LVwG T LVwG-2025/31/1772-19; LVwG-2026/31/0256-1

LVwG-2025/31/1772-19; LVwG-2026/31/0256-1Tribunale amministrativo regionale17 giu 2026

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Brandschutzbestimmungen<br/>Immissionen<br/>Widmungswidrigkeit<br/>fehlende Aktivlegitimation<br/>Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1772-19; LVwG-2026/31/0256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.1772.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Geschäftsführerin BB, diese wiederum vertreten durch die RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen

den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 4.6.2025, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, sowie

den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.12.2025, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 4.6.2025, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.12.2025, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hinsichtlich beider Beschwerden nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 2.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte die DD (im Weiteren als „Bauwerberin“ bezeichnet) mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 3, die Baubewilligung für den Umbau und die Änderung des Verwendungszwecks von vormals „Einzelhandelsgeschäft“ in künftig „Gastgewerbelokal“ auf Gst **1, KG Z.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.10.2024 wurde der Rechtsvertretung der Bauwerberin mitgeteilt, dass der Gebäudeteil des Hauses ***, der auf Gst **1 liege, entgegen dem konsentierten Einreichplan ausgeführt worden sei, zumal im Einreichplan das Kellergeschoß in diesem Bereich ein Außenmaß von 14,31 m x 16,90 m aufweise und die Nutzung als Tiefgarage mit sieben Stellplätzen sowie Lager und WC ausgewiesen sei. Tatsächlich sei aber eine Tiefgarage mit zwei Stellplätzen und ein Lager in einem Außenmaß von 7,95 m x 11,80 m errichtet worden.

Zudem sei die Treppe vom Keller ins Erdgeschoß als gerade Treppe anstatt – wie in der Einreichung vorgesehen – als gewendelte Treppe errichtet worden. Diese wurde zudem an einem anderen Platz als vorgesehen errichtet.

Das Erdgeschoß wiederum weiche im Grundriss und bei den Öffnungen in der Fassade ab. Es handle sich daher bei einer ersten Beurteilung beim bestehenden Bauwerk um ein aliud und sei das bestehende Bauwerk somit insgesamt als konsenswidrig anzusehen.

Es wurde daher abschließend empfohlen, die Vorgangsweise, wie sie der Bauamtsleiter am 8.10.2024 mit EE besprochen habe, nämlich das Gebäude auf Gst **1 komplett neu einzureichen, weiter zu verfolgen.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2024 an die Rechtsvertretung der Bauwerberin wurden die Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines aliud vertieft und wurde zudem darauf hingewiesen, dass dem Bauantrag keine Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümerin beiliegt, sodass entweder eine solche Zustimmungserklärung oder der Nachweis für das Bestehen eines Baurechtes vorzulegen sei.

Abschließend wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass für die Vorlage eines Bauansuchens, dass die vorhin genannten Kriterien erfüllt, der 29.11.2024 vorgemerkt werde und, sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine genehmigungsfähigen Unterlagen vorgelegt werden, ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 TBO 2022 eingeleitet werde.

Mit Replik der Rechtsvertretung der Bauwerberin vom 5.11.2024 wurde der Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1993, abgeschlossen zwischen FF als Rechtsvorgängerin der AA und der GG als Rechtsvorgängerin von JJ, übermittelt.

Ausgeführt wurde, dass sich die Dienstbarkeit zur Errichtung eines Bauwerkes auf die Geschäftsfläche im Erdgeschoß und das Lager im Kellergeschoß beziehe. Wie sich aus den angeführten Urkunden ergebe, liege jedenfalls die Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümerin vor, da FF als Rechtsvorgängerin der AA bereits im Jahr 1995 die Aufsandungsurkunde unterfertigt habe.

Hinsichtlich des Vorliegens eines aliud wurde ins Treffen geführt, dass das Bauvorhaben mit Bescheid vom 8.7.1991 genehmigt worden sei und in weiterer Folge am 5.11.1992 durch einen namentlich angeführten Mitarbeiter der Fa. Atelier Burtscher Partner GmbH Änderungen zum aktuellen Bestand mit dem Sachverständigen KK besprochen und von Letzterem ausdrücklich als zulässig erklärt worden seien.

Folglich seien diese Änderungen am 25.5.1994 im Rahmen des Kollaudierungsbefundes durch Bürgermeister LL, Bauamtsleiter MM und dem Sachverständigen KK anhand der vorgelegten Pläne verhandelt und ausdrücklich akzeptiert worden.

