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LVwG-2025/13/3072-4•LVwG T LVwG-2025/13/3072-4
LVwG-2025/13/3072-4Tribunale amministrativo regionale26 mag 2026
Nachschulung<br/>Verlängerung der Probezeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2025, Zl ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung und den Ausspruch der Verlängerung der Probezeit bis 19.05.2027,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2025, Zl ***, wurde über AA eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides (dies war der 15.09.2025) zu absolvieren ist.
Weiters wurde der Beschwerdeführer dazu angehalten, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y zwecks Neuausstellung und Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein.
„1. Sachverhaltsdarstellung:
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 4.6.2025 der BH Y zu *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 90,- sowie EUR 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt. Im Straferkenntnis vom 4.6.2025 ist nicht die Tat (Lebenssachverhalt) angeführt, weswegen die gegenständliche Geldstrafe von Euro 90,- verhängt wurde, sodass kein rechtskräftig festgestellter Sachverhalt eines schweren Verstoßes innerhalb der Probezeit gegeben ist. Lediglich die Anführung der Gesetzesstelle (§ 52 lit a Z 4c StVO) im Straferkenntnis der BH Y zu *** vom 04.06.2025 ersetzt die Feststellung des Tatbestandes und des konkreten Lebenssachverhaltes, durch welchen dieser Tat bestand verwirklicht wurde, nicht, normiert der § 52 StVO doch lediglich das Aussehen und die Anbringung der Vorschriftzeichen und enthält nicht einmal eine abstrakte Beschreibung eines Tatbestand einer Verwaltungsübertretung. Tatsächlich ist auf der Al 2 Inntalautobahn auf Höhe der Gemeinde X, für Sfr.km 34,800 in Richtung Y, das Vorschriftszeichen Überholen verboten für Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t NICHT auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht und NICHT ordnungsgemäß kund gemacht und ausgeschildert.
Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer hatte als Lenker eines Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Kühlwagen der Fa. CC) am 19.04.2025 um 06:31 Uhr auf der Al 2 Inntalautobahn auf Höhe der Gemeinde X, bei Str. km 34,800 in Fahrtrichtung Y vier LKWs überholt. Der Beschwerdeführer hat die LKWs überholt, da er das nicht ordnungsgemäß ausgeschilderte Überholverbot nicht wahrgenommen hat, die angegeben vier LKWs etwa 90 km/h gefahren sind und er ohne Überholvorgang nicht rechtzeitig die CC Filialen mit seinem Kühlwagen beliefern hätte können. Durch den Überholvorgang des Beschwerdeführers am 19.04.2025 entstand keinerlei Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, da auf der Autobahn kein Gegenverkehr gegeben ist und der Beschwerdeführer die dort auf der Al2 Inntalautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auch bei seinem Überholvorgang nicht überschritten hat. Wäre der Beschwerdeführer bei seinem Überholvorgang über 100 km/h gefahren, hätte der Beschwerdeführer auch eine Strafe wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von den anzeigenden Polizeibeamten erhalten, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Überholvorgang auch nicht die Flüssigkeit des Verkehrs behindert, da um 6:31 in der Früh nur wenige Fahrzeuge unterwegs waren und zum Zeitpunkt des Überholvorgangs sich kein anderer Pkw in der Nähe des Beschwerdeführers befunden hat
Beweis:
PV Beschwerdeführer;
Durchzuführender Lokalaugenschein auf der Al2 Inntalautobahn, Höhe Gemeinde X, Str.km 34,800, Richtung Y, zum Beweis dafür, dass auf diesem Auto bahnabschnitt das Überholverbot für Lkws nicht durch Anbringung des Vorschriftszeichens auf beiden Seiten der Fahrbahn ordnungsgemäß ausgeschildert ist;
Vom LVwG Tirol einzuholender Akt der BH Y zu ***
Straferkenntnis der BH Y zu *** vom 04.06.2025
ZV Grlnsp DD, per Adr. LVA W, Adresse 2, **** W
ZV Bezlnsp EE, per Adr. LVA W, Adresse 2, **** W
weitere Beweise vorbehalten
Gründe für die Rechtswidrigkeit:
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.1. Unterlassene Einvernahme des Beschwerdeführers, Verletzung des rechtlichen Gehörs
Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 09.09.2025 keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme oder Einvernahme gewährt, sodass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Dies widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und hätte sich die belangte Behörde sowohl vom Beschwerdeführer als auch den ein schreitenden Beamten einen persönlichen Eindruck durch eine mündliche Einvernahme zu verschaffen gehabt, bevor sie entscheidet, ob der Beschwerdeführer durch den Überholvorgang am 19.4.2025 einen schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, welcher Verstoß eine Verlängerung der Probezeit und Anordnung einer Nachschulung nach dem Willen des Gesetzgebers erfordert. Der gegenständliche Verfahrensmangel ist wesentlich, da der Beschwerdeführe bei seiner Einvernahme der belangten Behörde dargelegt hätte, dass es sich um keinen schweren Verstoß bei seinem Überholvorgang am 19.04.2025 auf der Al2 Inntalautobahn gehandelt hat, da auf der Autobahn kein Gegenverkehr herrscht, er die Flüssigkeit des Verkehrs nicht behindert hat, er auch beim Überholvorgang die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat und nicht auf beiden Seiten der Fahrbahn das Vorschriftszeichen Überholen verboten für LKWs vorschriftsgemäß angebracht war. Hätte die belangte Behörde vor Erlass des angefochtenen Bescheids den Beschwerdeführer ein vernommen, hätte es von der Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit abgesehen, da es erkannt hätte, das kein schwerer Verstoß am 19.04.2025 durch den Beschwerdeführer begangen wurde.
