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LVwG-2026/47/0098-6•LVwG T LVwG-2026/47/0098-6
LVwG-2026/47/0098-6Tribunale amministrativo regionale22 apr 2026
Richtsatzkürzung<br/>Unterhaltsverzicht<br/>Aussichtslosigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde 1.) der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z 2.) des mj. BB, geboren am XX.XX.XXXX, und 3.) des mj. CC, geboren am XX.XX.XXXX, beide vertreten durch AA, wohnhaft in Adresse 1, **** , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zvom 02.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt:
„Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 906,76 €
Zeitraum: 01.12.2025 bis 31.12.2025
Bestimmung: §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2012, idgF LGBl Nr 80/2024
Zahlungsart: per Überweisung AA *** ***“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Erstbeschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) auf Antrag vom 24.11.2025 folgende Leistungen gewährt:
„1. Bewilligte Leistung:Miete in der Höhe von einmalig 905,00 €
Zeitraum:01.12.2025 bis 31.12.2025
Bestimmung:§ 6 TMSG
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
2. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 673,87 €
Zeitraum:01.12.2025 bis 31.12.2025
Bestimmung:§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
3. Bewilligte Leistung:Sonderzahlung Dezember in der Höhe von einmalig 326,46 €
Zeitraum:01.12.2025 bis 31.12.2025
Bestimmung:§ 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***“
Zudem wurde folgende Auflage erteilt:
„4.Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG.
Für die Weitergewährung der Mindestsicherung werden Sie daher aufgefordert und ermahnt - zusätzlich zur Anmeldung beim AMS-zukünftig, gern. dem§ 16 Abs. 1 TMSG den Willen und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nachzuweisen und der ha. Behörde bereits nachweislich versendete Bewerbungsunterlagen Ihrer Qualifikation entsprechend (pro Woche zumindest 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit) - Nachweis über Bewerbungen, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc. zur Erlangung einer Teilzeitbeschäftigung vorzulegen.
Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung.
Sie werden sohin in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen.
Gem. § 19 Abs. 1 lit. d TMSG, kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes stufenweise bis 66 % gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht
Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen, Meldeadresse, Kontoverbindung, Aufnahme einer Beschäftigung, Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt etc.) ändern, melden Sie uns dies so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Änderung eingetreten ist. Es besteht Informations- und Rückersatzpflicht. Auf die Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG bei geänderten Verhältnissen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der gewährten Mindestsicherung aufgrund der angehängten Berechnung ergebe. Dem angefochtenen Bescheid wurden zwei Berechnungsbögen (Bewertungsbogen, Sonderzahlung) angehängt. Dem Bewertungsbogen für Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin eine Richtsatzkürzung von 20% vorgenommen wurde. Als Begründung wurde angeführt „abzüglich Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt“.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.01.2026, in welcher die vollständige Neuberechnung der Mindestsicherung ohne Anrechnung fiktiven Ehegattenunterhalts, Nichtanrechnung privater Leihgaben, Auszahlung der Differenz, um die Versorgung ihrer Kinder sicherzustellen, beantragt wurde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Richtsatzkürzung weder sachlich noch rechtlich zutreffend sei. Es habe kein Unterhaltsanspruch bestanden und das Einkommen des Ehegatten sei zu gering. In ihrem Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin außerdem aus, dass sich die formelle Beschwerde gegen die zuletzt ergangenen Bescheide richtet.
Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung stellte die Erstbeschwerdeführerin klar, dass sie vor dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid im Oktober weitere Bescheide erhalten habe, welche ihr auch im Oktober zugestellt worden seien. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde von der Erstbeschwerdeführerin dargelegt, dass gegen diese Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerden eingebracht worden seien.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, und die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2025, ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2025, ***, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2025, ***, den Lohnzettel des geschiedenen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vom September 2025 und ein Schreiben des DD vom 23.06.2025. (allesamt OZ 5).
II.Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren. Sie ist deutsche Staatsbürgerin. Sie hat zwei minderjährige Kinder (BB, geboren am XX.XX.XXXX, und CC, geboren am XX.XX.XXXX).
Die Erstbeschwerdeführerin bewohnt mit ihren Kindern eine Wohnung in **** Z, für welche sie monatlich Euro 1.300,00 Miete bezahlt.
