LVwG T LVwG-2025/47/2828-14

LVwG-2025/47/2828-14Tribunale amministrativo regionale10 apr 2026

Regest

Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"<br/>Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Gefährdungsprognose<br/>Interessenabwägung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/2828-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.47.2828.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.06.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm § 11 Abs 4 Z 1 NAG und § 21a Abs 1 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei und mehrere Anzeigen erstattet worden seien. Er sei auch mehrmals unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Gegen den Beschwerdeführer sei rechtskräftig nicht nur ein unbefristetes Waffenverbot erlassen worden, sondern auch zwei Aufenthaltsverbote in der beträchtlichen Dauer von insgesamt über 15 Jahren. Bei der Ausreise aus dem Schengenraum am 15.05.2025 sei bei der Grenzkontrolle von der kroatischen Grenzpolizei ein gefälschter Stempel im Reisepass festgestellt worden. Dies zeige die nach wie vor fehlende Bereitschaft des Antragstellers zur Achtung und Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung bzw zu einem ordentlichen Lebenswandel auf. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 1 NAG könne keinesfalls bejaht werden. Die seit Ende des Einreiseverbotes verstrichene Zeit sei auch verhältnismäßig kurz und trotzdem nicht frei von Verfehlungen seitens des Antragstellers. Dieser befinde sich erst kurzzeitig mit einer österreichischen Staatsbürgerin wieder in einer Beziehung bzw eingetragenen Partnerschaft. Daraus könne kein intensives Familienleben geschlossen werden und es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in Bosnien zu führen. Der Antragsteller habe außerdem keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache erbracht.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 06.11.2025, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer weder die Verurteilungen noch den Aufenthalt in Österreich während aufrechtem Einreiseverbot in Abrede stelle. Er sei in Österreich stark verwurzelt, seine Kernfamilie lebe in Österreich und mit seiner Partnerin wolle er eine Familie gründen. Es liege ein intensives Familienleben vor und er führe seit nunmehr fünf Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Partnerin des Beschwerdeführers spreche weder bosnisch noch kroatisch noch serbisch, habe keine Familie und Freunde in Bosnien und arbeite seit mehreren Jahren in Z. Der Beschwerdeführer sehe Österreich als seine Heimat. Er verfüge auch über eine Einstellungszusage und könne Deutschkenntnisse vorweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Beschwerdeführers, einen ZMR-Auszug des Beschwerdeführers, einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, das Urteil des Landesgerichts Z vom 03.04.2013, ***, das Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 05.09.2013, ***, des Protokollsvermerks und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Z vom 15.01.2026, ***, das Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 13.10.2005, ***, das Urteil des Landesgerichtes Z vom 29.06.2005, ***, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2026, die Einsichtnahme in die Anmeldebestätigung vom 23.02.2026 (Beilage A zu OZ 13).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er kam Anfang der 1990er Jahre mit seiner Familie nach Österreich, besuchte die Volksschule in Z sowie die erste, zweite und die dritte Klasse der Hauptschule. Die dritte Klasse wiederholte er einmal. Im Anschluss daran begann er eine Lehre, welche er aber nicht abschloss.

Der ursprüngliche Name des Beschwerdeführers war CC. Nach seiner ersten Eheschließung nahm er den Nachnamen seiner ersten Ehegattin (DD) an. Nunmehr führt der Beschwerdeführer den Namen AA. Er ließ seinen Vornamen ändern und nahm nach der Scheidung den Mädchennamen seiner Mutter als Familiennamen an.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Z vom 29.06.2005, ***, wurde der Beschwerdeführer damals unter dem Namen CC wegen mehrfacher Verbrechen des schweren Raubes unter Anwendung der §§ 5 JGG und 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer verwirklichte mehrfach den Tatbestand des schweren Raubes: Am 10.01.2004 nötigte er den Tankwart der EE-Tankstelle Adresse 2 mit einem Mittäter durch Vorhalten von Pistolen und der Äußerung „Geld heraus“ zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von € 1.660,-. Am 11.01.2004 nötigte er in Z den Tankwart der EE-Tankstelle Adresse 3 durch Vorhalten einer Pistole und der Äußerung „Geld her, aber schnell, und Schublade aufhaben“ zur Herausgabe von Bargeld in der Höhe von € 1.075,50. Am 15.01.2004 nötigte er mit einem Mittäter den Tankwart der EE-Tankstelle Adresse 4 durch Vorhalten einer Pistole und der Äußerung „Überfall, gemma“ zur Heraushabe von Bargeld in der Höhe von € 1.820,- und Autobahnvignetten und Telefonladebons im Wert von ca. € 1.075,50.

Der Beschwerdeführer wurde im Alter von 17 Jahren das erste Mal inhaftiert.

