LVwG T LVwG-2025/13/0614-1

LVwG-2025/13/0614-1Tribunale amministrativo regionale19 mag 2026

Regest

Nichterfüllung der Schulpflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.0614.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 29.03.2024 - 05.07.2024

Ort: Mittelschule Z **** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der/des schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im gesamten Zeitraum vom 29.03.2023 - 05.07.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der MS Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist obwohl sie in diesem Zeitraum gemäß § 1 Schulpflichtgesetz der allgemeinen Schulpflicht unterlag.“

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 eigenhändig zugestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„I. Beschwerdegegenstand

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 3, **** Y, am 23.01.2025 erlassenen, dem Beschwerdeführer am 30.01.2025 zugestellten Bescheid (***). Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.

II. Beschwerdeerklärung

Gegen den vorbeschriebenen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer nunmehr rechtzeitig nachstehende

Beschwerde

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht.

III. Beschwerdebegründung

hiermit beantrage ich die Aufhebung des Straferkenntnisses, da meiner Tochter der Zugang zur Schule in unzumutbarer Weise erschwert wurde. Sie hatte die Absicht, im 2. Semester 2024 wieder in die Mittelschule zurückzukehren, was ihr jedoch verweigert bzw. erschwert wurde, da sie in die 2. Klasse einsteigen hätte müssen. Dies war für sie nicht zumutbar, da sie den Wunsch äußerte, in die 4. Klasse zu ihren Freunden zurückzukehren.

Darüber hinaus habe ich sie am 9. April 2024 an der PTS X für das Schuljahr 2024/25 angemeldet. Am 11. April 2024 erhielt die PTS X eine Bestätigung der Rechtsabteilung der Bildungsdirektion für Tirol, dass diese Anmeldung möglich ist. Seit September 2024 besucht meine Tochter regelmäßig den Unterricht an der PTS X. Sie hat sich gut in die Klassengemeinschaft integriert und folgt dem Unterricht in vorbildlicher Weise. Zudem erhielt sie ein einwandfreies Halbjahreszeugnis.

Außerdem:

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Strafverfügung/Bescheid *** gegen das Prinzip der Doppelbestrafung verstößt, was auch in der Rechtsprechung klar geregelt ist. Die 9-jährige Schulpflicht wird durch Ferien nicht unterbrochen. Dies ist ebenfalls ein klarer Rechtsgrundsatz:

„ Die Schulpflicht wird durch Ferien nicht unterbrochen. Auch während der Schulferien bleibt die Schulpflicht bestehen. Die Ferien sind lediglich eine Unterbrechung des regulären Schulbetriebs, jedoch ändert sich dadurch nichts an der Verpflichtung, eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht bezieht sich aufdas gesamte Schuljahr, und die Ferien (z.B. Sommerferien, Weihnachtsferien, Osterferien) stellen nur Pausen im Unterrichtsbetrieb dar. Dies bedeutet, dass auch während der Ferien keine 'Unterbrechung' der Schulpflicht im rechtlichen Sinne stattfindet. Die Ferienzeiten zählen daher nicht als Schulzeit, haben jedoch keinerlei Einfluss auf die Dauer der Schulpflicht, die weiterhin neun Jahre beträgt. “

Im Hinblick auf die fortgesetzte Tatbegehung weise ich daraufhin, dass gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Erlassung des Bescheides (d.h. durch die Zustellung des Straferkenntnisses) alle bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einzelakte abgegolten sind, selbst wenn diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Sollte der Täter nach diesem Zeitpunkt die verstoßene Tätigkeit fortsetzen, so darf eine erneute Bestrafung lediglich die Tathandlungen umfassen, die nach der letzten Bestrafung begangen wurden (VwGH, 15.09.2011, 2009/04/0112). Diese Rechtsauffassung wird auch vom LVwG Tirol sowie vom LVwG Niederösterreich in deren jüngster Rechtsprechung vertreten (LVwG- 2023/32/0359-2 vom 30.03.2023 undLVwG-S-1520/001-2023). Das LVwG Kärnten geht in seiner jüngsten Entscheidung sogar noch weiter und führt in seinem Erkenntnis vom 23.05.2024 zu GZKLVwG-778/3/2024 aus: „Aufgrund des durchgehenden Zeitraums des Fernbleibens von der Schule liegt bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nur eine anzulastende Tat vor. Mit der dennoch durchgeführten Aufteilung von Tatzeiträumen und zwei Straferkenntnissen liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vor. “

