LVwG T LVwG-2025/18/2255-28

LVwG-2025/18/2255-28Tribunale amministrativo regionale2 giu 2026

Regest

Behandlungsauftrag<br/>Ersatzvornahme<br/>Kostenvorauszahlung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/2255-28

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.18.2255.28

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2025, Zl ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme (Spruchpunkt A) samt Kostenvorauszahlung (Spruchpunkt B) gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.12.2025 und am 23.04.2026

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt A) dahingehend abgeändert, als dass gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991, die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2024, Zl ***, hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2024, Zl ***, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet wird:

Gst **1 und **2, KG *****:

1. ) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Holzrad (zwischen Boiler und Bauzaun)

„Bild anonymisiert“

2. ) Entlang der linken nördlichen Hauswand beim Eingang ins Haus: 2 große Kästen, 2 Sofas

„Bild anonymisiert“

3. ) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 1 Fahrrad

„Bild anonymisiert“

4. ) An der Hauswand rechts vom Eingang: kleiner grauer Kasten, Trocken-/Plastikblumen

„Bilder anonymisiert“

5. ) Hinter dem Haus südwestlich Richtung Wald: Ein Stapel Holzfenster, Holz

„Bild anonymisiert“

Gst **4, KG *****:

6. ) Angrenzend an das Grundstück **3 KG ***** an der Außenseite des Stadels: zwei Sessel, blaue Couch, blauer runder Tisch, 1 Fahrrad (aus 3.)

„Bilder anonymisiert“

7. ) Auf der Wiese im nord- und nordwestlichen Teil des Grundstückes im Bereich Brücke, Richtung Straße: Holz, Satellitenschüssel, Kunststoffabsperrung

„Bilder anonymisiert“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist zu beiden Spruchpunkten gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde In Hinblick auf die Beschwerdeführerin einerseits die Ersatzvornahme in Hinblick auf diverse Abfälle gemäß eines Behandlungsauftrages angeordnet und andererseits die Vorauszahlung der dafür geschätzten Kosten aufgetragen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Androhung der Ersatzvornahme im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin nie zugegangen sei. Weiters weiche der Inhalt des angefochtenen Bescheides vom Inhalt des Behandlungsauftrages ab. Selbiges gelte auch für das Androhungsschreiben. Aufgrund der verstrichenen Zeit hätte die Ersatzvornahme außerdem neuerlich angedroht werden müssen. Außerdem sei eine veraltete Kostenschätzung herangezogen worden. Es sei der belangten Behörde auch bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters der Standortgemeinde davon ausgehen musste, dass sie das Haus und den Garten nicht mehr betreten dürfe. Aus diesem Grund habe sie mit den Aufräumarbeiten zugewartet. Mittlerweile sei ein Großteil der Maßnahmen erfüllt worden, weshalb der vorgeschriebene Geldbetrag keinesfalls mehr benötigt werde. Abgesehen davon sei der Behandlungsauftrag unrichtig, zumal dieser Gegenstände zum Inhalt habe, welche gar keine Abfälle sein würden. Es werde daher beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die ergänzend eingeholte Rechtskraftbestätigung betreffend den Behandlungsauftrag und den Zustellnachweis betreffend die Androhung der Ersatzvornahme. Weiters Einsicht genommen wurde in die Berichte der belangten Behörde über die durchgeführten Lokalaugenscheine vom 27.11.2025 und 09.04.2026. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung am 17.12.2025 abgehalten, im Zuge derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Anlässlich des aufgrund der Schneelage am 27.11.2025 erforderlichen weiteren Lokalaugenschein am 09.04.2026 wurde mit E-Mail vom 14.04.2026 eine aktuelle Kostenschätzung der abfalltechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Am Schluss der am 23.04.2026 abgehaltenen zweiten Verhandlung wurde die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet. Die Beschwerdeführerin begehrte in weiterer Folge fristgerecht die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2024, ZI. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 rechtskräftig der behördliche Auftrag erteilt, sämtliche gelagerten Abfälle und Bioabfälle (laut angeschlossenen Fotos)

„I. vor dem Haus Adresse 2 (Altes Bärenbad) in **** X. auf Gp. .**1 KG X., rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße und an der westlichen Hauswand rechts vom Eingang ins Haus,

II. auf Gp. **2 KG X., also kreuz und quer im Gras im Garten sowie entlang des Zaunes, entlang des Containers, der linken nördlichen Hauskante beim Eingang des Hauses,

III. hinter dem Haus Adresse 2 (Altes Bärenbad) in **** X. auf Gp. .**1 KG X. im Süden des Grundstückes im Wald und

IV. auf der Wiese auf Gp. **4 KG X. im Nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen

bis zum 07.10.2024 zu entfernen.

