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LVwG-2025/36/1711-3•LVwG T LVwG-2025/36/1711-3
LVwG-2025/36/1711-3Tribunale amministrativo regionale17 giu 2026
Verwendungszweckänderung<br/>vorherige Nutzung als Pferdestall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 17.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 20.01.2025, bei der Baubehörde am selben Tag eingelangt, wurde von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich eines Pferdestalles auf Gst **1 KG ***** Y die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau (ua Festraum, Küche und neue Sanitäranlagen) und die Verwendungszweckänderung zur künftigen Nutzung im Rahmen der Vermietung für private Feierlichkeiten (Hochzeiten, Taufen, Geburtstage usw) für maximal 95 Besucher, beantragt.
Von der Baubehörde wurden dazu ua das stadtplanerische Gutachten vom 21.02.2025 sowie das Lärmgutachten vom 16.04.2025, die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 02.05.2025 sowie die hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme vom 16.05.2025 eingeholt.
Aus dem stadtplanerischen Gutachten vom 21.02.2025 ergibt sich ua, dass für das Baugrundstück der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „CC“ sowie der ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung „CC/1“ in Geltung steht. Gegenüber dem östlich an den Bauplatz angrenzenden Gst **2 KG Y ist keine Baugrenzlinie festgelegt.
Gewidmet ist das Baugrundstück als „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ nach § 40 Abs 5 TROG 2022.
Mit Email vom 15.04.2025 teilte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Bauansuchens Folgendes mit:
„(…) Als Eigentümer der Grundstücke Gst **3, Gst **4, Gst **5, Gst **6, Gst **7, Gst **8, Gst **9, Gst **10, Gst **2, Gst **11, Gst **12, Gst **13, erteile ich ausdrücklich Abstandsnachsicht in Blick auf die geplante neue Nutzung von Teilen des Gst **1 und bin ausdrücklich für mich und Rechtsnachfolger als Eigentümer der zuvor genannten Grundstücke damit einverstanden, dass der verfahrensgegenständliche Teil des Gebäudes auf Gst **1 nicht mehr einer rein landwirtschaftlichen, sondern einer betrieblichen Nutzung, konkret einer Nutzung für private Feierlichkeiten zugeführt wird. (…)“
In dem von der belangten Behörde eingeholten Lärmgutachten vom 16.04.2025 führt der Sachverständige mit detaillierter Begründung zusammengefasst Folgendes aus:
Bei der zu Grunde gelegten Beschreibung des zu erwartenden Verhaltens wurden gemäß der ÖNORM S 5012 – Schalltechnische Grundlage für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, die Werte für „angeregte Gästeunterhaltung“ herangezogen.
Es ergeben sich infolge der antragsgegenständlichen Nutzungsänderung an der Grundgrenze - Mitte Fenster (Immissionspunkt 1 - IP 1) folgende Beurteilungspegel:
Immissionspunkt
Beurteilungspegel neu A-bew. [dB]
Tag
(06:00 - 19:00)
Abend
(19:00 - 22:00)
Nacht
(22:00 - 06:00)
IP 1 - direkt an der Grundgrenze
77 dB
77 dB
77 dB
Weiters wurden vom Sachverständigen der Publikation des ÖAL Monografie 2 (Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) die Werte für die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur Nutztierhaltung entnommen.
Dazu wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass darin zwar keine Pferdehaltung enthalten ist, allerdings von einer ähnlichen Emission wie den in der Publikation angeführten Tierarten ausgegangen wird.