In Meinem Fall ist dieser Bescheid *** nicht zulässig da mir die Straferkentniss vom Bescheid *** (früherer Tatzeitraum) am 30.01.2025 zugestellt wurde und sohin alle Tatzeiträume bis zu diesem Datum abgedeckt sind. Weiters berufe ich mich auch auf die folgende Entscheidung des LVWG:

Siehe:

https://ris.bka.gv.at/Doument.wxe?Abfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefindedBundesland=UndefindedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=LVwG-S-1520%/2f001-2023VonDatum=01.01.2014BisDatum=03.12.2024Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=Position=1SkipToDocumentPage=trueResultFunktionToken=4c623905-1f7e-4182-98aa-330a3630a6de2Dokumentnummer=LVWGTNI20240206LVWGS1520001202300

Formfehler:

Im Bescheid wurden erhebliche Fehler festgestellt, die eine Korrektur erforderlich machen.

  1. Im Spruch des angefochtenen Straferkentnisses steht einmal 29.03.2024 - 07.07.2024 und im Text steht dann der Zeitraum 29.03.2023 - 05.07.2024. Was denn jetzt? Welcher Zeitraum gilt?

  2. In der Erläuterung der Behörde zum Sachverhalt endet der Satz auf Seite 3;

„Zwar wurde vorgebracht, dass BB zum Zeitpunkt des Einspruches wieder der....".

Und wird nirgendwo mehr weitergeführt. Es wird auf der nächsten Seite, Seite 3 die

Beweiswürdigung erläutert. Was wollte die Behörde da noch anführen? Hier fehlt Text!! I

Abschließend:

Hinzu kommt das uns kein neuer Bescheid der Nichtuntersagung zugesendet wurde. Somit ist die Rechtsordnung nicht eingehalten worden. Des Weiteren kommt hinzu das 2-mal von der Behörde in Y die Daten von mir (AA) und die Daten meiner Tochter (BB) an unbeteiligte Dritte weitergeleitet wurde. In beiden Fällen habe ich die schriftliche Bestätigung der Behörde.

Angesichts der genannten rechtlichen Grundlagen und der individuellen Situation meiner Tochter, werden folgende

Anträge

gestellt, das angerufene Bundesverwaltungsgericht möge:

den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben!

in eventu

eine öffentliche Verhandlung durchführen

sowie

eine komplette Aktenabschrift postalisch und elektronisch, mit den elektronischen

Originalen zur Verfügung stellen.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in den Akt LVwG-2025/13/0015 betreffend die Beschwerdeführerin.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, weil die Schülerin im Zeitraum vom 05.11.2023 bis 09.02.2024 an insgesamt 78 Schultagen/477 Schulstunden ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben sei, obwohl sie in diesem Zeitraum gemäß § 1 Schulpflichtgesetz der allgemeinen Schulpflicht unterlegen sei.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, 8 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 eigenhändig zugestellt (Beweis: Zustellnachweis vom 30.01.2025).

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.05.2026, Zl LVwG-2025/13/0615-1, wurde dieser Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Tatzeitraum vom 05.11.2024 bis 09.02.2025 auf 05.01.2025 bis 09.02.2025 eingeschränkt und die verhängte Geldstrafe dementsprechend herabgesetzt wurde.

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis (Schulpflichtverletzung der minderjährigen BB im Zeitraum 29.03.2024 bis 05.07.2024) wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 eigenhändig zugestellt (Beweis: Zustellnachweis vom 30.01.2025).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt, dem entsprechenden Akt des LVwG-Tirol 2025/13/0641 und dem Akt des LVwG-Tirol 2025/13/0615 sowie dem diesen Akt zugrunde liegenden Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***, ebenfalls betreffend die Beschwerdeführerin, insbesondere aus den genannten teilweise auch in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu folgen ist.

Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 29.03.2024 bis 05.07.2024 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2025, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits wegen desselben Deliktes (im Zeitraum 05.11.2023 bis 09.02.2025), nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung [zumindest] seit 05.11.2023 bzw 05.01.2024 lt Erkenntnis des LVwG-Tirol vom 15.05.2026, Zl LVwG-2025/13/0615-1) der Beschwerdeführerin sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 30.01.2025 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 29.03.2024 bis 05.07.2024 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2025, Zl ***, umfasst ist, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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