LVwG T LVwG-2026/23/0707-11

LVwG-2026/23/0707-11Tribunale amministrativo regionale16 giu 2026

Regest

Einkommen<br/>Unionsbürger<br/>Zuflussprinzip<br/>Sicherung des Wohnbedarfs<br/>Lebensunterhalt<br/>Spruch<br/>Auslegung des Spruchinhalts<br/>Sache<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/0707-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.0707.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 08.01.2026 bis 28.02.2026 Folge gegeben, und der Beschwerdeführerin nachstehende Leistungen aus der Mindestsicherung gewährt:

a.Für den Zeitraum 08.01.2026 bis 31.01.2026: Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 5 TMSG und § 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, iHv Euro 695,60 und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 456,98.

b.Für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026: Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG iHv Euro 481,12.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 01.03.2026 bis 02.03.2026 als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.02.2026, Zl ***, wurde der Mindestsicherungsantrag vom 08.01.2026 auf Gewährung eines Zuschusses zur Miete wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 33 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin relevante Unterlagen, wie etwa Einkommensnachweise, Mietvorschreibung oder eine Finanzübersicht nicht vorgelegt habe. Obschon der Antrag spruchgemäß abgewiesen wurde, führt die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass dieser ohne auf den Sachverhalt näher einzugehen „zurückzuweisen“ gewesen wäre.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 26.02.2026, eingebracht am 03.03.2026, in der auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde über die Nachforderung von Unterlagen nicht erhalten habe, weshalb sie die geforderten Unterlagen auch nicht nachreichen habe können. Die Beschwerdeführerin habe eine monatliche Mietvorschreibung iHv Euro 700,00 zu bezahlen. In den Monaten Oktober bis Dezember 2025 sei sie keiner Arbeit nachgegangen und habe sie keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gehabt. Von 20.01.2026 bis 31.01.2026 habe sie ein Erwerbseinkommen erzielt. Unter einem legte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Jänner 2026 und einen Kontoauszug der BB vor, aus dem sich zum 26.02.2026 ein negativer Saldo iHv Euro 183,00 ergibt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wohnte zumindest zwischen 08.01.2026 und 02.03.2026 alleine in einer Wohnung an der Adresse **** X, Adresse 1. Sie hatte monatlich Miete einschließlich der Betriebskosten iHv Euro 700,00 zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Seit 01.01.2021 war sie bei folgenden Arbeitgeber:innen beschäftigt:

17.12. 2021 bis 11.03.2022

CC

Adresse 3

**** W

30.01. 2023 bis 15.03.2023

DD

Adresse 4

**** V

17.10. 2023 bis 21.10.2023

EE

Adresse 5

**** U

05.02. 2024 bis 03.03.2024

FF

Adresse 6

**** T

14.05. 2024 bis 03.07.2024

GG

Adresse 7

**** S

26.09. 2024 bis 03.11.2024 und

04.12. 2024 bis 10.02.2025

JJ

Adresse 8

**** S

06.03. 2025 bis 23.04.2025 und

12.05. 2025 bis 28.07.2025

KK

Adresse 9

**** X

20.01. 2026 bis 31.01.2026

LL

Adresse 10

**** X

11.03. 2026 bis laufend

MM

Adresse 11

**** R

Zwischen 08.01.2026 und 19.01.2026 sowie zwischen 01.02.2026 und 10.03.2026 war die Beschwerdeführerin arbeitssuchend.

Durch die Tätigkeit beim LL brachte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.01.2026 bis 31.01.2026 einen Nettolohn iHv Euro 1.047,30 ins Verdienen. Dieser wurde ihr im Februar 2026 Bar ausbezahlt. Bevor die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der LL aufnahm, war sie zumindest seit 08.01.2026 in Österreich arbeitssuchend, wobei sie aber mangels zeitlicher Anwartschaft keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG hatte.

