LVwG T LVwG-2026/37/1003-2

LVwG-2026/37/1003-2Tribunale amministrativo regionale19 giu 2026

Regest

Mikrozensusstichprobenerhebung<br/>Auskunftspflicht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/37/1003-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.1003.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 10.03.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt und die diesbezüglich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, dass es bei der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 111/2010 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 205/2021 iVm § 8 und § 9 Abs 1 EWStV 2010 BGBl II Nr 111/2010 idF BGBl II Nr 475/2020“

zu lauten hat.

2. Gemäß § 64 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit insgesamt Euro 10,00 neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 10.03.2026, Zl *** legte der Bürgermeister der Stadt Z (= belangte Behörde) AA (= Beschwerdeführer) zur Last, der gemäß § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) bestehenden Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 4. Quartal 2025 trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 03.11.2025, zugestellt am 06.11.2025, bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 21.12.2025 nicht nachgekommen zu sein. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 66 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, iVm den §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 20,00.

Mit schriftlicher Eingabe vom 26.03.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10.03.2026, Zl ***. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es ihm aufgrund schwerer körperlicher und geistiger Behinderung nicht möglich gewesen sei, die zugestellten Briefe der Statistik Austria ausreichend zu verstehen und richtig einzuordnen. Erst durch die Unterstützung seines Sozialarbeiters, der ihn jährlich bei Antragstellungen begleiten würde, seien zufällig die Briefe der Statistik Austria entdeckt worden. Zudem hob der Beschwerdeführer hervor, dass er Ausgleichszulagenempfänger sei, weshalb er um Nachsicht und Stattgabe der eingebrachten Beschwerde ersuche. Der Beschwerde war ein Einkommensnachweis der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie ein Behindertenausweis beigefügt.

Die belangte Behörde ersuchte mit E-Mail vom 27.03.2026 die Statistik Austria um Übermittlung des Erhebungsprotokolls betreffend die Person des Beschwerdeführers. Dazu erfolgte die Mitteilung der Statistik Austria vom 07.04.2026.

Bereits mit Schriftsatz vom 01.04.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10.03.2026 vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattete der Sozialarbeiter BB, CC, eine Stellungnahme. Darin schilderte er die körperlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers und wies daraufhin, dass nach dem Auffinden des Schreibens der Statistik Austria er unverzüglich mit der zuständigen Erhebungsperson einen Termin vereinbart habe. Am 09.04.2026 habe um 10.30 Uhr an der Adresse des Beschwerdeführers die persönliche Befragung stattgefunden.

Die Statistik Austria bestätigte im Schriftsatz vom 26.05.2026, dass die zweite Befragung des Beschwerdeführers für das 1. Quartal 2026 am 09.04.2026 persönlich vor Ort durchgeführt wurde und hinsichtlich der weiteren Befragungswellen Kontakt mit dem Sozialarbeiter BB, aufgenommen werde.

II.Sachverhalt:

1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer, österreichischer Staatsbürger, ist an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Er bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von Euro 455,83, Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von Euro 200,80 und eine Ausgleichszulage in Höhe von Euro 818,16. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von Euro 64,97 bezieht er geldwerte Leistungen pro Monat in Höhe von Euro 1.409,82.

Der Beschwerdeführer weist keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Der Beschwerdeführer ist körperlich behindert Er ist aufgrund einer Amputation auf einen Rollstuhl angewiesen und zudem schwerhörig. Darüber hinaus ist er aufgrund seines Analphabetismus kognitiv eingeschränkt.

2. Zum Tatvorwurf:

Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 erging ein Informationsschreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich an den Beschwerdeführer Im Informationsschreiben heißt es wörtlich:

„Sehr geehrte:r AA,

die von Ihrem Haushalt bewohnte Adresse ist Teil der gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWStV 2010) auskunftspflichtigen Mikrozensus-Erhebung. Die Teilnahme ist gesetzlich verpflichtend.“

Ergänzend dazu erfolgte an den Beschwerdeführer die Information, dass die Befragung im Zeitraum vom 17.11.2025 bis 21.12.2025 stattzufinden habe und er [= der Beschwerdeführer] ab sofort mit der Erhebungsperson - DD - telefonisch einen Termin zu vereinbaren habe (Telefonnummer wird angeführt). Die Befragung sollte an der Wohnadresse des Beschwerdeführers oder an einem vereinbarten Treffpunkt stattfinden. Ergänzend dazu teilte die Bundesanstalt Statistik Österreich mit, welche Unterlagen für die Befragung vorbereitet werden sollten.