Daraus ergeben sich folgende Werte:
Geflügelbetriebe: Tag = 55 dB Abend = 54 dB Nacht = 47 dB
Rinderbetriebe: Tag = 59 dB Abend = 53 dB Nacht = 50 dB
Schweinebetriebe: Tag = 58 dB Abend = 57 dB Nacht = 50 dB
Für das "Landwirtschaftliches Mischgebiet“ nach § 40 Abs 5 TROG 2022 sind gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 Folgende Immissionswerte festgelegt:
Tag
(06:00 - 19:00)
Abend
(19:00 - 22:00)
Nacht
(22:00 - 06:00)
(…) landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
Die in diesem Lärmgutachten vom 16.04.2025 vom Sachverständigen in der Tabelle 3 auf Seite 6 erstellte Gegenüberstellung des Widmungswertes, des daraus entsprechend den Bestimmungen im § 38 Abs 5 TROG 2022 abgeleiteten zulässigen Schallpegeln sowie die Beurteilungspegel des Bauprojektes ergibt Folgendes:
Immissionspunkt
Widmungswert lt. TROG
A-bew. [dB]
Zulässiger Schallpegel lt. TROG
A-bew. [dB]
Beurteilungspegel infolge Emissionen des Bauprojektes
A-bew. [dB]
Einhaltung der Anforderung nach TROG
Tag /Abend/ Nacht
Tag /Abend/ Nacht
Tag /Abend/ Nacht
Tag /Abend/ Nacht
IP 01 direkt vor geöffneten Fenster
60/55/50
65/60/55
77/77/77
nein /nein /nein
Aufgrund dieses vorliegenden Lärm-Gutachtens ergibt sich sohin zusammengefasst insbesondere auch, dass es durch die konkret beantragte Verwendungszweckänderung gegenüber der vormaligen Nutzung des Bestandsgebäudes als Pferdestall zu einer Erhöhung der Lärm-Immissionen am Nachbargrundstück (Gst **2 KG Y) iSd § 6 Abs 10 lit c TBO 2022 kommt.
Ergänzend wurde vom Sachverständigen in diesem Gutachten abschließend angemerkt, dass aus der Fachliteratur (Praxisleitfaden Gastgewerbe) ein Schalldämmmaß für ein geschlossenes Fenster von 30 dB entnommen werden kann. Sollten die Fenster nicht öffenbar ausgeführt werden bzw die Fenster bei der Raumnutzung geschlossen bleiben, würden die Anforderung des Widmungsmaßes nach § 38 Abs 5 TROG 2022 für alle Zeitbereiche eingehalten.
In der hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 16.05.2025 wird insbesondere auch ausgeführt, dass das Vorhaben §§ 8, 9 und 11 TBO 2022 widerspricht und die Küche und der Festraum sich im Mindestabstandsbereich nach § 6 TBO 2022 befinden und Aufenthaltsräume im Mindestabstandsbereich nicht zulässig sind.
Eine bau- und brandschutztechnische Beurteilung der Kriterien des § 6 Abs 10 TBO 2022 ist in dieser Stellungnahme nicht erfolgt.
In weiterer Folge wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 17.06.2025, Zl ***, dieses Bauansuchen abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde zusammengefasst damit begründet, dass wegen des Widerspruchs zur baurechtlichen Vorschrift des § 6 Abs 10 lit c TBO 2022, und zwar wegen zusätzlicher nachteiliger Auswirkungen (Lärm) auf die angrenzenden Grundstücke, das Bauansuchen abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 16.07.2025 und brachte jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Ausmaß 38,20 ha in Y/X (Adeliger Ansitz DD - Schloss Y).