Diesbezüglich wurde im Befund festgehalten: „Die Änderungen wurden laut Tekturplan nachgewiesen.“

Zudem werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Änderungen zum ursprünglichen Bauansuchen nicht um ein aliud, sondern um ein Minus handelt, welches jedenfalls vom Baukonsens umfasst sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.11.2024, ***, wurde gegenüber JJ gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 verfügt, dass jegliche weitere Bauführung im auf Gst **1 KG Z liegenden Gebäudeteil des Hauses Adresse 3 untersagt werde, insbesondere alle Umbauarbeiten im Keller- und Erdgeschoß sowie die Errichtung von Wänden, Unterfangungen, Bodenaufbauten und Installationen. Ebenso untersagt werde der Einbau von Bautischlerprodukten, wie Türen und Fenstern sowie Verkleidungen von Lüftungen etc.

Dagegen wurde eine fristgerechte Beschwerde der Rechtsvertretung des Verpflichteten eingebracht, die zu Zahl LVwG-2024/36/3124 beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt.

Mit „Vorprüfung“ des amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen der Marktgemeinde Z vom 24.3.2025 wurde in Bezug auf den Umbau und die Verwendungszweckänderung auf Gst **1 KG Z ausgeführt, dass das eingereichte Projekt unter Maßgabe der Einhaltung der technischen Bauvorschriften 2016 sowie der darin verbindlich erklärten OIB-Richtlinien den einschlägigen hochbaufachlichen Anforderungen entspreche und wurden in weiterer Folge fünf Auflagen aus hochbautechnischer Sicht formuliert.

Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 3.4.2025 wurde darauf hingewiesen, dass die DD bei der Marktgemeinde Z und die baurechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Umbau auf Gst **1 KG Z“ angesucht habe, wobei eine Verwendungszweckänderung von vormals „Einzelhandelsgeschäft“ in künftig „Gastgewerbelokal“ erfolge und im Kellergeschoß der Einbau einer WC-Anlage und von Kühlräumen geplant sei, im Erdgeschoß seien eine Küche, eine Bar sowie ein Gastraum mit 30 Sitzplätzen geplant.

Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die Projektunterlagen bis Donnerstag, den 17.4.2025, während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Marktgemeinde Z aufliegen und jeder Nachbar diesbezüglich die Möglichkeit hat, Akteneinsicht zu nehmen und von seinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen.

In der Stellungnahme der AA (in Weiteren als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) vom 10.4.2025 wurden Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben vorgebracht, etwa erhebliche Immissionen hinsichtlich Lärm und Geruch, durch welche die Gäste in den angrenzenden Hotelzimmern beeinträchtigt werden. Vor dem Hintergrund, dass im Außenbereich die Verabreichung von Speisen einschließlich Sitzgelegenheiten und der Betrieb mit Musik mit einer Betriebszeit bis 22:00 Uhr vorgesehen sei, liege unweigerlich ein Nutzungskonflikt vor.

Zudem weisen weder JJ noch die DD eine Dienstbarkeit dergestalt auf, die restliche Fläche außerhalb der Stellplätze für gewerbliche Zwecke eines Gastgewerbebetriebes zu nutzen.

Hingewiesen wurde weiters darauf, dass beim Bezirksgericht X zwischen JJ als Kläger und der Firma AA als Beklagte ein Verfahren auf Feststellung behängt, wonach der Kläger als Dienstbarkeitsnehmer des Gst **1, festzustellen begehrt, dass aufgrund der zu *** einverleibten Dienstbarkeit der Errichtung und ausschließlichen Benützung eines Bauwerks von dieser Dienstbarkeit auch das Recht umfasst sei, in dem von der Dienstbarkeit umfassten Bauwerke einen Restaurantbetrieb zu betreiben und betreiben zu lassen.

Ebenso behängte beim Landesgericht Y ein Verfahren, in welchem die AA JJ und die DD auf Feststellung und Unterlassung geklagt habe, wonach beide Beklagten alle Handlungen zu unterlassen haben, die sich als unzulässige Ausübung einer Dienstbarkeit auf Gst **1 darstellen.

