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LVwG-2026/31/0290-6; LVwG-2026/31/1094-4•LVwG T LVwG-2026/31/0290-6; LVwG-2026/31/1094-4
LVwG-2026/31/0290-6; LVwG-2026/31/1094-4Tribunale amministrativo regionale11 giu 2026
Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes<br/>Nachfahren in gleichbleibendem Abstand<br/>Messstrecke<br/>Lenkverbot<br/>Porsche 911 mit Heckspoiler<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, ***** Y, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.3.2026, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.12.2025, ***, wegen Ausspruch eines Lenkverbotes in Österreich,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.3.2026, *** (LVwG-2026/31/1094):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.12.2025, *** (LVwG-2026/31/0290):
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Zeitraum des Lenkverbotes in Österreich mit 15.6.2026 bis einschließlich 15.7.2026 festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.3.2026, ***, wegen einer Übertretung im Straßenverkehr (LVwG2026/31/1094):
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„
Datum/Zeit: 31.08.2025, 21:19 Uhr
Ort: **** W, P1 Str.km 7,4, in Fahrtrichtung V
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
€ 450,00
3 Tag(e) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“
Nein
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass auch wenn eingeräumt werde, dass es nicht unzulässig sei, Geschwindigkeitsfeststellungen durch Nachfahren zu treffen, es ganz wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. In der Begründung des Straferkenntnisses werde auf einen 15-prozentigen Abzug unter Hinweis auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgestellt. Dieser Abzug könne nur als eine absolute Untergrenze für die Höhe des Abzuges der Geschwindigkeit darstellen.
Da im Gegenstandsfall starke Schwankungen der Entfernungen zwischen den Fahrzeugen bestanden haben, müsse ein weiterer Aufschlag erfolgen; darüber hinaus sei ein nicht geeichter Tacho des Dienstfahrzeuges vorgelegen.
Abschließend wurde um Einstellung des Verfahrens, in eventu um Reduktion der Strafhöhe ersucht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft X.
Am 20.5.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Zeuge RevInsp CC, jeweils über Videokonferenz beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw bei der belangten Behörde, einvernommen wurden.
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde vereinbart, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Nachfahrtvideo zur gegenständlichen Amtshandlung übermittelt und diesem sodann binnen 14 Tagen die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wird.
Mit Stellungnahme vom 9.6.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers während der gesamten Nachfahrt nicht identifizierbar und seitens des Betroffenen ins Treffen geführt worden sei, dass sein Pkw nicht das einzige Fahrzeug auf der Fahrtstrecke des Polizeifahrzeuges gewesen sei und somit eine falsche Zuordnung der polizeilichen Beobachtungen jedenfalls nicht auszuschließen sei. Es handle sich hier nicht um einen Normalfall einer Geschwindigkeitsüberprüfung durch Nachfahren. Es werde daher um Einstellung des Verfahrens ersucht.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 31.8.2025 gegen 21:19 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** W, auf der U bei Strkm 7,4 in Fahrtrichtung V, und überschritt dabei nach Abzug der Messtoleranz die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h.
Vom Beschwerdeführer wurde einerseits vorgebracht, dass bei der Vornahme eines derartigen Nachfahrvorganges ein höherer als ein 15-prozentiger Abzug von der abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen werden müsse und andererseits, dass nicht auszuschließen sei, dass das gemessene und das zur Anhaltung gebrachte Fahrzeug nicht ident seien.
Dazu hat der das nachfahrende Polizeifahrzeug lenkende RevInsp CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2026 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das gemessene Fahrzeug, das einen großen Heckspoiler aufwies, zunächst in entgegengesetzter Fahrtrichtung zum Polizeifahrzeug auf der U gesichtet werden konnte und das Polizeifahrzeug sodann bei Strkm 0,8 umgedreht sei und die Verfolgung aufgenommen habe und bei Strkm 2,2 auf das Fahrzeug im Tunnel aufschließen konnte.