Sonstige Abfälle:

Gst .**1 und **2 KG *****:

1. ) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Kiste mit Säcken, Schreibtisch, Metalltisch, Holzbank vermodert, Holzrad, Stuhl (Foto 1b)

2. ) Entlang der linken nördlichen Hauswand beim Eingang ins Haus: 5 kleine und große Kästen, 3 Matratzen, 2 Sofas (Foto 2b)

3. ) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 12 Sessel aus Holz, Kunststoff, Metall, Metallkästen, Räder, Tische, Säcke mit Kleidern, Polster, Sonnenschirm, Entfeuchter mit Teppich abgedeckt, Waschmaschine (Foto 3b, 4b, 5b, 6b)

4. ) An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Kleine Kästchen, Bücher, Trockenblumen, Kleiderständer (Foto 7b, 8b)

5. ) Hinter dem Haus im Süden am Wald: Ein Stapel Holzfenster, Metallgestänge, Holz, Kunststoffplane (Foto 9b, 10b)

Gst **4 KG *****:

6. ) Angrenzend an die südliche Kante des Grundstückes **3 KG ***** an der Außenseite des Stadels: 3 Couches (Foto 11b)

7. ) auf der Wiese im nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen: Holz, Taschen, Satellitenschüssel, Kunststoffabsperrung (Foto 12b)

Bioabfälle:

Gst .**1 **2 KG *****:

1. ) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Sack mit verschimmeltem Brot (Foto 1 b)

3. ) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 5 Kisten mit offenen, verdorbenen Lebensmittel (Knabernossi mit Ablaufdatum 2017) und Futtermittel (Foto 3b, 4b, 5b, 6b)

4. ) An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Offenen verdorben Lebensmittel wie Bio-Vollmilch, Kartoffelchips, Joghurt, verdorbenes Obst und Gemüse (Foto 7b, 8b)“

Da anlässlich eines Lokalaugenscheines am 05.11.2024 nach wie vor Abfälle laut obigem Behandlungsauftrag vorgefunden wurden, drohte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.11.2024 die Durchführung der zwangsweisen Ersatzvornahme für die mit Bescheid vom 23.08.2024, ZI. ***, vorgeschriebenen und noch ausständigen Arbeiten gemäß § 4 VVG an, sollten diese nicht bis spätestens 23.12.2024 durchgeführt werden. Diese Androhung wurde der Beschwerdeführerin am 29.11.2024 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung wiederum – wie sich bei einem Lokalaugenschein am 07.05.2025 zeigte – nicht fristgerecht nachgekommen war, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folgendes angeordnet:

„A) Es wird gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022 (WG), die mit Schreiben der h.a. Behörde vom 25.11.2024, ZI *** angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:

Die vollständige Entfernung der unten angeführten und nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle, welche

I. vor dem Haus Adresse 2 (Altes Bärenbad) in **** X. auf Gst .**1 KG X., rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße und an der westlichen Hauswand rechts vom Eingang ins Haus,

II. auf Gst **2 KG X., im Gras im Garten sowie entlang des Zaunes, entlang des Containers, der linken nördlichen Hauskante beim Eingang des Hauses,

III. hinter dem Haus Adresse 2 (Altes Bärenbad) in **** X. auf Gst .**1 KG X. im Süden des Grundstückes und

IV. auf der Wiese auf Gst **4 KG X. im Nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen sind.

Sonstige Abfälle:

Gst .**1 und **2 KG *****:

1. ) Rechts vom Eingang (Gartentor) an der nördlichen Hauswand an der Straße: Holzrad, Stuhl (Ablagerungsbereich 1 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