Mit ergänzender Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde Z vom 2.6.2025 wurde zu diversen brandschutztechnischen Belangen, etwa zur Fluchttreppe, zur Außenstiege und zum Arkadengang, Stellung bezogen und weiters ausgeführt, dass es sich bei dem seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Lüftungsaggregat auf dem Dach der Betriebsanlage weder um eine bauliche Anlage handle, noch dieses einen Gegenstand des Einreichprojektes bilde.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 4.6.2025, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das eingereichte Projekt zur Nutzungsänderung und zum Umbau auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Der Baubeschreibung laut Befund des bekämpften Bescheides lässt sich entnehmen, dass gegenständlich ein Umbau sowie eine Verwendungszweckänderung von vormals „Einzelhandelsgeschäft“ in künftig „Gastgewerbelokal“ projektiert sei. Im Kellergeschoß ist der Einbau einer WC-Anlage und von Kühlräumen geplant. Im Erdgeschoß sind eine Küche, eine Bar sowie ein Gastraum mit 30 Sitzplätzen geplant. Die ostseitige Portalfassade werde als komplett öffenbare Glasfassade gestaltet. Auf der Terrasse seien sieben Tische mit 28 Sitzplätzen vorgesehen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die mit Schreiben vom 10.4.2025 eingebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen und hinsichtlich des ins Treffen geführten Umstandes, dass die DD nicht legitimiert sei, als Antragstellerin aufzutreten, festgestellt, dass die Berechtigung nicht beim ursprünglichen antragstellenden Bescheidadressaten, sondern auf der Liegenschaft selber liege und für die belangte Behörde daher die DD eine legitime Antragstellerin darstelle. Darüber hinaus handelt es sich dabei um kein Parteirecht gemäß § 33 TBO 2022.

Für die Einwendungen betreffend den Brandschutz wurde auf die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen (gemeint offenbar: vom 2.6.2025) verwiesen, welcher zum Schluss gekommen sei, dass die an den Fenstern vorbeiführende Fluchttreppe durch die Fenster der Betriebsanlage beeinträchtigt werden könnte und daher eine Auflage mit einer Brandschutzqualifikation, die den geltenden Richtlinien entspreche, vorgeschrieben wurde. Der Arkadengang habe als Verwendungszweck die Verwendung „Gang“ und sei somit kein Lager. Der Sachverständige führte dazu weiters aus, dass die Umfassungsbauteile des Ganges als Brandwand bzw in REI30 ausgeführt sein müssten. Das angeführte Lüftungsaggregat auf dem Dach sei gemäß Projektunterlagen nicht projektgegenständlich.

Dem Einwand, dass der beabsichtigte Restaurantbetrieb erhebliche Immissionen verursache, die vor allem die Gäste in den unmittelbar angrenzenden Hotelzimmern beeinträchtigen würden, wurde insofern begegnet, dass festgestellt wurde, dass sich die Betriebsanlage im Kerngebiet direkt an der stark frequentierten Hauptstraße befindet. In den direkt angrenzenden Nachbargebäuden befinden sich in unmittelbarer Nähe weitere Restaurantbetriebe. Ein solcher Restaurantbetrieb könne im Kerngebiet jedenfalls errichtet werden.

Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vertiefend ausgeführt, dass die vom Dienstbarkeitsvertrag umfassten Rechte nach wie vor JJ zustehen und eine Abtretung dieser Rechte an die Bauwerberin nicht erfolgt sei, sodass diese nicht antragslegitimiert sei.

Der vorgesehene Gastgewerbebetrieb verursache massive Lärm- und Geruchsimmissionen, welche die in unmittelbarer Nachbarschaft errichtete Eigentums- und Appartementwohnungsanlage auf Gst **1 erheblich beeinträchtige. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Bauführung liege nicht vor, sodass es an einer Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs 2 lit a TBO 2022 fehle.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hienach den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde in diesem Rechtsmittel ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung, der Rechtsvertretung der Bauwerberin und eines Vertreters der belangten Behörde, eingehend erörtert wurde.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde vereinbart, dass seitens des Behördenvertreters ein Schreiben an das Landesverwaltungsgericht ergehen wird, in dem der genaue Widmungswortlaut der Sonderfläche *** noch einmal dargelegt werde. Sodann werde seitens des gefertigten Gerichts entschieden, ob fußend auf den Widmungsfestlegungen für den Bauplatz ein immissionstechnisches Gutachten in Auftrag gegeben werde; hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen brandschutztechnischen Fragestellungen wurde angedacht, den hochbautechnischen Amtssachverständigen mit der brandschutztechnischen Problemstellung zu konfrontieren und um die Schlüssigkeit der Ausführungen der belangten Behörde in Seite 8 des bekämpften Bescheides ersucht.

Mit E-Mail des Bauamtsleiters der Marktgemeinde Z vom 28.11.2025 wurde der Widmungswortlaut der Widmung im Teilfestlegungen gemäß § 51 TROG 2022 mitgeteilt und gleichzeitig ausgeführt, dass es sich tatsächlich beim Bauplatz um die Widmungsfläche *** und nicht – wie im Bescheid fälschlich angegeben – um die Sonderfläche mit der Bezeichnung SV-1 handle.

