LVwG T LVwG-2026/17/1109-

LVwG-2026/17/1109-Tribunale amministrativo regionale15 giu 2026

Regest

Wiedereinsetzungsantrag<br/>Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens<br/>Verspätung<br/>Fristversäumnis<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/17/1109-

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.17.1109.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Hr. AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2026, Zl. ***; ***, betreffend ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) über vom Beschwerdeführer am 23.12.2025 eingebrachte Rechtsmittel (Vorstellung) sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend zwei Bescheide, jeweils vom 28.08.2025, mit welchen jeweils die Entziehung seiner Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, wie folgt:

Gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu GZ: *** vom 23.12.2025 als verspätet zurückgewiesen.

2. Gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: *** vom 23.12.2025 als verspätet zurückgewiesen.

3. Gemäß § 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Vorstellung zu GZ: *** vom 23.12.2025 als verspätet zurückgewiesen.

4. Gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu GZ: *** vom 23.12.2025 als verspätet zurückgewiesen.

5. Gemäß § 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Vorstellung zu GZ: *** vom 23.12.2025 als verspätet zurückgewiesen.

Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die betreffenden Mandatsbescheide dem Antragsteller ordnungsgemäß durch Übergabe an einen Mitbewohner am 02.09.2025 zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer habe seine am 23.12.2025 eingebrachten Anträge bereits am 07.12.2025 digital signiert, sodass die in § 71 Abs 2 AVG bzw. § 69 Abs 2 AVG jeweils vorgesehene Frist von 2 Wochen zur Einbringung von Wiedereinsetzungsanträgen bzw. Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens bereits abgelaufen war. Daraus folge auch, dass die Vorstellungsfrist gegen die am 02.09.2025 zugestellten bescheide über die Entziehung der Lenkberechtigung abgelaufen ist und die Vorstellungen daher ebenfalls als verspätet zurückzuweisen war.

In der vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, setzt sich dieser ausschließlich mit den Ursachen für die Entziehung seiner Lenkberechtigung auseinander; auf die mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2026 erfolgte Zurückweisung der Anträge und Rechtsmittel geht die Beschwerde nicht ein.

Daher wurde der Beschwerdeführer, der auch eine ausführliche Stellungnahme direkt an das Landesverwaltungsgericht verfasste, mit Schreiben vom 11.05.2026 ausführlich über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, insbesondere zur Verspätung seiner Anträge und Eingaben an die belangte Behörde seine Beschwerde zu verbessern.

Mit Eingabe vom 22.05.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Äußerung, in welcher er unter Vorlage zahlreicher medizinischer Befunde unter anderem ausführte, dass er unter ADHS sowie multipler Sklerose leide und sich vom 28.10.2025 bis 23.10.2025 in stationärer Behandlung bei der Stiftung Maria Ebene befunden habe. Er habe sich in einer erheblichen neurologischen und psychischen Belastungssituation befunden, seit Juni 2025 habe er sich im Krankenstand befunden.

II.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurden am 02.09.2025 zwei Bescheide der belangten Behörde, mit welchen die Entziehung seiner Lenkberechtigung für 12 bzw. 22 Monate unter Anordnung weiterer Maßnahmen ausgesprochen wurde, zu Handen seines an derselben Wohnadresse wohnhaften Stiefvaters zugestellt (Ersatzzustellung). Diesen Bescheiden gingen zwei Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 5 Straßenverkehrsordnung am 26.07. und am 27.07.2025 voraus.

Am 23.12.2025 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail bei der belangten Behörde zwei als „Rechtsmittel“ bezeichnetes Anbringen ein. Er beantragte darin hinsichtlich der Bescheide Zl. *** und *** die Gewährung umfassender Akteneinsicht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Aufhebung des Bescheides sowie in eventu die Neufestsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung; hinsichtlich des Bescheides Zl. ***, wurde ferner die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Beide per E-Mail am 23.12.2025 eingebrachten Eingaben waren vom Beschwerdeführer am 07.12.2025 digital signiert worden.

