LVwG T LVwG-2026/15/1224-2

LVwG-2026/15/1224-2Tribunale amministrativo regionale3 giu 2026

Regest

Zurückziehung<br/>Zuständigkeit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/15/1224-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.15.1224.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2026, Zl ***, betreffend die nicht zur Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom 19.02.2026 betreffend das Gewerbe „Tischler, eingeschränkt auf die Montage von Türen und Fenster samt Holzverkleidung sowie die Verlegung von Holzfußböden“ im Standort **** X, Adresse 2, dahingehend erledigt, als dass spruchgemäß festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des besagten Gewerbes nicht vorliegen würden. Gleichzeitig wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 wurde die Gewerbeanmeldung vom 19.02.2026 als verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall aufgrund einer Gewerbeanmeldung, sohin eines Antrages des Beschwerdeführers, eine Entscheidung getroffen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 01.06.2026.

IV.Rechtslage:

VwGVG

„Prüfungsumfang

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

GewO

„2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

§ 339.

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

[…]

§ 340.

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

[…]“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (vgl VwGH 28.01.1994, 91/17/0700). Dies gilt weiterhin auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem (vgl VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).

Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig ist und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb AVG² Rz 42 zu § 13 AVG).

Insgesamt wird daher festgehalten, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014 siehe etwa auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zu den wesentlichen Rechtsfragen auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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