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LVwG-2025/42/0688-1•LVwG T LVwG-2025/42/0688-1
LVwG-2025/42/0688-1Tribunale amministrativo regionale26 mag 2026
Nichtbereithalten Lohnunterlagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2025, ***, wegen Übertretung des LSD-BG
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 400,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:26.04.2023, 09:50 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ des Einzeluntemehmens AA mit Sitz in Adresse 1, ***** Z, Polen, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, werden Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: LU1 Arbeitsvertrag/Dienstzettel (§ 22 Abs. 1 Z1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD- BG); LU6 Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (§ 22 Abs. 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz - LSD-BG)
Arbeitnehmer: BB
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Polen
Wohnanschrift: Unbekannt
Tätigkeit: Hilfsarbeiter bei Trockenbauarbeiten
Entlohnung: Lt. Personenblatt 12 EURO pro Stunde
Arbeitsantritt: 17.04.2023, um 07:00 Uhr
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 26.04.2023 um 09:50 Uhr; in **** Y, Adresse 2
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 28 Zif. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 22 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tag, 9 Stunden
§ 28 Schlusssatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ua vorgebracht, dass er den Arbeitsvertrag für BB um 17.11 Uhr an Herrn CC (Anm: Finanzpolizei) per EMail vorgelegt habe. Lohnunterlagen in Form eines Lohnzettels hätten nicht vorgelegt werden können, weil BB erst die Arbeit bei ihm angefangen hätte und es üblich sei, dass erst nach ausgeübter Arbeit ein Lohnzettel ausgestellt werde. Lohneinstufung und Arbeitskonditionen würden sich außerdem aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Von der Verhängung einer Strafe möge daher abgesehen werden.
Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Finanzpolizei Team ** vom 04.05.2023, *** in das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdevorbringen.
II.Feststellungen:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Im Zuge eines Schwerpunkteinsatzes der Finanzpolizei führten Organe der Finanzpolizei Team ** am 26.04.2023 um 09:50 Uhr eine Kontrolle eines Bauvorhabens an der Adresse 2 in **** Y durch. Nach Betreten der Baustelle konnten 3 Personen bei Trockenbauarbeiten angetroffen und einer Kontrolle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG und LSD-BG unterzogen werden. Die Identitäten der drei Personen wurden festgestellt und handelte es sich um:
AA, geb. am: XX.XX.XXXX, StA: Polen
DD, geb. am: XX.XX.XXXX, StA: Polen
BB, geb. am: XX.XX.XXXX. StA: Polen
AA gab bei der Kontrolle an, dass er in Polen gemeinsam mit seinem Sohn DD selbstständig als Trockenbauer tätig sei. Bei BB handle es sich um den Dienstnehmer der Fa. AA. Aufgrund der festgestellten EU Entsendung wurden die entsprechenden Unterlagen nach dem LSD-BG wie ZKO 3 Entsendemeldung, Versicherungsnachweis A1 und Lohnunterlagen in Form von Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Unterlagen über die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen abverlangt. Seitens AA wurden die ZKO3 Meldung, ein Arbeitsvertrag in polnischer Sprache sowie Stundenaufzeichnungen in Papierform für BB vorgelegt. Kurze Zeit später wurde auch der Versicherungsnachweis A1 für BB elektronisch zur Verfügung gestellt. Die weiteren Lohnunterlagen wie Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise konnten nicht vorgelegt werden. Die Amtshandlung wurde um 11:45 Uhr beendet. Am 26.04.2023 um 17:11 Uhr wurde der Arbeitsvertrag von BB in deutscher Sprache per Mail nachgereicht.
Der Beschwerdeführer hat es als Einzelunternehmer des Unternehmens AA mit Sitz in Adresse 1, ***** Z, Polen, und Arbeitgeber des BB, geb. am: XX.XX.XXXX im Rahmen der grenzüberschreitenden Entsendung unterlassen, bei der Kontrolle der Finanzpolizei Lohnunterlagen in Form eines Arbeitsvertrages in deutscher oder englischer Sprache und Unterlagen über die Lohneinstufung für BB, geb. am: XX.XX.XXXX entgegen § 22 LSD-BG weder am Einsatzort bereitzuhalten oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts sowie der Angaben Beschwerdeführers in der Beschwerde getroffen werden.
Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde selbst an, den Arbeitsvertrag für den streitgegenständlichen Arbeitnehmer in deutscher oder englischer Sprache vor Ort nicht bereitgehalten sondern in deutscher Sprache erst am späten Nachmittag des Kontrolltages per EMail der Finanzpolizei übermittelt zu haben. Er bestreitet auch nicht, keine Unterlagen über die Lohneinstufung (Lohnzettel) vor Ort bereitgehalten noch elektronisch zur Verfügung gestellt zu haben.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 45/2024 lauten:
§ 12
Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt,
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,
4. die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom
Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,
5. im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 17, und die Richtlinie (EU) 2020/1057, verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:
a) die in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),
b) den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).
Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln.
6. im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem BinnenmarktInformationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:
a) die in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),
b) den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).
Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln.
7. Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen;
8. Einsicht in die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu nehmen, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient.
9. Einsicht in die Entsendemeldungen nach § 19a zu nehmen.
[…]
§ 22.
Bereithaltung von Lohnunterlagen
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer hat – unbestritten – weder den Arbeitsvertrag noch Unterlagen betreffend die Lohneinstufung vor Ort bereitgehalten (oder elektronisch den Kontrollorganen der Finanzpolizei zur Verfügung gestellt). Die Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtbereithaltung der Lohneinstufung, wonach sich diese aus dem Arbeitsvertrag ergebe, geht schon deshalb ins Leere, als der Arbeitsvertrag entgegen der gesetzlichen Bestimmungen vor Ort – wie festgestellt – nicht bereitgehalten wurde.
Aus § 22 Abs 1 Z 1 LSD-BG ergibt sich eindeutig, dass Arbeitsvertrag als auch Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal im gegenständlichen Fall der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt die Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig in seiner sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen.
Ein Vorgehen nach § 20 VStG ist deshalb ausgeschieden, da keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist im Übrigen deshalb ausgeschlossen, da sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Strafhöhe ergibt, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht als gering anzusehen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den typischen Unrechts- und Schuldgehalt dem zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, sodass nicht nur von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann.
Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Rechtsmittel noch zu irgendeinem Zeitpunkt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Ebenso wenig wurden einen Verhandlungsantrag miteinschließende Beweisanträge gestellt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat auch das Gericht eine solche nicht als geboten erachtet.
Da keine strittigen Fragen offen sowie keine Sachverhaltsermittlungen notwendig waren und die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von der rechtlichen Beurteilung abhing, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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