Aufgrund der mangelnden Angabe eines Lebenssachverhalts im Straferkenntnis vom 04.06.2025 konnte sich die Behörde auf keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt beziehen, wann, von wem und durch welche konkrete Handlung ein schwerer Verstoß gegen die StVO vorgenommen wurde. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung, wonach der Beschwerdeführer in X als Lenker eines Kraftfahrzeuges von über 7,5 t auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten" für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat, war daher mittels Beweiswürdigung von der belangten Behörde zu begründen. Die belangte Behörde hat jedoch den angeführten Sachverhalt irrtümlich als rechtskräftig festgestellt angenommen, sodass ein Begründungsmangel vorliegt.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hat der Beschwerdeführer keinen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 während der Probezeit begangen und war die Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit im Sinne des Gesetzgebers nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Straferkenntnisses der BH Y vom 4.6.2025 zu *** eine Geldstrafe von Euro 90,- bezahlt. Im dem Bescheid vom 09.09.2025 zu Grunde liegenden Straferkenntnis vom 4.6.2025 ist jedoch nicht die Tat (Lebenssachverhalt) angeführt, weswegen die gegenständliche Geldstrafe von Euro 90,-- verhängt wurde. Lediglich die Anführung der Gesetzesstelle (§ 52 lit a Z 4c StVO) im Straferkenntnis ersetzt die Feststellung des Tatbestandes und des konkreten Lebenssachverhaltes, durch welchen dieser Tatbestand verwirklicht wurde nicht, normiert der § 52 StVO doch lediglich das Aussehen und die Anbringung der Vorschriftzeichen und enthält nicht einmal eine abstrakte Beschreibung eines Tatbestands einer Verwaltungsübertretung. Es ist sohin kein rechtskräftig festgestellter Sachverhalt gegeben, dass der Beschwerdeführer trotz eines ordnungsgemäß kundgemachten und auf beiden Seiten der Fahrbahn angebrachten Überholverbotes für LKWs am 19.04.2025 in X als Lenker eines Lkws von über 7,5 t auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten für LKWs über 7,5 t ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges KFZ überholt hat.
Die belangte Behörde konnte sich daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung trotz Rechtskraft der Bestrafung mittels Straferkenntnis vom 04.06.2025 auf keinen rechtskräftig festgestellten Lebenssachverhalt stützen, wonach der Beschwerdeführer am 19.04.2025 einen schweren Verstoß innerhalb der Probezeit begangen hat.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und war das Überholverbot, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51 das Überholen von mehr spurigen Kraftfahrzeugen verboten ist, nicht auf der Al2 Inntalautobahn auf Höhe der Gemeinde X, auf dem Str.km 34,800 gesetzesgemäß ausgeschildert und kundgemacht, ins besondere wurde das entsprechende Verkehrszeichen nicht auf beiden Seiten der Fahrbahn der Al 2 Inntalautobahn angebracht.
