LVwG T LVwG-2026/37/0132-5

LVwG-2026/37/0132-5Tribunale amministrativo regionale22 mag 2026

Regest

Waffenverbot

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/37/0132-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.0132.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (=belangte Behörde) vom 10.11.2025, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.12.2024, Zl *** ZWR Nr. *** verbot die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer (= AA, geb am XX.XX.XXXX, nunmehr wohnhaft Adresse 1, **** Z) gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) in Anwendung des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) den Besitz von Waffen und Munition. Waffen und Munition sowie Urkunden, die nach dem WaffG zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigten, waren unverzüglich sicherzustellen und der Behörde abzuliefern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2025 Vorstellung.

Mit Bescheid vom 10.11.2025, Zl ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 26.12.2024, Zl *** ZWR Nr. ***, ab und bestätigte den Bescheid vom 26.12.2024.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2025, Zahl ***. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe die in seinem Besitz befindlichen Waffen stets sorgfältig verwahrt und als befugter Jäger ausschließlich für die Jagd verwendet. Seit der Jägerprüfung 1988 habe es keinen Vorfall gegeben. Die von dritter Seite vorgebrachten Anschuldigungen seien unbegründet und würden den Anschein einer laufenden Verleumdung erfüllen. Seine Schwester BB habe die ursprünglich am 04.12.2024 gegen ihn [= den Beschwerdeführer] bei der Polizeiinspektion Y erstattete Anzeige wieder zurückgenommen. Der Beschwerdeführer betonte, ein rechtschaffener Bürger zu sein, „der im Rahmen der gültigen Gesetze und Vorschriften“ die besessenen Waffen ausschließlich für die private Jagd von Tieren einsetze. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um eine neuerliche Würdigung.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 Zahl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die Polizeiinspektion Y mit Kurzbrief vom 12.02.2026, Zl ***, die Verhandlungsmitschrift über die beim Landesgericht Innsbruck am 15.04.2025 betreffend den Beschwerdeführer zur Zl *** durchgeführte Hauptverhandlung.

Die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 02.03.2026 die aktuelle Waffenregisterbescheinigung zur Person des Beschwerdeführers. Zudem erfolgten Informationen zur Waffenbesitzkarte Nr. *** und zur Jagdkarte des Beschwerdeführers.

Am 28.04.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf sein schriftliches Vorbringen. Ergänzend hielt er fest, dass er die auf ihn registrierten Waffen immer korrekt in einem Waffenschrank aufbewahrt habe. Ausdrücklich wies er darauf hin, dass er als Erbe des elterlichen Bauernhofs mit einem Wert von Euro 15 Millionen vorgesehen gewesen wäre. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2021 sei das Erbe durch einen Schenkungsvertrag auf seinen Neffen, den Sohn seiner Schwester BB übergegangen. Dieses Vorgehen, von dem er im Jahr 2023 erfahren habe, halte er jedenfalls nicht für korrekt und habe ihn sehr erzürnt. Er habe immer am Bauernhof gearbeitet, dafür aber von seinem Vater nie ein Geld erhalten. Er sei es auch gewesen, der im Jahr 2007 einen Stall für den elterlichen Bauernhof auf seine Kosten errichtet habe. Das Einkommen aus der Landwirtschaft habe er immer seinem Vater überlassen, wie auch die geleisteten Beiträge für die Errichtung eines Handymastens auf einem zum Bauernhof gehörenden Grund. Der Beschwerdeführer betonte nochmals, dass er als Haupterbe vorgesehen gewesen sei, nunmehr aber aufgrund des Schenkungsvertrages nichts mehr erhalte. Der Grund für die diesem Verfahren zugrunde liegenden Auseinandersetzungen seien familieninterne Streitigkeiten, insbesondere habe auch sein Schwager vom Waffenbesitz gewusst und offensichtlich gemeint, aufgrund dieses Umstandes gegen ihn [= den Beschwerdeführer] vorgehen zu können. Zudem habe ihn der Schwager als suizidgefährdet bezeichnet. Diese inakzeptable Unterstellung habe ihn massiv getroffen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme der Zeugin BB und durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, geb am XX.XX.XXXX, ist nunmehr an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Seinen vormaligen Wohnort Adresse 2, **** Z, musste der Beschwerdeführer über Veranlassung seines Neffen CC, dem nunmehrigen Eigentümer des elterlichen Bauernhofes, räumen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester BB und deren Familie - Ehemann DD und Sohn CC – ist massiv belastet. Durch die im Wege einer Schenkung erfolgte Übertragung des elterlichen Besitzes an seinen Neffen, von der er nach eigenen Angaben 2023 erfahren hat, fühlt sich der Beschwerdeführer massiv ungerecht behandelt, da seiner Ansicht nach er als Haupterbe vorgesehen war.

