LVwG T LVwG-2025/37/2445-9

LVwG-2025/37/2445-9Tribunale amministrativo regionale4 mag 2026

Regest

öffentliche Apotheke<br/>Betriebszeiten<br/>Bereitschaftsdienst <br/>Rufbereitschaft

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/2445-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.37.2445.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Landesverwaltungsgerichts erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Österreichische Apothekerkammer, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 28.08.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Apothekengesetz, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 28.08.2025, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) AA (= Beschwerdeführerin) als Konzessionsinhaberin und Leiterin der X-Apotheke in **** W zur Last, dass entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.02.2005, Zl ***, vom 05.08.2024 bis zum 11.08.2024 während des Bereitschaftsdienstes trotz ergangener Anrufe und Betätigen der Bereitschaftsruftaste weder sie als Apothekenleiterin noch ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend gewesen sei. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit (iVm) § 8 Abs 5 Apothekengesetz (ApoG) verletzt, weswegen über sie gemäß § 41 Absatz 3 ApoG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 45,00.

Gegen das Straferkenntnis vom 28.08.2025, Zl ***, erhob die Beschwerde-führerin mit Schriftsatz vom 23.09.2025 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG. Hilfsweise beantragte sie, das angefochtene Strafkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Strafkenntnis vom 28.08.2025, Zl ***, vor.

Am 09.04.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung gemeinsam mit den Verfahren zu den Zlen LVwG-2025/37/2446 und LVwG-2025/37/2447 statt. Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 23.09.2025. Zudem betonte sie, dass für den fraglichen Zeitraum vom 05.08. bis einschließlich 11.08.2024, abgesehen von der Mitteilung der CC, keine Beschwerden von Kunden oder anderen Ärztinnen oder Ärzten vorlägen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, durch die Einvernahme der Zeugin CC und durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die relevanten Aktenteile des behördlichen Aktes der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Vertreterin mit Schriftsatz vom 31.03.2026, Zlen LVwG-2025/37/2445-7, LVwG-2025/37/2446-7 und LVwG-2025/37/2447-7, zur Kenntnis gebracht wurden.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass ihre Apotheke im Zeitraum vom 05. bis einschließlich 11.08.2024 über zwei voll funktionsfähige Systeme, die die Erreichbarkeit während des Bereitschaftsdienstes sicherstellten verfügt habe, nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Bereitschaftsklingel verbunden mit einem Mobiltelefon sowie eine zusätzliche ausgehängte Mobiltelefonnummer für direkte Kontaktaufnahme durch Patienten. Im August 2024 sei ihre Apotheke im fraglichen Zeitraum während des Nachtdienstes mehrfach von Patienten in Anspruch genommen worden. Dies würde auch die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Notfallbereitschaftsdienstes beweisen und widerlege somit die Annahme der belangten Behörde, die Apotheke sei nicht erreichbar gewesen. Entsprechende Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem legte die Beschwerdeführerin vor.

Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Vorwurf, dass kein Apotheker während der Dienstverrichtung der ortsansässigen Ärzte anwesend gewesen sei, ginge vollkommen ins Leere. Für die von ihr betriebene X-Apotheke sei außerhalb der Öffnungszeiten - die Öffnungszeiten habe die belangte Behörde mit Verordnung vom 21.02.2005, Zl ***, erlassen, - Ruferreichbarkeit im Sinne des § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG und nicht die physische Anwesenheit eines Apothekers vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu erheben und sämtliche erforderlichen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde habe in dem angefochtenen Straferkenntnis die Feststellungen ausschließlich auf den Bericht der ortsansässigen Ärztin CC, wonach im Zeitraum vom 05.08. bis zum 11.08.2024 trotz mehrfacher Kontaktversuche und Betätigen der Bereitschaftsruftaste nicht reagiert worden und auch kein Apotheker anwesend gewesen sei, gestützt. Weitere Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahme ihrer Person, hätten nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe das Verwaltungsstrafverfahren einseitig geführt. Entlastende Umstände hätten in der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung gefunden. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis unkritisch die Angaben der ortsansässigen Ärztin CC übernommen, ohne zu prüfen, ob die geschilderten Wahrnehmungen tatsächlich geeignet gewesen wären, eine Verwaltungsübertretung zu begründen. Die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen würden im Ergebnis auf bloßen Mutmaßungen beruhen. Die belangte Behörde habe somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung maßgeblich verletzt.

Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe im behördlichen Verfahren keine Möglichkeit gehabt, ihre Sicht des Sachverhaltes darzulegen. Selbst bei der Versäumung der Frist zur Rechtfertigung hätte die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses eine erneute Anhörung durchführen müssen. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis lediglich auf § 41 Abs 3 iVm § 8 Abs 5 ApoG stütze, obwohl die individuelle Verpflichtung zur Notdienstbereitschaft aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.02.2005, Zl ***, resultiere. Die Heranziehung einer unzutreffenden gesetzlichen Grundlage mache das Straferkenntnis inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde mache ihr [= der Beschwerdeführerin] im angefochtenen Straferkenntnis zum Vorwurf, dass sie als Apothekenleiterin während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln weder selbst anwesend gewesen sei noch für die Anwesenheit eines anderen berufsberechtigten Apothekers Sorge getragen habe. Zudem habe sie die Abgabe eines von Kunden geforderten Arzneimittels unter Hinweis auf mangelnde Dringlichkeit verweigert. Die belangte Behörde unterstelle ihr somit eine Verletzung der Anwesenheitspflicht, aber auch der Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln. § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG schreibe Apotheken wie jener, die sie führe, lediglich eine Ruferreichbarkeit vor. Ruferreichbarkeit bedeute, dass der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten in dringenden Fällen rasch erreichbar sein müsse. Eine Verpflichtung zur physischen Anwesenheit während des Bereitschaftsdienstes ergebe sich aus dieser Bestimmung nicht. Die beschränkte Verpflichtung auf Ruferreichbarkeit habe sie jedenfalls erfüllt. Die belangte Behörde habe ihr ausschließlich eine angebliche Verletzung der Anwesenheitspflicht zur Last gelegt, nicht aber eine Verletzung der vorgeschriebenen Ruferreichbarkeit. Die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat würde daher keine Verwaltungsübertretung bilden. Unabhängig davon stehe ihr oder einem sonstigen diensthabenden Apotheker im Rahmen des Notdienstes die Einschätzung zu, ob ein Notfall vorliege, der eine sofortige Abgabe eines Arzneimittels erfordere. Eine generelle Abgabeverpflichtung bestehe darüber hinaus nicht. Auch dies verkenne die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis.

Die Beschwerdeführerin betonte zudem, ein Schuldspruch setze eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen worden sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei bei ihr nicht gegeben gewesen. Auch aus diesem Grund wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeines:

Die Beschwerdeführerin, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft Adresse 1, **** Z, hat das Studium der Pharmazie absolviert und ist Mag.a pharm. Mit Bescheid vom 29.09.2020, Zl ***, erteilte die Österreichische Apothekerkammer der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit zum 01.10.2020 die Konzession zum weiteren Betrieb der bestehenden öffentlichen „X-Apotheke“ in **** W, Adresse 3, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standortes „W, Bezirk Z“.

Zu den Einkommensverhältnissen konnte die Beschwerdeführerin keine konkrete Aussage treffen. Ihr Barvermögen beträgt zwischen Euro 15.000 und 16.000. Die von ihr zu leistenden Kreditraten pro Monat betragen Euro 15.000.

Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dritten Personen nicht sorgepflichtig.

Die belangte Behörde setzte in der Betriebszeitenverordnung vom 21.02.2005, Zl ***, die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen „X-Apotheke“ in **** W, Adresse 3, wie folgt fest:

Tag:

Öffnungszeit:

Anmerkung:

Montag – Freitag:

08:30 – 12:00 Uhr

15:00 – 18:00 Uhr

Samstag:

08:30 – 12:00 Uhr

Sonn- und Feiertage:

10:00 – 12:00 Uhr

17:00 – 18:00 Uhr

(bei turnusmäßigem Notdienst der ortsansässigen Ärzte)

Die Apotheke hat an all jenen Sonn- und Feiertagen offen zu halten, an denen von den ortsansässigen Ärzten turnusmäßig Notdienst versehen wird. Außerhalb dieser Offenhaltezeiten hat der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsbefugter Apotheker Bereitschaftsdienst zu versehen und muss zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Minuten ab Betätigung der Bereitschaftsruftaste beim Eingang der X-Apotheke anwesend sein.

