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LVwG-2026/45/0428-8•LVwG T LVwG-2026/45/0428-8
LVwG-2026/45/0428-8Tribunale amministrativo regionale22 mag 2026
mobile Frühförderung<br/>Behinderung<br/>amtsärztliches Gutachten <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und die mit Antrag vom 17.10.2025 begehrte Leistung der mobilen Frühförderung nach § 9 Abs 2 lit d TTHG für den Zeitraum 01.06.2026 bis 30.05.2027 im Ausmaß von 104 Einheiten pro Jahr gewährt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 17.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, eine Pädagogische Förderung nach § 9 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) im Ausmaß von 104 Einheiten pro Jahr bei der CC, DD. Unter einem legte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Befund der EE vom 07.07.2025, eine „Ersterhebung Begleitkonzept Frühförderung Familienbegleitung“ der Frühförderstelle Y vom 14.10.2025, die Kopie ihres tschechischen Reisepasses sowie ihre Geburtsurkunde vor.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Mail vom 20.10.2025 die eingereichten Unterlagen an die Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.
Mit amtsärztlicher und fachlicher Stellungnahme vom 04.12.2025 hielten die Amtsärztin für Allgemeinmedizin, FF, und die Diplomierte Sozialarbeiterin, GG fest, dass aus dem eingereichten Befund keine Behinderung iSd TTHG ableitbar sei. Die beantragte Maßnahme BKFF könne aus amtsärztlicher und fachlicher Sicht nicht befürwortet werden.
Mit Bescheid vom 19.01.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.10.2025 auf Gewährung von mobiler Frühförderung gemäß § 4 Abs 1 lit a TTHG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sei unter anderem das Vorliegen einer Behinderung (§ 4 Abs 1 lit a TTHG). Aufgrund der beigebrachten Unterlagen (klinisch-psychologischer Befund EE vom 07.07.2025) hätten die Sachverständigen der Behörde keine Behinderung im Sinne des TTHG feststellen können.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass diese Entscheidung nicht dem tatsächlichen Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin entspreche. Aufgrund der aktuell vorliegenden Verdachtsdiagnose einer Autismusspektrumsstörung bei bereits diagnostizierter Sprachentwicklungsstörung mit sozialen Schwierigkeiten benötige sie Unterstützungsmaßnahmen wie die häusliche Frühförderung besonders dringend. Auch die bisherigen Einschätzungen von Fachpersonen (klinische Psychologin, Kinder- und Jugendpsychiaterin) würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin intensiv gefördert werden müsse, um ihre Entwicklung angemessen zu unterstützen und Rückschritte zu vermeiden. Sie ersuchte um neuerliche Prüfung des Falles und stelle weitere medizinische oder therapeutische Befunde, die aktuell noch in Ausarbeitung seien, in Aussicht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2026 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht samt Behördenakt zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in der Beschwerde angeführten Befunde binnen einer Frist von vier Wochen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 11.03.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin den „Interdisziplinär fachärztlichen und klinisch psychologischen Befundbericht“ vom 09.02.2026 der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie JJ sowie der klinischen Psychologin KK.
Mit Gutachtensauftrag vom 17.03.2026 beauftragte das Landesverwaltungsgericht die Amtssachverständige und Fachärztin für Psychiatrie, LL, mit der Erstattung eines Gutachtens. Diese holte weitere medizinische Befunde ein und führte zur Befunderhebung ein Anamnesegespräch mit der Beschwerdeführerin und ihren Eltern durch.
Mit Schreiben vom 27.04.2026 übermittelte die Amtssachverständige ein entsprechendes Gutachten und ging nach umfassender Befunderhebung auf die vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen im Rahmen der Begutachtung detailliert ein.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2026 wurde das eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG mit der Möglichkeit übermittelt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig stellte das Landesverwaltungsgericht für den Fall, dass keine Stellungnahmen einlangen sollten, in Aussicht, in weiterer Folge schriftlich auf Grundlage des eingeholten Gutachtens die beantragte Leistung zuzuerkennen. Seitens der Parteien langten keine Stellungnahmen ein.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am xx.xx.xxxx in Y geboren und tschechische Staatsangehörige. Sie wohnt mit ihren Eltern, die beide in Österreich erwerbstätig sind, in **** Z.