Diese familieninternen Auseinandersetzungen sind laut Ansicht des Beschwerdeführers auch Grund für das gegenständliche waffenrechtliche Verfahren.

BB erachtet das Verhältnis ihres Bruders [= des Beschwerdeführers] zu ihr und ihrer Familie als sehr belastet. Soweit möglich, versucht BB ein Aufeinandertreffen mit ihrem Bruder zu vermeiden. Als besonders unangenehm nahm BB Situationen mit ihrem Bruder wahr, bei denen er alkoholisiert war und in verstärktem Maß aggressiv auftrat.

Laut der aktuellen Waffenregisterbescheinigung sind auf den Beschwerdeführer die nachfolgenden Waffen der Kategorie C registriert.

Art/Kat.

Marke

Modell

Kaliber

HerstellerNr.

Büchse / C

Furtschegger

98

Kal1: 6,5 x 57 metrisch


Büchse / C

VOERE

Repetierbüchse

Kal1: 7 x 64 metrisch


Büchse / C

ANSCHÜTZ

Match

Kal1: 22 Long Rifle Zoll


Flinte / C

UZKON

S 16

Kal2: 12/76 Schrot; 12/76 Schrot


Auf die am 25.01.1990 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** verzichtete der Beschwerdeführer am 03.09.2024. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer – derzeit nicht gültigen – Jagdkarte.

2. Feststellungen im Zusammenhang mit den Ereignissen am 04.12.2024:

Am Nachmittag des 04.12.2024 war BB bei ihrem Vater AA sen, um diesen zu pflegen. Zur selben Zeit war auch der Beschwerdeführer im elterlichen Wohnhaus. Der Beschwerdeführer ging in den Keller, weil seiner Ansicht nach die Heizung nicht richtig funktionierte. BB folgte dem Beschwerdeführer, weil sie verhindern wollte, dass ihr Bruder Schäden an der Heizung verursacht. Der Beschwerdeführer und BB trafen im Keller aufeinander und es kam zu einer Auseinandersetzung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung holte der Beschwerdeführer mit seinem Ellbogen aus und traf damit seine Schwester im Brustbereich. BB verständigte daraufhin telefonisch ihren Sohn, der sofort kam und den Beschwerdeführer aus dem Keller in die oberen Räume zurückführte.

Nach einem Besuch im Krankenhaus erstattete BB gemeinsam mit ihrem Ehemann DD Anzeige bei der Polizeiinspektion Y. BB brachte im Rahmen der Anzeigenerstattung klar zum Ausdruck, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Die Polizeiinspektion Y sprach in weiterer Folge gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung mit Betretungs- und Annäherungsverbot aus, welches von der Bezirkshauptmannschaft Y insofern nicht bestätigt wurde, da BB nicht an der Adresse 2, **** Z, wohnhaft war und ist.

Bei einer am Abend des 04.12.2024 durchgeführten Kontrolle fanden die einschreitenden Polizeibeamten die vier auf den Beschwerdeführer registrierten Waffen in einem Waffenschrank im Elternhaus. Im ehemaligen Zimmer des Beschwerdeführers im elterlichen Wohnhaus fanden die ermittelten Beamten eine nicht registrierte antike Langwaffe der Marke, „GILS MASSIM“. In dem dortigen Kasten befand sich auch eine Vielzahl an unterschiedlicher Munition, aber auch Übungshandgranatenzünder, die als Kriegsmaterial nach § 5 WaffG zu qualifizieren sind, samt Munition.