Im aufrechten Arbeitsverhältnis mit MM bringt die Beschwerdeführerin monatlich Euro 1.582,73 netto ins Verdienen. Ein Teil des Entgelts wird ihr jedoch für ein Dienstzimmer an der Adresse Adresse 1, **** Z, in Abzug gebracht. Im März 2026 erhielt die Beschwerdeführerin durch MM einen Vorschuss iHv Euro 300,00 netto. Die übrige Lohnzahlung für ihre Tätigkeit im März 2026 erhielt sie im Nachhinein im April 2026 zur Auszahlung gebracht.

Im Jänner 2026 bezog die Beschwerdeführerin weder ein Einkommen noch erhielt sie andere Zuwendungen. Sie verfügte im Zeitraum 08.01.2026 bis 02.03.2026 über kein Vermögen.

Mit 03.03.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2026, Zl ***, abgewiesen wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2026.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Zeitraum von 08.01.2026 bis 02.03.2026 an der festgestellten Adresse in X wohnte, ergibt sich aus der eingeholten Meldeauskunft, dem vorgelegten Mietvertrag und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der sie anschaulich darlegte erst nach Beginn der Tätigkeit für MM ein Dienstzimmer in Z bezog zu haben. Diese Urkunden und die Angaben der Beschwerdeführerin sind auch mit den im verwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen Rückscheinen in Einklang zu bringen. Derart scheint hinsichtlich der durch die belangte Behörde verfügten Zustellung, zur Zl ***, an die Adresse 1, **** X, beim Beginn der Abholfrist der 27.01.2026 auf, und wurde die Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Insofern ging das Zustellorgan zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der Abgabestelle aufhältig sei. Demgegenüber wurde eine von der belangten Behörde verfügte Zustellung an dieselbe Adresse zur Zl *** am 25.03.2026 an die Behörde mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert, weshalb davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits das Dienstzimmer bezog.

Die Miethöhe ergibt sich ebenfalls aus den unbedenklichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Mietvertrag.

Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den eingeholten Daten der Österreichischen Gesundheitskasse, an deren Richtigkeit kein Zweifel aufkam. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der LL und MM ergeben sich neben den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung aus den vorgelegten Lohnzetteln, denen auch die Höhe des Einkommens zu entnehmen ist. Auch hier gab es keine Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Lohnzetteln. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die beiden gegenständlichen Lohnzahlungen jeweis im Folgemonat erhielt, wurde von ihr in glaubwürdiger Weise geschildet. Diesbezüglich spricht insbesondere für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie von sich aus vorbrachte im März 2026 einen Vorschuss iHv Euro 300,00 erhielt zu haben, der ihr hinsichtlich des Mindestsicherungsleistungszeitraums März 2026 anzurechnen ist.

Dass die Beschwerdeführerin zwischen 08.01.2026 und 19.01.2026 sowie zwischen 01.02.2026 und 10.03.2026 in Österreich arbeitssuchend war, ergibt sich aus ihren anschaulichen Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der KK zuerst von einer Rückzahlung des Finanzamtes lebte und ab Mitte November 2025 wieder arbeitssuchend war. Zudem habe sie sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der LL umgehend um eine neue Arbeitsstelle umgesehen. Diese Schilderungen passen auch ins Bild einer immer wieder saisonal im Gastronomie- und Hotelleriegewerbe tätigen Arbeiterin. Zudem ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 28.11.2025 (behördlicher Akt, Seite 16), dass Arbeitslosengeld deshalb nicht gewährt werde, weil die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist von 52 Wochen nur an 325 Tagen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Insofern stand keine mangelnde Arbeitswilligkeit oder Arbeitsfähigkeit der Gewährung von Leistungen nach dem AlVG entgegen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Zeitraum keine Zuwendungen durch das „NN“ oder die „OO“ erhielt, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der sie die im entscheidungsrelevanten Zeitraum bestandene Notlage anschaulich schilderte.