Die Sonderfläche *** wurde dabei festgelegt wie folgt:

„*** NN

*** EG: Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a

***... Beherbergung, Handelsbetrieb; Beherbergungsräume max. 152, Betten max. 270

*** OG: Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a

***... Beherbergung, Beherbergungsräume max. 152, Betten max. 270“

Sodann wurde seitens des gefertigten Gerichts mit E-Mail vom 3.12.2025 bei der Aufsichtsbehörde angefragt wie folgt:

„Sehr geehrte Frau Magistra OO!

Im Zuge eines bei mir zu Zahl LVwG-2025/31/1772 in der Marktgemeinde Z anhängigen Beschwerdeverfahrens (Nachbarbeschwerde zu Baubewilligung) darf folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht werden.

Der Bauplatz **1 KG Z weist eine Sonderflächenwidmung in verschiedenen Ebenen gemäß § 51 TROG 2022 auf, die Bezeichnung dieser Sonderfläche lautet ***, die exakte Widmungsbezeichnung lautet wie folgt:

„*** NN

*** EG: Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a

***... Beherbergung, Handelsbetrieb; Beherbergungsräume max. 152, Betten max. 270

*** OG: Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a

***... Beherbergung, Beherbergungsräume max. 152, Betten max. 270“

Projektgegenständlich ist ein Umbauvorhaben samt Verwendungszweckänderung einer im Nordosten des Bauplatzes situierten und als Lager und Einzelhandelsgeschäft baubewilligten Teilfläche zu einer Pizzeria, wobei diese Pizzeria nicht Teil eines auf dem Bauplatz befindlichen Beherbergungs- oder Hotelbetriebs ist.

Im EG soll das Geschäftslokal der Pizzeria entstehen, im KG das Lager der Pizzeria. Von der Nachbarin wurde Immissionsschutz ins Treffen geführt. Daraus ergeben sich für mich folgende zwei zentrale Fragestellungen, denen auch für die Einleitung eines möglichen Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 66 TBO 2022 eine wesentliche Rolle zukommt:

1)Handelt es sich aus raumordnungsrechtlicher Sicht bei einem Geschäftslokal einer Pizzeria um einen im EG zulässigen Beherbergungs- oder Handelsbetrieb? (der Bauamtsleiter vermeinte diesbezüglich, dass bei Beherbergungsbetrieben auch der Betrieb von Gastgewerbebetrieben inhärent sei) – hier handelt es sich aber um ein vollständig eigenständiges Lokal ohne Bezug zu einem Beherbergungsbetrieb

2)Von welcher Widmung ist in Ermangelung eines festgelegten Sonderflächenregimes im KG des Objektes auszugehen? (etwa Akzessorietät des KG zum Widmungswortlaut EG oder Aufleben der zuvor, also vor der Sonderflächenwidmung in verschiedenen Ebenen, geltenden Widmung)“

Mit Stellungnahme der stellvertretenden Vorständin der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 4.12.2025 wurde ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Mag. Hengl,

vielen Dank für die Information.

Seitens der Abt. Bau- und Raumordnungsrecht darf zur Anfrage folgende rechtliche Einschätzung mitgeteilt werden:

zu 1) Handelt es sich aus raumordnungsrechtlicher Sicht bei einem Geschäftslokal einer Pizzeria um einen im EG zulässigen Beherbergungs- oder Handelsbetrieb? (der Bauamtsleiter vermeinte diesbezüglich, dass bei Beherbergungsbetrieben auch der Betrieb von Gastgewerbebetrieben inhärent sei) – hier handelt es sich aber um ein vollständig eigenständiges Lokal ohne Bezug zu einem Beherbergungsbetrieb

Nein, eine Pizzeria ist kein Handelsbetrieb im Sinn des TROG 2022, da hier Speisen und keine Waren angeboten werden. Sofern also die Pizzeria, wie beschrieben, nicht dem Beherbergungsbetrieb betriebsorganisatorisch zuzuordnen ist, ist diese auf der gegenständlichen Widmung nicht zulässig.

zu 2) Von welcher Widmung ist in Ermangelung eines festgelegten Sonderflächenregimes im KG des Objektes auszugehen? (etwa Akzessorietät des KG zum Widmungswortlaut EG oder Aufleben der zuvor, also vor der Sonderflächenwidmung in verschiedenen Ebenen, geltenden Widmung)

Nach ha. Einschätzung dürfte es sich um eine bereits längere Zeit bestehende Widmung handeln, bei welcher eine Festlegung der Ebenen in den Untergeschossen (gesetzwidrig) unterblieben ist. Demnach ist keine Widmung für die Untergeschossen festgelegt und es kann weder jene des Erd- oder Obergeschosses noch die frühere bestandene herangezogen werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach Einschätzung der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht wäre die gegenständliche Widmung als rechtswidrig einzustufen, da dem verfassungsgesetzlichen Bestimmheitsgebot von Verordnungen nicht entsprochen wird (Fehlen der Festlegung im UG).