Die Erstbeschwerdeführerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehegatte, EE, geboren am XX.XX.XXXX, welcher der Vater der beiden Kinder ist, trennten sich kurz nach der Geburt des zweiten Kindes. Im Juli 2024 zog die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern in eine eigene Wohnung.
Die Ehegatten verständigten sich dann darauf, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, dies insbesondere zum Wohl der beiden minderjährigen Kinder. Aus diesem Grund wurde auf eine streitige Scheidung, welche auch im Raum stand, verzichtet. Die Ehegatten sind nunmehr rechtskräftig geschieden und die Scheidung erfolgte im Einvernehmen.
Vor dem Scheidungsverfahren wandte sich die Erstbeschwerdeführerin an einen Rechtsanwalt und ging zum Amtstag beim Bezirksgericht Z. Sie wurde sowohl vom Rechtsanwalt als auch beim Amtstag, von dem später für die Scheidung zuständigen Richter, darauf hingewiesen, dass „es für sie nichts zu holen gibt“. Es wurde ihr dezidiert zu einer einvernehmlichen Scheidung geraten.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde vom Richter in der Verhandlung vor Abschluss des Scheidungsvergleichs das Thema Unterhaltsverzicht mit den Parteien des Verfahrens erörtert. Die Verfahrensparteien wurden vom Richter darüber aufgeklärt, dass ein Unterhaltsverzicht unter Umständen die Versagung öffentlicher Mittel, wie zum Beispiel Wohnbeihilfe, Mindestsicherung, Ausgleichszulage usw zu Folge haben kann, ebenso, dass damit grundsätzlich der Verlust wechselseitiger Ansprüche auf Witwen-/Witwerpension einhergeht. Ebenso wurden die Antragssteller über die Rechtsprechung des OGH zur allfälligen Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts unter Ausschluss der Umstandsklausel aufgeklärt.
Von der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehr geschiedenen Ehegatten wurden Unterhaltsberechnungen durchgeführt, welche sodann dem Scheidungsvergleich zugrunde gelegt wurden. Hinsichtlich der Kinder wurde vereinbart, dass vom Kindesvater für die beiden Kinder ein monatlicher Unterhalt in Höhe von Euro 550,00 beginnend mit 01.03.2025 bezahlt werde. Der Kindesunterhaltsberechnung wurde ein durchschnittliches Monatseinkommen des Kindesvaters in Höhe von Euro 2.800,00 (14 x jährlich) zugrunde gelegt.
Betreffend den Ehegattenunterhalt wurde im Rahmen der Verhandlung am 20.02.2025 wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen.
„4. Ehegattenunterhalt:
Die beiden Antragsteller verzichten wechselseitig auf Unterhalt, und zwar auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not. Sie erklären ausdrücklich, auf die Geltendmachung der Umstandsklausel zu verzichten und keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Scheidung ableiten zu wollen.“
Nach dem Scheidungsverfahren wurden vom Kindesvater monatlich Euro 850,00 in Summe an die Erstbeschwerdeführerin angewiesen. Die mittlerweile geschiedenen Ehegatten vereinbarten, dass aus dem restlichen Betrag ein gemeinsamer Kredit getilgt wird.
Zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitete der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin beim FF. Im Juli 2025 zog er nach Y und nahm dort eine neue Arbeitsstelle an. Aus gesundheitlichen Gründen ist ihm aktuell und bis auf weiteres eine Arbeit im Schichtbetrieb (Nachtdienst) nicht mehr zumutbar. Im September 2025 verdiente der geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin Euro 2.200,00. In diesem Betrag ist der anteilsmäßige Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration enthalten.
Aufgrund des nunmehr geringeren Einkommens beantragte der geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin im September 2025 beim Bezirksgericht Zeine Kürzung des Kinderunterhalts. Nunmehr bezahlt er monatlich pro Kind Euro 325,00, sohin Euro 100,00 weniger als unmittelbar nach der Scheidung.
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Z, mit welchem die Unterhaltskürzung bewirkt wurde, ist die Beschwerdeführerin wegen Aussichtslosigkeit nicht vorgegangen.