2. ) Entlang der linken nördlichen Hauswand beim Eingang ins Haus: 2 große Kästen, 1 Matratze, 2 Sofas (Ablagerungsbereich 2 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

3. ) Im Garten (neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 9 Sessel aus Holz, Kunststoff bzw. Metall, Metallkästen, Räder, Tische, Säcke mit Kleidern, Polster, Waschmaschine, Kleiderständer (Ablagerungsbereich 3 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

4. ) An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Kleine Kästen, Trockenblumen (Ablagerungsbereich 4 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

5. ) Hinter dem Haus im Süden: Ein Stapel Holzfenster, Metallgestänge, Holz, Kunststoffplane (Ablagerungsbereich 5 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

Gst **4 KG *****:

6. ) Angrenzend an die südliche Kante des Grundstückes **3 KG ***** an der Außenseite des Stadels: 3 Couches (Ablagerungsbereich 6 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

7. ) Auf der Wiese im nordwestlichen Teil des Grundstückes an der Straße gelegen: Holz, Satellitenschüssel, Kunststoffabsperrung (Ablagerungsbereich 7 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

Bioabfälle:

Gst .**1 und **2 KG *****:

1. Im Garten neben einem begehbaren Container mit den Maßen 8x3x3m mit Tür): 2 Kisten mit offenen, verdorbenen Lebensmittel und Futtermittel (Ablagerungsbereich 3 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

2. An der westlichen Hauswand rechts vom Eingang: Offene verdorbene Lebensmittel wie Bio-Vollmilch (Ablagerungsbereich 4 gemäß Beilage Ablagerungsbereiche)

B) Gemäß § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022 (WG), wird Frau AA, Adresse 2, **** X, als Verpflichtete aufgetragen, die Kosten für die oben angeordneten Maßnahmen

laut Schätzung der abfalltechnischen Amtssachverständigen, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, in der Höhe von

€ 2.300,00

inklusive Mehrwertsteuer gegen nachträgliche Verrechnung innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zu überweisen (Bankverbindung: CC, BIC: ***, IBAN: ***).“

Im Verfahren vor dem LVwG führte die belangte Behörde am 09.04.2026 einen weiteren Lokalaugenschein durch und fand dabei die im Spruch aufgelisteten Abfälle gemäß Behandlungsauftrag vom 23.08.2024 vor. Die Beschwerdeführerin war somit der auferlegten Verpflichtung nach wie vor nicht vollumfänglich nachgekommen, obwohl ihr sowohl im Behandlungsauftrag, als auch in der Androhung der Ersatzvornahme ausreichend Zeit eingeräumt wurde. Es bestanden auch keine Zweifel darüber, welche Abfälle dem Bescheid vom 23.08.2024 zugrunde lagen.

Die Kosten für die auftragsgemäße Entfernung der am 09.04.2026 festgestellten Abfälle werden sich auf etwa Euro 2.300,00 belaufen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in erster Linie auf die im behördlichen Akt einliegenden, zitierten Dokumente.

Dass der Behandlungsauftrag rechtskräftig ist, bestätigte die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 09.10.2025. Mit selben Schreiben wurde der Zustellnachweis für die Androhung der Ersatzvornahme gemäß Schreiben vom 25.11.2024 vorgelegt. Daraus ergibt sich unzweifelhaft die nachweisliche Zustellung. Beides wurde von der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren zwar nicht außer Streit gestellt, aber auch nicht ausdrücklich bestritten, weshalb aufgrund der vorliegenden Nachweise die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren.

Das Ergebnis des Loklaugenscheines am 09.04.2026 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2026. Dieses wurde vom LVwG konkretisiert, den Parteien des Verfahrens übermittelt und in der Verhandlung am 23.04.2026 erörtert. Dass sich der Zustand am 09.04.2026 so dargestellt hat und dass die markierten Abfälle Gegenstand des Behandlungsauftrages waren, steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest.

Dem ursprünglichen Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die angefochtene Entscheidung nicht mit dem Auftrag im Titelbescheid decken würde, ist entgegenzuhalten, dass der einzige Unterschied zwischen dem Titelbescheid und der angedrohten, sowie schlussendlich angeordneten Ersatzvornahme jener ist, dass der Kleiderständer auf den Gst .**1 und **2 nicht mehr in Punkt 4. (westliche Hauswand rechts vom Eingang), sondern in Punkt 3. (im Garten) erwähnt wurde. Im Übrigen ist es so, dass der Ersatzvornahme zwar weniger Abfälle als im Titelbescheid zugrunde liegen, sich diese dort jedoch jedenfalls auch finden.