2. Zum Tatvorwurf:

Die öffentliche „X-Apotheke“ verfügte im Zeitraum 05. bis 11.08.2024 über zwei voll funktionsfähige Systeme, welche die Erreichbarkeit während des Bereitschaftsdienstes sicherstellten, nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Bereitschaftsdienstklingel verbunden mit einem Mobiltelefon sowie eine zusätzlich ausgehändigte Mobiltelefonnummer für direkte Kontaktaufnahmen durch Patienten. Beide Systeme waren im fraglichen Zeitraum betriebsbereit. Am 05.08.2024 fanden zwischen 18:00 Uhr und 18:57:22 Uhr, am 06.08.2024 zwischen 18:00 Uhr und 23:59:18 Uhr, am 07.08.2024 zwischen 00:00:00 Uhr und 08:30:01 Uhr, am 07.08.2024 zwischen 18:00 Uhr bis 23:59:22 Uhr, am 08.08.2024 zwischen 18:00 Uhr und 23:59:17 Uhr, am 09.08.2024 zwischen 18:00 Uhr und 23:59:07 Uhr, am 10.08.2024 zwischen 12:00:00 Uhr und 23:59:34 Uhr Geschäftsfälle und am 11.08.2024 von 00:00 Uhr bis 23:59:36 Uhr Geschäftsfälle statt.

Dass im Zeitraum 05.08. bis einschließlich 11.08.2024 außerhalb der Offenhaltezeiten gemäß der Verordnung vom 21.02.2005, Zl ***, die Beschwerdeführerin oder ein sonstiger diensthabender Apotheker nicht erreichbar gewesen sei, lässt sich nicht feststellen.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Einkommensvermögensverhältnissen und den Sorgepflichten stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026. Der Bescheid vom 29.09.2020, Zl ***, und die Betriebszeitenverordnung der belangten Behörde vom 21.02.2025 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

In dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend die Beschwerdeführerin eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister scheinen keine Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem Apothekengesetz auf.

Auf der Grundlage dieser Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Beschwerdeführerin erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die außerhalb der Betriebszeiten vorgesehenen Möglichkeiten, einen Pharmazeuten/eine Pharmazeutin zu erreichen. Sie verwies auf die an der Außenwand der „X-Apotheke“ angebrachte Bereitschaftsklingel, bei deren Betätigung über Internet ein Mobiltelefon aktiviert werde. Dadurch erscheine am Telefon ein akustisches und ein optisches Signal. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf den am Eingang der X-Apotheke deutlich sichtbaren Aushang, auf dem die Telefonnummer des Bereitschaftsdienstes angeführt sei. Im Verfahren ergaben sich keine Indizien dafür, dass diese beiden Systeme im Zeitraum vom 05.08. bis 11.08.2024 während der Offenhaltezeiten nicht funktionsfähig gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin übergab anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem für den Zeitraum 05.08. bis einschließlich 11.08.2024. Darin waren für genau definierte Zeiträume außerhalb der Offenhaltezeiten über 100 Geschäftsfälle dokumentiert.

Die Zeugin CC gab anlässlich ihrer Einvernahme am 09.04.2026 auf die dezidierte Frage nach konkreten Fällen, bei denen sich auf das Betätigen der Bereitschaftsdienstklingel niemand meldete, wörtlich folgende Antwort:

„Im Zeitraum 05. bis 11.08.2024 gab es mehrere solche Fälle. Ich kann mich jedenfalls an einen Patienten erinnern, der vom Bezirkskrankenhaus Z nach W gebracht wurde und glaubte, das vom Krankenhaus verschriebene Medikament in W zu erhalten. Meiner Erinnerung nach wurde dieser Patient am späten Abend vom Bezirkskrankenhaus Z entlassen. Den genauen Tag kann ich heute nicht mehr angeben.

