LVwG T LVwG-2026/41/1395-2

LVwG-2026/41/1395-2Tribunale amministrativo regionale3 giu 2026

Regest

Führerscheinentzug<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/41/1395-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.41.1395.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) und Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides anstelle

„II. Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen:

Sofern Sie Besitzer (weiterer) Nicht-EWR Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR - Führerscheine sind, wird (werden) diese Lenkberechtigung(en) entzogen.“

zu lauten hat wie folgt:

„Darüber hinaus wird Ihnen das Recht aberkannt, von einer allenfalls bestehenden, anderen ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die in Spruchpunkt I. genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2026, Zl ***, wurde zu Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert (zu Spruchpunkt III. des nunmehr angefochtenen Bescheides) seinen Führerschein spätestens unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzugeben.

Zu Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet und ausgeführt, dass die Nachschulung binnen vier Monaten zu absolvieren ist. Im Hinblick auf Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Beschwerde gemäß § 4 Abs 3 FSG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende Beschwerde ein:

„[…]

ich habe heute zwei schlechte Nachrichten erhalten. Die erste betrifft eine familiäre Angelegenheit, die ich leider nicht ändern kann. Die zweite Nachricht betrifft den Entzug meines Führerscheins für einen Monat sowie die angeordnete Nachschulung.

Dazu möchte ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen:

An dem Tag, an dem ich zu schnell unterwegs war, war ich auf dem Weg zu meiner eigenen Hochzeitsfeier. Für diesen besonderen Anlass hatte ich mir ein Auto ausgeliehen. Dieses Fahrzeug war deutlich größer und komfortabler als die kleinen Autos, die ich bisher gefahren bin. Dadurch hatte ich subjektiv nicht das Gefühl, mit 153 km/h unterwegs zu sein.

Zusätzlich stand ich an diesem Tag unter großem emotionalem Stress, da ich meine heutige Frau damals als Braut im Auto hatte und alles zeitlich organisiert werden musste.

Mir ist bewusst, dass dies keine Entschuldigung für mein Fehlverhalten ist. Aus diesem Grund habe ich die Geldstrafe bereits am selben Tag überwiesen, an dem die Strafe bei mir angekommen ist.

Ich empfinde die zusätzlichen Maßnahmen – Führerscheinentzug und Nachschulung – dennoch als sehr streng und möchte Sie daher höflich bitten, den Fall nochmals zu prüfen und die Strafe gegebenenfalls anzupassen.

Außerdem möchte ich erwähnen, dass ich weder Alkohol noch Zigaretten oder andere Suchtmittel konsumiere. Ich bin grundsätzlich ein verantwortungsbewusster Mensch und bin nicht absichtlich zu schnell gefahren.

Ich danke Ihnen für die Verständnis und hoffe auf eine positive Rückmeldung.

[…]“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 22.03.2026, um 10:27 Uhr in Y, auf der Inntalautobahn A12 bei Strkm *** in Fahrtrichtung X den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei die durch § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 im Sanierungsgebiet der A12 Inntalautobahn und der A13 Brennerautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h am angegebenen Ort um 55 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm mit der zitierten Verordnung begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2026, Zl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage, 21 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig, es wurde kein Rechtsmittel dagegen eingebracht.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät der Marke VKS 4.1, sohin mit einem technischen Hilfsmittel, festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Probeführerscheins.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der darin befindlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.03.2026, Zl ***. Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VKS 4.1, festgestellt wurde, ergibt sich aus der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige vom 24.03.2026, Zl ***. Außerdem kommt diese Tatsache auch aus dem Spruch der in Rede stehenden rechtskräftigen Strafverfügung dadurch zum Ausdruck, dass „die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“ wurde.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere auch unter Zugrundlegung der, der Anzeige vom 24.03.2026, Zl *** beiliegenden Messbilder, kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zum näher präzisierten Tatzeitpunkt und Tatort eine Geschwindigkeit von 155 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) eingehalten hat und damit die am angegebenen Ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h überschritten hat sowie dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Aus den, der Anzeige beiliegenden Bildern ist ua zweifelsfrei das Kennzeichen des Fahrzeuges, das Datum, der Ort sowie die gemessene Geschwindigkeit von 160 km/h ersichtlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ist weiters ersichtlich, dass unter Abzug der Messtoleranz eine relevante Geschwindigkeit von 155 km/h eingehalten wurde. Im Übrigen wurde die gemessene Geschwindigkeit vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7), idF BGBl I Nr 17/2026 (§ 24, 26) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]“

„§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…]“

§ 26.

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)

[…]“

IV.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt wurde, am 08.04.2026 von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungs-verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 154/2014 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, gegenständlich um 55 km/h, bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 160 km/h) rechtskräftig bestraft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042 ua). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls diese nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Zum Tatbild der Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 idF gehört nicht ein bestimmtes Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Obgleich eine Bindung an das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht besteht, ergeben sich keinerlei Zweifel an der festgestellten und letztlich vorwerfbaren Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h. Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergab sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen Unterlagen des behördlichen Aktes und wurde gegenständlich nicht bekämpft.

Entsprechend dem unter Punkt II. diese Erkenntnisses festgestellten Sachverhaltes ist dem Beschwerdeführer sohin eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h vorzuwerfen, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtmäßig erfolgt wäre.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitungen mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gegenständlich liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor, welche eine Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle einer erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3 FSG) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt -

1. einen Monat,

2. wenn die jeweilige zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens 3 Monate

(Anmerkung: Ziffer 3 aufgehoben durch Art 1 Z 7, BGBl I Nr 154/2021)

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist, mindestens 3 Monate, sonst mindestens 6 Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Ausmaß, wurden sie – wie im gegenständlichen Fall – mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 3 FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war (vgl VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002).

Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 1 Monat laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, aufgrund der (erstmaligen) Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung, erfolgte daher zu Recht.

Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Entziehung einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung war der Spruch zu korrigieren.

Zu Spruchpunkt IV. des nunmehr angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 3 Z 1 FSG eine Nachschulung anzuordnen ist, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.

Der Beschwerde kam daher keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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