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LVwG-2026/47/0534-1•LVwG T LVwG-2026/47/0534-1
LVwG-2026/47/0534-1Tribunale amministrativo regionale12 mag 2026
Säumnisbeschwerde<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Verschulden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Säumnisbeschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985),
zu Recht:
1. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 07.05.2025 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein und legte ein Konvolut an Urkunden vor.
Am 13.05.2025 leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein und forderte mit Schreiben vom 13.05.2025, Zl ***, Erhebungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an.
Mit weiterem Schreiben vom 13.05.2025, Zl ***, wurde eine Finanzstrafregisteranfrage an das Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, gerichtet.
Mit weiterem Schreiben vom 13.05.2025, Zl ***, forderte die belangte Behörde Erhebungen betreffend den Bezug von Mindestsicherung / Grundversorgung an.
Mit E-Mail vom 08.05.2025 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu einem Kreditvertrag nach sowie eine Namenserklärung gemäß § 38 Abs 2a PStG.
Mit Schreiben vom 26.06.2025, Zl ***, richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Y betreffend den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers.
Mit weiterem Schreiben vom 26.06.2025, Zl ***, richtete die belangte Behörde eine Anfrage an den Stadtmagistrat X, Dienststelle für Aufenthaltsangelegenheiten.
Mit Schreiben vom 22.07.2025, Zl ***, wurden von der Behörde Erhebungen bei der LPD Tirol/Verfassungsschutz angefordert.
Mit E-Mail vom 09.10.2025 urgierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 07.05.2025 und verwies auf eine Bestimmung in „§ 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)“, wonach die Behörde verpflichtet sei, über einen Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine besonderen Gründe für eine längere Bearbeitungszeit bestehen. Er führte aus, dass er sich gezwungen sehe eine „Untätigkeitsklage nach § 75 VWGO beim zuständigen Verwaltungsgericht X“ einzureichen, sollte innerhalb dieser Frist keine Antwort oder Entscheidung erfolgen.
Mit Schreiben vom 14.10.2025 (E-Mail) setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis damit, dass in Österreich die österreichische Rechtsordnung gelte und § 73 Abs 1 AVG eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Antragstellung vorsehe. Der Beschwerdeführer wurde außerdem darauf hingewiesen, dass unmittelbar mit den notwendigen Erhebungen begonnen worden sei und dass Ergebnisse mittlerweile eingelangt seien.
Mit Schreiben vom 15.10.2025, Zl ***, begehrte die belangte Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion X, die Übermittlung des vollständigen Asylaktes.
Mit E-Mail vom 16.10.2025 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Akt momentan nicht für eine Übermittlung verfügbar sei. Es wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die benötigten Schriftstücke elektronisch zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 08.01.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Identität nicht mit der für ein Staatsbürgerschafts-Verleihungsverfahren nötigen Sicherheit festgestellt werden könne. Er wurde aufgefordert, alle geeigneten Beweismittel zum Identitätsnachweis vorzulegen.
Mit E-Mail vom 08.01.2026 ersuchte die belangte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut um Übermittlung des Aktes.
Mit Schreiben vom 14.01.2026 (E-Mail) wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass keine Dokumente für die Klärung der Identität abgespeichert seien. Es wurde die Niederschrift der Erstbefragung nach dem AsylG vom 26.04.2025 übermittelt.
Mit Schreiben vom 15.01.2026, Zl ***, forderte die belangte Behörde bei der Landespolizeidirektion Tirol, Strafamt, den Strafbescheid zu *** an.
Mit weiterem Schreiben vom 15.01.2026, Zl ***, forderte die belangte Behörde bei beim Stadtmagistrat X, CC, den Strafbescheid zu *** an.
Mit Schreiben vom 21.01.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen bis spätestens 11.03.2026 im Original und vollständiger Kopie vorzulegen: sämtliche Niederschriften aus dem Asylverfahren, Entscheidung des BFA Tirol, vollständige Ausfertigung des Erkenntnisses BvWG vom 07.03.2018, Originale des vorgelegten Schulzeugnisses und des am 17.01.2026 übermittelten Schreibens.
Mit E-Mail vom 15.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein Secondary School Certificate der DD und mit weiterem E-Mail vom 19.01.2026 ein Schreiben der EE in Somalia vom 17.01.2026.
Mit Eingabe vom 09.02.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ein und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Säumnisbeschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden und die Datenschutzverletzung feststellen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 07.05.2025 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht habe und es die belangte Behörde bis dato verabsäumt habe, darüber zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG sei bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe alle angeforderten Unterlagen vorgelegt und alles was nur ansatzweise relevant sein könnte, sei im Erkenntnis des BVwG zu finden. Es wurde die Einvernahme eines Identitätszeugen beantragt.
Am 10.02.2026 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine handschriftliche Eingabe vor, aus der hervorgeht, dass er nur das eine Schulzeugnis bei sich habe, welches er auch dem BFA vorgelegt habe. Weitere Beweise aus dem Heimatland könne er nicht vorlegen, da er aus Sicherheitsgründen er keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland habe. Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.02.2026 erneut das Secondary School Certificate der DD und das Schreiben der EE vom 17.01.2026 sowie die Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des BFA vom 21.03.2017, die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2018 und die Erstbefragung nach dem AsylG bei der LPD Burgenland am 26.04.2015.