Bei der Beschwerdeführerin liegt hauptdiagnostisch eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung vor, in deren Zentrum vordergründig eine Verzögerung der sprachlichen und psychoemotionalen Entwicklung steht (ICD-10 F83), in Bezug auf welche weitere fachärztliche Beobachtung und differentialdiagnostische Abklärung notwendig ist und bei welcher von einer (auch unter fachgerechter Behandlung) anhaltenden Dauer von mehr als sechs Monaten auszugehen ist. Daneben besteht ein klinisch beobachtbares Aufmerksamkeitsdefizit mit motorischer Agitiertheit (ICD-10 F90), bei welchem fachärztliche Kontrollen zur Evaluierung der Indikation für eine begleitende medikamentöse Therapie angesetzt sind. Diese Beeinträchtigungen sind dazu geeignet, die Beschwerdeführerin an einer wirksamen, gleichberechtigten und barrierefreien Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu hindern, indem sich diese insbesondere im Sinne der sich phasenhaft stark zuspitzenden Symptomeskalation des psychoemotionalen Verhaltens sowie der psychomotorischen Agitiertheit als massiv erschwerend auf die Lebens- und Entwicklungsgestaltung auswirken. Die angeführte Symptomkonstellation kann aus gutachterlicher Sicht bei Unterlassung einer facheinschlägig empfohlenen Begleitung und Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere dysfunktionale Entwicklungsfolgen mit sich bringen, welche den Eintritt in die Schule deutlich erschweren und damit zusammenhängend sowohl negative Konsequenzen hinsichtlich der entwicklungspsychologisch-gesundheitlichen individuellen Entfaltung als auch hinsichtlich der weiteren gesellschaftlichen Eingliederung haben können.
In Anbetracht der gutachterlich abgeleiteten, oben ausgeführten Beeinträchtigungen ist eine mobile Frühförderung im Sinne des § 9 Abs 2 lit d Tiroler Teilhabegesetz im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet, um der Beschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, und wird in dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ausdrücklich im beantragten Ausmaß von 104 Einheiten pro Jahr befürwortet.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der dem Landesverwaltung vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus dem Gutachten der Amtssachverständigen und Fachärztin für Psychiatrie vom 27.04.2026.
Die Feststellungen zu den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, deren Auswirkungen auf ihre Lebensführung und zur Eignung der begehrten Leistungen, ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Psychiatrie vom 27.04.2026. Die Amtssachverständige stützt sich in ihrem Gutachten in nachvollziehbarer Weise auf die im Akt befindlichen Befunde sowie weitere eingeholte Unterlagen (ua fachärztliche schriftliche Stellungnahme der MM, Neuropädiatrie und Entwicklungsneurologie Universitätsklinik für Pädiatrie I vom 09.04.2026) und führte sie zudem selbst eine umfassende Anamnese durch, wobei sie die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte. Demgegenüber war den Ausführungen der Amtsärztin, FF, in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme im behördlichen Verfahren nicht zu folgen, weil sie sich nicht derart umfassend mit der Person der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, wie die vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Amtssachverständige. Davon zeugt die umfassende Anamnese im eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen. Zudem bestand kein Zweifel an der facheinschlägigen Eignung der Amtssachverständigen zur Beurteilung der aufgekommenen Fragen aus dem Bereich der Psychiatrie. Die Amtssachverständige ist Fachärztin für Psychiatrie, systemische Familientherapeutin, Erziehungswissenschaftlerin und zertifiziert für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen.
Im Übrigen wurde das Gutachten seitens des Landesverwaltungsgerichtes beiden Parteien zur Stellungnahme übermittelt und ist unbestritten geblieben. Somit konnte es den gegenständlichen Feststellungen ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 18/2026, lauten wie folgt:
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
a) Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.
b) Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: die Möglichkeit, an gesellschaftlichen Ereignissen im privaten wie im öffentlichen Bereich teilzunehmen, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung zu übernehmen, persönliche Beziehungen zu pflegen, einen Haushalt zu führen sowie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachzugehen.
[…]
d) Mobile Leistung: eine Leistung, die im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen erbracht wird.
[…]
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:
a) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 lit. a,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft,
c) ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ein dauernder Aufenthalt in Tirol, es sei denn, der Mensch mit Behinderungen verlegt aufgrund einer nach diesem Gesetz bewilligten stationären Leistung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land oder ins Ausland,
d) die Aussicht, dass durch die beantragte Maßnahme die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann, und
e) die Bereitschaft des Menschen mit Behinderungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin, bei der Antragstellung und der Durchführung des Verfahrens zur Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
a) Unionsbürgerinnen und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partnerinnen,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
[…]
§ 9
Pädagogische Förderung
(1) Leistungen der pädagogischen Förderung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen entwickeln bzw. stärken.
