LVwG T LVwG-2025/23/3166-9

LVwG-2025/23/3166-9Tribunale amministrativo regionale29 mag 2026

Regest

Kostenbeitrag aus Einkommen<br/>Unterhaltspflicht<br/>Berufsvorbereitung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/23/3166-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.23.3166.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, als der Kostenbeitrag pro Monat für den Beitragszeitraum 18.08.2025 bis 31.07.2027 Euro 142,00 beträgt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Dem Sohn der Beschwerdeführerin, BB, wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2025, Zl ***, Leistungen der Berufsvorbereitung nach dem Tiroler Teilhabegesetz für den Zeitraum 18.08.2025 bis 31.07.2027 gewährt. Davon ausgehend wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Kostenbeitrag iHv Euro 168,00 monatlich für die Dauer der Leistungserbringung vorgeschrieben. Zur Bemessung des Kostenbeitrags zog die belangte Behörde das Einkommen der Beschwerdeführerin im Juni bzw Juli 2025 iHv Euro 2.517,87 netto heran.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.11.2025 in der auf das Wesentlichste zusammengefasst dargelegt wurde, dass die vorgelegten Lohnzettel keinen Schluss auf das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin zuließen, weil sie nur neun Monate im Jahr arbeite und im Übrigen Leistungen des AMS erhalte. Der Kostenbeitrag sei daher zu hoch bemessen und entspreche nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem sei die finanzielle Situation der Familie stark durch hohe Miet- und Wohnkosten von rund Euro 1.600,00 monatlich belastet.

Den Ehegatten der Beschwerdeführerin, CC, wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.11.2025, Zl ***, ein Kostenbeitrag iHv Euro 168,00 vorgeschrieben. Nachdem dieser seine Beschwerde zurückzog, erwuchs dieser Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft und wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des LVwG Tirol zur Zahl LVwG-2025/23/3165-10 eingestellt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter des am XX.XX.XXXX geborenen BB, lebt mit diesem und ihrem Ehemann CC, sowie ihrer Tochter DD, geboren am XX.XX.XXXX, im gleichen Haushalt und ist beiden Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. BB verfügt über kein eigenes Erwerbseinkommen.

BB wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2025 gemäß § 4, § 11 Abs 1 und Abs 2 lit a und § 26 TTHG die Leistung der Berufsvorbereitung im Zeitraum 18.08.2025 bis 31.07.2027 im Ausmaß von maximal 22 Arbeitstagen pro Monat gewährt. Diese Leistung nimmt BB laufend in Anspruch.

Die Beschwerdeführerin ist seit 25.06.2021 wiederkehrend im Saisonbetrieb EE beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wird jährlich in den Schließmonaten des Hotels beendet und wird in der Folge ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, wobei sie in der Zwischenzeit Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht.

Derart brachte die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2025 und August 2024 – ohne die Berücksichtigung von Sonderzahlungen (Weihnachtsrenumeration und Urlaubsgeld) – nachstehendes Nettoeinkommen ins Verdienen:

EE:

Monat

Juli 25

Euro 2.517,87

Juni 25

Euro 2.517,87

Mai 25

Euro 1.611,58

März 25

Euro 2.517,28

Februar 25

Euro 2.517,28

Jänner 25

Euro 2.517,28

Dezember 24

Euro 1.929,73

Oktober 24

Euro 2.000,71

September 24

Euro 2.000,71

August 24

Euro 2.000,71

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Monat

Dezember 24

Euro 1.150,16

Jänner 25

Euro 332,56

März 25

Euro 34,92

April 2025

Euro 44,41

Mai 2025

Euro 1332,3

Juni 2025

Euro 532,92

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin – dieser ist auch der Kindesvater des BB – bringt ein Einkommen ins Verdienen, dass das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt.

Der Regelbedarf für den Kindesunterhalt für Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres betrug im Jahr 2025 Euro 670,00 und im Jahr 2026 Euro 700,00.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und den Einkommensverhältnissen des BB ergeben sich aus den im behördlichen Akt befindlichen Auszügen aus dem zentralen Melderegister, den Kopien der Ausweisdokumente, den Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 25.05.2022, Zl ***, den Aktenvermerk vom 04.11.2025 und den Erhebungen der Lebenshilfe Tirol.