Aus einer Zusammenschau der Lichtbildbeilage des RevInsp CC vom 4.1.2025 mit einem Auszug des Tatortes aus der Anwendung TIRIS Maps-Verkehr und Google Maps/ Street View ergibt sich, dass im Nahbereich der Messung in Fahrtrichtung V etwa bei Strkm 7,18 zunächst das Tunnelportal endet und sich rund 20 Meter danach ca. bei Strkm 7,2 zunächst eine 80 km/h Beschränkung und weitere ca. 100 Meter danach, somit ca bei Strkm 7,3 am Beginn einer Rechtskurve eine 60 km/h Beschränkung und wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung nach Ende dieser Rechtskurve bei Strkm 7,4 gesetzt. Aus dem vorgelegten Nachfahrvideo (Sekunde 15) ergibt sich, dass unmittelbar nach dem Austritt aus dem Tunnelportal bei km 7,2 ein vor dem Polizeifahrzeug fahrendes Auto erkennbar ist.
Hinsichtlich der abgelesenen Geschwindigkeit wurde vom Meldungsleger ins Treffen geführt, dass das Dienstfahrzeug über einen analogen Tacho verfügt, dessen Ergebnis auch auf einem digitalen dreistelligen Display angezeigt wird, sodass die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit auf 1 km/h genau abgelesen werden konnte. Die geringste bis zum Messort eingehaltene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges lautete dabei 131 km/h.
Eine Anhaltung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers war in weiterer Folge aufgrund des Leistungsunterschiedes der beiden Fahrzeuge erst bei Strkm 12,38 möglich, dies nachdem dem vorausfahrenden Fahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn dessen unverzügliches Anhalten aufgetragen wurde, möglich.
Auf Vorhalt des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angab, dass allenfalls ein anderes Fahrzeug verfolgt als angehalten wurde, gab der Meldungsleger an, dass er sich sicher sei, dass er den Porsche 911 mit GT Spoiler nachgefahren sei und keinen Kombi, da das optisch gut auseinander zu halten ist.
Vor dem Hintergrund, dass das angehaltene Fahrzeug ein sehr auffälliges durchgängiges Lichtband als Hecklicht aufwies, erwies sich dieses Vorbringen als völlig nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Blickkontaktes zum gemessenen Fahrzeug gab der Meldungsleger an, dass die Straße teilweise kurvenreich sei und er aufgrund dieser Kurven das Fahrzeug mitunter sekundenweise aus dem Blick verloren wurde, wie dies auch auf dem Video ersichtlich sei. Richtig sei weiters, dass der Abstand aufgrund der Leistungsunterschiede der Fahrzeuge nicht immer gleichgeblieben sei und es auch nicht möglich gewesen wäre, etwa mit dem Abstandstempomat hinter dem Beschwerdeführer herzufahren, zumal der Leistungsunterschied zwischen dem Dienstfahrzeug und dem gemessenen Fahrzeug zu groß gewesen sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob der Tiefenabstand im Bereich des Geschwindigkeitstrichter auf 60 km/h abgenommen habe, gab der Meldungsleger an, dass dem nicht so gewesen ist, sondern dieser allenfalls gleichgeblieben ist, eher sogar noch zugenommenen habe.
Dieser Umstand wird auch durch das gegenständliche Nachfahrvideo objektiviert, auf dem ersichtlich ist, dass der Tiefenabstand auch nach Aufhebung der 60er-Beschränkung und trotz einer Nachfahrgeschwindigkeit von 150 km/h auch in der nächsten Minute nicht verringert werden konnte, was selbst unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von lediglich 120 km/h eine Wegstrecke von 2 Kilometer bedeutet.
Die Beschilderungssituation des gegenständlichen Straßenstückes wurde vom Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens in Zweifel gezogen.
