LVwG T LVwG-206/34/1144-9

LVwG-206/34/1144-9Tribunale amministrativo regionale21 mag 2026

Regest

Heilung Zustellmangel<br/>Mandatsbescheid<br/>Waffenverbot<br/>Vorfrage<br/>Absprechung der Erlangungsfähigkeit der Tiroler Jagdkarte<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-206/34/1144-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.206.34.1144.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.2.2026, ***, betreffend Ungültigerklärung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte sowie Absprechung deren Erlangungsfähigkeit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004,

zu Recht:

A.Ungültigerklärung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte (Spruchpunkt I. angefochtener Bescheid):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.Absprechung der Erlangungsfähigkeit der Tiroler Jagdkarte (Spruchpunkt II. angefochtener Bescheid):

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der am 14.7.1992 geborene Beschwerdeführer verfügte im Jagdjahr 2025/26 (also vom 1.4.2025 bis zum 31.3.2026) über die Tiroler Jagdkarte Nummer ***.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 23.2.2026 erklärte die belangte Behörde diese Tiroler Jagdkarte gemäß § 29 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 lit a zweiter Fall Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) für ungültig, zog diese ein und forderte den Beschwerdeführer auf, das Dokument binnen zwei Wochen abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom 27.1.2026 der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verboten worden sei (Waffenverbot).

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (gestützt auf dieselben Bestimmungen des TJG 2004) bis auf Widerruf die Fähigkeit ab, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen.

Mit Spruchpunkt III. des Bescheides schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.

Die fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) richtet sich gegen diese drei Spruchpunkte und macht im Wesentlichen geltend, dass das Waffenverbot mangels Rechtskraft keine Grundlage für den Entzug bilden könne.

Zur Klärung des Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 23.2.2026 sowie in die Beschwerde. Darüber hinaus wurde Einsicht in den Mandatsbescheid vom 27.1.2026 (***), mit dem ein Waffenverbot verhängt wurde, sowie in den diesem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt genommen (vgl OZ 5).

Mit E-Mail vom 7.5.2026 übermittelte das LVwG den Parteien den maßgeblichen Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsauffassung und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vgl OZ 6). In der Folge verzichteten sowohl die belangte Behörde (vgl OZ 7) als auch der Beschwerdeführer (vgl OZ 9) auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG anregte (vgl OZ 8). Gegen den übermittelten Sachverhalt wurden von den Parteien keine Einwände vorgebracht (vgl OZ 7 bis 9).

Von der Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 5 VwGVG abgesehen werden.

I.Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG vom 27.1.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs 1 WaffG verboten (Waffenverbot).

Die belangte Behörde verfügte am 27.1.2026 die Zustellung des Mandatsbescheides (Waffenverbot) mittels RSb an die Adresse 1, **** Z. Der Zusteller hinterließ die Hinterlegungsverständigung jedoch am 30.1.2026 nicht an der korrekten Abgabestelle, sondern an der Adresse 3 (Gasthof Traube), indem er sie dort in einem öffentlich zugänglichen Gastraum auf einem Tisch oder am Boden ablegte.

Die Hinterlegungsverständigung wurde in der Folge von der Mutter des Beschwerdeführers, welche an der Adresse 4 wohnhaft ist, aufgefunden und dem Beschwerdeführer am 13.2.2026 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer behob den hinterlegten Mandatsbescheid schließlich am 16.2.2026 bei der Postgeschäftsstelle.

Am 27.2.2026 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid (das Waffenverbot) ein.

Die belangte Behörde leitete am 13.3.2026 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein, eine Entscheidung darüber steht noch aus.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 6). Da die Parteien hierzu keine Einwendungen erhoben haben, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl OZ 7 bis 9).

III.Rechtslage:

1. § 29 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 64/2015, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 29

Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:

a)Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

[…]

Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.

(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.

[…]“

2. § 70 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 17/2026, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 70

Strafbestimmungen

(1) […]

[…]

(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.