Aufgrund des unerlaubten Besitzes dieser Übungshandgranatenzünder kam es zur Zl *** beim Landesgericht Innsbruck zu einem Strafverfahren. Die Hauptverhandlung fand am 15.04.2025 statt. Anlässlich der Hauptverhandlung kam es zu einem diversionellen Vorgehen. Das Verfahren wurde nach Festsetzung einer Geldbuße gemäß den §§ 199 und 200 Abs 5 StPO eingestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben. Dass der Beschwerdeführer über Veranlassung seines Neffen CC die vormalige Wohnung der Adresse 2, **** Z, aufgeben musste, hielt der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme ausdrücklich fest und bestätigte seine Aussage dessen Schwester BB anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.04.2026. Die auf den Beschwerdeführer registrierten Waffen sind in der dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelten Waffenregisterbescheinigung aufgelistet. Die Angaben zur vormaligen Waffenbesitzkarte und der Ungültigkeit der Jagdkarte stützen sich auf die Angaben der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer bestätigt.

Die angespannte familiäre Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester und deren Familie zeigte sich deutlich in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2026. Der Beschwerdeführer wies mehrfach darauf hin, dass seiner Ansicht nach auf ungerechtfertigte Weise der elterliche Bauernhof seinem Neffen übertragen wurde, obwohl er [= der Beschwerdeführer] als Erbe vorgesehen gewesen sei. In diesem Sinne würden die Aussagen seiner Schwester, wonach er im alkoholisierten Zustand unberechenbar sei, nur dazu dienen, ihn schlecht zu machen. BB schilderte klar und nachvollziehbar das massiv belastete Verhältnis zu ihrem Bruder. Bei ihrer Einvernahme war die Zeugin deutlich wahrnehmbar emotional sehr angespannt und musste teils ihre Tränen unterdrücken. Die äußerst negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester zeigte sich auch an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeugin kaum ansah und während deren Aussage deutlich hörbar einen „weinerlichen“ Ton nachahmte, da seiner Ansicht nach die Schwester die innere Anspannung nur vortäuschen würde.

Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellung des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer und seine Schwester haben übereinstimmend festgehalten, dass es am Nachmittag des 04.12.2024 im Keller des elterlichen Wohnhauses zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschwerdeführer bestritt allerdings, mit seinem Ellbogen gegen den Brustbereich der Schwester gestoßen zu haben.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest.

BB hielt - auch auf Nachfrage – fest, dass im Zuge des Streits im Keller am 04.12.2024 ihr Bruder ihr gegenüber in der beschriebenen Weise tätlich geworden sei. Sie räumte ein, dass es klüger gewesen wäre, nicht allein ihrem Bruder zu folgen, sondern ihren Sohn zu verständigen. Die Zeugin bestritt auch nicht, ihre am 04.12.2024 erstattete Anzeige zurückgenommen zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist aber unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nachvollziehbar, dass diese Rücknahme erfolgte, weil BB einfach ihre Ruhe haben wollte.

Aus diesen Erwägungen folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol bei den Feststellungen zur Auseinandersetzung am 04.12.2024 in den Kellerräumen des elterlichen Hauses den Darlegungen der Zeugin BB. Die Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls tätlich geworden zu sein, erscheint auch deswegen wenig glaubwürdig, als der Beschwerdeführer ohne einen konkreten Hinweis nicht glauben will, dass seine Schwester nach diesem Vorfall in das Spital gefahren ist.

Zur Anzeigenerstattung liegt die umfangreiche Dokumentation der Polizeiinspektion Y vom 06.12.2024, Zl ***, vor. Die Zeugin BB bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme ausdrücklich, den Polizeibeamten gegenüber ihre Angst vor dem Beschwerdeführer geäußert zu haben.

Dass der Beschwerdeführer eine nicht registrierte antike Schusswaffe besaß, welche durch die Polizeiinspektion Y am 06.12.2024 vorgefunden wurde, räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein. Die Verhandlungsmitschrift über die Hauptverhandlung am 15.04.2024 zu dem zu Zl *** geführten Strafverfahren liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Daraus ergibt sich auch die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach dem WaffG im Zuge einer Diversion.