Dieses Schreiben samt der Beilage „Datenschutzinformation für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik (Mikrozensus)“ übernahm der Beschwerdeführer am 06.11.2025. Der Beschwerdeführer hat mit der im Schreiben vom 03.11.2025 angeführten Erhebungsperson – DD – keinen Kontakt aufgenommen. DD hat im Zeitraum vom 20.11.2025 bis 20.12.2025 insgesamt siebenmal versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen. Durch den Beschwerdeführer erfolgte trotz des zugestellten Schreibens vom 03.11.2025 sowie von zwei im Hausbrieffach hinterlassenen Terminvorschlägen bis zum Befragungsende (21.12.2025) keine Kontaktaufnahme mit der Erhebungsperson. Die Schreiben der Statistik Austria wurden im Rahmen der Unterstützung durch die CC anlässlich des Hausbesuches am 26.03.2026 aufgefunden. Der Sozialarbeiter BB, nahm daraufhin unverzüglich mit der Erhebungsperson DD Kontakt auf. Folglich konnte die zweite Befragung für das 1. Quartal 2026 am 9.04.2026 persönlich vor Ort gesetzeskonform durchgeführt werden.

Es besteht zwischen der CC und dem Beschwerdeführer kein regelmäßiges Betreuungsverhältnis. Über persönlichen Wunsch der KlientInnen werden Unterstützungsleistungen angeboten. In der Angelegenheit Mikrozensuserhebung ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausdrücklich, Unklarheiten oder offene Fragen mit dem Sozialarbeiter BB, zu klären.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde und den der Beschwerde beigefügten Dokumenten (Behindertenausweis und Einkommensnachweis). Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Stellungnahme des Sozialarbeiters BB, vom 20.05.2026 zurückgreifen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis fest.

Das Informationsschreiben der Bundesanstalt Statistik Austria vom 03.11.2025 sowie der Nachweis über die Zustellung am 06.11.2025 sind Bestandteil des behördlichen Aktes. Die zwischen dem 20.11. und 20.12.2025 vorgenommenen Kontaktversuche vor Ort durch die Erhebungsperson DD ergeben sich aus der Mitteilung der Statistik Austria vom 07.04.2026.

Dass der Beschwerdeführer auf das ihm zugestellte Informationsschreiben vom 03.11.2025 nicht reagierte und niemals mit der Erhebungsperson Kontakt aufnahm und deren Versuche, den Beschwerdeführer an seiner Adresse anzutreffen, erfolglos blieben, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Er hielt aber fest, dass er insbesondere aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen den Inhalt dieses Schreiben nicht richtig erfassen habe können. Dass über Initiative des den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiters BB am 09.04.2026 die Befragung für das 1. Quartal des Jahres 2026 gesetzeskonform durchgeführt werden konnte, bestätigte die Statistik Austria im Schriftsatz vom 26.05.2026.

IV.Rechtslage:

1. Bundesstatistikgesetz 2000:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 (BStG) BGBl I Nr 163/1999 in den Fassungen BGBl I Nr 111/2010 (§ 66), BGBl I Nr 1/2018 (§ 27) und BGBl I Nr 205/2021 (§§ 3, 6 und 9), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

[…]

13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

[…]“

„Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie 24, unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

1. […]

[…]

4. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

[…]

10. Befragung der Auskunftspflichtigen.

[…]

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigen Ziffer nicht möglich ist.

[…]“

„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

[…]“

§ 27. (1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene und unternehmensbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.

(3) Die gemäß Abs. 1 zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung.“

„Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

[…]“

„Verwaltungsstrafbehörde

§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

2. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbers- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 in der Fassung BGBl II Nr 475/2020, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Erwerbsstatistiken und

2. Wohnungsstatistiken

für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.“

„Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

1. Die gemäß der delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte und für alle Bereiche gemeinsamen zu erhebenden Merkmale;

2. Geburtsdatum, Familienstand, Eltern-/Kindbeziehung, Dienstgebernummer, berufliche Tätigkeit in der Haupttätigkeit, Beruf der Zweittätigkeit, bezahlte und unbezahlte Überstunden, Adresse der Arbeitsstätte, Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit/Teilzeit), Präsenz- oder Zivildienst, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bezug von Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, Dauer eines karenzierten Dienstverhältnisses, Rückkehrrecht bei Personen in Elternkarenz, Ausbildungsfeld der Weiterbildung, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Zugang zum Internet;

3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses, ob der Mietvertrag befristet ist und die Dauer der Befristung, Vorliegen einer Wohngemeinschaft und ob der Wohnungsaufwand oder Ausgaben des täglichen Lebens geteilt werden;

4. die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und

5. die Art des Anstaltshaushaltes.“

„Art der Erhebung

§ 5. (1) […]

[…]

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und

2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

„Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.“

„Durchführung der Erhebung

§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.“

„Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“

„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.

