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LVwG-2024/29/1631-12•LVwG T LVwG-2024/29/1631-12
LVwG-2024/29/1631-12Tribunale amministrativo regionale2 giu 2026
Sportstätte<br/>Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 20.02.2024, ***, AbgNr ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 20.02.2024, ***, wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (TFLAG) iVm § 201 Abs 1 und 2 BAO sowie iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 25.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, für das Objekt Sportstätte „CC“ (Gst **1, EZ ***1, KG ***** Z) die zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 auf Basis einer Nutzfläche von 144 m2 mit Euro 1.150,00 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe sei rechtswidrig erfolgt, da die Sportstätte „CC“ als Sportstätte und Erholungsheim unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit b TFLAG falle. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um einen gemeinnützigen Verein und beim Objekt CC 1 um eine eingetragene Sportstätte. Diese werde von der beschwerdeführenden Partei als gemeinnütziger Turnsportverein zur Ausübung des Turnen, zur Abhaltung von Kinderlagern und Lager für Erwachsene zur sportlichen Weiterbildung, körperlichen Ertüchtigung und Erholung sowie der Durchführung von Wettkämpfen und Vereinsversammlungen genutzt.
Nach der Intention des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des TFLAG nicht auf gemeinnützige Vereine anzuwenden; es werde auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, wenn ein gemeinnütziger Sportverein als eingetragene Sportstätte von der Freizeitwohnsitzabgabe nicht befreit wäre.
Das Gesetz stelle zudem auf das Vorliegen eines Wohnsitzes ab, weshalb auch aus diesem Grund mangels Vorliegens eines Wohnsitzes die Vorschreibung der Abgabe zu unterbleiben habe. Zudem liege überhaupt keine Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz vor und sei nicht erkennbar, weshalb die Stadt Z bei der Festsetzung der Abgabe vom Höchstsatz ausgegangen sei. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 13.05.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Liegenschaft einerseits als Sportstätte und andererseits als Erholungsheim für Kinder, Jugendliche und Mitglieder bzw befreundete Turnvereine betreibe. Ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 1 lit b TFLAG liege daher nicht vor. Die beschwerdeführende Partei sei weder eine öffentliche noch gemeinnützige Einrichtung gemäß § 35 Abs 1 BAO.
In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage in Anwesenheit der Parteien und deren Vertreter ausführlich erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Verein (ZVR-Zahl ***).
Die beschwerdeführende Partei ist (ua) Eigentümerin der Liegenschaft Gst **1, EZ ***1, KG ***** Y, mit der Liegenschaftsadresse CC 1 in **** Z (offenes Grundbuch, unstrittig). An der Adresse war im Jahr 2023 kein Wohnsitz gemeldet (Mitteilung Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten vom 30.10.2024).
Auf dem Grundstück wurde ca im Jahr 1912 ein Gasthaus errichtet und in der Folge als Erholungsheim einer Jugendkongregation genutzt. Im Jahr 1964 erwarb die beschwerdeführende Partei das Grundstück und baute das Gebäude als Turnerheim aus. Das Gebäude hat eine Nutzfläche von 144 m² (unstrittig).
Im Gebäude befinden sich (ua) Aufenthaltsräume, ein Schlaflager mit 22 Betten, eine Küche, Sanitäranlagen (WCs und Duschen) und ein Raum, in welchem die Turngeräte aufbewahrt werden. Im Freien befinden sich eine Kletterwand sowie eine große Wiese, welche für Turnaktivitäten genutzt wird.
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Geräteturnens, des Turnens in all seinen traditionellen und modernen Ausübungsformen sowie die Geselligkeit seiner Mitglieder mittels Durchführung von Zusammenkünften und Wanderungen zur Festigung der Gemeinschaft. Neben dem Betrieb des Breiten- und Leistungssportes dient der Verein dem ideellen Zusammenleben in seinem Wirkungskreis insbesondere in Z und dem Stadtteil Y (§ 2 der Vereinsstatuten „AA“).
Ein ideelles Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes ist ua der Betrieb des Turnerheimes CC als Sportstätte und Erholungsheim für Kinder, Jugendliche und Mitglieder sowie befreundete Turnvereine und Organisatoren (§ 2 lit i der Vereinsstatuten).