Falsch sei die von der Behörde angenommene Schall-Emission vom Betrieb des Pferdestalls auf Gst **1 KG Y. Ein Pferdestallbetrieb begründe höhere Schall-Emissionen auf das Nachbargrundstück als ein Rinderstall- oder Schweinestallbetrieb. Zudem könne die Regelung der TBO 2022 betreffend Schall-Immissionen auf das Nachbargrundstück für Gst **1 und Gst **2, beide KG Y, keine Anwendung finden. Die Grundstücke seien im Zuge der Anlegung des Grundsteuerkatasters im 19. Jahrhundert gebildet worden. Die Grundstücksgrenzen des Gst **1 seien nach steuerlichen Kriterien - konkret unmittelbar an den Außenmauern – gezogen worden. Mindestabstände zum Nachbargrundstück seien bei der Anlegung des Steuerkatasters (natürlich) nicht berücksichtigt worden. Die Grundstücksgrenzen wären korrekt unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestabstandes richtig zu stellen. Die Schall-Immissionen aus der Sicht des Nachbargrundstücks Gst **2 KG Y könnten deshalb nur unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestabstandes des Pferdestallbetriebes beurteilt werden. Die Beurteilung, ob das Gst **2 KG Y durch unzulässige Schall-Immissionen beeinträchtigt wäre, sei unter der Annahme zu kalkulieren, dass Teile des Gst **2 KG Y (4.266 m2) richtig dem Gst **1 KG Y (352 m2) zuzuschlagen wären. Zudem missverstehe die Baubehörde die Bedeutung des Verzichts des Beschwerdeführers auf Einwendungen aus dem Titel der Schall-Immissionen. Sowohl das Gst **2 als auch das Gst **1, beide KG Y, stünden im Eigentum des Beschwerdeführers. Deshalb sei unter solchen Umständen der Verzicht des Eigentümers auf Einwendungen aus dem Titel der Schall-Immissionen von Relevanz. Auch ignoriere die Baubehörde zudem, dass das Gst **2 KG Y eine denkmalgeschützte Parkanlage darstelle. Der Schutzzweck des § 6 Abs 10 TBO 2022 bestehe darin, Grundstücke, die dem Aufenthalt von Personen dienen, vor zusätzlicher Lärmbelästigung zu schützen. Dieser Umstand trifft gegenständlich gerade nicht zu. Weiters sei die Baubehörde nicht in der Lage festzustellen, welche Schall-Emissionen von einem Pferdestall (maximal) im Allgemeinen ausgehen; noch weniger sei die Baubehörde in der Lage festzustellen, von welcher Lärm-Emissionen vom konkreten Pferdestallbetrieb auf Gst **1 auszugehen sei. Trotzdem sei die Behörde durch falsche Vergleiche mit Schweineställen und Rinderställen zu der Fiktion gelangt, dass von den geplanten Feierlichkeiten nach Umbau eine höhere Schall-Emissionen auf das anliegende Gst **2 KG Y ausgehen werde als vom derzeitigen Pferdestall in Betrieb. Eine solche Fiktion sei offensichtlich gesetzwidrig. Zudem habe der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren angeboten, dass die Fenster während einer Veranstaltung geschlossen bleiben und dass dies auch als Auflage in den Bescheid aufgenommen werden könne.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 72/2025:
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
(…)
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
(...)
§ 34
Baubewilligung
(…)
(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen zu übermitteln sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.
(…)“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 72/2025:
„§ 37
Bauland
(…)
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Aus dem stadtplanerischen Gutachten vom 21.02.2025 ergibt sich unbestrittenermaßen, dass für das Baugrundstück der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „CC“ sowie der ergänzende Bebauungsplan mit der Bezeichnung „CC/1“ in Geltung steht. Gegenüber dem östlich an den Bauplatz angrenzenden Gst **2 KG Y ist keine Baugrenzlinie festgelegt.
Daraus folgt, dass ua auch gegenüber dem östlich angrenzenden Gst **2 KG Y die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 einzuhalten sind, dies unbeschadet der Eigentumsverhältnisse oder der konkreten Nutzung des angrenzenden Grundstückes.
Dem Vorbingen, dass auch das angrenzende Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers steht und zudem dieses Grundstück als Garten genützt wird der unter Denkmalschutz steht, konnte daher im Hinblick auf die Vorgaben in Bezug auf den Mindestabstand des § 6 TBO 2022 keine Relevanz zukommen.
2. Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss gemäß § 6 Abs 1 TBO 2022 jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der je nach Widmungskategorie das 0,4fache bzw 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 3 Meter bzw 4 Meter beträgt.
In diesem gesetzlichen Mindestabstand zur jeweiligen Grundgrenze dürfen grundsätzlich nur die in § 6 Abs 3 und 4 TBO 2022 festgelegten Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden.
