LVwG T LVwG-2023/12/2057-9

LVwG-2023/12/2057-9Tribunale amministrativo regionale16 apr 2026

Regest

Außertirolerische Umsätze<br/>Leasingfinanzierte Fahrzeugverkäufe<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2057-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2023.12.2057.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aus Anlass des Vorlageantrages vom 19.06.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2023, Zl ***, - über die Beschwerde vom 07.11.2022 und 24.11.2022 der AA GmbH Co.KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2022, ZI ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2019,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird dahingehend teilweise Folge gegeben, wonach der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Der nach dem Tiroler TourismusG 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Bemessungs-zeitraum

Beitrags-pflichtiger

Umsatz

%

Grundzahl

348 Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker

01.01. 2019-31.12.2019

€ 4.711.090

20

942. 218

349 Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (EH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 14.869.490

10

1.486. 949

Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (GH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 7.434.750

5

371. 737,5

Gesamtgrundzahl:

2.800. 904,50

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil:

1,2

€ 3.361,09

Verband:

6,5

€ 18.205,88

Gesamt:

7,7

€ 21.566,97

davon bereits abgestattet:

€ 10.538,10

Einzuzahlender Betrag:

€ 11.028,87

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem endgültigen Bescheid 2019 vom 02.11.2022 der Tiroler Landesregierung wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler TourismusG 2006 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Beitragsjahr 2019 endgültig in der Höhe von Euro 38.041,70 festgesetzt. Abzüglich des bereits abgestatteten Betrages von Euro 10.538,10 wurde der Betrag von Euro 27.503,60 mit 02.12.2022 fällig gestellt.

Am 07.11.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach einem von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde in Folge am 24.11.2022 eine mängelfreie Beschwerde eingebracht, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft beitragsfreie Umsätze in Höhe von Euro 24.382.530,04 geltend machte. Zudem wurde eine Liste mit Umsätzen aus Lieferungen an einen Ort außerhalb von Tirol übermittelt. Es wurden Umsätze außerhalb von Tirol in Höhe von Euro 16.781.449,73 angeführt sowie weitere beitragsfreie Umsätze in Höhe von Euro 5.780.317,59 aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 2 lit a Tiroler TourismusG und von Euro 1.820.762,72 aufgrund § 31 Abs 2 lit b Tiroler TourismusG geltend gemacht. Folglich sei der Bescheid vom 07.11.2022 aufzuheben und der neue Beitrag entsprechend festzusetzen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2023, ZI ***, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Pflichtbeitrag nach dem Tir TourismusG 2006 wurde wie folgt festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Bemessungs-zeitraum

Beitrags-pflichtiger

Umsatz

Pro-zent

Grundzahl

Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker

01.01. 2019-31.12.2019

€4.711.090,00

20

942. 218

Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler,

Vertragsvermittler

01.01. 2019-31.12.2019

€ 0,00

20

0

Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (EH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 22.903.940,00

10

2.290. 394

Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (GH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 1.955.550,00

5

97. 777

Gesamtgrundzahl:

3.330. 389

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil:

1,2

€ 3.996,47

Verband:

6,5

€ 21.647,53

Gesamt:

7,7

€ 25.644,00

davon bereits abgestattet:

€ 10.538,10

Einzuzahlender Betrag:

€ 15.105,90

Begründend wurde ausgeführt, dass trotz mehrfacher Aufforderung der belangten Behörde - mit Ausnahme der Rechnung vom 12.08.2019, Nummer *** - keine konkreten Nachweise vorgelegt worden seien, welche tatsächliche Lieferungen an einem Ort außerhalb von Tirol nachweisen würden. Demgemäß konnten lediglich die Abzugsbestandteile gemäß § 31 Abs 2 lit a Tiroler TourismusG 2006 in Höhe von € 5.544.504,23 sowie der einzig tatsächlich ausreichend nachgewiesene außertirolische Umsatz der Rechnung vom 12.08.2019, Nr *** im Betrag von € 32.834,65 berücksichtigt und der Beschwerde in diesem Ausmaß Folge gegeben werden.

Fristgerecht stellte die beschwerdeführende Gesellschaft daraufhin den Vorlageantrag vom 19.06.2023 und führte zusammengefasst aus, dass die Umsätze etwa an die CC mit Sitz in Y nach wie vor der Tiroler Tourismusabgabe unterworfen seien. Diese seien allerdings nicht in Tirol steuerbar, da Lieferungen außerhalb von Tirol von der Bemessungsgrundlage der Tiroler Tourismusabgabe ausdrücklich ausgenommen seien.

