LVwG T LVwG-2026/35/1162-2

LVwG-2026/35/1162-2Tribunale amministrativo regionale13 mag 2026

Regest

Bringungsrecht<br/>Einräumung<br/>Bringungsgemeinschaft<br/>Mitgliedschaft<br/>Einbeziehung von Grundstücken<br/>Erhaltungsanteile<br/>Beitragsbetreffnis<br/>Entschädigung<br/>Baukostenanteil

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/35/1162-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.1162.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 9.3.2026, ***, betreffend eine nachträgliche Einbeziehung und eine Neufestsetzung der Erhaltungsanteile nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 9.3.2026, ***:

Mit E-Mail vom 18.12.2025 hat Herr BB beantragt, dass sein Waldgrundstück **1, GB Y, welches bei der Bildung der Bringungsgemeinschaft CC im Jahr 1967 bereits als berechtigtes und belastetes Grundstück Mitglied der Bringungsgemeinschaft war und aus unbekannten Gründen vom Voreigentümer wieder aus der Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wurde, in diese Bringungsgemeinschaft (wieder-) einbezogen wird.

Im Rahmen einer in dieser Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde unter anderem ein forstfachlicher Amtssachverständiger einvernommen und erhob Herr AA Einwände gegen die begehrte Einbeziehung

Weiters wurde von der DD-Privatstiftung bei der Landesregierung als Agrarbehörde ein Antrag auf Neuberechnung ihrer Erhaltungsanteile an der Bringungsgemeinschaft CC gestellt.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nachdem von agrarfachlichen und forstfachlichen Amtssachverständigen eine Neuberechnung vorgenommen wurde, entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 19 GSLG 1970 wie folgt:

„I. Nachträgliche Einbeziehung

Gemäß § 14 Abs. 2 GSLG 1970 wird eine Teilfläche des Gst **1, GB Y, im Ausmaß von 2.500 m2, wie im Lageplan vom 18.12.2025 (Anlage 1), dargestellt, nachträglich in die Bringungsgemeinschaft CC einbezogen und für diese Teilfläche des Gst **1, GB Y, ein Bringungsrecht im Umfang des mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26. Juni 1967, ***, unter Spruchpunkt II.1. eingeräumten Bringungsrechtes gem. §§ 1, 2, 3 und 7 GSLG 1970 entschädigungslos eingeräumt.

II. Neufestsetzung der Erhaltungsanteile

Gemäß § 15 Abs. 4 GSLG 1970 werden die Erhaltungsanteile an der Bringungsgemeinschaft CC gemäß der angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Anteilsberechnung CC (Anlage 2) neu bestimmt und für alle Mitglieder die berechtigten Grundstücke angeführt.

III. Erlassung neuer Satzungen

Gemäß § 17 Abs. 1 GSLG 1970 werden für die Bringungsgemeinschaft CC die angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzungen erlassen (Anlage 3).

Die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26. Juni 1967, ***, Spruchpunkt I.3. Erlassenen Satzungen treten mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft.“

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der forstfachliche Amtssachverständige zum Ergebnis gekommen sei, dass für die Bewirtschaftung des Gst **1, GB Y, die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft CC von Vorteil sei und dass die bestehende Weganlage die sachlich vertretbare, nachhaltige und wirtschaftlich sinnvollste Bringungsmöglichkeit für dieses Grundstück darstelle. Die Behauptung des AA, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche (Wieder-) Einbeziehung der Grundstücksteilfläche in die Bringungsgemeinschaft CC nicht gegebene seien, werde nicht näher begründet und treffe insofern nicht zu.

Für einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung der Bringungsanlage für das nachträgliche (wieder-) einbezogene Grundstück bestehe keine Veranlassung, da die Bringungsanlage nach ca. 60 Jahren als technisch abgeschrieben zu bewerten sei, von keinem Mitglied der Bringungsgemeinschaft ein solcher Beitrag begehrt worden sei und da davon auszugehen sei, dass für das gegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Bildung der Bringungsgemeinschaft und Errichtung der Bringungsanlage - das Grundstück sei zum damaligen Zeitpunkt Mitglied gewesen - der entsprechende Beitrag bereits geleistet wurde.

