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist selbst bezogen auf das Bescheiddatum – bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).

Seitens der Beschwerdeführerin wurde nur Spruch. 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses bekämpft.

1. Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund des oben zitierten § 13a Abs 1 lit a erster Fall Trog 2022 unter Strafe steht, einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu verwenden, ohne dass für diesen eine Feststellung, eine Baubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen des § 13 trog 2022 vorliegt.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. Insoweit, als die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr vorgenommene Nutzung müsse legal gewesen seien, da sie dort einen offiziellen Nebenwohnsitz gemeldet und Freizeitwohnsitzabgabe bezahlt habe, ist ihr zu entgegnen, dass das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes allein nach den Bestimmungen des § 13 trog 2022 festzustellen ist. Die melderechtliche Erfassung des Wohnsitzes – egal in welcher Weise – ist diesbezüglich nicht entscheidend. Auch die Tatsache, dass Freizeitwohnsitzabgabe abgeführt – und von der Gemeinde entgegengenommen – wurde, vermag die zwingenden Vorschriften des Trog 2022 nicht auszuhebeln.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Tatsache, dass ein Verkauf der Wohnung dem Beschwerdevorbringen zufolge erst im Jahr 2024 möglich gewesen und ansonsten bereits 2023 erfolgt wäre, ist in Hinblick auf die obige rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Auch bei „Unverkäuflichkeit“ ist eine Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht erlaubt.

2. Subjektive Tatseite

Beim Verschulden ging die belangte Behörde von Fahrlässigkeit aus. Das Verwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich der belangten Behörde an.

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.201 0,2008/09/0175). Die Beschwerdeführerin zwar vor, es liege ihrerseits kein Verschulden vor und sie habe mit Recht annehmen dürfen, dass die von ihr vorgenommene Nutzung legal sei. Sie belegte (und behauptete) jedoch nicht, dass sie sich gezielt bei der Gemeinde über diese Nutzung informiert hätte. Ein entschuldbarer Verbotsirrtum liegt daher nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführerin an einem früheren Verkauf der Wohnung gehindert gewesen sein sollte (wie sie vorbringt), entschuldigt dies nicht eine widerrechtliche Nutzung – sie hätte die Wohnung ansonsten leer stehen lassen oder einer zulässigen Nutzung zuführen müssen.

3. Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf deren Gewicht. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als strafmildernd wertete die belangte Behörde die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei. Erschwerend berücksichtigte die belangte Behörde bei der Strafbemessung, dass die unzulässige Überlassung gewerbsmäßig erfolgte. Weitere Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht konkret ins Treffen geführt.

Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Partei hielt die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis fest, dass sie eine Witwenpension in der Höhe von EUR 1346,51 und einmonatliches Nettoeinkommen von EUR 1154,26 angegeben habe.

Die belangte Behörde beurteilte den Unrechtsgehalt als erheblich, sollen doch die betreffenden Bestimmungen sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitz Nutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht. Auch soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden. Dem schließt sich das Verwaltungsgericht an.

In Anbetracht der oe von der belangten Behörde zutreffend erkannten Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe und des Strafrahmens der übertretenen Vorschrift von bis zu € 40.000,00 erachtet das Verwaltungsgericht die gegenständlich verhängte Strafe in der Höhe von € 3.000,00 jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Auch in spezial- und generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängung einer Strafe in der gegebenen Höhe erforderlich, um nicht nur die beschwerdeführende Partei künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten, sondern auch um der Allgemeinheit deutlich aufzuzeigen, dass die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht ohne strafrechtliche Konsequenz bleibt.

Eine Anrechnung der Freizeitwohnsitzabgabe, wie von der Beschwerdeführerin angeregt, ist im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nicht möglich.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat die Beschwerdeführerin das ihr in Spruch. 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.

VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, ausdrücklich hingewiesen. Sie wurde ausdrücklich belehrt, dass sie auf ihr Recht auf Durchführung einer solchen verzichte, wenn sie in der Beschwerde keinen entsprechenden Antrag stelle.

Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird bzw sich diese gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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