Mit Vorlagebericht vom 21.08.2023 wurde der gegenständliche Abgabeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und im Wesentlichen die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung wiederholt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.10.2024, LVwG-2023/12/2057-5, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der nach dem Tiroler TourismusG 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Bemessungs-zeitraum

Beitrags-pflichtiger

Umsatz

Pro-zent

Grundzahl

Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker

01.01. 2019-31.12.2019

€4.711.090,00

20

942. 218

Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler,

Vertragsvermittler

01.01. 2019-31.12.2019

€ 0,00

20

0

Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (EH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 6.155.310,00

10

615. 531

Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (GH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 1.955.550,00

5

97. 777,50

Gesamtgrundzahl:

1.655. 526,5

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil:

1,2

€ 1.986,63

Verband:

6,5

€ 10.760,92

Gesamt:

7,7

€ 12.747,55

davon bereits abgestattet:

€ 10.538,10

Einzuzahlender Betrag:

€ 2.209,45

Begründend wurde – zusammengefasst - ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall trotz Übergabe des Fahrzeugschlüssels durch den KFZ-Händlers an den Kunden in Tirol zwei separat zu beurteilende Vorgänge vorlägen, nämlich einerseits die Lieferung vom KFZ-Händler an die Leasinggesellschaft und andererseits die Lieferung von der Leasinggesellschaft an den Kunden (bei Finanzierungsleasing) bzw die sonstige Leistung von der Leasinggesellschaft an den Kunden (bei Gebrauchsüberlassung, Operating Leasing). Im gegenständlichen Verfahren sei ausschließlich der Umsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft, im Konkreten die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Kunden (bei Barzahlung) oder an Leasinggesellschaften (bei Leasingverträgen) zu beurteilen. Wenn sich dabei der Bestimmungsort („Abnehmer“) nicht in Tirol befände, sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dieser auswärtige Umsatz von der Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrages abzuziehen. Die Revision wurde zugelassen, weil bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlte, ob der Umsatz eines KFZ-Händler bei einem leasingfinanzierten Fahrzeugverkauf unter Beteiligung eines Leasinggebers mit Sitz außerhalb Tirols unter den Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit b Tiroler TourismusG 2006 fällt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde durch die belangte Behörde eine Amtsrevision erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2025, Ro 2025/13/004-6, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Tiroler TourismusG 2006 losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen sei (vgl abermals VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209 zu sonstigen Leistungen). Lieferungen seien gemäß § 3 Abs 1 UStG 1994 Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähige, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht sei ein tatsächlicher Vorgang. Es sei erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlange, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergehe und dies von den Beteiligten endgültig gewollt sei (vgl zu § 3 Abs 7 UStG 1994: VwGH 30.04.2019, Ra 2017/15/0071, mwN). Im gegenständlichen Revisionsfall befänden sich die verkauften Fahrzeuge nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestimmungs- und vereinbarungsgemäß vor, während und nach der Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Mitbeteiligte an die Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften in Tirol. Dass beabsichtigt gewesen sei, die Gegenstände an Orte außerhalb Tirols zu bewegen oder dies tatsächlich erfolgt sei, gehe aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor und werde auch von der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung nicht behauptet. Dass der Erfolg der revisionsgegenständlichen Lieferungen nicht in Tirol eingetreten wäre und es sich daher um „Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols“ gehandelt hätte, sei sohin nicht erkennbar.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.11.2025 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, bekannt zu geben, in welchem Umfang Umsätze aufgrund von Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols im Jahr 2019 im Sinne der in dieser Rechtssache ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2025 ausführlich ihre verfassungsrechtlichen Bedenken dargelegt, wonach der Steuergegenstand der Tiroler Tourismusabgabe sich nicht auf Umsätze „außerhalb Tirols“ erstrecken dürfe. Eine Abholung der vom Tiroler Autohändler an Leasingfirmen in Y und Linz verkauften und gelieferten PKWs durch Anschlusskunden der Leasingfirmen beim Autohändler in Tirol ändere nichts an der Qualität dieser Lieferungen an Kunden „außerhalb Tirols“ und der damit verbundenen zwingenden Beitragsfreiheit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof. Es wurde daher angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Prüfung des Tourismusgesetzes beim Verfassungsgerichtshof stellt, damit der Verfassungsgerichtshof prüfe, ob die Tiroler Tourismusabgabe verfassungswidrig sei, weil die Tiroler Landesregierung in ihrer Verwaltungspraxis Umsätze an Kunden außerhalb Tirols belasten wolle und so den Steuergegenstand verfassungswidrig auf Umsätze außerhalb Tirols erstrecke.