Der Verein ist seitens des Finanzamtes nicht als gemeinnützig eingestuft. Der Verein hat ca 300 Mitglieder, wovon ca 80 Personen Kinder und ca 80 bis 100 Personen aktive Erwachsene sind. Aktive Mitglieder bezahlen einen Mitgliedsbetrag von 80,00 Euro, in diesem Betrag ist die Kursteilnahme an den angebotenen Kursen enthalten. Die veranstalteten Turnstunden können aber auch über Entrichtung separater Kursbeiträge von Nichtvereinsmitgliedern teilnehmen.
Das gegenständliche Objekt „Turnerheim CC“ ist in der Liste der Sportstätten in Z angeführt (unstrittig).
Im Objekt am CC finden diverse Vereinsveranstaltungen sowie Hauptversammlungen statt. Das Objekt fungiert insbesondere als Vereinsheim bei größeren Veranstaltungen oder Zusammenkünften, zumal es ansonsten nur das sogenannte „Vereinszimmer“ im Vereinshaus Y gibt, welches lediglich 15 Leuten Platz bietet.
Im Jahr 2023 wurden keine Turnfeste vom Verein am CC ausgetragen, sondern lediglich externe Wettkämpfe besucht. Das Objekt bzw die Liegenschaft am CC wird vom Verein und dessen Mitgliedern in den Sommermonaten zur Abhaltung der Turnstunden genützt, zumal während der Sommermonate die Schulen, an welchen ansonsten die Turnstunden grundsätzlich stattfinden, geschlossen sind, aber auch während der Schulzeit finden Turnstunden am CC statt.
Die Einrichtung am CC steht den Mitgliedern des Vereins offen und wird von diesen regelmäßig benützt, insbesondere der Bereich der Kletterwand. Die Einrichtung steht den Mitgliedern ganzjährig zur Verfügung. Zugang zum Vereinsheim selbst haben die Mitglieder jedoch nicht, ebenso nicht zur Gerätekammer. Sofern das Vereinsheim benützt werden soll bzw Geräte aus der Gerätekammer benötigt werden, ist der entsprechende Schlüssel beim Obmann zu holen.
Ca einmal wöchentlich finden gesellige Zusammenkünfte im Vereinsheim statt. Jüngere Mitglieder turnen, während ältere Mitglieder, welche nicht mehr so aktiv sind, zum Beispiel Boccia spielen. Auch sitzt man zusammen und trinkt etwas, Speisen werden nicht serviert.
Diese gesellschaftlichen Zusammenkünfte finden grundsätzlich nachmittags statt und dauern bis ca 18:00 Uhr, manchmal aber auch länger. Im Zusammenhang mit diesen Zusammenkünften erfolgen jedoch keine Nächtigungen im gegenständlichen Objekt.
Das Objekt/die Sportstätte dient den Vereinsmitgliedern auch zur Erholung, dies im Zusammenhang mit den Sportveranstaltungen, Zusammenkünften und Übernachtungen, nicht jedoch im Sinne von Reha-Aufenthalten. Das Vereinsheim steht nicht nur den Mitgliedern zur Verfügung, sondern kann auch von Dritten (zB der Musikkapelle Y oder befreundeten Vereinen) genutzt werden, so zB für das Lager der Musikjugend Y).
Im Jahr 2023 nächtigten im Objekt in der Zeit vom 20. auf den 21. Mai neun Personen (Trainingstag Turnwart Vorbereitung Trainingslager Jugend- „Pfingstlager“, in der Zeit vom 26. Mai bis 29. Mai, 21 Personen (Trainingslager Jugend- „Pfingstlager“) und in der Zeit vom 08. September bis 10. September, 21 Personen (Jugendcamp Musikkapelle Y Marschübungen). Für die Nächtigungen sind, auch von den Vereinsmitgliedern, 8,00 Euro Aufwandsentschädigung pro Person und Nacht zu bezahlen, ebenso eine Reinigungsgebühr für die Bettwäsche in Höhe von 6,00 Euro bis 8,00 Euro pro Person.
Die auf der Liegenschaft befindliche Kletterwand ist ganzjährig geöffnet und kann von Vereinsmitgliedern täglich benützt werden, ebenso die Leichtathletikanlagen bei Schneefreiheit am Gelände. Die auf der Sportstätte befindlichen Turngeräte stehen den Mitgliedern ebenfalls jederzeit zur Verfügung. Im Zuge des Heimdienstes/Individualtrainings außerhalb der geplanten Turnstunden werden auch gemeinschaftliche sportliche Betätigungen angeboten. Darüber hinaus werden im Objekt und auf der Liegenschaft regelmäßig Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt.