Die BB gewährte Leistung ergibt sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Bescheid vom 05.11.2025, Zl ***. Der Umstand, dass BB die Leistung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus einer fernmündlichen Nachfrage bei der die Berufsvorbereitung durchführenden Lebenshilfe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2026.

Das von der Beschwerdeführerin ins Verdienen gebrachte Einkommen sowie die Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den vorgelegten Lohnzetteln, den Kontoauszügen und der Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse, wobei an der Echtheit dieser Dokumente kein Zweifel bestand.

Die Feststellung, dass das Einkommen des CC jenes der Beschwerdeführerin übersteigt, ergibt sich aus den von CC vorgelegten Lohnzetteln und Kontoauszügen, die ebenfalls unbedenklich erschienen.

Der Regelbedarf für die Jahre 2025 und 2026 ergibt sich aus der Berechnung des LG ZRS Wien, wird von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt und vom Bundesministerium für Finanzen (Erlass) online publiziert und kann daher als notorisch bekannt vorausgesetzt werden. Der Regelbedarf für das Jahr 2027 war im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt.

IV.Rechtslage:

§ 23 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lautet wie folgt:

„5. Abschnitt

Beitragsverpflichtungen

§ 23

Kostenbeitrag an das Land Tirol

(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:

a)Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),

b)Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),

c)Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),

d)Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),

e)Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),

f)Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),

g)Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),

h)Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),

i)Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),

j)Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).

(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.

(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

a)die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,

b)die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,

c)ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.

Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.

(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.

(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.

(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.

(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.“

§ 1 Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lautet wie folgt:

„§ 1

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.

(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.

(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.

(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.

(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.

(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.“

§ 2 Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Beitragssätze

(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:

[…]

d)Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 30 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 25 v.H.

e)Kostenbeitrag für Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 30 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 25 v.H.

[…]

(2) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c leg. cit. In Anspruch genommen so beträgt der Kostenbeitrag:

1. aus Einkommen: 40 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 25 v.H.

(3) Die festgelegten Werte halbieren sich bei Inanspruchnahme halbtägiger Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.

(4) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 23 Abs. 1 lit. b, f, g, oder h des Tiroler Teilhabegesetzes in Anspruch genommen und kommt § 23 Abs. 8 bzw. Abs. 10 des Tiroler Teilhabegesetzes nicht zur Anwendung, so ist nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistungen vorzuschreiben.

(5) Wird neben einer nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Leistung eine Leistung in Anspruch genommen, für die ein Kostenbeitrag nach § 24 vorgesehen ist, so entfällt der Kostenbeitrag an die Dienstleisterin nach § 24 des Tiroler Teilhabegesetzes.“

§ 4 Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 4

Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern (Kindesunterhalt)

(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.

(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:

Alter der unterhaltsberechtigten Person

Höhe des Prozentsatzes

unter dem vollendeten 6. Lebensjahr

16 v.H.

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 10 Lebensjahr

18 v.H.

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 15. Lebensjahr

20 v.H.

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

22 v.H.

Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Prozentpunkt, für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden zwei Prozentpunkte abgezogen.

(3) Übersteigt die Unterhaltsverpflichtung den zweieinhalbfachen Regelbedarf, so wird der Kostenbeitrag vom zweieinhalbfachen Regelbedarf bemessen.

Für den Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 werden die Regelbedarfssätze wie folgt festgesetzt:

Alter des Kindes

2017/2018

0 bis unter dem vollendeten 3. Lebensjahr

204,- Euro

ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis unter dem 6. Lebensjahr

262,- Euro

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis unter dem 10. Lebensjahr

337,- Euro

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis unter dem 15. Lebensjahr

385,- Euro

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis unter dem 19. Lebensjahr

454,- Euro

ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis unter dem 28. Lebensjahr

569,- Euro

(4) Im Fall einer zusätzlich bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin, sind darüber hinaus folgende Prozentpunkte bei der Berechnung des Kindesunterhaltes abzuziehen („1/9-Methode“):

Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin

abzuziehende

Prozentpunkte

kleiner gleich 1/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

3

größer 1/9 und kleiner gleich 2/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

2

größer 2/9 und kleiner gleich 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