Abgesehen davon liegt bei richtiger rechtlicher Beurteilung bei einem Überholen auf der Autobahn trotz Überholverbot für Lkws kein schwerer Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vor. Der Gesetzgeber hatte bei der Normierung einer Nichtbefolgung eines nach § 52 lit. a Z 4c kundgemachten Überholverbotes nicht das Überholen auf der Auto bahn vor Augen, da hier nicht die Gefahr einer Kollision mit einem möglichen Gegenverkehr gegeben ist. Bei einem Überholen auf der Bundes- oder Landesstraße trotz Überholverbot ist die Gefährlichkeit und Schwere des Verstoßes gegeben, da Überholverbote dort angeordnet werden, wo die Sichtstrecke nicht gegeben ist, gefährliche Ausfahrten bestehen oder die Straße zu kurvenreiche ist. Auch liegt es auf der Hand, dass mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ein Überholvorgang länger dauert und damit eine erhöhte Kollisionsgefahr mit dem Gegenverkehr besteht. All diese Umstände sind gegenständlich auf der Autobahn nicht gegeben, sondern dient ein Überholverbot für LKWs auf der Autobahn lediglich der Flüssigkeit des Verkehrs. Der Beschwerdeführer hat daher mit seinem Überholvorgang am 19.04.2025 niemanden gefährdet, sondern hat lediglich polnische LKWs, welche eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h einhielten, unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überholt. Der Beschwerdeführer stand als Kühlwagenfahrer der Lebensmittelkette „CC" unter massiven Zeitdruck und hätte die Ware nicht rechtzeitig ausliefern können, wäre er über Kilometer hinter den polnischen Lkw's unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 90 km/h nachgefahren. Um 6:35 waren überdies nur wenige PKWs unterwegs und befand sich zum Zeitpunkt des Überholvorgangs kein Pkw in der Nähe des Beschwerdeführers, sodass durch den Überholvorgang am 19.04.2025 auch die Flüssigkeit des Verkehrs nicht behindert wurde.
Anhand der Aufzählung im § 4 FSG ist ersichtlich, dass ein Überholen auf der Autobahn trotz Überholverbot für Lkws keinen schweren Verstoß im Sinne des Gesetzgebers darstellt. Als ge fährliche Verstöße sind im § 4 insbesondere angeführt:
•Überholen unter gefährlichen Umständen: Dazu zählt das Überholen bei unzureichender Sichtweite, das „Schneiden" anderer Fahrzeuge, ein zu geringer seitlicher Sicherheitsabstand oder das Überholen auf unregulierten Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten.
•Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung: Dies beinhaltet beispielsweise das Geister fahren auf Autobahnen.
•Hohe Geschwindigkeitsübertretungen: Mehr als 20 km/h zu schnell innerorts oder mehr als 40 km/h außerhalb des Ortsgebiets (auf Freilandstraßen und Autobahnen) sind schwere Verstöße.
•Fahrerflucht oder das Nichtbefolgen eines Stoppzeichens
All diese schweren Verstöße haben gemein, dass es hier zu einer massiven Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern kommen kann und die Kollisionsneigung massiv durch den Ver stoß erhöht wird. Es erscheint bizarr, den Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Überholverbot für LKWs auf Autobahnen gleich schwer zu ahnden wie das Vergehen eines Geisterfahrers oder Rasers
Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keinen schweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen hat und ein solcher Verstoß auch nicht rechtskräftig im Straferkenntnis vom 04.06.2025 festgestellt wurde, sind die verhängten Strafen grob überhöht. Es waren nicht die Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit notwendig, um den bisher unbescholtenen Beschwerdeführer von weiteren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung abzuhalten.
II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachschulung hat gern. § 4 Abs 3 2. Satz FSG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und mit dem sofortigen Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall stehen einer Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen, da es sich nicht um eine Führerscheinentziehungsmaßnahme nach dem Führerscheingesetz handelt (vgl VwGH Ra 2015/11/0043), sondern um einen verkehrszuverlässigen Lenker, welcher bislang unbescholten ist und lediglich einmal auf der Autobahn mit seinem Lkw andere, sehr langsam fahrende, Lkws überholt hat. Es besteht keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wenn die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit erst mit der Entscheidung des LVwG Tirol getroffen wird, da auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen würde. Dem Beschwerdeführer würde durch den sofortigen Vollzug des Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, da das Verfahren vor dem LVwG erfahrungsgemäß über 4 Monate andauert, sodass er unabhängig von der Berechtigung seiner Beschwerde die Nachschulung absolvieren und die Gebühr für die Probezeitverlängerung zu bezahlen hat. Eine Gebühr kann u.U. rückvergütet werden, eine Nachschulung jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist Vollzeit berufstätig und stellt eine solche Nachschulung einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn dar, da er diese nur während seiner Arbeitszeit absolvieren kann und sein Arbeitgeber ihn unter Umständen kündigen wird, wenn er davon erfährt, dass sich der Beschwerdeführer für eine Nachschulung aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung frei nehmen muss. Dem Beschwerdeführer würde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung defacto jeglicher Rechtschutz verwehrt werden und ist die gegenständliche Beschwerde sinnlos, da die im Bescheid angeordnete Maßnahme bereits zu vollziehen ist und nicht rückgängig gemacht werden kann
Es werden sohin gestellt die
Anträge
Das LVwG Tirol möge
1. der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass der Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der Entscheidung des LVwG Tirol nicht die angeordnete Nachschulung durchzuführen und den Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung bei der belangten Behörde abzuliefern hat
2. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und sodann
3. in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid der BH Y vom 09.09.2025 zu ***, ersatzlos aufheben und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
in eventu
von der Anordnung einer Nachschulung absehen und lediglich die Probezeitverlängerung bis 19.05.2027 anordnen.