Die am Tag der Verhandlung am 23.04.2026 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder, welche die Entfernung von einzelnen Gegenständen belegen sollen, waren mangels eines konkreten Entsorgungsnachweises unbeachtlich. Immerhin trifft die Beschwerdeführerin als Verpflichtete eine besondere Mitwirkungspflicht im Vollstreckungsverfahren. Es musste daher – mangels gegenteiliger stichhaltiger Beweise – davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Abfälle sich am Tag der Verhandlung nach wie vor auf den betroffenen Grundstücken befunden haben.

Dass bei der Beschwerdeführerin Zweifel in Hinblick auf die zu entsorgenden Abfälle bestanden hätten oder ihr zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die anlässlich der Verhandlung am 17.12.2025 vorgelegten Röntgenbefunde aus dem Jahr 2025 lassen keinen Hinderungsgrund für eine fristgerechte Entsorgung erkennen, immerhin endete die Frist für die angedrohte Ersatzvornahme bereits am 23.12.2024. Es sind auch keinerlei Versuche der Beschwerdeführerin aktenkundig, auf eine Verlängerung der ihr eingeräumten Fristen hinzuwirken. Auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung muss festgestellt werden, dass diese – welche jeweils mehrere Wochen umfassten – für die Entfernung der betreffenden Abfälle ausreichend bestimmt waren.

Zu den festgestellten Entsorgungskosten ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grundlage der Feststellungen am 05.11.2024 eine Kostenschätzung durch eine abfalltechnische Amtssachverständige veranlasst hat, welche im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Ergebnisse des jüngsten Lokalaugenscheines am 09.04.2026 mit E-Mail vom 14.04.2026 aktualisiert wurde. Die geschätzten Kosten wurden nachvollziehbar begründet, die aktuelle Schätzung beläuft sich – obwohl sich die zu entsorgenden Abfälle reduziert haben – wiederum auf dieselbe Summe wie im Behördenverfahren, was aufgrund der mittlerweile eingetretenen Kostensteigerung jedoch nachvollziehbar ist. Die Amtssachverständige verfügt aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über Erfahrung im Zusammenhang mit der Durchführung behördlicher Aufträge. Bei der Verhandlung am 23.04.2026 hat sich zwar ergeben, dass bei den noch zu entsorgenden Abfällen sechs Fahrräder in Abzug zu bringen sind. Aufgrund des offensichtlichen geringen Gewichts hat dieser Umstand jedoch keine wesentliche Auswirkung auf die vorliegende Kostenschätzung. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die preisliche Angemessenheit der Schätzung vom 14.04.2026 und dass diese zur Durchführung der aufgetragenen Abfallentfernung erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin hat auch kein gleichwertiges bzw vergleichbares Angebot vorgelegt, obwohl den Verpflichteten die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit trifft (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0076). Dementsprechend war die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

IV.Rechtslage:

§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991, lautet wie folgt:

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

V.Erwägungen:

Zur Anordnung der Ersatzvornahme (Spruchpunkt 1.):

Feststellungsgemäß liegt der gegenständlichen Entscheidung ein rechtskräftiger Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 zugrunde.

Zu den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen, wonach die darin zur Beseitigung aufgetragenen Gegenstände keine Abfälle wären, ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten neuerlich in Frage gestellt werden kann (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). Die Rechtmäßigkeit des Behandlungsauftrags ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen in’s Leere gehen. Der am Tag der Verhandlung am 23.04.2026 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Behandlungsauftrages gemäß § 68 AVG ändert daran nichts, zumal dieser laut Auskunft der dafür zuständigen belangten Behörde offenkundig aussichtslos ist.

Zum Einwand der Unbestimmtheit des Behandlungsauftrages ist festzuhalten, dass der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254).