IV.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Die Chronologie zum Grundstück CC 1 sowie die historische Nutzung und den Erwerb durch die beschwerdeführende Partei ist dem Schreiben des Obmanns der beschwerdeführenden Partei vom 28.04.2022 zu entnehmen. Die Nutzfläche von 144 m² des verfahrensgegenständlichen Objektes wurde von den Parteien außer Streit gestellt.
Zur Ausgestaltung des Gebäudes und dessen Einrichtung wurde vom Obmann der beschwerdeführenden Partei als Ergänzung zum Schreiben vom 28.04.2022 eine entsprechende Lichtbildbeilage beigefügt, welcher sowohl die Nutzungsvarianten der Mitglieder im Freien als auch die Einrichtung und Ausgestaltung des Gebäudes zweifelsfrei zu entnehmen sind.
Der Vereinszweck sowie das genannte ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes ist den im Behördenakt befindlichen Vereinsstatuten des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Dass der Verein seitens des Finanzamtes Österreich nicht als gemeinnützig eingestuft wurde, wurde anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol seitens des Obmannes der beschwerdeführenden Partei nicht unter Beweis gestellt, vielmehr gab er an, dass die Einnahmen des Vereins derart gering seien, dass diese gar nicht steuerverfangen seien. Im Übrigen wurden auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche belegt hätten, dass der Verein zum allgemeinen Wohl der Gesamtheit und nicht nur seiner Mitglieder handelt.
Die Anzahl der Mitglieder, sowohl der aktiven als auch der nicht mehr aktiven wurde ebenfalls vom Obmann anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt. Die Feststellungen zur Nutzung des Objektes und der Sportstätte des CCes wurde einerseits anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom Obmann entsprechend geschildert, darüber hinaus wurde die schemenhafte Nutzung auch mit Schreiben vom 28.04.2028 der Behörde gegenüber bereits mitgeteilt. Daraus ist ersichtlich, dass sowohl Veranstaltungen untertags als auch solche mit Übernachtungen am CC stattgefunden haben. In diesem Zuge wurde auch ausgeführt, dass die Sportstätte grundsätzlich allen Mitgliedern ganzjährig (je nach Benützbarkeit) zur Verfügung steht und von den Mitgliedern auch gerne in Anspruch genommen wird. Der Zugang zum Vereinshaus selbst ist jedoch nur möglich, wenn der Schlüssel beim Obmann abgeholt wird, so auch um die Turngeräte aus dem Lager zu nehmen.
Die Anzahl der im Objekt im Jahr 2022 durchgeführten Nächtigungen wurden ergänzend dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt, aus der diesbezüglichen Auflistung ist sowohl die Anzahl der nächtigenden Personen als auch die Dauer der Nächtigungen ersichtlich. Dass die Nächtigungen nicht unentgeltlich erfolgt sind, sondern ein Unkostenbeitrag im festgestellten Ausmaß von den Personen, auch den nächtigenden Mitgliedern des Vereins, eingehoben wurde, wurde vom Obmann des Vereins ebenfalls informativ bestätigt.
Dass das Objekt und die Sportstätte auch sonst zu Erholungszwecken genutzt wird, ist insbesondere der Lichtbildbeilage vom 28.04.2022 zu entnehmen, in welcher eine Dokumentation der Lichtbilder des Öfteren mit der werten Erholung dokumentiert ist.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
V.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022, lauten wie folgt:
„1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(…)
§ 2
Ausnahmen
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:
(…)
a)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
(…)
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(…)
§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt: (…)
d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro, (…)
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (…)
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. (…)
VI.Erwägungen:
Gegenständlich ist zu klären, ob es sich bei dem Objekt in der Klammstraße um einen Freizeitwohnsitz handelt oder nicht.
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFLAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).
Freizeitwohnsitze sind demnach Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFLAG).
Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dazu ergangenen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Freizeitwohnsitz“ iSd § 1 Abs 2 TFLAG Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056), auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFLAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).