Die angeführten Beweismittel und die dargelegte Beweiswürdigung bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.Rechtslage:

1. Waffengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 in den Fassungen BGBl I Nr 12/1997 (§ 4), BGBl I Nr 42/2010 (§§ 6, 19 und 24), BGBl I Nr 97/2018 (§§ 2, 5, 18, 30 und 50) und BGBl I Nr 211/2021 (§ 12), lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schusswaffen

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35).

[…]“

„Munition

§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.“

„Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie

2. Rahmen und Gehäuse des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.

[…]“

„Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

[…]“

„Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]“

„Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

[…]“

„Schusswaffen der Kategorie B

Definition

§ 19. (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

[…]“

„Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

[…]

„Munition für Faustfeuerwaffen

§ 24. (1) Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

[…]“

„Schusswaffen der Kategorie C

Definition

§ 30. Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.“

„Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

[…]

„Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 50.

(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,

2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,

3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist,

4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,

5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,

ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

[…]“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2025 nachweislich zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 05.12.2025 auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail Adresse der Bezirkshauptmannschaft Y und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Allgemeines:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentlich ist, dass dem vom Waffenverbot Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 06.12.2021, Ra 2021/03/0284). Die „missbräuchliche Verwendung“ der Waffe ist dabei nicht restriktiv auszulegen.

Anders formuliert ist daher wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs1 WaffG – ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit – ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen oder von ihnen zu befürchten ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlG.18.886 a). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen durch Sachen erfolgt ist (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026).

Bei Situationen familiärer Gewalt kann nach den Umständen des Einzelfalles auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1986 rechtfertigen. Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist (VwGH 02.07.2025, Ra 2025/03/0045; ebenso VwGH 06.10.2025, Ra 2024/03/0048).

Bezüglich des unbefugten Besitzes von Waffen und Kriegsmaterial rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes.

Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester und deren Familie besteht ein massiv belastetes Verhältnis. Der Beschwerdeführer sieht in der Übertragung des elterlichen Hofes an seinen Neffen einen Akt, durch den ihm in ungerechtfertigter Weise sein Erbe genommen wurde. Den Vorfall vom 04.12.2024 sieht der Beschwerdeführer als Inszenierung seiner Schwester, um ihn zu schaden. Ebenso beschuldigt der Beschwerdeführer seine Schwester und seinen Schwager, ihm durch entsprechende Behauptungen (Suizidgefährdung, Alkoholisierung) ihm schaden zu wollen. Diese Einstellung korrespondiert mit den Wahrnehmungen der Schwester des Beschwerdeführers, dass sich die Situation zwischen ihrem Bruder und ihr und ihrer Familie in den letzten Jahren verschlechtert habe.

Ausgehend von dieser grundsätzlich aggressiven Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester und deren Familie ist durch ihn eine missbräuchliche Verwendung entsprechend § 12 Abs 1 WaffG zu befürchten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung am 04.12.2024 unter anderem auch Kriegsmaterial besaß, dessen Erwerb und Besitz nur Inhabern eines gültigen Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte erlaubt war. Zudem lagerte er neben den auf ihn registrierten Waffen der Kategorie C – über diese verfügte er legal – in einem nicht versperrten Kasten eine nicht registrierte, antike Langwaffe.

Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Waffenverbotes im Sinne des § 12 WaffG handelte es sich stets um eine Prognoseentscheidung, welche sämtliche Tatsachen, Fakten und Gegebenheiten des konkreten Falles abzuwägen und entsprechend zu würdigen hat. Die Zusammenschau sämtlicher dargelegter Gegebenheiten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester und deren Familie Waffen missbräuchlich verwendet und dadurch massive nachteilige Folgen für die herbeiführen könnte.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis

Der Ausspruch des Waffenverbotes nach § 12 WaffG durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht, folglich war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2025, Zl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte eine umfangreiche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin. Die teilweise widersprüchlichen Aussagen machten eine umfangreiche Beweiswürdigung notwendig. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.04.2026 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Verfahren war das durch die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot auf dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es daher, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Bei der Auslegung des entscheidungsrelevanten § 12 WaffG – Verhängung eines Waffenverbotes – ist das Landesverwaltungsgericht von der einschlägigen Judikatur (vgl Kapitel 2 der „Erwägungen“) nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. für nicht zulässig erklärt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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