(2) Leistungen der pädagogischen Förderung sind:
[…]
d) Mobile Frühförderung: Mit der mobilen Frühförderung sollen Kinder mit Behinderungen im Zusammenwirken zwischen Erziehungsberechtigten und Frühförderinnen in der Entwicklung im häuslichen Umfeld gefördert, die Erziehungsberechtigten beraten sowie die gesamte Familie begleitet werden.
[…]
§ 33
Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung
(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.
(2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.
[…]
V.Erwägungen:
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen erfüllt die Beschwerdeführerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 TTHG für die Gewährung einer Leistung nach diesem Gesetz. Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Tirol und ist gemäß § 4 Abs 2 lit a TTHG als Unionsbürgerin österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
Bereits die festgestellte Primärdiagnose der umschriebenen Entwicklungsstörung mit vordergründig sprachlicher und psychoemotionaler Entwicklungsverzögerung (ICD-10 F83) bildet eine langfristige – mehr als sechs Monate andauernde – Beeinträchtigung. Daneben besteht ein klinisch beobachtbares Aufmerksamkeitsdefizit mit motorischer Agitiertheit (ICD-10 F90), bei welchem fachärztliche Kontrollen zur Evaluierung der Indikation für eine begleitende medikamentöse Therapie angesetzt sind. Diese Beeinträchtigungen sind dazu geeignet, die Beschwerdeführerin an einer wirksamen, gleichberechtigten und barrierefreien Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu hindern, indem sie sich insbesondere im Sinne der sich phasenhaft stark zuspitzenden Symptomeskalation des psychoemotionalen Verhaltens sowie der psychomotorischen Agitiertheit als massiv erschwerend auf die Lebens- und Entwicklungsgestaltung auswirken. Somit ist die Beschwerdeführerin „Mensch mit Behinderung“ iSd des § 3 lit a TTHG, die Voraussetzung des § 4 Abs 1 lit a TTHG liegt entgegen dem angefochtenen Bescheid vor.
Die beantragte Leistung erweist sich als geeignet, damit die Teilhabe der Beschwerdeführerin am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann (§ 4 lit d TTHG). Im konkreten Fall ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine mobile Frühförderung nach § 9 Abs 2 lit d TTHG im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet, um der Beschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Somit war im Ergebnis die Leistung mobile Frühförderung nach § 9 Abs 2 lit d TTHG im beantragten Ausmaß 104 Einheiten pro Jahr zuzuerkennen.
Zum Leistungszeitraum ist auszuführen: Gemäß § 33 Abs 1 TTHG sind Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus wie folgt: „Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen wird die bestehende Regelung beibehalten. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Gewährung von Leistungen bzw. Zuschüssen wird aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit auch zukünftig nicht möglich sein. Vielmehr soll gewährleistet sein, dass Anträge in zeitlicher Nähe zu einer Leistung bzw. einem Zuschuss gestellt werden.“ Der gegenständliche Antrag datiert vom 17.10.2025 und wurde dieser von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgewiesen. Wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, sollen rückwirkende Leistungsgewährungen nicht möglich sein. Vor diesem Hintergrund erfolgt der Beginn des Leistungszeitraumes im konkreten Fall mit 01.06.2026.
Gemäß § 33 Abs 2 TTHG sind Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.
Gemäß Punkt 1.2. der Anlage 4 zum TTHG, sind Zielgruppe der mobilen Frühförderung gemäß § 9 Abs 2 lit d TTHG Kinder mit Behinderung ab Geburt bis zum Schuleintritt (max bis Ende Oktober des ersten Schuljahres, wobei der Besuch der Vorschule nicht als Schuleintritt gilt).
Die Beschwerdeführerin wird am xx.xx.xxxx das sechste Lebensjahr vollenden und allenfalls mit September 2027 in die Schule eintreten. Vor dem Hintergrund, dass in dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten die befürwortete Maßnahme zunächst für ein Jahr empfohlen wurde, mit anschließender Wiederbegutachtung in der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, zu welcher ein neuropädiatrischer sowie ein aktueller klinisch- und entwicklungspsychologischer Verlaufsbefund mitzubringen sind, erweist sich der Leistungszeitraum von einem Jahr als indiziert. Zudem kann zu diesem Zeitpunkt allenfalls auch berücksichtigt werden, ob ein Schuleintritt der Beschwerdeführerin im Herbst 2027 erfolgt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die beantragte Leistung zuzuerkennen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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