Zu Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde zunächst näher aus, weshalb und wie eine Neuberechnung der gesamten Bringungsgemeinschaft vorgenommen wurde und dass die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Neuberechnung der Erhaltungsanteile des antragstellenden Mitgliedes und daraus folgend der gesamten Bringungsgemeinschaft jedenfalls gegeben seien. Dieser Neuberechnung hätten anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 26.2.2026 alle anwesenden Mitglieder zugestimmt.

Zu dem von Herrn AA begehrten Baukostenbeitrag nach § 15 Abs 5 GSLG 1970 führt die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Festlegung eines nachträglichen Baukostenanteiles vorliegend nicht gegeben seien. Dies wird wie folgt begründet:

„Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits dargelegt, wurde die Bringungsgemeinschaft CC im Jahr 1967 auf Basis der Bestimmungen des GSLG 1933 gebildet und entsprechenden Bringungsrechte eingeräumt. Die Berechtigung wurde zugunsten der Bringungsgemeinschaft CC ausgesprochen, als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft CC sind - mit wenigen Ausnahme - gesamte Liegenschaften, also Grundbuchseinlagezahlen, genannt. Aus der Sicht der Agrarbehörde ist daher davon auszugehen, dass alle in den angeführten Grundbuchseinlagezahlen genannten Grundstücke, die im Einzugsgebiet der Weganlage CC gelegen sind, als berechtigte Grundstücke gelten.

Dies nun im Rahmen der Neuberechnung bei nur einem der Mitglieder in Frage zu stellen, widerspricht nach Auffassung der Agrarbehörde dem Gleichheitsgrundsatz. Die nunmehr - auf Basis aller berechtigten Grundstücke - durchgeführte Anteilsberechnung führt dazu, dass die nunmehrigen Aufwendungen für die Erhaltung der Bringungsanlage von den Mitgliedern im Verhältnis ihres Vorteiles durch die Wegnutzung getragen werden. Für die Einhebung eines nachträglichen Baukostenanteiles im Sinne des § 15 Abs. 5 GSLG 1970 sind aus der Sicht der Agrarbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben und besteht auch keine fachlich nachvollziehbare Notwendigkeit. In der Neuberechnung wurden - wie im GSLG 1970 vorgesehen - alle berechtigten Grundstücke angeführt, zu tatsächlichen Neuaufnahmen ist es - mit Ausnahme einer Teilfläche des Gst **1, GB Y nicht gekommen.“

Zu der von Herrn AA gegenüber der DD-Privatstiftung erhobenen Forderung einer Entschädigung im Sinne des § 7 GSLG 1970 führt die belangte Behörde aus, dass bei der Bildung der Bringungsgemeinschaft und bei der Einräumung der Rechte laut Bescheid vom 26. Juni 1967 von allen Grundeigentümern auf eine Entschädigung verzichtet worden wäre. Es widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen, nunmehr, ca. 60 Jahre später, von einem Mitglied eine solche Entschädigung zu fordern, zumal auch - ca. 60 Jahre nach Errichtung der Weganlage - kein vermögensrechtlicher Nachteil, der sich auf den Ertragswert der in Anspruch genommenen Fläche zu beziehen habe (§ 7 Abs 1 und 2 lit b GSLG 1970), für den Grundeigentümer AA gesehen werden könne.

Für die Abgeltung der von Herrn AA behaupteten – laut belangter Behörde allerdings ohnehin nur zeitlich befristeten - erhöhten Belastung seiner Grundstücke durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen gäbe es keine gesetzliche Grundlage.

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 16.3.2026 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 13.4.2026 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass es nicht sein könne, dass 100 ha Waldfläche ohne Entschädigung miteinbezogen werden, da in der Vergangenheit ein großer finanzieller und persönlichen Einsatz erforderlich gewesen wäre. Insofern werde für diese Miteinbeziehung eine Entschädigung gefordert. Bei den Gründungsbescheiden 1967 sei nur eine Parzelle von der EE Forstverwaltung als belastete und berechtigte angeführt worden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 1 bis 3, 7, 14 und 15) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“