Die Aufsichtsbehörde wird diesbezüglich Kontakt mit der Gemeinde aufnehmen.“

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 5.12.2025 wurden den Verfahrensparteien die konkreten Widmungsfestlegungen samt der Stellungnahme der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 4.12.2025 zur Kenntnis und weiteren Verwendung und zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens 22.12.2025 übermittelt.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Bauwerberin vom 9.12.2025 wurde ausgeführt, dass seiner Ansicht nach zu berücksichtigen sei, dass gemäß § 41 Abs 1 TROG 2022 alle Grundflächen als Freiland gelten, sofern eben nicht eine andere Widmung vorliege. Hingewiesen wurde darauf, dass der gesamte Bereich der Hauptstraße verschiedene Sonderflächenwidmungen in verschiedenen Ebenen aufweise. Da auf keinem der Grundstücke für die jeweiligen Untergeschoße Widmungen festgelegt worden seien, bedeutet dies, dass im gesamten Bereich alle Widmungen als rechtswidrig einzustufen seien. Darüber hinaus befinden sich in diesem Bereich viele Gastronomiebetriebe, die in keinem betriebsorganisatorischen Zusammenhang mit einem Beherbergungsbetrieb stehen, allein auf Gst **3 der Firma AA (Sonderflächenfestlegung SV-8) seien dies vier Betriebe, auf Gst **4 (SV-1) ein weiteres Restaurant.

Mit E-Mail eines Mitarbeiters der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 19.12.2025 wurde die im Schreiben vom 4.12.2025 korporierte Rechtsansicht gegenüber dem Rechtsvertreter der Bauwerberin wie folgt relativiert:

„Sehr geehrter Herr Mag. PP!

Bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 9.12 und vom 11.12 darf ich zusammengefasst zu der ha. getätigten unverbindlichen Äußerung:

„Nach ha. Einschätzung dürfte es sich um eine bereits längere Zeit bestehende Widmung handeln, bei welcher eine Festlegung der Ebenen in den Untergeschossen (gesetzwidrig) unterblieben ist. Demnach ist keine Widmung für die Untergeschossen festgelegt und es kann weder jene des Erd- oder Obergeschosses noch die frühere bestandene herangezogen werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach Einschätzung der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht wäre die gegenständliche Widmung als rechtswidrig einzustufen, da dem verfassungsgesetzlichen Bestimmheitsgebot von Verordnungen nicht entsprochen wird (Fehlen der Festlegung im UG).“

nach Rücksprache mit dem Abteilungsvorstand QQ mitteilen, dass diese Einschätzung nicht zutreffend bzw. überschießend war. Nach interner Rücksprache wird die unverbindliche Auffassung vertreten, dass, wie Sie bereits in ihrem ersten Schreiben ausführen, der § 41 Abs. 1 TROG 2022 einschlägig ist. Demnach gelten als Freiland alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind. Die übermittelte Einschätzung des Herrn RR kann ha. nicht vollinhaltlich geteilt werden, weil eben nicht die Widmung des EG auch für das nicht festgelegte UG, sondern der § 41 als Auffangtatbestand einschlägig ist.

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass es sich bei dieser Auskunft nur um eine unverbindliche Rechtsansicht handelt und weder die Baubehörde noch das Landesverwaltungsgericht an diese gebunden sind. Demnach besteht nach unserer Einschätzung für die Marktgemeinde Z kein Handlungsbedarf hinsichtlich der Flächenwidmung in Bezug auf diesen Aspekt, jedoch wäre eine Festlegung des UG empfehlenswert, um etwaige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Dieses Schreiben ergeht abschriftlich auch an die Marktgemeinde Z und an den zuständigen Richter am Landesverwaltungsgericht.“

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 22.12.2025 wurde unter anderem das oa Schreiben vom 19.12.2025 den Verfahrensparteien zur Kenntnis und weiteren Verwendung übermittelt. Zudem wurde die im Rahmen der Verhandlung vom 19.11.2025 avisierte brandschutztechnische Abklärung in Aussicht gestellt und wurde zugesagt, dass bei Vorliegen eines diesbezüglichen Gutachtens dieses unverzüglich an die Verfahrensparteien übermittelt wird.