1

größer 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

0

(5) Der Kostenbeitrag ist aus dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen. Dies gilt nicht für die Kostenbeitragspflicht bei Inanspruchnahme einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1. lit. a, b und c des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist unterhaltspflichtig gegenüber den die Leistung der Berufsvorbereitung beziehenden BB. Nachdem dieser die ihm bescheidmäßig gewährten Leistungen in Anspruch nimmt und er kein eigenes Einkommen ins Verdienen bringt, ist die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs 2 TTHG zum Kostenersatz verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin ist in einem Hotelleriebetrieb seit dem Jahr 2021 beschäftigt, wobei es jährlich zu saisonbedingter kurzfristiger Arbeitslosigkeit kommt. Entsprechend der Judikatur des OGH zur Bemessung des Kindesunterhaltes ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Jahreseinkommen heranzuziehen, weil die Beschwerdeführerin als Unterhaltsschuldnerin regelmäßig (saisonbedingt) kurzfristig arbeitslos ist (vgl OGH 7 Ob 248/99t; 6 Ob 81/00f; Kolmasch in Schwimann/Kodek [Hrsg] ABGB Praxiskommentar5.01 [2025] B. Gesetzlicher Unterhalt Rz 188). Die Heranziehung dieser Rechtsprechung des OGH ist geboten, weil der Verordnungsgeber in § 4 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung auf die zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode abstellt, weshalb auch die zivilrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der maßgeblichen Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind.

Ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen – unter Außerachtlassung des 13. und 14. Gehalts (vgl § 1 Abs 4 Kostenbeitrags-Verordnung) – iHv Euro 25.558,29 (dies ist die Summe der festgestellten Nettobezüge) beträgt das maßgebliche monatliche Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin Euro 2.129,85.

Nachdem BB am 19.09.2024 das 15. Lebensjahr, und seine Schwester DD am 19.10.2022 das zehnte Lebensjahr vollendete, beträgt der altersabhängige Prozentsatz zur Bemessung des Kindesunterhalts gemäß § 4 Abs 2 Kostenbeitrags-Verordnung 20%. Die Beschwerdeführerin ist ihrem Ehegatten CC zu keinem Ehegattenunterhalt verpflichtet, weil dieser ein höheres Einkommen ins Verdienen bringt. Ausgehend vom monatlichen Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin hat diese sohin eine Unterhaltspflicht gegenüber BB iHv monatlich Euro 425,97. Ein Drittel dieses Betrags ergibt Euro 141,99, wobei dies kaufmännisch gerundet den spruchgemäß festgelegten Kostenbeitrag von Euro 142,00 entspricht.

Nachdem der Bescheid über den Kostenbeitrag hinsichtlich des Kindesvaters CC in Rechtskraft erwuchs, war davon auszugehen, dass diesen eine Kostenbeitragspflicht iHv Euro 168,00 trifft und war darauf – auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs 5 Kostenbeitrags-Verordnung – nicht weiter einzugehen. Festzuhalten bleibt nur, dass die Unterhaltspflicht beider Elternteile Euro 929,97 beträgt (Euro 168,00 * 3 [anzunehmender Kindesunterhalt des Vaters ausgehend vom rechtskräftigen Bescheid] + Euro 425,97 [Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin]), und der zweieinhalbfache Regelbedarf weder für das Jahr 2025 noch für das Jahr 2026 überschritten wird. Ausgehend von den bisherigen jährlichen Anstiegen des Regelbedarfs (dieser stieg bezüglich Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres für das Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2025 um Euro 30,00) ist nicht davon auszugehen, dass dieser im Jahr 2027 derart ansteigt, dass der zweieinhalbfache Regelbedarf die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin und des CC übersteigt.

Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs 7 TTHG (Herabsetzung oder Entfall der Kostenbeitragspflicht wegen besonderer sozialer Härte) vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Mietkosten bilden für sich alleine genommen keinen derartigen Härtefall, zumal der Gesetzgeber diesbezüglich Alleinerziehende bei unbekanntem Aufenthalt, Tod oder Unkenntnis des anderen Elternteils oder Familien mit mehreren Menschen mit Beeinträchtigung vor Augen hatte (ErläutRV, Gz 480/2017 zu LGBl Nr 32/2018, 17).

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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