Das verfahrensgegenständliche Objekt ist ein über 100 Jahre altes Haus, welches voll erschlossen und ausgestattet ist, so ua mit zahlreichen Schlafstellen, Sanitäranlagen, Küche und einem Lagerraum für die Turngeräte. Die Nutzung der Liegenschaft an sich erfolgt primär zu Vereinszwecken, so für diverse Veranstaltungen des Vereins, der Hauptversammlung, des Abhaltens der Turnstunden etc. Die Sportstätte steht den Mitgliedern des Vereins ganzjährig zur Verfügung und kann jederzeit genutzt werden, die Mitglieder haben jedoch keinen allgemeinen Zugang zum Vereinshaus bzw der Gerätekammer, hiefür ist es erforderlich, dass der Schlüssel beim Obmann geholt wird. Die Nutzung der Liegenschaft erfolgt zwar vorrangig zur Erfüllung der Vereinszwecke, so dem gemeinsamen Turnen und dem geselligen Zusammenkommen, wobei bei diesen Zusammenkünften grundsätzlich keine Übernachtungen erfolgen.
Es finden dort aber auch festgestellter Maßen Übernachtungen statt, wobei diese nicht jedenfalls mit der Vereinstätigkeit der beschwerdeführenden Partei an sich in Zusammenhang stehen, sondern die Übernachtungen – jeweils gegen ein geringes Entgelt – auch von Dritten, wie anderen Vereinen, im Jahr 2023 zB die Musikkapelle Y – erfolgten, das Objekt wurde sohin Wohnzwecken genutzt, wobei aufgrund der Größe und Ausgestaltung des Objektes folgt, dass dieses jedenfalls zu Wohnwecken geeignet ist. Mehrtägige Aufenthalte sind daher jedenfalls möglich und sind im Jahr 2023 auch in der Zeit vom 26.05.2023 bis 29.05.2023 sowie 08.09.2023 bis 10.09.2023 erfolgt.
Aufgrund der Nächtigungen und der auch stattfindenden geselligen Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder und Dritter im Objekt folgt in rechtlicher Hinsicht, dass das Objekt zumindest „zeitweilig zu Erholungszwecken“ iSd § 1 Abs 2 TFLAG verwendet wird, und nicht nur zur Nutzung des Objektes bzw der Liegenschaft als Sportstätte, weshalb die Behörde zu Recht von einem Freizeitwohnsitz iSd § 1 Abs 2 TFLAG ausgegangen ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 lit b TFLAG nicht vor: Nach dieser Gesetzesbestimmung sind nur Kur- und Erholungsheime begünstigt, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden. Die beschwerdeführende Partei ist festgestellter Maßen kein gemeinnütziger Verein iSd der Bestimmungen des § 35 BAO, sohin keine gemeinnützige Einrichtung iSd des § 2 Abs 1 lit b TFLAG, darüber ist das Objekt weder als Kur- noch als Erholungsheim zu qualifizieren, sondern als Vereinsheim, welches vorrangig von den Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei genutzt wird.
Zur Höhe der Abgabe ist auszuführen, dass § 1 Abs 3 TFLAG einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes, vorgibt. Dieser Rahmen liegt bei einer Fläche von mehr 90 m2 bis 150 m² zwischen Euro 490,00- und Euro 1.150,00.
§ 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG fordert bei der Festlegung der Abgabe die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze. Die Abgabe kann – so § 4 Abs 3 dritter Satz TFLAG – für bestimmte Teile des Gemeindesgebiets in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
Mit Beschluss vom 25.10.2022 legte der Gemeinderat der Gemeinde Z die Freizeitwohnsitzabgabe für diese Kategorie mit Euro 1.150,00 fest. Die Abgabenbehörde verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in Z im Vergleich zu anderen Bezirken Tirols (von wenigen Ausnahmen abgesehen) mit Abstand die höchsten Preise für Immobilien erzielt werden. Sie führt diesbezüglich den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer und die Basispreise für Grundstücksrasterverfahren an. Die Immobilienpreise für in Z gelegene Objekte würde würden deutlich über jenen liegen, die in den übrigen Tiroler Bezirken erzielt werden würden. Das Landesverwaltungsgericht kann sich dem anschließen.
Vor diesem Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei gesetz- oder verfassungsmäßige Bedenken gegen die Festlegung der Abgabe mit dem gesetzlich vorgesehen Höchstsatz, sondern geht davon aus, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Ermessen unter Beachtung der vorgeschriebenen Kriterien ausgeübt wurde. Auch sonst bestehen keinerlei verfassungsmäßige Bedenken.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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