Dies ist in Hinblick auf den Umstand, dass der Behandlungsauftrag sehr detailliert aufzeigt (Beschreibung, Lageplan und Fotos), was, wo zu entfernen ist, eindeutig gegeben. Die zu entfernenden Materialien samt Standort können der bildlichen und verbalen Beschreibung zweifelsfrei entnommen werden. Es wäre leicht möglich gewesen, die auferlegte Verpflichtung in die Wirklichkeit umzusetzen (vgl VwGH 27.06.2002, 2000/10/0162). Konkrete Unklarheiten zeigte die Beschwerdeführerin feststellungsgemäß auch nicht auf.

Zusammengefasst liegt mit dem Bescheid vom 23.08.2024, Zl ***, ein ausreichend bestimmter und damit vollstreckbarer Titelbescheid vor. Dieser hat eine vertretbare Leistung im Sinne des § 4 Abs 1 VVG zum Inhalt.

Die Beschwerdeführerin ist der ihr auferlegten Verpflichtung bis zum Ablauf der im Titelbescheid festgesetzten – ausreichend bemessenen – Frist am 07.10.2024 nicht nachgekommen, woraufhin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nochmals eine Frist bis zum 23.12.2024 und damit nochmals eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt. Diese ist allgemein so zu bemessen, dass der Verpflichtete – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – die betreffende Leistung selbst erbringen kann (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Gegenteiliges wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet, vielmehr ließ die Beschwerdeführerin auch diese Frist verstreichen, ohne ihrer Verpflichtung vollumfänglich nachzukommen.

Im Hinblick auf das in der Beschwerde erwähnte Betretungsverbot wurde bereits in der Verhandlung am 17.12.2025 erörtert, dass diese nichts an der Verpflichtung zur fristgemäßen Umsetzung des Behandlungsauftrages ändern. Diese Auffassung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geteilt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die aufgetragenen Maßnahmen nicht fristgerecht vollständig erfüllt wurden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs 1 VVG lagen somit vor.

Im Ergebnis war die Vollstreckung zulässig und bleibt diese es so lange, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde. Dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit immer wieder Teile der verfahrensgegenständlichen Abfälle entfernt bzw geringfügige Ortsveränderungen herbeigeführt hat, stellen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen dar, die die Vollstreckung unzulässig machen würden (vgl VwGH 17.05.1991, 91/06/0070; 11.01.2012, 2010/06/0272; 15.06.2011, 2010/05/0011).

Die Ersatzvornahme ist jedoch nur hinsichtlich der noch unerledigten Aufträge anzuordnen (VwGH 17.12.1991, 91/07/0121). Die spruchgemäß aufgezählten Maßnahmen sind im Titelbescheid enthalten, sodass es sich dabei um eine zulässige Konkretisierung im Sinne der jüngsten Ermittlungen und dem Ergebnis der Verhandlung vom 23.04.2026 handelt, zusätzliche Verpflichtungen werden damit nicht auferlegt (vgl VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254). Aufgrund der zahlreichen sonstigen Gegenstände vor Ort wurde lediglich klargestellt, welche Abfälle noch zu entfernen sind. Dass sich in der Verhandlung ergeben hat, dass insgesamt nur zwei Fahrräder vom Behandlungssauftrag umfasst waren, wurde entsprechend berücksichtigt.

Zum Kostenvorauszahlungsauftrag (Spruchpunkt 2.):

Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1320 mit Hinweisen auf die Judikatur, VwGH 06.06.1989, 84/05/0035].

Diese Voraussetzungen liegen – wie oben bereits ausgeführt – vor.

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise zur Ermittlung der Grundlage für die Schätzung bleibt der Behörde bzw dem LVwG überlassen (vgl VwGH 23.6.1994, 92/06/0239).

Bei der Bemessung des Kostenvorschusses ist auf die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 22.03.1990, 90/06/0032). Ein Verpflichteter muss es im Falle der Ersatzvornahme hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl 20.04.1995, 94/06/0240).

Die in diesem Sinne ermittelten Entsorgungskosten wurden oben festgestellt und entsprechend begründet.

Da das Ausmaß der Kosten unverändert geblieben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ersatzvornahme samt Kostenvorauszahlung im Sinne des § 4 Abs 1 und 2 VVG (vgl die oben zitierten Entscheidungen).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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