Z, am 09.10.2025 Für AA
Beilagenverzeichnis:
Beilage ./I Angefochtener Bescheid vom 09.09.2025
Beilage ./2 Straferkenntnis vom 04.06.2025
Beilage ./2 Überweisungsbeleg Pauschalgebühr“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den von diesem eingeholten Einspruch des Beschwerdeführers im behördlichen Strafverfahren Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Dem Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, wurde am 03.03.2021 erstmalig die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt. Hiezu wurde mit 16.03.2021 seitens der Bezirkshauptmannschaft Y der Führerschein mit der Nummer *** mit der Probezeit bis zum 19.05.2024 (gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz FSG dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird) ausgestellt.
Aufgrund zweier schwere Verstöße gemäß § 4 Abs 6 FSG (Handyverbot und Missachtung des Verkehrszeichens „Überholen verboten“) am 18.01.2023 wurde die Probezeit des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 14.02.2023, GZ ***, für zwei Jahre, sohin bis zum 19.05.2026 verlängert. Hiezu wurde mit 18.04.2023 der Führerschein Nr *** von der Bezirkshauptmannschaft V ausgestellt und diese Probezeitverlängerung eingetragen.
Mit 09.08.2022 hat der Beschwerdeführer die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE und F bei der Bezirkshauptmannschaft U beantragt und wurde dazu mit 13.05.2024 der Führerschein Nr *** von der Bezirkshauptmannschaft U ausgestellt und die Probezeit bis zum 19.05.2026 übernommen.
Nunmehr wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2025, Zl ***, wegen Überholens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer Straßenstrecke (X auf der Inntalautobahn A12, bei Straßenkilometer 34,800, Richtung Y), die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t“ gekennzeichnet ist, wegen einer Verwaltungsübertretung am 19.04.2025, um 06:31 Uhr gemäß § 51 lit a Z 4c StVO bestraft.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er um eine Reduzierung der Strafe ersuche. Er sei am 19.04.2025 mit seinem Sattelzug (Kennzeichen: ***) unterwegs gewesen, um frische Lebensmittel auszuliefern. Er sei sich der Regelung bewusst, dass Fahrzeuge über 7,5 t auf bestimmte Strecken nicht überholen dürfen. Aufgrund des hohen Lieferdrucks kurz vor Ostern habe er sich in einem zeitlichen Stress befunden, da die Waren pünktlich und unversehrt beim Kunden ankommen hätten müssen. Die Verkehrssituation habe kurzfristig ein Überholmanöver erfordert, um Verzögerungen oder Sicherheitsrisiken zu vermeiden.
Über diesen Einspruch sprach die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 04.06.2025, ***, folgendermaßen ab:
„Ihren Einspruch vom 03.06.2026 gegen die Strafverfügung vom 21.05.2025 (siehe obige Geschäftszahl) wird Folge gegeben und die Geldstrafe wegen dem Delikt des § 52 lit a Z 4c StVO mit Euro 90,00, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag und 17 Stunden neu bemessen.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Geldstrafe, mindestens jedoch 10,00 für jedes Delikt, zu bezahlen.“
Dieses Straferkenntnis ist seit dem 23.07.2025 rechtskräftig. Es wurde keine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben.
Aufgrund dieses schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs 6 FSG vom 19.04.2025 wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Führerscheinakt bzw den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs 1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder er gegen die Bestimmung des Abs 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten.
Gemäß § 4 Abs 6 Z 1 lit d FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 die Übertretung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten).
Die Bestimmung des § 52 Abs lit a Z 4c StVO umschreibt das Vorschriftszeichen „Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“, wobei dieses Vorschriftszeichen im gegenständlichen Fall für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t galt.
Gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind, nicht überholen.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt dem 19.04.2025 im Besitz eines Probeführerscheins gewesen ist und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, Zl ***, rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 4c StVO (Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges trotz Überholverbot für LKW), die als schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG zu werten ist, bestraft wurde.
Da der im Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung auf die Strafhöhe eingeschränkt gewesen ist, hat die Behörde zurecht mit Straferkenntnis vom 04.06.2025, Zl *** nur mehr über diese entschieden und ist die Strafverfügung hinsichtlich der angelasteten Übertretung (§ 52 lit a Z 4c StVO) rechtskräftig geworden (VwGH 25.01.2022, Zl Ra 2021/09/0221).
Eine solche rechtskräftige Bestrafung hat bei Probescheinbesitzern zur Anordnung der gesetzlich vorgegebenen Maßnahme der Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 FSG zu führen und war die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 19.05.2027 zu verlängern. Für einen Ermessungsspielraum bietet das Gesetz keine Grundlage, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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