Mit Schreiben vom 25.02.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt mit der Bitte um Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft langte am 07.05.2025 bei der belangten Behörde ein. Am 13.05.2025 wurde von der belangten Behörde unmittelbar das Ermittlungsverfahren eingeleitet, es wurden Erhebungen durchgeführt, Akten und Stellungnahmen bei diversen Behörden angefordert. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert, Unterlagen vorzulegen.
Zuletzt wurden vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.02.2026, am Tag nach dem Einlangen der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde, Unterlagen nachgereicht und darauf verwiesen, dass darüber hinaus keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden können.
Der Beschwerdeführer wurde auch ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 19 Abs 2 StBG verwiesen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Aus diesem Akt geht hervor, wann der Antrag des Beschwerdeführers eingebracht wurde, welche Unterlagen in welcher Form von ihm vorgelegt wurden, dass Unterlagen nachgefordert wurden und dass er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Aus dem behördlichen Akt geht außerdem eindeutig hervor, dass von der belangten Behörde unmittelbar nach Einlangen des Antrages ein ausführliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. All das wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StPG, 1985), BGBl Nr 318/1985, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten Auszugsweise wie folgt:
„§ 19.
(1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl Nr 1991/51, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 73.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 2013/33, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 8.
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
V.Erwägungen:
Das VwGVG sieht im Falle einer Säumnisbeschwerde – abgesehen von der Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 16 Abs 1 leg cit – lediglich eine Zurückweisung gemäß § 28 Abs 1 leg cit, eine Abweisung mangels Verschuldens (§ 8 Abs 1 letzter Satz leg cit) oder eine (Teil-)entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 7 leg cit) durch das Verwaltungsgericht vor. Eine Säumnisbeschwerde setzt damit voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Die Behörde muss daher zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig sein. Der konkrete Beschwerdeführer muss daher nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Erlassung des Bescheides in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG, RZ 4f).
Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG erst zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der einzubringen war. Für die Berechnung der Frist kommt es alleine darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde einlangt. Dabei handelt es sich um jenen Zeitpunkt in der das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Der verfahrensgegenständige Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde – wie aus dem Akt unbestritten hervorgeht – unbestritten am 07.05.2025 bei der belangten Behörde eingebracht und mit der Antragstellung beginnt die Entscheidungspflicht gemäß 73 AVG zu laufen, welche sodann am 07.11.2025 abgelaufen ist.
Ist eine Entscheidung der belangten Behörde - wie es in gegenständlichem Verfahren der Fall ist - nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist nunmehr gemäß § 8 Abs 1 VwGVG in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Mangels überwiegenden Verschuldens ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, sodass eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs 7 VwGVG nicht in Betracht kommt.
Ein überwiegendes Verschulden ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134 ; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107; 14.09. 2016, Ra 2016/18/0127; 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; 20.03.2018, Ro 2017/03/0033); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107; 14.09.2016, Ra 2016/18/0127; 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; 25.10. 2017, Ra 2017/07/0073).
Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass von der belangten Behörde unmittelbar nach Einlangen des Antrages das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Verpflichtung in § 19 StbG hingewiesen wurde. Die belangte Behörde unterließ keine für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte und wartete mit diesen auch nicht grundlos zu. Die ersten Erhebungen wurden von der belangten Behörde bereits am sechsten Tag nach dem Einlangen des Antrages eingeleitet. Das Verfahren wurde zügig weitergeführt und der Beschwerdeführer wurde zuletzt Schreiben vom 21.01.2026 aufgefordert, weitere Unterlagen für die Identitätsfeststellung vorzulegen. Mit Eingabe vom 10.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer einen Teil der von der Behörde angeforderten Unterlagen mit dem Hinweis, dass er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne. Zumal der Beschwerdeführer seiner Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nicht vollständig nachgekommen ist, kann auch unter der Prämisse, dass er – nach eigenen Angaben über keine weiteren Unterlagen verfüge – nicht von einem überwiegenden Verschulden der Behörde ausgegangenen werden.
Mit seinem Beschwerdevorbringen, dass die Behörde über seinen Antrag in der gesetzlichen Frist bislang noch nicht entschieden habe und dass er sämtliche ihm vorliegende Unterlagen beigebracht habe, vermochte der Beschwerdeführer sohin nicht aufzuzeigen, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
Die Verzögerung im gegenständigen Verfahren ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Anzumerken ist außerdem, dass die Säumnisbeschwerde mit E-Mail vom 09.02.2026 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingebracht wurde und die letzte Eingabe des Beschwerdeführers (handschriftliche Äußerung und teilweise Vorlage der am 21.01.2026 angeforderten Unterlagen) am 10.02.2026 bei der belangten Behörde einlangte.
Die Durchführung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen und konnte anhand der zitierten Judikatur des VwGH gelöst werden. Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist idR außerdem nicht revisibel (vgl VwGH 14.09. 2016, Ra 2016/18/0127; 10.11.2016, Ro 2016/20/0004; 22.06. 2017, Ra 2017/20/0133).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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