Dieser Patient kam am nächsten Tag zu mir. Ich gehe davon aus, dass er zu mir während der Wochenendbereitschaft kam. Ich habe jedenfalls diesen Patienten behandelt. […].

Als der Patient zu mir kam, schilderte er mir, dass er am Vortag die Bereitschaftsdienstklingel betätigt habe, sich aber niemand gemeldet habe.“

Ergänzend dazu hielt die Zeugin fest:

„Die Patienten kamen zu mir in die Ordination und berichteten, dass sie die Bereitschaftsdienstklingel betätigt hätten, sich aber bei der X-Apotheke niemand gemeldet hätte. Ich habe dann von der Ordination aus versucht, über jene Handynummer jemand zu erreichen, die grundsätzlich angegeben wird. Auch auf meine Anrufe bei der uns bekanntgegebenen Nummer für die X-Apotheke meldete sich allerdings niemand.“

Die Zeugin hielt auch fest, dass sie während des Zeitraumes 05.08. bis 11.08.2024 mehrfach bei der „X-Apotheke“ unter der Nummer *** angerufen habe, sich aber niemand gemeldet habe. Sie erinnerte sich auch, einmal selbst zur Apotheke gefahren zu sein und die Bereitschaftsdienstklingel betätigt zu haben, darauf sich allerdings niemand gemeldet habe. Die Zeugin hielt allerdings auch ausdrücklich fest:

„Genauere Angaben zu Datum und der Zeit kann ich dazu heute nicht mehr machen.“

Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der mündlichen Verhandlung ihr Diensthandy vor, auf dem für den Zeitraum 05.08. bis 11.08.2024 kein Anruf der Zeugin CC – weder über ein Mobiltelefon noch über das Telefon der Ordination – gespeichert war.

Aufgrund dieser widersprüchlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Feststellung zu treffen, dass im Zeitraum 05.08. bis 11.08.2024 die Beschwerdeführerin oder ein sonstiger diensthabender Apotheker während der Bereitschaftsdienstzeit nicht erreichbar war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft in diesem Zusammenhang somit eine Negativfeststellung.

V.Rechtslage:

1. Apothekengesetz:

Den entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApoG) RGBl Nr 5/1907 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2002 (§ 8: Geltungszeitraum 01.03.2002 bis 31.12.2007) und BGBl I Nr 22/2024 (§ 41), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst

§ 8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten festzulegen.

(2) Für die Sperrzeiten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist.

(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker auch außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich sind.

(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 12 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst bewilligen, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach 12 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten bis längstens 18 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden bis längstens 12 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten erfordern.

[…]

(5a) Wenn es für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist, kann die Behörde auf Antrag Apotheken gemäß Abs. 2 und Abs. 5 für Zeiten des Wechseldienstes mit einer anderen Apotheke die Dienstleistungen in Form der Ruferreichbarkeit (Abs. 3 erster Halbsatz).

[…]“

§ 8 ApoG lautet in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I Nr 22/2024 (Inkrafttreten 29.03.2024) samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem den § 324 Abs. 1 ASVG entsprechend Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.

(2) Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offenhalten, wobei die Gesamtöffnungszeiten innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30.06. jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebene Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.

(3) Außerhalb der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemein Medizin, die in einem den § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.

[…]

(5) Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.

(6) Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten die Notfallbereit für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn

1. dies aufgrund eines gesteigerten Bedarfs oder aufgrund Krisensituationen, höherer Gewalt oder anderen wesentlichen Umständen, die den Betrieb beeinträchtigen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, oder

2. die Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 41. (1) Wer

1. eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder

2. den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 28.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg am 11.09.2025 zugestellt. Die Beschwerde vom 23.09.2025 wurde unter Zuhilfenahme des Online-Formulars am 24.09.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Frist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Einleitung:

