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LVwG-2026/34/0944-4•LVwG T LVwG-2026/34/0944-4
LVwG-2026/34/0944-4Tribunale amministrativo regionale16 apr 2026
Gewerbeausschluss<br/>Bedingte Nachsicht der Rechtsfolge<br/>§ 44 Abs 2 StGB<br/>Neuanmeldung<br/>Bindungswirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.3.2026, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Tischler, eingeschränkt auf die Montage von Türen und Fenstern samt Holzverkleidung sowie die Verlegung von Holzfußböden“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Eingabe vom 5.1.2026 erstattete der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Anmeldung des reglementierten Gewerbes „Tischler, eingeschränkt auf die Montage von Türen und Fenstern samt Holzverkleidung sowie die Verlegung von Holzfußböden“ am Standort Adresse 3, **** W.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.3.2026 stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer an dem betreffenden Standort wegen des Ausschlussgrundes in § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 (nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen sonstiger strafbarer Handlungen zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen) nicht vorlägen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und der Gewerbeausübung stattzugeben. Er bringt im Wesentlichen vor, dass das Strafgericht die Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses gemäß § 44 Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) bedingt nachgesehen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Gewerbeanmeldung vom 5.1.2026, die Strafregisterauskunft vom 9.1.2026, das Urteil des Landesgerichtes Y vom 18.12.2024 zu ***, das Urteil des Oberlandesgerichtes Y vom 14.5.2025 zu ***, den angefochtenen Bescheid vom 13.3.2026 und die Beschwerde.
Das LVwG übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 15.4.2026 den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsauffassung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl OZ 2). In der Folge verzichteten sowohl der Beschwerdeführer (vgl OZ 3) als auch die belangte Behörde (vgl OZ 3) auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Von einer Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 5 VwGVG abgesehen werden
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verfügte vom 21.3.2018 bis zum 19.11.2021 bereits über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Tischler, eingeschränkt auf die Montage von Türen und Fenstern samt Holzverkleidung sowie die Verlegung von Holzfußböden“ am in Rede stehenden Standort (GISA-Zahl: ***).
Er war zudem vom 29.5.2020 bis zum 5.1.2026 der gewerberechtliche Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der CC (FN***), die über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Tischler, eingeschränkt auf die Montage von Türen und Fenstern samt Holzverkleidung sowie die Verlegung von Holzfußböden“ verfügte. Diese Gewerbeberechtigung endete wegen Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes (§ 85 Z 7 GewO 1994) (GISA-Zahl: ***).
Im Rahmen der Gewerbeanmeldung am 5.1.2026 erklärte der Beschwerdeführer, dass „kein Grund für einen Gewerbeausschluss im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt“ (vgl Gewerbeanmeldung).
Die von der belangten Behörde gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 durchgeführte Prüfung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 18.12.2024, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Y vom 14.5.2025, rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 und 4 StGB verurteilt worden war. Die verhängte Geldstrafe beläuft sich auf 400 Tagessätzen. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Y vom 14.5.2025 wurde die Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 gemäß §§ 44 Abs 2, 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (vgl zitierte Urteile).
Diese Verurteilung ist bis dato nicht getilgt (vgl Strafregisterauszug vom 9.1.2026).
Der Beschwerdeführer stellte bis dato keinen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 2). Da die Parteien hierzu keine Einwendungen erhoben haben, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl OZ 3).
III.Rechtslage:
1. Die §§ 13 und 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 130/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
[…]
[…]
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
[…]“
2. § 26 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 58/2010, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26.(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
[…]“
3. § 340 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 66/2025, lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
[…]“
4. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) […]
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach Einlangen der Gewerbeanmeldung war die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 1 erster Satz GewO 1994 zur Prüfung verpflichtet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer am betreffenden Standort vorliegen.
Mit „allgemeinen Voraussetzungen“ sind jene Voraussetzungen für Antritt und Ausübung eines Gewerbes gemeint, die bei Anmeldung aller Gewerbe vorliegen müssen. Dazu gehört auch das Freisein von gerichtlichen Verurteilungen im Sinne des § 13 GewO 1994.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Die belangte Behörde war bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer vorliegen, an die mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 18.12.2024, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Y vom 14.5.2025, verhängte Strafe von 400 Tagessätzen gebunden. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 und 4 StGB verurteilt. Diese in Rechtskraft erwachsene Verurteilung stellt eine „sonstige strafbare Handlung“ dar. Da die verhängte Geldstrafe das gesetzliche Maß von 180 Tagessätzen überschreitet und die Verurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht getilgt war, ist der Tatbestand des in Rede stehenden Gewerbeausschlusses verwirklicht.
Die vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses gemäß § 44 Abs 2 StGB beschränkt sich auf zum Zeitpunkt des Ausspruchs bereits existierende Gewerbeberechtigungen. So können im gewerblichen Entziehungsverfahren die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 44 Abs 2 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, Rn 13, 14, mwN). Dies bedeutet jedoch nicht, dass trotz Vorliegens eines gesetzlichen Ausschlussgrundes eine neue Gewerbeberechtigung durch Anmeldung begründet werden kann. Auf das Anmeldeverfahren einer neuen Gewerbeberechtigung entfaltet die bedingte Nachsicht nach § 44 Abs 2 StGB keine Auswirkung [vgl Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerberecht, Jahrbuch 2010, 107 (110ff); Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher (Hrsg), GewO4 (2020) zu § 13 GewO 1994 Rz 8).
§ 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 stellt ausschließlich auf das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Strafe ab. Eine Überprüfung der Beweggründe des Beschwerdeführers oder des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zulässig (vgl VwGH 29.3.1994, 93/04/0254). Auch dem Umstand, dass vom Gericht eine bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, kommt im Anwendungsbereich des § 13 Abs 1 GewO 1994 keine Bedeutung zu (vgl VwGH 20.5.1992, 92/03/0088). Anders als etwa bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 oder bei der Entziehung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt es bei der Untersagung wegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten an (vgl VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148). Da das Gesetz bei Überschreiten des genannten Strafausmaßes zwingend vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht, ist für eine Berücksichtigung von die Persönlichkeitsentwicklung beeinflussenden Umständen kein Raum. Solche Aspekte wären ausschließlich in einem (im gegenständlichen Fall nicht anhängigen) Nachsichtsverfahren gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 zu würdigen. Eine Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 ist nur auf Antrag zu erteilen (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher (Hrsg), GewO4 (2020) zu § 26 GewO 1994 Rz 5).
Im Ergebnis lag der Gewerbeausschlussgrund gemäß §§ 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall und Z 2 GewO 1994 zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vor.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 die Gewerbeausübung untersagt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG zulässig. Es liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da zu klären ist, ob eine Nachsicht nach § 44 Abs 2 StGB ausschließlich für bereits bestehende Gewerbeberechtigungen gilt oder ob sie auch im Verfahren zur Neuanmeldung eines Gewerbes zu beachten ist. Die Klärung dieser Frage ist noch offen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung über das Verhältnis zwischen strafgerichtlichen Aussprüchen und gewerberechtlichen Ausschlussgründen geboten.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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