[…]“

3. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

4. § 57 AVG, BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

5. Die §§ 7 und 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, lauten wie folgt:

„Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[…]

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

6. § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[…]“

7. § 17 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

8. § 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) […]

[…]

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG nicht in Betracht kommt. Eine Vorfrage liegt nicht vor, wenn das Gesetz die Erlassung eines Bescheides vom Vorliegen eines (anderen) Bescheides abhängig macht. In diesem Fall spricht man von der Tatbestandswirkung der betreffenden Entscheidung, weil ihr Vorliegen ein Tatbestandsmerkmal für einen anderen Akt ist (vgl VwGH 30.6.1994, 91/06/0174).

§ 29 Abs 1 lit a zweiter Fall TJG 2004 knüpft die Entziehung der Jagdkarte an die Existenz eines anderen Bescheides (Waffenverbot). Das Waffenverbot entfaltet hier eine Tatbestandswirkung, weshalb eine Vorfrage nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt I. (Ungültigerklärung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte):

Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist die Verständigung über eine Hinterlegung an der Abgabestelle (Briefkasten oder Tür) zu hinterlassen. Da der Zusteller die Verständigung an einer falschen Adresse sowie in einer unzulässigen Form hinterließ, war die Hinterlegung am 2.2.2026 rechtsunwirksam.

Ein Zustellmangel gilt jedoch gemäß § 7 ZustG als geheilt, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Durch die Behebung am 16.2.2026 gilt der Mandatsbescheid an diesem Tag als rechtswirksam zugestellt und damit als erlassen.

Die am 27.2.2026 eingebrachte Vorstellung gegen diesen Bescheid ist unter Wahrung der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs 2 AVG erfolgt.

Entscheidend ist jedoch, dass gefahrenpolizeiliche Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs 2 AVG trotz Vorstellung sofortige Wirksamkeit entfalten. Die Vorstellung hat ex lege keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer ist somit seit dem 16.2.2026 und auch weiterhin rechtlich mit einem wirksamen Waffenverbot belegt. Die Jagdbehörde (und das LVwG) ist an diesen wirksamen Bescheid der Waffenbehörde gebunden.

Da im Zeitpunkt der Entscheidung der Jagdbehörde ein wirksamer (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Mandatsbescheid vorlag, war und ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs 1 lit a zweiter Fall TJG 2004 erfüllt. Die Einziehung der Karte ist die zwingende Folge der Ungültigerklärung.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Absprechung der Erlangungsfähigkeit einer Tiroler Jagdkarte):

Die belangte Behörde stützte die Absprechung der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, auf die Bestimmungen des § 29 TJG 2004. Diese Bestimmung bietet jedoch lediglich eine Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung bereits bestehender Jagdkarten in einem Administrativverfahren.

Eine darüber hinausgehende befristete oder dauernde Absprechung der Erlangungsfähigkeit sieht das Gesetz gemäß § 70 Abs 5 TJG 2004 ausschließlich als Nebenstrafe im Rahmen eines Straferkenntnisses vor.

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein rein administratives Verfahren handelt und nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, mangelt es der behördlichen Entscheidung in diesem Punkt an einer gesetzlichen Grundlage.

Da für die Absprechung der Erlangungsfähigkeit im Rahmen eines Administrativverfahrens keine gesetzliche Basis im TJG 2004 existiert, ist der Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

Durch die Erledigung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die (mit der Beschwerde ebenfalls bekämpfte) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Ablehnung der Aussetzung folgt das LVwG der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatbestandswirkung (vgl VwGH 30.6.1994, 91/06/0174). Bezüglich der Ungültigerklärung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte (Spruchpunkt I.) sowie der Behebung der Absprechung der Erlangungsfähigkeit (Spruchpunkt II.) stützt sich die Entscheidung auf eine jeweils klare und eindeutige Rechtslage im TJG 2004.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.