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 22.12.2025 erging folgender Gutachtensauftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:

„Zur sachverständigen Abklärung allfälliger anlässlich einer mündlichen Verhandlung abzuhandelnder und von der beschwerdeführenden Nachbarin aufgeworfener Fragestellungen darf vorab der Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Beantwortung folgender Fragen aus hochbau- und brandschutztechnischer Sicht übermittelt werden:

1. Ist dem dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 4.6.2025, ***, zugrundeliegenden Projekt, im Bereich der Verbindungsbrücke zum SS ein Lüftungsaggregat mit Leitungsbau zu entnehmen?

2. Erweisen sich die gegenständlich erteilten baupolizeilichen Bedingungen/Auflagen im Lichte des § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 in hochbau- und brandschutztechnischer Sicht als ausreichend, um den seitens der Beschwerdeführerin mit Mail des TT vom 8.4.2025 geäußerten Bedenken in Bezug auf Brandschutz zu begegnen?

3. Verneinendenfalls, welche zusätzliche Auflagen wären in brandschutztechnischer Hinsicht erforderlich?“

Auf dem Postweg ging der für diese Fragebeantwortung mitgeschickte und aus zwei grünen Schnellheftern bestehende Bauakt der Marktgemeinde Z in Verstoß und ist dieser bis heute nicht wieder aufgetaucht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.12.2025, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 65 Abs 2 TBO 2022 abgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar begründet worden sei, worin der unverhältnismäßige Nachteil der Beschwerdeführerin bei Ausführung des Bauvorhabens bestehen solle.

Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.1.2026, eingelangt am 28.1.2026, zur Entscheidung übermittelt.

Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen UU vom 20.4.2026, ***, das erst aufgrund von der belangten Behörde erfolgter nachträglicher digitaler Aktenvorlage des Bauaktes erstellt werden konnte, wurde zusammengefasst ausgeführt wie folgt:

„Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass dem, dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 4.6.2025, ***, zugrundeliegenden Projekt, im Bereich der Verbindungsbrücke zum SS kein Lüftungsaggregat mit Leitungsbau zu entnehmen ist.

Die gegenständlich erteilten baupolizeilichen Bedingungen/Auflagen erweisen sich im Lichte des § 33 Abs. 3 lit b TBO 2022 in hochbau- und brandschutztechnischer Sicht insofern als ausreichend, da in Bezug auf zur Fluchttreppe gerichteten Fenster brandschutztechnisch erforderliche Maßnahmen ausdrücklich verlangt wurden und da weitere vorgebrachte Bedenken wie unzulässige Lagerungen und die Errichtung von Lüftungsaggregaten nicht im Rahmen eines Verfahrens der Tiroler Bauordnung reglementiert werden können.“

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 23.4.2026 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis spätestens 11.05.2026 übermittelt.

Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11.5.2026 ins Treffen geführt, dass es für das projektierte Geschäftslokal einer Pizzeria an der dafür erforderlichen Flächenwidmung mangle, sodass sich die Beschwerde bereits vor diesem Hintergrund als berechtigt erweise.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Alleineigentümerin des Bauplatzes **1 KG Z ist, sondern darüber hinaus auch unter anderem noch Alleineigentümerin des unmittelbar südwestlich an den Bauplatz angrenzenden Gst **3 KG Z, sowie Miteigentümerin des unmittelbar östlich an den Bauplatz angrenzenden Gst **1 KG Z ist. Die Beschwerdeführerin ist sohin berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 zu erheben.

2. Der Bauplatz **1 KG Z weist eine Sonderflächenwidmung in verschiedenen Ebenen gemäß § 51 TROG 2022 auf, die Bezeichnung dieser Sonderfläche lautet ***, die exakte Widmungsbezeichnung lautet wie folgt:

„*** NN

*** EG: Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a

***... Beherbergung, Handelsbetrieb; Beherbergungsräume max. 152, Betten max. 270

*** OG: Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a

***... Beherbergung, Beherbergungsräume max. 152, Betten max. 270“

3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH vom 3.4.2008, 2007/06/0304 und viele andere).

4. Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandfall keine Rolle, da seitens der belangten Behörde keine Bauverhandlung durchgeführt wurde.

5. Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde im Rahmen des Vorlageschreibens vom 29.7.2025, wonach die gegenständliche Beschwerde aufgrund der Übermittlung der Beschwerde an eine Mailadresse, welche nicht der für rechtswirksame elektronische Einbringungen von Anbringen kundgemachten Mailadresse entspricht und diese somit verspätet eingebracht worden sei (dieser Umstand wurde auch seitens der Rechtsvertretung der Bauwerberin noch im Schriftsatz vom 1.12.2025 aufrechterhalten) gilt auszuführen, dass auf der ersten Seite des gegenständlich bekämpften Bescheides sowohl die E-Mail-Adresse gemeinde@Z.gv.at (in der Kopfzeile) als auch die E-Mail-Adresse sekretariat.bauamt@Z.gv.at (bei den Daten des Bearbeiters rechts oben) als weitere E-Mail-Adresse ersichtlich sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.4.2024, Ra 2024/02/0049, auf dessen Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.10.2024, Ra 2023/11/0136 bis 0137-10, gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wurde, ausgesprochen, dass es einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten – unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen – im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Angaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind.

Davon ist auch im gegenständlichen Fall auszugehen, wenn die Behörde den Verfahrensparteien auf der ersten Seite des Bescheides eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.

Dementsprechend erwies sich bei einer aktenkundigen Zustellung des bekämpften Bescheides am 11.6.2025 die Einbringung der Beschwerde am 4.7.2025 via E-Mail an sekretariat.bauamt@Z.gv.at als fristwahrend.

6. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Problematik, wonach die Bauwerberin DD nicht aktivlegitimiert sei, ein Bauansuchen einzubringen, gilt auf § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 zu verweisen, wonach lediglich bei Neu- und Zubauten und nicht – wie gegenständlich – bei Umbauten und Änderungen des Verwendungszwecks, ein Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz zu erfolgen hat.

Darüber hinaus wurde Im Gegenstandsfall das Baurecht durch den seitens der Bauwerberin vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag vom 5.11.1993 hinreichend dokumentiert und lässt sich aus Punkt V. dieses Dienstbarkeitsvertrages auch schlussfolgern, dass alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch auf die Rechtsnachfolger beider Parteien übergehen. Unklarheiten im Bezug auf Inhalt und Umfang dieser Berechtigung stellen, wie die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 10.4.2025, Seite 4 ff, zutreffend ausführt, vor den Zivilgerichten auszutragende zivilrechtliche Belange dar. Die Bauwerberin DD war daher jedenfalls zur Einbringung des gegenständlichen Bauansuchens aktivlegitimiert und benötigte dafür auch keine Zustimmung der Grundstückeigentümerin iSd § 29 Abs 2 TBO 2022.

7. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beeinträchtigung brandschutztechnischer Belange darf auf das diesbezügliche hochbautechnische Gutachten des UU vom 20.4.2026 verwiesen werden, in dem in schlüssiger Form dargetan und belegt wurde, dass weitere brandschutztechnische Maßnahmen für nicht erforderlich erachtet werden und aus hochbautechnischer Sicht die vorgeschriebenen Auflagepunkte im Sinn des § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 als ausrechend anzusehen sind.

Diesen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde auch in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Lüftungsanlage im Rahmen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.4.2025 monierten brandschutztechnischen Mängeln ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich ausschließlich auf das eingereichte Projekt bezieht, wobei anhand der Planunterlagen die beeinträchtigenden Nachbarrechte zu beurteilen sind.

Wie der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen seines hochbautechnischen Gutachtens vom 20.04.2026 ausgeführt hat, ist dem zugrundeliegenden Projekt kein Lüftungsaggregat mit Leitungsbau zu entnehmen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gingen.

8. Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 kommt den Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

Daraus ergibt sich, dass den Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).

Darunter fallen nur jene Widmungskategorien, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Derartige Flächenwidmungen sind etwa das Wohngebiet hinsichtlich der in § 38 Abs 1 lit d TROG 2011 genannten „Betriebe und Einrichtungen“, weiters das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort genannten „Gebäude für sonstige Kleinbetriebe“ (vgl § 38 Abs 2 TROG 2022) und die in § 40 Abs 1 TROG 2022 angeführten Mischgebiete.

Die übrigen Flächenwidmungskategorien des TROG 2022, also das Gewerbe- und Industriegebiet, das Freiland, sowie die jeweiligen Sonderflächen und Vorbehaltsflächen scheiden daher aus dem Anwendungsbereich des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 von vornherein aus. Keinen nachbarlichen Immissionsschutz gibt es daher beispielsweise für die Flächenwidmung Vorbehaltsfläche (vgl VwGH 21.1.1999, 97/06/0202 = ZfVB 2000/974), für Sonderflächen für Sport- und Spielanlagen (vgl VwGh 30.06.1998, 97/05/0132 = BBL 1999/13) sowie für Freilandwidmungen (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; 25.02.2010, 2008/06/0172; 30.03.2004, 2003/06/0065).