Mit Schreiben vom 09.02.2026 und vom 19.03.2026 (Korrektur) wurde schließlich außertirolische Umsätze (aufgeteilt auf Einzel- und Großhandel für die Gruppe 349) bekannt geben.

Der Abgabenbehörde wurde diese Bekanntgabe zur Stellungnahme übermittelt und hat die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 24.03.2026 mitgeteilt, das die nunmehr geltend gemachten außertirolischen Umsätze im Gesamtbetrag von Euro 2.588,088,42 in ihrer Höhe sowohl der Verwaltungserfahrung als auch verhältnismäßig den zwischenzeitlich eingereichten Erklärungsformularen der Jahre 2022 bis 2023 des Unternehmens entsprechen und daher aus Sicht der Abgabenbehörde nachvollziehbar seien.

Da es hinsichtlich der Aufteilung in der Berufsgruppe 349 zwischen Einzel- und Großhandel noch Klärungsbedarf gegeben hat, wurde über Nachfrage mit E-Mail des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 10.04.2026 mitgeteilt, dass mangels entsprechender Aufzeichnungen eine Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen worden sei.

Die belangte Behörde hat dazu mit E-Mail vom 15.04.2026 bekannt gegeben, dass die Schätzung nach Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Grundlage von Erfahrungswerten von DD erfolgt sei und im Verhältnis zu amtsbekannten Daten nicht unschlüssig erscheine, sodass aus Sicht der Behörde keine Bedenken hinsichtlich dieser Vorgehensweise bestünden.

Auch bei der neuerlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil eine solche weder von den Parteien beantragt, noch von der entscheidenden Richterin als erforderlich erachtet wird, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal die vorliegende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

II.Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ihren Firmensitz in **** Z, Adresse 1. Das Unternehmen besitzt die Gewerbeberechtigung für den Autohandel und Reparaturwerkstätte.

Im Jahr 2019 erzielte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Gesamtumsatz von Euro 36.133.761,03. Nach Abzug von beitragsfreien Umsätzen (ua Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen etc) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von Euro 35.147.896,98.

Ein Betrag von Euro 5.544.504,23 betrifft Umsätze mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, wo die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung gelangt.

Beim verbleibenden Umsatz besteht ein außertirolischer Umsatz von Euro 2.588.088,42.

Bei einem Umsatz von Euro 4.711.080,38 handelt es sich um von Fahrzeuglieferungen abgesonderte Leistungen im Rahmen der Erwerbstätigkeit als Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte.

Ein Umsatzanteil von € 7.434.741,32 betrifft Lieferungen in der Berufsgruppe 349 (Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler) im Großhandel (§ 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 1 Abs 2 Beitragsgruppenverordnung 1991).

Ein Umsatzanteil von € 14.869.482,63 betrifft Lieferungen in der Berufsgruppe 349 (Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler) im Einzelhandel.

Die beschwerdeführende Gesellschaft verkauft unter anderem PKWs direkt an Kunden oder, sollte ein Kunde einen PKW Leasing-finanziert erwerben wollen, an Leasing- oder Kreditgesellschaften. Im letzteren Fall sucht der Kunde zuerst das Fahrzeug bei der beschwerdeführenden Gesellschaft aus und wählt die von ihm gewünschte Leasing- oder Kreditgesellschaft aus. Erteilt die Leasing- oder Kreditgesellschaft einen Bestellauftrag/Finanzierungszusage tritt diese in den Kaufvertrag als Käuferin ein und schließt gleichzeitig mit dem Kunden einen Leasingvertrag ab. Der Leasinggeber weist die beschwerdeführende Gesellschaft ausdrücklich an, das zu liefernde Kraftfahrzeug an seinen Leasingkunden durch Schlüsselübergabe am Firmenstandort zu übergeben. Mit der Schlüsselübergabe in Z an den Kunden wird dem Leasinggeber das Eigentum und die Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft. Die verkauften Fahrzeuge befinden sich – abgesehen von dem oben angeführten außertirolerischen Umsatz - bestimmungs- und vereinbarungsgemäß vor, während und nach der Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Mitbeteiligte an die Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften in Tirol.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde und Einsichtnahme in das Firmenbuch aufgenommen.