Wenngleich sich der Lenker des Polizeifahrzeuges, RevInsp CC, anlässlich seiner Einvernahme am 20.5.2026 nicht mehr an sämtliche Details dieser Amtshandlung erinnern konnte (was angesichts der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit und der Vielzahl an gleichartigen Amtshandlungen durchaus nachvollziehbar erscheint), legte er unter Bezugnahme auf seine langjährige Diensterfahrung die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Feststellung derartiger Übertretungen dar und betonte dabei die Bedeutung des gleichbleibenden Abstandes über eine bestimmte Messtrecke.
Der Beschwerdeführer selbst gab demgegenüber an, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr sehr gut erinnern könne, weil er schon länger her sei. Er könne sich nur daran erinnern, dass plötzlich ein Blaulicht gewesen sei und sich vor und hinter ihm Fahrzeuge befunden haben, darunter auch ein anderes Auto, das ständig Fahrzeuge überholt habe. Die Verwirklichung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, es wurde aber darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der eingehaltenen Geschwindigkeit nichts mehr angeben könne, da dies schon zu lange her sei.
Die Rechtfertigung, dass allenfalls ein anderes Fahrzeug gemessen wurde als angehaltenen erscheint im Licht der oben dargelegten Schilderung des Geschehens durch RevInsp CC, der eine Verwechslung von gemessenem und angehaltenem Fahrzeug ausschließen konnte, und die besondere Gestaltung des Fahrzeughecks des angehaltenen Fahrzeugs durch Spoiler einerseits und durchgängigem Lichtband andererseits als geradezu ausgeschlossen; vielmehr erweist es sich als schlüssig und nachvollziehbar, dass im Rahmen einer Nachfahrt sehr wohl unterschieden werden kann, ob ein Porsche 911 mit auffälligem Heckspoiler oder ein Kombi verfolgt wird, dies umso mehr, als ebendieser Porsche 911 ja überhaupt erst den Grund dargestellt hat, dass das nachfahrende Polizeifahrzeug umgedreht und die Verfolgung dieses Fahrzeuges aufgenommen hat. Eine Verwechslung der Fahrzeuge kann daher vor diesem Hintergrund als völlig ausgeschlossen qualifiziert werden.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2024 (StVO), lauten wie folgt:
„§ 52 Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260611_LVwG_2026_31_0290_6_00/image001.png
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]
§ 99 Strafbestimmungen
[…]
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 5.7.2007, 2003/03/0155 sowie VwGH 19.12.1990, 90/02/0153) ist bei einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit – als solche ist die Feststellung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho anzusehen – Voraussetzung für eine im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Feststellung der Geschwindigkeit das Nachfahren im gleichbleibenden Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (Beobachtungsstrecke) und ein entsprechendes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 Meter (vgl VwGH 5.7.2007, 2003/03/0155) sowie eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 bis 40 km/h (vgl VwGH 28.03.1990, 89/03/0261) wurden dabei als ausreichend erachtet.
All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben: Die Beobachtungsstrecke betrug im Gegenstandsfall weit über 100 Meter und reichte vom Tunnelportal vor Strkm 7,2 bis jedenfalls zum Messort bei Strkm 7,4; in diesem Bereich konnte das Polizeifahrzeug trotz einer geringsten Geschwindigkeit von 131 km/h nicht auf das gemessene Fahrzeug aufschließen. Auch auf den daran anschließenden zumindest zwei Straßenkilometern konnte der Tiefenabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht vermindert werden.
Zum Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand mittels ungeeichten Tachometer ist darauf zu verweisen, dass in der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12.11.2012, Zl 4768/2012, ausgeführt wurde, dass beim Nachfahren mit ungeeichten Tachometer eine Toleranz von mindestens 15 % abzuziehen ist, um die vorzuwerfende Geschwindigkeitsübertretung mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit feststellen zu können.