In Folge dieser Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Z mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.04.2006 erstmals ein bis zum 24.04.2012 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Mit 21 Jahren musste er Österreich verlassen. Die Zeit während des Aufenthaltsverbots verbachte der Beschwerdeführer in Bosnien und kam danach wieder nach Österreich.

Er heiratete dann eine kroatische Staatsangehörige, von welcher er sich aber nach kurzer Zeit bereits wieder scheiden ließ. Im August 2012 hatte der Beschwerdeführer in Österreich einen schweren Motorradunfall. Vor diesem Unfall lernte er seine jetzige Partnerin, die Zeugin FF, kennen. Aufgrund des Motorradunfalls des Beschwerdeführers erlangte die Zeugin erst Kenntnis vom Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers.

Mit Urteil des Landesgerichts Z vom 03.04.2013, ***, wurde der Beschwerdeführer damals noch unter dem Namen CC wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Z vom 05.09.2013, ***, wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Folgende Taten wurden vom Beschwerdeführer am 12.02.2013 in Z verwirklicht: Er versuchte GG eine schwere Köperverletzung absichtlich zuzufügen, in dem er ihm von hinten eine Flasche „Tequila“ gegen den Kopf schlug, sodass diese zerbrach, wodurch der Genannte eine Schnittverletzung im Kopfbereich, welche mit Klammern geschlossen werde musste, erlitt. Er verletzte JJ am Körper, indem er mit dem PKW der Marke Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf diese zu fuhr und sie erfasste, sodass diese auf die Fahrbahn geschleudert wurde. Sie erlitt eine Verletzung der linken Hand und Prellungen. KK, LL und MM nötigte er mit Gewalt, indem er mit dem von ihm gelenkten PKW der Marke Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf diese zufuhr, zu einer Handlung, nämlich zum Beiseitespringen, wobei die Tat hinsichtlich JJ beim Versuch blieb.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.11.2013, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Als der Beschwerdeführer Österreich wieder verlassen musste, hielt er mit der Zeugin sporadisch über soziale Medien Kontakt.

Während des aufrechten Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer mehrmals nach Österreich ein und verwirklichte im Jahr 2015 und 2019 weitere strafbare Handlungen. Mit Urteil des Landesgerichts Z vom 15.01.2026, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und dem Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a fünfter Fall StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Er hat am 31.12.2015 in Z wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich eine Gas-Schreckschusspistole Umarex Type Browning, cal 9 mm P.A.K., Nummer C ***, unbefugt besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten ist. Am 18.12.2019 hat er in Y eine total gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländisch öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen slowakischen Führerschein, lautend auf NN mit dem Vorsatz bei sich geführt, diesen bei einer allfälligen Identitätskontrolle vorzuweisen, sohin mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache, nämlich einer falschen Identität sowie einer Reiseerlaubnis in und nach Österreich gebraucht werde. Hinsichtlich der Anklage, am 31.12.2015 in Z OO gefährlich mit dem Tode bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine goldfarbene Pistole mehrere Sekunden lang an den Hals hielt, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Grund des Freispruchs war die Ermangelung eines Schuldbeweises aufgrund der vorliegenden teils widersprechenden, teils fehlenden Beweisergebnisse (Freispruch im Zweifel).

Die Zeit während des zweiten Einreiseverbots verbrachte der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der unrechtmäßigen Aufenthalte in Österreich – in Bosnien. Er lebte dort im Haus seiner Eltern. Dort ist er auch jetzt wohnhaft. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Österreich. Sein Vater lebt teilweise in Österreich und teilweise in Bosnien. In Bosnien leben auch weitere Verwandte in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers. In Bosnien hilft der Beschwerdeführer seiner Familie in der Landwirtschaft.

Im Jahr 2020 kam es zum erstmaligen Wiedersehen zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer. Am 13.03.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Sarajewo abgeschoben und seit damals hielten die beiden regelmäßig Kontakt und gingen ca Mitte 2020 eine Beziehung ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Partnerin des Beschwerdeführers dessen unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt. Im Jahr 2022 reiste die Zeugin das erste Mal zum Beschwerdeführer nach Bosnien. Seither besucht sie ihn regelmäßig in Bosnien. Nach Ablauf des letzten Aufenthaltsverbots reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein und verbringt die drei Monate, welche er sich sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten darf, bei der Zeugin.

Am 28.05.2025 gingen der Beschwerdeführer und die Zeugin eine eingetragene Partnerschaft ein. Sie möchten in Zukunft auch heiraten und eine eigene Familie mit Kindern gründen.

Die Zeugin bewohnt eine Mietwohnung in X, welche teilweise auch vom Vater des Beschwerdeführers bewohnt wird, wenn sich dieser in Österreich aufhält. Dieser unterstützt die Zeugin bei den Mietzahlungen. Der Beschwerdeführer möchte, sofern er einen Aufenthaltstitel erhält, mit seiner Partnerin in dieser Wohnung in X zusammenziehen.