[…]“

„Information über Erhebungszweck,

Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

[…]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 10.03.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 17.03.2026 zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis vom 10.03.2026 erhobene Beschwerde vom 26.03.2026 wurde an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist unter Zuhilfenahme des Online-Formulars bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zur objektiven Tatseite:

Mit dem Beschwerdeführer sollte im 4. Quartal 2025 eine Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 10 BStG durchgeführt werden Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 setzte die Bundesanstalt Statistik Austria den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die von seinem Haushalt bewohnte Adresse Teil der gemäß der EWStV 2010 auskunftspflichtigen Mikrozensus-Erhebung ist. Auf die gesetzlich verpflichtende Teilnahme wies die Bundesanstalt Statistik Austria im Informationsschreiben vom 03.11.2025 ausdrücklich hin. In diesem Schreiben erläuterte die Bundesanstalt Statistik Austria dem Beschwerdeführer die weiteren Schritte und gab eine Kontaktperson bekannt. Ausdrücklich enthielt das Schreiben vom 03.11.2025 die Information, dass die Befragung im Zeitraum vom 17.11.2025 bis 21.12.2025 stattfinden sollte. In diesem Schreiben informierte die Bundesanstalt Statistik Austria auch darüber, dass eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ergehen würde, sollte keine Auskunft erfolgen.

Der Beschwerdeführer nahm mit der ihm bekanntgegebenen Erhebungsperson DD - deren Telefonnummer war im Schreiben vom 03.11.2025 angegeben - auch nach Hinterlassen von Verständigungsschreiben in seinem Briefkasten keinen Kontakt auf.

In objektiver Hinsicht hat somit der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 9 Z 1 BStG iVm § 9 Abs 1 EWStV 2010 verletzt und folglich den Tatbestand des § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 BStG iVm § 9 Abs 1 EWStV 2010 in objektiver Hinsicht verwirklich.

2. 2Zur subjektiven Tatseite:

Der Deliktstatbestand des § 66 Abs 1 BStG - Verletzungen und Mitwirkungspflicht - beschränkt sich auf das bloße Verbot (einer) unerlaubten Verhaltensweise und ist somit als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei einem Ungehorsamsdelikt gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 2 Satz VStG. Der Täter hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm aufgrund schwerer körperlicher und geistiger Behinderung nicht möglich gewesen sei, die zugestellten Briefe der Statistik Austria ausreichend zu verstehen und richtig einzuordnen. Dieses Vorbringen ist insofern zu berücksichtigen, als der Beschwerdeführer jedenfalls Unterstützungsleistungen durch die CC im Zusammenhang mit Antragstellungen in Anspruch nimmt. Mit Hilfe des Sozialarbeiters BB, fand auch die Befragung für das 1. Quartal 2026 gesetzeskonform am 09.04.2026 mit der Erhebungsperson DD statt. Daraus lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich die Mitwirkungspflicht an der Mikrozensus-Erhebung verweigerte, sondern sich tatsächlich der Bedeutung des Schreibens der Bundesanstalt Statistik Austria nicht bewusst war. Allerdings hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von der Bundesanstalt Statistik Austria erhaltenen Schriftsätze - wie auch bei anderen Antragstellungen - auf die Unterstützung durch die CC zurückgreifen können. Dieses Unterbleiben ist als geringes Verschulden zu werten. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist somit auf Verschulden ein, wenn auch in geringerem Ausmaß, zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 BStG iVm § 9 Abs 1 EWStV 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Bestrafung erfolgte sohin dem Grunde nach zu Recht.

2.3. Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung - Verletzung der Mitwirkungspflicht - ist grundsätzlich erheblich, da die Bundesanstalt Statistik Österreich durch ein derartiges Verhalten gehindert wird, die Daten zu erheben, um das in § 1 BStG formulierte Ziel zu erfüllen. Aufgrund des Unrechtsgehalts der Verwaltungsübertretung scheidet somit die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG und damit die Erteilung einer Ermahnung statt der Verhängung einer Geldstrafe aus Absatz. Im gegenständlichen Fall ist allerdings im Hinblick auf die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers sein Verschulden als gering anzusetzen. Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen Verhältnisse – Bezieher einer Ausgleichszulage - zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Umständen wird die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden zu reduzieren.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der belangten Behöre vom 10.03.2026, Zl ***, heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung absieht, auf ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 01.04.2026, Zl ***, den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10.03.2026 vorgelegt und in diesem Schriftsatz die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe beträgt Euro 200,00 und liegt somit unterhalb des Schwellenwertes des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung konnte die öffentliche mündliche Verhandlung daher entfallen.

4. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat die mit Strafkenntnis der belangten Behörde vom 10.03.2026, Zl ***, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Die belangte Behörde führte zu Recht als Tatort den Sitz der anfragenden Bundesanstalt Statistik Österreich an (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0138). Aus den besonderen Umständen dieses Falles konnte die verhängte Geldstrafe auf Euro 50,00 herabgesetzt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG die im angefochtenen Strafkenntnis angeführte verletzte Rechtsvorschrift durch deren Zitierung in der richtigen Fassung zu berichtigen.

Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt wird. Ansonsten aber die Beschwerde unter Berichtigung der zitierten Rechtsvorschrift als unbegründet abgewiesen wird. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe waren die Verfahrenskosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens neu zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es, den Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des BStG und der EWStV 2010. Da somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Bei der Strafbemessung wiederum handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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