LVwG T LVwG-2026/38/1110-5

LVwG-2026/38/1110-5Tribunale amministrativo regionale16 giu 2026

Regest

Bindungswirkung<br/>Führerscheinentzug<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/1110-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.1110.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine Woche nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beginnt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, B und L wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung (EN) entzogen. Darüber hinaus wurde er in diesem Bescheid darauf aufmerksam gemacht, dass er den über diese Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein gemäß § 29 Abs 3 FSG unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der Polizeiinspektion abzugeben hat, selbiges gilt zutreffend jedenfalls auch hinsichtlich eines Mopedausweises und weiterer ausländischer Führerscheine.

Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid trotz des Einspruchs sowie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, in welchen jeweils klar geschildert worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar am gegenständlichen Tag zur gegenständlichen Zeit am Ort des Vorfalls gewesen sei, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung in dem ihm vorgeworfenen Maß jedenfalls nicht begangen habe. Weiter sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die belangte Behörde Beweise der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt habe, die jedenfalls nach Art ihres Entstehens nicht ausreichend dafür sein dürften, dem Beschwerdeführer ein derartiges Verhalten handfest nachzuweisen.

Die Entscheidung habe sich lediglich auf das Vorbringen des Meldungslegers bezogen. Fakt sei nämlich, dass aufgrund der Gegebenheiten der Fahrstrecke es niemals möglich gewesen sein könne, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer derzeit lange im Blickfeld erfassen habe können, um dessen Geschwindigkeit zu schätzen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass kein originaler Messdatenauszug vorhanden sei, sondern das Ergebnis der Messung lediglich handschriftlich in eine Liste eingetragen worden sei.

Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde jedenfalls zu einem anderen, für den Beschwerdeführer jedenfalls günstigeren, Bescheid gekommen.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in weiterer Folge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2024 um 12:54 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde X, auf der CC, bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung DD gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes von 100 km/h um 58 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messgerätetoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Aus diesem Grund wurde über ihn mit Straferkenntnis vom 29.01.2025, Zl ***, gemäß § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 eine Strafe von 600,00 Euro verhängt. Die Beschwerde gegen diese Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis vom 12.02.2026, Zahl *** vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als unbegründet abgewiesen. Die Strafe ist somit rechtskräftig.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus dem darin befindlichen Straferkenntnis und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. […]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. […]

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(1) […]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat

2. […]“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde - wie festgestellt wurde - durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.01.2025, Zl ***, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12.02.2026, Zl ***, rechtskräftig wegen Überschreitung der festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h rechtskräftig bestraft.

Wie oben ausgeführt, ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Die Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung einen Monat zu betragen.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Ausmaß, wurden sie - wie im gegenständlichen Fall - mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 3 FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung war (vgl VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002).

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf verweist, dass er die Geschwindigkeit nicht um mehr als 50 km/h überstritten habe und dies auch gar nicht möglich gewesen wäre aufgrund der bestehenden Straßenverhältnisse und gegenüber dem Meldungsleger eine voreingenommene Meinung geherrscht habe, so ist darauf hinzuweisen, dass der rechtskräftige Schuldspruch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12.02.2026, Zl ***, den Umstand festlegt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Lenker gesetzt wurde.

Dementsprechend wird eine Bindungswirkung hinsichtlich des Täters der Gestalt entfaltet, als mit der Nichteinbringung eines Rechtsmittels der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt anzusehen ist. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu (vgl VwGH07.02.2025, Ra 2023/11/0073).

Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie im gegenständlichen, mit mindestens einem Monat festzusetzen hat.

Durch das Eintreten der Bindungswirkung hat die belangte Behörde auch keine weiteren Ermittlungen zum Tathergang zu machen. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungen zum Tathergang hätte durchführen müssen, ist somit nicht substanziell.

Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer die Mindestentzugszeit von einem Monat verhängt. Aus all diesen Erwägungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht deshalb zum Ergebnis, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt von einer Woche nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgelegt.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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