Hinsichtlich der festgelegten Widmung gilt auszuführen, dass die belangte Behörde zwar zutreffender Weise von einer Sonderflächenwidmung in verschiedenen Ebenen gemäß § 51 TROG 2022 ausgegangen ist, dabei aber fälschlicherweise die Bezeichnung *** statt *** als maßgeblich zugrunde gelegt hat und folglich von einer geschoßweisen Festlegung des Bauplatzes als „Kerngebiet“ (vgl bekämpfter Bescheid, Seite 1 und Seite 8, letzter Absatz) ausgegangen ist.

Aus der Widmung des Bauplatzes als Sonderfläche in verschiedenen Ebenen mit jeweiligen geschoßweisen Festlegungen für standortgebundene Sonderflächen gemäß § 43 Abs 1 lit a im Erdgeschoß und im Obergeschoß erhellt, dass den Nachbarn kein Immissionsschutz zusteht (vgl VwGH 21.01.1999, 97/06/0202).

Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnungen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Übereinstimmung mit örtlichen Planungen (vgl VfSlg 6664, 10.605, 11.934, 12.465). Wenn nämlich eine Bauordnung eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn enthält, erübrigt es sich nach der Judikatur des Höchstgerichts, die Bestimmungen allgemein überörtlicher Planungen daraufhin zu untersuchen, ob ihnen aufgrund allgemeiner Überlegungen ein Immissionsschutz und dadurch nachbarschützender Inhalt beigelegt werden könnte (vgl VwGH 20.10.1994, 92/06/0272, 0274).

9. Nachdem seitens der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 19.12.2025 mitgeteilt wurde, dies in einer für das gefertigte Gericht nachvollziehbaren und schlüssigen Argumentation der gebotenen Anwendung des § 41 Abs 1 TROG 2022, wonach als Freiland alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind, gelten, ist auch hinsichtlich der Bauführung im Untergeschoß davon auszugehen, dass diese, da im Freilandregime gesetzt, keinen Immissionsschutz gewährt. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin erwiesen sich daher ebenfalls als unbegründet.

10. Der seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass es für die gegenständlich projektierte Pizzeria in Ermangelung des Vorliegens eines Handelsbetriebes (ebenso wie aufgrund des Bestehens einer Freilandwidmung im Untergeschoß) an der erforderlichen Flächenwidmung mangle, ist dem Grunde nach vollinhaltlich zutreffend, wird aber im Rahmen eines vom gefertigten Gericht allenfalls noch zu initiierenden Nichtigerklärungsverfahrens im Sinn des § 66 iVm § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 von der Aufsichtsbehörde zu prüfen sein.

Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 68 Abs 7 AVG auf die Ausübung des gemäß Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes (in concreto § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 66 TBO 2022) niemandem ein Anspruch zusteht.

Gleichwohl gilt zu attestieren, dass ein Anruf des Verhandlungsleiters bei der Aufsichtsbehörde vom 16.6.2026 zu Tage gebracht hat, dass diesbezügliche Sanierungsbestrebungen der belangten Behörde (über den Gemeinderat der Marktgemeinde Z) trotzt Kenntnis der Widmungswidrigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens seit nunmehr mehr als einem halben Jahr offenbar noch nicht auf der Ebene der örtlichen Raumordnung abgebildet wurden.

11. Im Bezug auf die Beschwerde gegen die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer keinen überwiegenden Nachteil dazulegen vermochte und aufgrund der ergangenen Entscheidungen der Sache selbst der Antrag gegenstandslos wurde.

Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem anzumerken wie folgt:

In ständiger Rechtsprechung wird von den Höchstgerichten übereinstimmend zu den nahezu wortgleichen Bestimmung in den höchstgerichtlichen Organisationsgesetzen (§ 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG) judiziert, dass Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung einer Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung beigelegt wird und wird dies begründet wie folgt:

„Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.“ (vgl etwa VwGH vom 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).

12. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 gegenständlich auszuschließen ist und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Mit der Frage des Umfangs von Nachbarrechten und der Rechtsnatur der aufschiebenden Wirkung bei Nachbarbeschwerden in Bauverfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und dabei eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtsache auch nicht abgewichen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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