Der Beschwerdeführer hatte spätestens am 07.12.2025 Kenntnis von den gegen ihn erlassenen Bescheiden betreffend die Entziehung seiner Lenkberechtigung vom 28.08.2025.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbedenklich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts.

IV.Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 82/2025 (AVG)

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

[…]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist vorab auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

Der Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts ist durch den Gegenstand der behördlichen Entscheidung begrenzt; dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass lediglich geprüft werden kann, ob die Zurückweisungen der am 23.12.2025 eingelangten Anträge des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurecht erfolgte. Eine darüber hinausgehende Entscheidungsbefugnis besteht daher im gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die von ihm am 23.12.2025 eingereichten Anträge bereits am Sonntag, dem 07.12.2025, digital signiert, sodass zurecht davon ausgegangen werden konnte, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den gegen ihn erlassenen Bescheiden vom 28.08.2025 hatte, selbst wenn ihm diese ursprünglich nicht unmittelbar zur Kenntnis gekommen sind.

Die in § 69 Abs 2 und § 71 Abs 2 AVG vorgesehenen Fristen von 2 Wochen zur Stellung der Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge endeten daher am Montag, dem 22.12.2025. Da der Beschwerdeführer das E-Mail mit den genannten Anträgen und der nachgeholten Vorstellung gegen die Bescheide vom 28.08.2025 erst am 23.12.2025 an die Behörde gesendet hat, war die zweiwöchige Frist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.

Der Beschwerdeführer hat zwar in Folge des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichts eine Vielzahl an Befunden übermittelt, jedoch geht aus keinem dieser Befunde hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, nachdem er zunächst seine ausführlich begründeten Eingaben verfasst und diese offenbar am 07.12.2025 digital signiert hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese auch an die Behörde fristwahrend zu übermitteln. Dafür, dass ihm das nicht möglich gewesen sein sollte, fehlen in seinen Ausführungen aber vor allem in den übermittelten Befunden greifbare Anhaltspunkte. Es ist den vorgelegten medizinischen Befunden zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit Langem in keinem guten Gesundheitszustand befindet, jedoch lassen diese auf den Zeitraum von 2 Wochen nach dem 07.12.2025 keine Rückschlüsse zu, dass der Beschwerdeführer massiv in seinem Bewusstsein eingeschränkt gewesen wäre.. Insbesondere aus dem Arztbrief der Primaria des Krankenhauses Maria Ebene, in welchem der Beschwerdeführer vom 28.10.2025 bis 23.12.2025 stationär aufhältig war, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums dauerhaft in einem dermaßen beeinträchtigten geistigen Zustand gewesen wäre, der ihm verunmöglicht hätte, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Dies zeigt auch das Verfassen der Eingabe vom 07.12.2025 zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer schon mehr als eine Woche stationär im Krankenhaus aufhältig war und von dem er behauptet, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich um seine Angelegenheiten entsprechend zu kümmern. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als nicht schlüssig nachvollziehbar.

Im Ergebnis besteht für das erkennende Gericht kein Anlass an der Richtigkeit der Beurteilung der belangten Behörde zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags bzw. eines Auftrags zu Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit seiner Eingabe keine greifbaren Nachweise dafür vorgelegt hat, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre nach dem 07.12.2025 rechtzeitig seine Anträge bei der belangten Behörde einzubringen.

Daher war seiner Beschwerde der Erfolg zu versagen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Fristen gem. § 69 Abs 2 und § 71 Abs 2 AVG ist seit Jahren einheitlich, gleiches gilt dahingehend, dass der Wiedereinsetzungswerber und Wideraufnahmewerber verpflichtet ist, die Einhaltung dieser gesetzlichen Fristen erforderlichenfalls nachzuweisen. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sodass die Revision für unzulässig zu erklären war.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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