Die Beschwerdeführerin ist Konzessionärin und verantwortliche Leiterin der öffentlichen „X-Apotheke“ in **** W, Adresse 3. Die Konzession zum weiteren Betrieb der „X-Apotheke“ erteilte die Österreichische Apothekerkammer der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.09.2020, Zl ***. Die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst für die „X-Apotheke“ sind in der Betriebszeitenverordnung der belangten Behörde vom 21.02.2005, Zl ***, geregelt. Die „X-Apotheke“ ist an jenen Sonn- und Feiertagen zwischen 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen zu halten, an denen von den ortsansässigen Ärzten turnusmäßig nur Notdienst versehen wird. Außerhalb der Zeiten, in denen die X-Apotheke offen zu halten hat, hat die Beschwerdeführerin als Apothekenleiterin oder ein anderer vertretungsbefugter Apotheker Bereitschaftsdienst zu versehen und muss zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Minuten ab Betätigung der Bereitschaftsruftaste beim Eingang der X-Apotheke anwesend sein.

2.2. Zum konkreten Tatvorwurf:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr werde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als Apothekenleiterin während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln weder selbst anwesend gewesen sei noch für die Anwesenheit eines anderen berufsberechtigten Apothekers Sorge getragen habe. Lediglich eine maximale Wartezeit von 30 Minuten werde zugestanden. Mit diesem Vorwurf übersehe die belangte Behörde, dass ihr gemäß § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG lediglich eine Ruferreichbarkeit vorgeschrieben sei. Ruferreichbarkeit bedeute, dass der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten in dringenden Fällen rasch erreichbar sein müsse. Eine Verpflichtung zur physischen Anwesenheit während des Bereitschaftsdienstes ergebe sich daraus nicht.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Die Regelung der Betriebszeitenverordnung vom 21.02.2005 entsprach dem damals geltenden § 8 Abs 3 ApoG in der Fassung BGBl I Nr 33/2002. Die Betriebszeitenverordnung normiert somit eine Verpflichtung zur Dauerbereitschaft im Sinne des § 8 Abs 3 ApoG idF BGBl I Nr 33/2002. Die nunmehrige Regelung des § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG idF BGBl I Nr. 22/2024 entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 8 Abs 3.

Unter Berücksichtigung des gesamten Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf so dar, dass sie als Konzessionsinhaberin und Leiterin der X-Apotheke den Bereitschaftsdienst nicht ordnungsgemäß erfüllte. Trotz Telefonanrufen und Betätigen der Bereitschaftsruftaste (Bereitschaftsdienstklingel) habe sich niemand gemeldet und sei auch die Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Minuten ab Betätigen der Bereitschaftsruftaste beim Eingang der X-Apotheke nicht erfüllt worden.

Eine Verletzung des Bereitschaftsdienstes und der daraus resultierenden Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen innerhalb eines Zeitraumes von längstens 30 Minuten und damit ein § 8 Abs 5 zweiter Satz Apothekengesetz widersprechendes Verhalten lässt sich aber der Beschwerdeführerin mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit für den Zeitraum 05.08.2024 bis einschließlich 11.08.2024 nicht nachweisen.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Für den Zeitraum 05.08.2024 bis 11.08.2024 lässt sich der Beschwerdeführerin eine Verletzung des in der Betriebszeitenverordnung der belangten Behörde vom 21.02.2005, Zl ***, umschriebenen Bereitschaftsdienstes und damit eine Verletzung des § 8 Abs 5 zweiter Satz ApoG nicht nachweisen. Folglich hat die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:

Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).

Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).

Das Landesverwaltungsgericht führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Insbesondere galt es die Beschwerdeführerin und die Zeugin CC einzuvernehmen. Die aufgrund dieser ergänzenden Ermittlungen notwendige Beweiswürdigung rechtfertigt allein das Absehen von der mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 auf die mündliche Verkündung der Entscheidung ausdrücklich verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es, den entscheidungs-relevanten Sachverhalt zu erheben. Die rechtliche Beurteilung schützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen der §§ 8 Abs 5 und 41 Abs 3 ApoG in Verbindung mit der Betriebszeiten-verordnung der belangten Behörde vom 21.02.2005. In diesem Zusammenhang war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen. Aus den dargelegten Gründen wird die Revision im Spruchpunkt 3. des gegenständigen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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