Im vorliegenden Fall sind aufgrund der antragsgegenständlichen Verwendungszweckänderung Aufenthaltsräume (Festraum, Küche) im Mindestabstandsbereich nach § 6 TBO 2022 situiert, die nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen nicht zulässig wären.
Dazu kann auch auf die Ausführungen in der hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 16.05.2025 verwiesen werden.
3. Von der belangten Behörde wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nach Ansicht der Baubehörde um ein konsensmäßiges Bestandsgebäude mit dem Verwendungszweck als Pferdestall handelt.
Für konsensmäßige Bestandsgebäude, die den nunmehr geltenden Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 nicht entsprechen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs 10 TBO 2022 einen begünstigenden Sondertatbestand normiert.
Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 TBO 2022 nicht, so sind gemäß dieser Ausnahmebestimmung ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise (lit a), den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird, (lit b), bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind (lit c) und kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht (lit d).
Bei dieser Bestimmung für rechtmäßige Bestandsgebäude nach § 6 Abs 10 TBO 2022 handelt es sich – wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – um eine Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen ist.
4. Die in § 6 Abs 10 lit c TBO 2022 normierte Voraussetzung stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die zB durch eine beantragte Änderung des Verwendungszweckes sich ergebenden Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke ab.
Auch bei diesem Ausnahmetatbestand wird sohin – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht auf die Eigentumsverhältnisse bzw die Nutzung der angrenzenden Grundstücke abgestellt.
Diese gesetzliche Bestimmung ist im Baurecht auch der Dispositionsfreiheit der Eigentümer angrenzender Grundstücke, wie sie zB in § 6 Abs 4 lit e TBO 2022, § 6 Abs 7 TBO 2022 besteht (arg: „außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu“), entzogen.
Der Erklärung des Beschwerdeführers im Email vom 15.04.2025 konnte daher im gegenständlichen Baurechtsverfahren – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – keine Relevanz zukommen.
5. Soweit daher in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass für das unter Denkmalschutz stehende Gst **2 (4.266 m2) kein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf Schall-Immissionen vom Gst **1 (352 m2) bestehe und der Eigentümer des Gst **2 aus wichtigem Grund auf allfällige Nachbarrechte für das Gst **2, alle KG Y, verzichtet habe, konnte diesem Vorbringen aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen keine Berechtigung zukommen.
6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die verfahrensrelevanten Grundstücke im Zuge der Anlegung des Grundsteuerkatasters im 19. Jahrhundert ohne nunmehrigen Mindestabstand gebildet worden seien, und beim Gst **1 KG Y nach steuerlichen Kriterien die Grundstücksgrenzen unmittelbar an den Außenmauern des Gebäudes festgelegt worden seien, und dies richtig zu stellen sei, ist dazu ausführen, dass sich aus dem vorgelegten Bauakt kein Hinweis darauf ergibt, dass vom Beschwerdeführer eine Änderung der Grundstückgrenzen gemäß § 14 ff TBO 2022 beantragt worden wäre.
Es war daher darauf auch nicht weiter einzugehen.
7. Zum weiteren Beschwerdevorbringen in immissionstechnischer Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde hat die gegenständlich bekämpfte - und auf den § 6 Abs 10 lit c TBO 2022 gestützte - Entscheidung das im behördlichen Bauverfahren eingeholte Lärmgutachten vom 16.04.2025 zu Grunde gelegt.
In diesem lärmtechnischen Gutachten vom 16.04.2025 wird vom Sachverständigen mit näherer Begründung ua auch Folgendes zusammengefasst ausgeführt:
Hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Bestandsgebäudes als Pferdestall wurden vom Sachverständigen die Werte für die Nutzung von Landwirtschaftlichen Flächen zur Nutztierhaltung der Publikation des ÖAL Monografie 2 (Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) entnommen.
Dazu wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass darin zwar keine Pferdehaltung enthalten ist, allerdings von einer ähnlichen Emission wie den in der Publikation angeführten Tierarten ausgegangen wird.