„§ 2 Voraussetzungen für die Einräumung

(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

(2) (…)“

„§ 3

Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“

„§ 7 Entschädigung

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

a) bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;

b) bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundfläche bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;

c) die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;

d) bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung und durch Randschäden;

e) allfällige Wirtschaftserschwernisse;

f) darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.“

„§ 14

Bildung von Bringungsgemeinschaften

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“

„§ 15

Mitgliedschaft und Kostentragung

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(6) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle 3 Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen bereits in Rechtskraft erwachsen. Deren Inhalt wird vom Beschwerdeführer nämlich nicht in Zweifel gezogen. So spricht sich der Beschwerdeführer weder gegen die entschädigungslose Einbeziehung einer Teilfläche des Gst **1, GB Y im Ausmaß von 2.500 m² noch gegen die Neufestsetzung der Erhaltungsanteile laut Anlage 2 oder gegen die Neuerlassung der Satzungen laut Anlage 3 aus.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob eine Entschädigung für die vom Beschwerdeführer behauptete Neueinbeziehung von 100 ha Waldfläche in die Bringungsgemeinschaft zu leisten ist.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits mit der Frage, ob eine Entschädigung nach § 7 bzw ein Baukostenanteil nach § 15 Abs 5 GSLG 1970 gegenüber der DD-Privatstiftung gefordert werden kann, auseinandergesetzt hat.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diesen Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten.

Was zunächst die Entschädigung nach § 7 GSLG 1970 betrifft, ist zu beachten, dass eine solche nach dessen Abs 1 nur dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, wurde der DD-Privatstiftung, vormals EE, bereits 1967 ein Bringungsrecht eingeräumt, und dies nach Punkt II.4. des Bescheides vom 26.6.1967, ***, ausdrücklich so, dass die Eigentümer der vom Weg in Anspruch genommenen Grundstücke anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 31.5.1967 auf eine Entschädigung verzichtet haben.

Dass dem Beschwerdeführer nunmehr durch die von der DD-Privatstiftung initiierte Neufestlegung der Anteilsrechte eine Entschädigung im Sinn des § 7 GSLG 1970 zustehen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betrifft nämlich nicht die Neueinräumung eines Bringungsrechtes, sondern die Neufestlegung der Erhaltungsanteile hinsichtlich bereits bestehender Bringungsrechte, sodass eine zwingende Voraussetzung für den Ausspruch einer Entschädigung nach § 7 Abs 1 GSLG 1970 fehlt.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach § 15 Abs 1 GSLG 1970 die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden ist.

Im vorliegenden Fall geht aber aus dem Bescheid vom 26.6.1967, ***, eindeutig hervor, dass die EZ ***II, GB Y, Mitglied der „Güterweggenossenschaft CC“ ist. Nach Punkt I. des genannten Bescheides wird die Genossenschaft „von den nachstehenden Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke“ gebildet, wobei bei der nachfolgenden Aufzählung bei der im damaligen Eigentum von Herrn EE stehenden EZ ***II, anders als bei anderen Einlagezahlen, keine einzelnen Grundstücke genannt werden. Insofern ist übereinstimmend mit der Auffassung der belangten Behörde davon auszugehen, dass grundsätzlich mit sämtlichen im Einzugsgebiet der Weganlage CC gelegenen Grundstücken der EZ ***eine Mitgliedschaft zur „Güterweggenossenschaft CC“ verbunden ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass *** nur eine Parzelle von der EE Forstverwaltung als belastete und berechtigte angeführt worden wäre, trifft nicht zu. Die ausdrückliche Nennung eines Grundstückes der EZ ***erfolgt im Bescheid vom 26.6.1967 ausschließlich unter Punkt II.1.d.), und zwar dahingehend, dass „In E.Zl. ***II (Eigt. EE) auf Gp. **2“ eine näher bezeichnete Dienstbarkeit zugunsten der „Güterweggenossenschaft CC“ eingeräumt wird. Dass nur einzelne Grundstücke der EZ ***hätten begünstigt werden sollen, findet sich im genannten Bescheid dagegen nicht.

Da unter Punkt II.1. des Bescheides vom 26.6.1967, wie eben erwähnt, dieser Güterweggenossenschaft gegenüber näher bezeichnete Bringungsrechte eingeräumt wurden, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass es durch die unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Neufestsetzung der Erhaltungsanteile nicht zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes für die DD-Privatstiftung bzw zur Neueinbeziehung von Grundstücken der DD-Privatstiftung in die Bringungsgemeinschaft kam. Alle im nunmehr angefochtenen Bescheid bei der Neufestlegung der Ertragsanteile berücksichtigten Grundstücke waren schon nach Maßgabe des Bescheides vom 26.6.1967 Mitglieder der Güterweggenossenschaft. Und wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, gelten nach der Übergangsbestimmung des § 25 Abs 2 GSLG 1970 Bringungsrechte und Güter- und Seilwegegenossenschaften im Sinn des Gesetzes LGBl 56/1933 als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinn des GSLG 1970.