Der Meldungsleger und die belangte Behörde haben entsprechend diesen Empfehlungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom ungeeichten Tachometerwert von 131 km/h, der im zugrunde liegenden Nachfahrtvideo zweifelsfrei als geringste Geschwindigkeit im Bereich des Tatorts dokumentiert ist, eine Toleranz von 15 % abgezogen und kam dabei auf eine dem Beschwerdeführer vorwerfbare Geschwindigkeit von 111 km/h. Das der Abzug einer Messtoleranz von 15 % ausreichend ist, um bei einem ungeeichten Tachometer unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen (gleichbleibender Abstand über eine bestimmte Distanz) ein verlässliches Ergebnis zu erzielen, wird in der gutachterlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 16.11.2012 ausdrücklich bestätigt.
Entgegen den Angaben des Beschuldigten ist der exakte Tiefenabstand nicht von Belang und hat der Meldungsleger dazu angegeben, dass der Tiefenabstand nach dem Tunnelportal über den 60-ziger Trichter bis zum Messort jedenfalls nicht abgenommen hat, sondern dieser allenfalls gleichgeblieben, eher sogar noch zugenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die in diesem Bereich abgelesene geringste Geschwindigkeit von 131 km/h im Zusammenhang mit dem Abzug einer Messtoleranz von 15 % ausreichend ist, um die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit in diesem Bereich anzugeben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Zeugen RevInsp CC. Dieser hat bei seiner Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und deckten sich die Schilderungen des Meldungslegers mit seiner Anzeige vom 5.12.2025, mit dessen Lichtbildbeilage vom 4.12.2025 und mit den über die Anwendung TIRIS Maps-Verkehr und Google Maps/Street View eingeholten Luft- bzw. Lichtbilder über den Straßenverlauf, insbesondere das Ende des Tunnelportals bei ca Strkm 7,18, die daran anschließende Anbringung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Trichterform von 80 km/h (ca bei Strkm 7,2) und von 60 km/h (ca bei Strkm 7,3) sowie die daran anschließende Rechtskurve und ist schließlich durch die im Akt einliegende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.5.2025, ***, belegt, dass die 60 km/h Beschränkung erst bei Strkm 7,505 endet.
Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, dem Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigeerstattung bzw eine unrichtige Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Schließlich ist es RevInsp CC als Organ der Straßenaufsicht, welches seit Jahren mit Geschwindigkeitsmessungen befasst ist, zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalt richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.
Damit wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten und ist sohin der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie oben dargelegt – nicht gelungen.
Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und hat dieser angegeben, dass er in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt.
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als erheblich anzusehen.
Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unbescholten war, erschwerend nichts.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln und eines gemäß § 99 Abs 2e StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 300,- bis Euro 5.000,- erweist sich die seitens der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafe als schuld- und tatangemessen sowie ausreichend, um dem Beschwerdeführer in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.12.2025, *** (LVwG-2026/31/0290):
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.12.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 das Recht aberkannt von seiner ausländischen Lenkberechtigung für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen.
Begründend wurde eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers am 31.8.2025 um 21:19 Uhr in W ins Treffen geführt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, wie oben unter A)/I. ausgeführt und abschließend beantragt, das Lenkverbot in Österreich aufzuheben.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 18/2026 (FSG), maßgeblich:
„§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
§ 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 26 Sonderfälle der Entziehung
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 30 Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen
(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 31.8.2025 gegen 21:19 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** W, auf der U bei Strkm 7,4 in Fahrtrichtung V gelenkt und dabei die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten wurde, wobei die diese Messung durch die Nachfahrt eines Polizeifahrzeuges mit ungeeichten Tacho im gleichbleibenden Abstand vorgenommen wurde und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits in Abzug gebracht wurde.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4, konkret einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h, auszugehen.
In Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 26 Abs 3 Z 1 FSG wurde von der belangten Behörde daher davon ausgegangen, dass im Gegenstandsfall ein Lenkverbot im Ausmaß von einem Monat über den Beschwerdeführer auszusprechen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit der Frage der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand und der daraus folgenden Bindungswirkung für Entziehungsverfahren bzw dem Ausspruch von Lenkverboten, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und dabei eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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