Die Feststellungen zum Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Kontoauszug, der zum 26.02.2026 einen negativen Saldo aufwies.

IV.Rechtslage:

§ 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]“

§ 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

[…]“

§ 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs. 4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“

§ 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2023, lautet wie folgt:

„§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

§ 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:

„§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach § 5 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG durch Verordnung den Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsicherungsleistungen festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“

§ 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.

[…]“

§ 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/2025, lautet wie folgt:

„§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.“

V.Erwägungen:

Zur Sachentscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Gegenständlich wurde der Antrag auf Mindestsicherung vom 08.01.2026 durch die belangte Behörde laut Spruch abgewiesen. Begründend legt die belangte Behörde aber dar, dass der Antrag aufgrund fehlender Unterlagen zurückzuweisen gewesen wäre.

Ausschließlich der Spruch legt den verbindlichen und normativen Inhalt eines Bescheides fest. Der Spruch bildet den Kern eines Bescheides und stellt die individuelle Norm dar, die verbindlich in Rechtskraft erwächst und daher allenfalls vollstreckt werden kann (vgl grundlegend, Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 1 [Stand 01.03.2023, rdb.at] mwN). Nachdem Bescheide Gesetzen näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 (und nicht der §§ 914 f) ABGB vorzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mit Verweis auf VwSlg 10.163 A/1980; VwGH 10.11.1992, 90/05/0033; 30.06.2015, Ra 2015/06/0053; 22.06.2016, Ra 2015/12/0080; 28.06.2017, Ra 2017/07/0012). Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272).

Die Begründung des Bescheides dient lediglich zu Auslegung des Spruchs, wobei eine Auslegung gegen den Wortlaut des Spruchs nicht in Frage kommt, weshalb gegenständlich die spruchgemäße Abweisung des Antrags nicht in eine Zurückweisung umgedeutet werden kann. Eine abweisende Entscheidung bildet immer eine meritorische Entscheidung in der Sache, weshalb „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch der inhaltliche Abspruch über den Mindestsicherungsantrag vom 08.01.2026 ist. Mit diesem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung präzisiert – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs.

Die Beschwerdeführerin legte die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen im Wesentlichen im Rahmen der Beschwerde vor und wirkte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung an der Feststellung des Sachverhalts hinreichend mit, weshalb zumindest für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht von mangelnder Mitwirkung iSd § 33 TMSG ausgegangen werden kann.

Nachdem der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mindestsicherung vom 03.03.2026 durch die belangte Behörde bereits beschieden wurde, war gegenständlich der Zeitraum 08.01.2026 bis 02.03.2026 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu beurteilen.

Zur Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 3 TMSG:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und somit Unionsbürgerin. Sie hat von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit seit dem Jahr 2021 wiederholt Gebrach gemacht und war immer wieder im Gast- und Hotelleriegewerbe tätig, dass durch Saisonarbeit geprägt ist. Das Aufenthaltsrecht von Wanderarbeitnehmern gemäß Art 45 AEUV (Arbeitsnehmerfreizügigkeit) hängt davon ab, dass diesen weiterhin die Eigenschaft von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden zukommt (Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 45 AEUV Rz 98 [Stand 1.8.2024] rdb.at, mit Verweis auf EuGH 26.02.1991, C-292/89, Antonissen, 29.04.2004, C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos/Oliveri; 19.06.2014, C-507/12, Saint Prix). Gegenständlich übte die Beschwerdeführerin ab 20.01.2026 eine Berufstätigkeit in Österreich aus, die mit einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht einhergeht. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin wiederkehrend in einer Branche tätig ist, die durch Saisonarbeit geprägt ist, musste davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitraum 08.01.2026 bis 19.01.2026 bereits aufgrund der Arbeitssuche aufenthaltsberechtigt war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hatte, zumal dem lediglich fehlende Anwartschaftszeiten entgegenstanden. Dasselbe hat auch für den Zeitraum zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die LL und für MM (01.02.2026 bis 10.03.2026) zu gelten, in der die Beschwerdeführerin ebenfalls arbeitssuchend war.