Für eine Unrichtigkeit der oben vertretenen Auffassung liefern auch der übrige Inhalt des Bescheides vom 26.6.1967 und die gleichzeitig mit diesem Bescheid erlassenen Satzungen keine Anhaltspunkte. So werden in § 2 der Satzungen die einvernehmlich vereinbarten Beitragsbetreffnisse wiedergegeben und wird dabei wiederum das prozentuelle Beitragsbetreffnis für die im damaligen Eigentum von EE stehende EZ *** als Ganzes festgelegt, und nicht für einzelne Grundstücke. Eine Plandarstellung der Vorteilsflächen, aus der allenfalls eine Einschränkung des Vorteilsgebietes auf einzelne Grundstücke der EZ *** herausgelesen werden könnte, findet sich im gegenständlichen Akt nicht.

Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass bereits vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides hinsichtlich sämtlicher im Einzugsgebiet der Weganlage CC gelegenen Grundstücke der nunmehr im Eigentum der DD-Privatstiftung als Rechtsnachfolgerin von Herrn EE stehenden EZ ***ein Bringungsrecht eingeräumt war und es somit an der nach § 7 Abs 1 GSLG 1970 zwingend für die Vorschreibung einer Entschädigung geforderten Einräumung eines Bringungsrechtes fehlt.

Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde ist für das Landesverwaltungsgericht zudem nicht ersichtlich, dass für den Grundeigentümer AA durch den angefochtenen Bescheid ein vermögensrechtlicher Nachteil entstanden wäre. Wie bereits erwähnt, wäre ein solcher vermögensrechtlicher Nachteil bereits im Zeitraum der Einräumung des Bringungsrechtes im Jahr 1967 entstanden, wobei es allerdings durch den damals von allen Eigentümern ausgesprochenen Verzicht auf eine Entschädigung ausgeschlossen ist, dass nunmehr, fast 60 Jahre später, eine Entschädigung geltend gemacht werden kann.

Insgesamt kann somit mangels Neueinräumung eines Bringungsrechtes gegenüber der DD-Privatstiftung von dieser keine Entschädigung nach § 7 Abs 1 GSLG 1970 eingefordert werden.

Was weiters die vom Beschwerdeführer geforderte Vorschreibung eines Baukostenanteils gegenüber der DD-Privatstiftung betrifft, ist zu beachten, dass nach dem hier maßgeblichen § 15 Abs 5 GSLG 1970 ein Mitglied nur dann zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage einen Beitrag zu leisten hat, wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird.

Entsprechend den schon weiter oben angestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sämtliche im Einzugsgebiet der Weganlage CC gelegenen Grundstücke der nunmehr im Eigentum der DD-Privatstiftung als Rechtsnachfolgerin von Herrn EE stehenden EZ ***seit 1967 Mitglied der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft waren. Somit fehlt es aber an der nach § 15 Abs 5 GSLG 1970 zwingend für die Vorschreibung eines Baukostenanteils geforderte nachträglichen Einbeziehung eines Mitgliedes in die Bringungsgemeinschaft und war somit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein solcher Baukostenanteil gegenüber der DD-Privatstiftung auszusprechen.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten finanziellen und persönlichen Aufwendungen hinsichtlich der Weganlage in der Vergangenheit erfolgten durch alle Mitglieder nach Maßgabe der bescheidgemäß festgesetzten Beitragsbetreffnisse und trägt der angefochtene Bescheid auch im Interesse des Beschwerdeführers nunmehr wesentlich dazu bei, den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass sich zukünftig im Sinn des § 15 Abs 2 GSLG 1970 das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, nach dem Vorteil richtet, den die Bringungsanlage dem jeweiligen Grundstück gewährt.

Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.

In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Die im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen konnten unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des GSLG 1970 geklärt werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

B e l e h r u n g und H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.