Geflügelbetriebe: Tag = 55 dB Abend = 54 dB Nacht = 47 dB
Rinderbetriebe: Tag = 59 dB Abend = 53 dB Nacht = 50 dB
Schweinebetriebe: Tag = 58 dB Abend = 57 dB Nacht = 50 dB
8. Antragsgegenständlich ist im vorliegenden Fall ua auch die Verwendungszweckänderung von Pferdestall in Nutzung des Gebäudes für private Feierlichkeiten wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstags usw für maximal 95 Besucher im Rahmen der Vermietung.
Hinsichtlich des konkreten Immissionspunktes (IP 1) ist in rechtlicher Hinsicht ergänzend anzumerken, dass - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - sich der Immissionsschutz grundsätzlich auf die Nachbarliegenschaft in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung erstreckt.
Es ist daher die Immissionsbelastung an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft zu prüfen (vgl VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; VwGH 05.11.2015, 2013/06/0125; VwGH 29.06.2016, Ro 2014/05/0065; uva).
Für die beantragte künftige Nutzung ergeben sich laut vorliegendem Gutachten an der Grundgrenze - Mitte Fenster (Immissionspunkt 1 (IP 1) folgende Beurteilungspegel:
Immissionspunkt
Beurteilungspegel neu A-bew. [dB]
Tag
(06:00 - 19:00)
Abend
(19:00 - 22:00)
Nacht
(22:00 - 06:00)
IP 1 - direkt an der Grundgrenze
77 dB
77 dB
77 dB
9. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus dem von der belangten Behörde eingeholten Lärm-Gutachten ua im Hinblick auf den Versagungsgrund der gegenständlich bekämpften Entscheidung, dass die Voraussetzungen der begünstigenden Sonderbestimmung für Bestandsgebäude gemäß § 6 Abs 10 TBO 2022 gegenständlich nicht erfüllt sind.
Selbst bei Annahme der jeweils höchsten Werte der Tierhaltung für die bisherige Bestandsnutzung mit am Tag mit 59 dB, am Abend mit 57 dB und in der Nacht mit 50 dB ergibt sich durch die künftige Nutzung in der derzeit konkret beantragten Form (Räumlichkeiten zur Vermietung für Feiern mit bis zu 95 Personen mit öffenbaren Fenstern an der Grundgrenze) eine dadurch bedingte künftige Lärmbelastung von jeweils 77 dB (Tag/Abend/Nacht) und damit ua auch eine deutliche Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber der bisherigen Nutzung.
Es sind daher auf Grundlage des von der belangten Behörde eingeholten Lärm-Gutachtens durch das gegenständlich konkret beantragte Vorhaben (Umbau und Verwendungszweckänderung) zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke – insbesondere das Gst **2 KG Y - durch Lärm iSd § 6 Abs 10 lit c TBO 2022 zu erwarten.
In diesem Zusammenhang ist zudem noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass vom Sachverständigen bei der zu Grunde gelegten Beschreibung des zu erwartenden Verhaltens gemäß der ÖNORM S 5012 – Schalltechnische Grundlage für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, im Übrigen nur die Werte für „angeregte Gästeunterhaltung“ herangezogen wurden und nicht der höhere Wert für „sehr laute Gästeunterhaltung verursacht durch laute Musikdarbietung im Gastraum“, jedoch im gegenständlichen Gebäudebereich ua auch Hochzeiten usw allenfalls mit Musikdarbietung erfolgen könnten (vgl dazu auch EE - Schloss Y Events – Die Event-Location mit italienischem Flair im Herzen von Z; Austrian Wedding Award 2025; usw).
10. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Lärm-Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem nur allgemein gehaltenen Vorbringen – wie im Folgenden näher dargelegt - auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens mit Erfolg dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
11. Soweit vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass die von der Behörde angenommene Schall-Emission vom Betrieb des Pferdestalls auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz falsch sei, da eine Pferdestallbetrieb höhere Schall-Emissionen auf das Nachbargrundstück begründe als ein Rinderstall- oder Schweinestallbetrieb, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie in der ÖAL Monografie 2 von den beiden sachverständigen Autoren ausgeführt, konzentriert sich diese Studie deshalb auf die schalltechnische Emissionsanalyse vonGeflügel-, Schweine- und Rinderbetrieben, da dies nicht nur dem Umstand der zahlenmäßig prominentesten Betriebszweige in der österreichischen Landwirtschaft Rechnung trägt, sondern auch auf die potentiell höchsten Lärmemittenten im Nutztierbereich fokussiert ist (vgl Michael Kropsch/Christoph Lechner, Lärmemissionen von landwirtschaftlichen Betrieben und Flächenwidmung, ÖAL Monografie 2, 2021-07-01, Punkt 6.1., Seite 18;unter: https:///www.oal.at/images/monographie_downloads/Monografie2.pdf - allgemein und kostenlos verfügbar).
Es konnte daher diesem allgemeinen und nicht fachkundigen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen und war aufgrund des Vorbringens in diesem Zusammenhang auch kein weitergehendes Ermittlungsverfahren geboten.
12. Grundsätzlich ist dazu noch auszuführen, dass – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte bzw beschriebene Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003; uva).
13. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass mit einer Auflage dahingehend, dass die Fenster geschlossen zu halten sind, die Vorgabe nach § 6 Abs 10 lit c TBO 2022 bzw das immissionstechnische Widmungsmaß eingehalten werden könne, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:
Der immissionstechnische Sachverständige hat in seinen Gutachten vom 16.04.2025 abschließend angemerkt, dass aus der Fachliteratur ein Schalldämmmaß für ein geschlossenes Fenster von 30 dB entnommen werden kann. Sollten die Fenster nicht öffenbar ausgeführt werden bzw die Fenster bei der Raumnutzung geschlossen bleiben, würden die Anforderung des Widmungsmaßes nach § 38 Abs 5 TROG 2022 für alle Zeitbereiche eingehalten.
Grundsätzlich ist die Baubewilligung gemäß § 34 Abs 7 TBO 2022 befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.
14. Im gegenständlichen Fall soll – wie beantragt – im ehemaligen Pferdestall ua auch ein Festraum mit 101,70 m2 sowie eine Küche mit 13,42 m2 sowie Sanitärräume für die Nutzung im Rahmen der Vermietung für Feiern für max 95 Personen entstehen.
Gemäß der Legaldefinition des § 2 Ab 3 TBO 2022 sind Aufenthaltsräume Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume udgl.
Im Hinblick auf eine Schließung der Fenster ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Punkt 10.1.1 der OIB Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019, Aufenthaltsräume und Sanitärräume durch unmittelbar ins Freie führende Fenster, Türen und dergleichen ausreichend gelüftet werden können müssen.
Davon kann nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorhanden ist, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulässt.
In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bädern, Nassräumen etc.), ist nach Punkt 10.1.2 OIB Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019, eine natürliche oder mechanische Be- oder Entlüftung einzurichten.
Diese Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019, wurden gemäß § 38 Abs 1 lit c Technische Bauvorschriften 2016 – TBV, LGBl Nr 33/2016 zuletzt geändert durch LGBl Nr 102/2022, in Tirol für verbindlich erklärt.
15. In der Begründung der bekämpften Entscheidung wird in diesem Zusammenhang ua auch ausgeführt, dass nach Rücksprache mit dem Bauwerber von diesem eine Ausführung des Vorhabens mit mechanischem Belüftungssystem ausdrücklich nicht gewünscht wird.
Diese Ausführung im bekämpften Bescheid wurde in der vorliegenden Beschwerde auch gar nicht bestritten.
16. Eine Auflage, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, kam daher im konkreten gegenständlichen Fall bereits aufgrund der bautechnischen Anforderungen nicht in Betracht.
17. Zusammengefast ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass dem Vorbingen in der gegenständlichen Beschwerde im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte und war im vorliegenden Fall deshalb auch kein weitergehendes Ermittlungsverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol geboten.
Es war daher deshalb mit gegenständlicher Entscheidung auch auf weitere bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen nicht näher im Detail einzugehen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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