Feststellungen zur Bemessungsgrundlage ergeben sich aus dem im Abgabenakt aufliegenden Umsatzsteuerbescheid 2019.

Mit Schreiben der vertretenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wurde bekannt gegeben, dass die Einkaufspreise der im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuge von Unternehmen unter Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (daher keine Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994) eine Summe von Euro 5.544.504,23 betragen.

Die Feststellung betreffend die Lieferung an Orte außerhalb Tirols ergibt sich aus der Bekanntgabe des Steuerberaters mit E-Mail vom 19.03.2026 und vom 10.04.2026.

Die Zuordnung der Umsätze zu den Beitragsgruppen 348 und 349 bzw zu Einzel- und Großhandel ergibt sich wiederum aus den Angaben der die - die beschwerdeführende Gesellschaft vertretende - Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (vgl insbesonders E-Mail vom 19.03.2026 und E-Mail vom 15.04.2026).

Mangels Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde allerdings hinsichtlich der Aufteilung zwischen Groß und Einzelhandel in der Beitragsgruppe 349 lediglich eine Schätzung vorgenommen (vgl E-Mail der Steuerberatungsgesellschaft vom 10.04.2026).

Gemäß § 184 Abs 1 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs 2 BAO insbesondere, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (arg: „fehlende Aufzeichnungen“).

Die vorliegende Schätzung wurde auch von der belangten Behörde als nachvollziehbar und im Hinblick auf amtsbekannte Daten als nicht unschlüssig beurteilt (vgl E-Mail der belangten Behörde vom 15.04.2026, OZl 19), sodass diese der Berechnung zugrunde gelegt werden kann.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler TourismusG 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 15/2015, lauten wie folgt:

§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(3) Die Verpflichtung nach Abs 1 oder 2 entsteht:

a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

b) im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,

c) im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.

(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit a und d sublit aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

a) bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,

b) die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,

(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.

(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.

Weiters relevant ist die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr 103/2019:

„Lieferung

§ 3

(1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.

…“

V.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist als Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändlerin (EH und GH) sowie Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG und hat daher für das Beitragsjahr 2019 einen Beitrag zu entrichten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der einzubeziehenden Umsätze und in Folge die Höhe des Pflichtbeitrages.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153). Dass durch den Tourismus in Tirol im Jahr 2019 eine solche Hebung der wirtschaftlichen Lage eingetreten ist, welche sich auf den Umsatz eines Fahrzeughändlers jedenfalls „steigernd“ auswirkt, wurde auch durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht in Frage gestellt.

Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.

Der beitragspflichtige Umsatz ist nach § 31 Abs 1 TourismusG 2006, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Das TourismusG 2006 knüpft betreffend die beitragspflichtigen Umsätze an die steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 an, also an Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Von den Pflichtbeiträgen ausgenommen sind gemäß § 31 Abs 1 lit b Tiroler TourismusG 2006 Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb von Tirol. Hintergrund dieses Ausnahmetatbestandes ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum Oö TourismusG 1990 VfGH 18.06.2001, G 6/01, VfSlg 16.198/2001, zum Sbg Fremdenverkehrsgesetz VfGH 30.11.2004, G 83/04, VfSlg 17.384/2004), wonach nicht in Tirol erzielte Umsätze - mangels Zusammenhangs zum Tourismus in Tirol - nicht der Tiroler Tourismusabgabe unterworfen sein sollen.

Mit § 31 Abs 1 lit b TourismusG 2006, der "Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols" von der Beitragspflicht ausnimmt, hat der Tiroler Gesetzgeber eine autonome Regelung für die Zuordnung von Umsätzen aus Lieferungen getroffen. Sofern die Umsätze einer Tiroler Betriebsstätte zurechenbar sind, sollen nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Tirols nicht vom Tiroler TourismusG 2006 erfasst sein (vgl VwGH 14.08.2023, Ra 2022/13/0034, 30.01.2013; 2010/17/0209). Da es sich um eine „autonome Regelung“ handelt, sind die umsatzsteuergesetzlichen Lieferortregeln insoweit nicht maßgeblich.