Zur rechnerischen Darstellung der zuerkannten Leistungen (Spruchpunkt 1):

Im Jänner 2026 floss der Beschwerdeführerin kein Einkommen zu und verfügte sie über kein maßgebliches Vermögen, weshalb ihr für Jänner 2026, ausgehend vom Mindestsatz von Euro 922,42 nach § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm Z 1 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, Lebensunterhalt iHv Euro 695,60 zusteht (Euro 922,42 / 30,5 * 23).

Für ihre Tätigkeit im Jänner 2026 brachte die Beschwerdeführerin einen Lohn iHv Euro 1.047,30 ins Verdienen, der ihr im Februar 2026 ausbezahlt wurde. Dabei handelt es sich um Einkommen iSd § 15 Abs 1 TMSG, wobei Einkommen nach dem Zuflussprinzip des § 2 Abs 13 TMSG in jenem Monat zu berücksichtigen ist, in dem es die Hilfesuchende erhielt. Der der Beschwerdeführerin im Februar 2026 zugeflossene Betrag übersteigt den Mindestsatz des § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm Z 1 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, weshalb die verbleibenden Euro 124,88 (Euro 1.047,30 - Euro 922,42) hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für Februar 2026 anzurechnen sind.

Anlage 1 zur Verordnung LGBl 2023/80 über die Änderung der Verordnung über Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, legt als Höchstsatz für Leistungen nach § 6 Abs 1 TMSG für einen Haushalt von einer Person im Bezirk Y einen Betrag iHv Euro 606,00 fest.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hatte die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitraum Miete einschließlich von Betriebskosten iHv Euro 700,00 monatlich zu bezahlen, weshalb Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ausgehend vom Höchstbetrags iHv Euro 606,00 monatlich zu berechnen ist.

Insofern steht der Beschwerdeführerin für Jänner 2026 als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ein Betrag iHv Euro 456,98 (Euro 606,00 / 30,5 * 23) zu.

Für Februar 2026 hat sich die Beschwerdeführerin aus ihrem Arbeitseinkommen die verbleibenden Euro 124,88 auf die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs anzurechnen, weshalb ihr ein Betrag iHv Euro 481,12 zusteht (Euro 606,00 - 124,88).

Derart war der Beschwerde für den Zeitraum 08.01.2026 bis 28.02.2026 Folge zu geben und die Leistungen aus der Mindestsicherung spruchgemäß zu gewähren.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Zeitraum 01.03.2026 bis 02.03.2026 (Spruchpunkt 2):

Im März 2026 erhielt die Beschwerdeführerin einen Vorschuss iHv Euro 300,00, der ihr als im März 2026 zugeflossenes Einkommen anzurechnen ist. Für den Zeitraum 01.03.2026 bis 02.03.2026 würden der Beschwerdeführerin – ohne Berücksichtigung des Einkommens – Euro 60,49 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen (Euro 922,42 / 30,5 * 2). Dieser Betrag liegt unter dem der Beschwerdeführerin zugeflossenen Vorschuss, wobei ihr der verbleibende Betrag iHv Euro 239,51 (Euro 300,00 - Euro 60,49) auf die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für März 2026 anzurechnen ist.

Für März 2026 verbleibt nach Berücksichtigung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts sohin ein anrechenbarer Einkommensbetrag iHv Euro 239,51, der den Höchstbetrag der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs iHv Euro 39,74 (Euro 606,00 / 30,5 * 2) übersteigt, weshalb für den gegenständlichen Zeitraum im März 2026 kein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gebührt. Daher war die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums 01.03.2026 bis 02.03.2026 als unbegründet abzuweisen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zudem orientierte sich das Landesverwaltungsgericht an der angeführten Judikatur des VwGH. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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