Im Dezember 2025 erhielt sie für die beiden Kinder jeweils Euro 325,00 an Unterhalt.
Die Erstbeschwerdeführerin war ab Mai 2023 selbstständig tätig. Diese selbstständige Tätigkeit musste sie im Juli 2025 jedoch beenden.
Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit arbeitssuchend und bewirbt sich laufend auf ausgeschriebene Stellen. Die Bewerbungsunterlagen übermittelt sie entsprechend der ihr erteilten Auflage regelmäßig der belangten Behörde. Sie erzielt derzeit kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 07.10.2025, Zl ***, wurde von der belangten Behörde hinsichtlich des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum Juli und August 2025 bereits eine Richtsatzkürzung vorgenommen und in der Begründung ausgeführt wie folgt: „Da Frau AA lt. vorgelegtem Scheidungsurteil auf den Ehegattenunterhalt beidseitig verzichtet, ergeht eine Kürzung lt. TMSG § 19 – Kürzung von Leistungen, Abs. 1 lit. c“. Diese Richtsatzkürzung wurde auch im Bescheid vom 29.10.2025, Zl ***, und im Bescheid vom 29.10.2025, Zl ***, vorgenommen. Diese Bescheide betreffen die Leistungszeiträume Juli, August, September, Oktober und November 2025 und blieben unbekämpft. Die Beschwerdeführerin hatte zu dieser Zeit gesundheitliche Probleme, weshalb von ihr keine Beschwerde eingebracht wurde. Aus diesem Grund blieb Sie auch der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.06.2025 in einem Verfahren nach dem TMSG zu Zl LVwG-2025/45/0693 fern.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage und die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den beiden Parteien in der am 20.03.2026 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die von der belangten Behörde bei der Berechnung herangezogenen Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie die Mietkosten sind unstrittig.
In der Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar das Vorgehen der damaligen Ehegatten im Zuge der einvernehmlichen Scheidung (Beratung beim Amtstag, Berechnung der Unterhaltsansprüche, Ablauf der Scheidung und Kürzung des Kindesunterhalts) dar. Für das Gericht bestehen keine Bedenken, die Angaben der Erstbeschwerdeführerin den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal sie auch mit den vorgelegten Unterlagen im Einklang stehen.
Es bestand auch kein Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführerin, warum Sie die Bescheide vom Oktober 2026 nicht bekämpfte und an der Verhandlung am 03.06.2025 nicht teilnahm.
Die Feststellung zur Richtsatzkürzung in den Vorbescheiden vom 07. und 29.10.2026 ergibt sich von den von der belangten Behörde nach Aufforderung übermittelten Bescheiden. Darüber hinaus wurde es von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBGl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 52/2017 (§ 5), LGBl Nr 79/2023 (§ 6), LGBl Nr 16/2025 (§ 17) und LGBl Nr 52/2017 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) […]
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
V.Erwägungen:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel bekämpft die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der vorgenommenen Richtsatzkürzung bei der Berechnung des Anspruchs auf Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin. Verfahrensgegenständlich ist sohin lediglich die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Richtsatzkürzung von 20% im Leistungszeitraum 01.-31.12.2025.
Die belangte Behörde stützte die Rechtssatzkürzung, wie dem Bewertungsbogen, welcher einen integrativen Bestandteil des Bescheides bildet, zu entnehmen ist, darauf, dass Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt wurden. Diesbezügliche Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und der Bescheid erhält auch keine darüberhinausgehende Begründung zur vorgenommenen Richtsatzkürzung. Von der belangten Behörde wurde auch nicht näher angeführt, auf welchen Kürzungstatbestand des § 19 TMSG sie die vorgenommene Richtsatzkürzung stützt. Es wurde auch nicht auf die Vorbescheide verwiesen, in welchen bereits eine Richtsatzkürzung vorgenommen wurde.
Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass von der belangten Behörde bereits mit Vorbescheiden betreffend die Leistungszeiträume Juli, August, September, Oktober und November 2025 hinsichtlich des Lebensunterhalts der Erstbeschwerdeführerin Richtsatzkürzungen vorgenommen wurden. Im rechtskräftigen Bescheid vom 07.10.2025, Zl ***, begründete die belangte Behörde die Richtsatzkürzung wie folgt: „Da Frau AA lt. vorgelegtem Scheidungsurteil auf den Ehegattenunterhalt beidseitig verzichtet, ergeht eine Kürzung lt. TMSG § 19 – Kürzung von Leistungen, Abs. 1 lit. c.“
Gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt. Mithilfe einer derartigen Kürzung soll der Hilfesuchende in Entsprechung des dem TMSG innewohnenden Grundsatzes der Subsidiarität dazu gebracht werden, mögliche Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen.
Die Hilfesuchende hat entsprechend der Bestimmung in § 17 Abs TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit es nicht offensichtlich aussichtlos oder unzumutbar ist. Es ist sohin von der belangten Behörde vor der Vornahme einer Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG zu prüfen, ob die Verfolgung der Ansprüche gegenüber Dritten zumutbar und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Voraussetzung der Zumutbarkeit („in zumutbarer Weise“) ist auch in § 19 Abs 1 lit c TMSG normiert.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um Feststellungen zur Zumutbarkeit und zur nicht offensichtlichen Aussichtlosigkeit der Verfolgung der Ansprüche zu treffen. Derartige Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren hat vorgebracht, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin eine Verfolgung der Ansprüche nicht aussichtsreich war. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2025 geschieden. Eine Unterhaltsberechnung ergab unter Zugrundelegung des Einkommens des mittlerweile geschiedenen Ehegattens der Erstbeschwerdeführerin einen Kindesunterhalt in Höhe von je Euro 550,00. Im Rahmen einer Rechtsberatung vor dem Scheidungsverfahren bei einem Rechtsanwalt und bei Gericht wurde der Erstbeschwerdeführerin zu einer einvernehmlichen Scheidung geraten und ihr in Aussicht gestellt, dass „es für sie nichts zu holen gibt.“ In der Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Z klärte der Richter die Verfahrensparteien dann aber darüber auf, welche Folgen ein Unterhaltsverzicht (auch in Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfe) haben kann.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ändert diese Belehrung aber nichts an dem Umstand, dass eine Verfolgung von Ansprüchen der Erstbeschwerdeführerin auf Ehegattinnenunterhalt nicht aussichtsreich war. Dies wird nunmehr auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Kürzung des Kindesunterhalts untermauert. Das Beweisverfahren hat nämlich hervorgebracht, dass von Seiten des geschiedenen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin im September 2025 und sohin erst kurz vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beim Bezirksgericht Z die Kürzung des Kindesunterhalts aufgrund geänderter Verhältnisse begehrt wurde. Der mittlerweile geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin erzielt nunmehr ein geringeres Einkommen und bezahlt aufgrund dessen aktuell weniger Kinderunterhalt, wie im Scheidungsvergleich vereinbart.
Aus alledem ergibt sich, dass eine Verfolgung von Unterhaltsansprüchen als Ehegattin jedenfalls aussichtslos war und vor diesem Hintergrund scheidet eine Kürzung auf § 19 Abs 1 lit c TMSG gestützte Richtsatzkürzung aus.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass auch eine Richtsatzkürzung nach § 19 Abs 1 lit a TMSG („seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat“) nicht in Betracht kommt. Von der Beschwerdeführerin wurde nämlich nach eingeholter Beratung beim Amtstag und bei einem Rechtsanwalt nach Durchführung von Unterhaltsberechnungen, verbunden mit der Auskunft, dass sich bei ihr kein Unterhaltsanspruch ergibt, bei der Scheidung einen Unterhaltsverzicht abgegeben. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass mit diesem Vorgehen die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Beschwerdeführerin hätte zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Unterhalt generieren können und aufgrund der geänderten Umstände (geringeres Einkommen des geschiedenen Ehegatten) gilt dies auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung. Eine Kürzung geschützt auf § 19 Abs 1 lit a TMSG scheidet sohin vor diesem Hintergrund auch aus.
Aus alledem ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung um 20% zu Unrecht erfolgt ist.
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs der Beschwerdeführerin für Dezember 2025 ist somit der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in voller Höhe von Euro 906,76 (anstelle von Euro 673,87) in Ansatz zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat sohin für den Leistungszeitraum Dezember 2025 einen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 906,76.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens (Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung) auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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