Bedenken gegen die Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entstanden, weil die Regelung des § 31 Abs 1 lit b Tir TourismusG Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols ausdrücklich von der Beitragspflicht ausnimmt, diese Bestimmung auch einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich ist und sohin den kompetenzrechtlichen Vorgaben der österreichischen Bundesverfassung und der darauf basierenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem im gegenständlichen Fall erlassenen Erkenntnis vom 23.10.2025, Ro 2025/3/0004-6 klargestellt, dass nach seiner rechtlichen Beurteilung keine außertirolischen Umsätze bei leasingfinanzierten Fahrzeugverkäufen vorliegen, zumal die Verschaffung der Verfügungsmacht ein tatsächlicher Vorgang ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist (vgl zu § 3 Abs 7 UStG 1994: VwGH 30.04.2019, Ra 2017/15/0071, mwN). Nachdem sich im gegenständlichen Fall die verkauften Fahrzeuge bestimmungs- und vereinbarungsgemäß vor, während und nach der Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Mitbeteiligte an die Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften in Tirol befinden und nicht beabsichtigt ist, die Fahrzeuge zum Leasinggeber und damit an Orte außerhalb Tirols zu bewegen oder dies tatsächlich erfolgt ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um „Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols“. Die insoweit geltend gemachten Umsätze über Leasinggeberfirmen sind daher nicht als außertirolische Umsätze in Abzug zu bringen.

Zur Berechnung der Abgabe:

Aus dem Umsatzsteuerbescheid ergibt sich ein maßgeblicher Umsatz von Euro 35.147.896,98. Davon wird ein Umsatz in Höhe von Euro € 2.588.088,42 mit einem Bestimmungsort (Abnehmer) außerhalb Tirols in Abzug gebracht. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt, wird zudem der Betrag von Euro 5.544.504,23 gemäß § 31 Abs 2 lit a Tiroler TourismusG 2006 abgezogen (bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis der im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuge, keine Differenzbesteuerung). Nach Abzug dieser beiden Posten ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von Euro 27.015.310 (auf den nächsten Zehnerbetrag gerundet gemäß § 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006).

Die Pflichtmitglieder sind gemäß § 1 Abs 3 Beitrittsgruppenverordnung mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 der Beitrittsgruppenverordnung zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Das gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,00 Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.

Aufgrund der Einreihung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit einem Teil des Umsatzes (gerundet Euro 4.711.090) in die Beitragsgruppe „348 - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeug-mechaniker“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl 84/1990 in der Fassung LGBl Nr 179/2014 (für die Vorschreibungen 2019) in der Ortsklasse Z und seine Feriendörfer ergibt sich dafür die Beitragsgruppe V, und mit einem weiteren Teil (gerundet Euro 14.869.490) in die Beitragsgruppe „349 – Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler EH“ ebenfalls in der Ortsklasse Z und seine Feriendörfer ergibt sich die Beitragsgruppe VI. Diese Einreihung gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit den nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen (vgl § 1 Abs 2 Beitragsgruppenverordnung). Der insoweit angeführte Umsatzanteil für Großhändler in Höhe von Euro 7.434.750 (gerundet gemäß § 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006) wurde daher der nächst niedrigen Beitragsgruppe VII (nach § 35 Abs 2 lit g TourismusG: 5 %) zugeordnet.

Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit dem jeweiligen in § 35 Abs 2 lit e (Beitragsgruppe V - 20 %), lit f (Beitragsgruppe VI - 10 %) und lit g (Beitragsgruppe VII - 5 %) Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren.

Der angewendete Promillesatz wurde im Jahr 2019 für Z und seine Feriendörfer mit gesamt 7,7 ‰ (Fondanteil: 1,2 ‰, Verbandsanteil: 6,5 ‰) festgelegt.

Der Pflichtbeitrag 2019 zum Tourismusverband Z und seine Feriendörfer – (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: I) – wird daher wie folgt festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Bemessungs-zeitraum

Beitrags-pflichtiger

Umsatz

%

Grundzahl

348 Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker

01.01. 2019-31.12.2019

€ 4.711.090

20

942. 218

349 Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (EH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 14.869.490

10

1.486. 949

Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (GH)

01.01. 2019-31.12.2019

€ 7.434.750

5

371. 737,5

Gesamtgrundzahl:

2.800. 904,50

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil:

1,2

€ 3.361,09

Verband:

6,5

€ 18.205,88

Gesamt:

7,7

€ 21.566,97

davon bereits abgestattet:

€ 10.538,10

Einzuzahlender Betrag:

€ 11.028,87

Es war hinsichtlich der Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 spruchgemäß mit der Maßgabe Folge zu geben, dass die Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 für das Jahr 2019 wie im Spruch angeführt vorzuschreiben sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2025, Ro 2025/13/0004-6, einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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