Die Zeugin und der Beschwerdeführer verbringen so viel Zeit wie möglich miteinander. Die Zeugin reist so oft es ihr möglich ist nach Bosnien zum Beschwerdeführer. Länger als drei Monate am Stück wohnten die beiden aber noch nicht zusammen. In Ihrer Freizeit gehen sie spazieren, treffen sich mit Freunden und kochen.

Die Zeugin ist seit vierzehn Jahren durchgehend bei einem PP beschäftigt. Sie spricht nur ein paar wenige Begriffe serbokroatisch. Sie hat keine Angehörigen oder Freunde in Bosnien.

Bei einer versuchten Ausreise am 15.05.2025 um 12.25 Uhr wurde im bosnischen Reisepass des Beschwerdeführers ein gefälschter Stempel der kroatischen Grenzpolizei festgestellt und in Folge das Reisedokument beschlagnahmt. Am 19.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer bosnischer Reisepass mit einer Gültigkeit bis 19.05.2035 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer bedauert seine ersten Verurteilungen zutiefst und zeigt sich diesbezüglich reumütig. Die Taten vom Februar 2023 bereut der Beschwerdeführer ebenso, er erklärte die damalige Situation im Rahmen seiner Einvernahme damit, dass er sich und verteidigen musste. Die mehrfache Einreise nach Österreich während des zweiten Einreiseverbots begründetet der Beschwerdeführer mit Heimweh, denn er fühlt sich in Bosnien nicht wohl, er wird dort wegen seiner Tattoos und Rohrringe als „Außerirdischer“ bezeichnet, und möchte unbedingt wieder in Österreich leben. Die Verurteilung vom 15.01.2026 wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a fünfter Fall StGB war für den Beschwerdeführer eine „Blödelei“ mit Freunden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Einstellungszusage als Bodenleger.

Er ist verbindlich zur ÖSD-Prüfung Deutsch Zertifikat A1 am 24.04.2026 angemeldet.

Die vom Beschwerdeführer bei der Antragstellung vorgelegte Versicherungspolizze weist einen Zeitraum vom 23.05.2025 bis 23.08.2025 auf. Die Versicherung wurde nicht verlängert.

Der bosnische Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Eintragungen auf.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die eingeholten Urteile des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Z. Die Verurteilungen wurden darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Im Rahmen seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass ihm die Taten leidtun und er diese bereut. Die letzte Tat im Jahr 2019, aufgrund welcher er erst vor zwei Monaten zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wurde von ihm jedoch als „Blödelei“ abgetan.

Die Feststellungen zu den Einreiseverboten, den mehrfachen unrechtmäßigen Aufenthalten sowie den Abschiebungen ergeben sich einerseits aus den diesbezüglichen behördlichen Entscheidungen, dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welcher mehrfache unrechtmäßige Einreisen in das Bundesgebiet während aufrechtem Einreiseverbot im Rahmen seiner Einvernahme eingestand. Auch der gefälschte Einreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers vom 15.05.2025 wurde von diesem nicht bestritten. Seine mehrfachen Einreisen nach Österreich während aufrechtem Aufenthaltsverbot erklärte er mit Heimweh.

Der Beschwerdeführer legte dem Gericht gegenüber nachvollziehbar dar, dass er in Österreich leben möchte, hier mit seiner Partnerin eine Familie gründen möchte und diese auch heiraten möchte. Diesbezüglich stimmten die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen eingetragenen Partnerin überein. Auf deren glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen stützen sich auch die Feststellungen zur Beziehung der beiden.

IV.Rechtslage:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021 (§ 11), BGBl I Nr 56/2018 (§ 21a), BGBl I Nr 68/2013 (§ 47), lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

V.Erwägungen:

Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten und die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) hat im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen, gestützt auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, eine Gefährdungsprognose zu treffen. Diese individuelle Prognosebeurteilung ist jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VwGH 09.07.2009, Zl 2009/22/0107 mwN). Bei der Prognosebeurteilung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen und verpflichtet, diese in einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl VwGH 03.09.2021, Zl Ra 2018/22/0231 mwN).

Der Verwaltungsgerichthof hat darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei der Beurteilung im Sinn des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Es kann ebenso ein – Anzeigen an Behörden oder Gerichte zugrundeliegendes – Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens abzustellen, dass von der Behörde (vom Verwaltungsgericht) festzustellen ist (VwGH 03.04.2009, Zl 2008/22/0711 mwN).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer, welcher als Kind mit seinen Eltern nach Österreich gekommen ist, unmittelbar nach Abschluss der allgemeinen Schulpflicht und dem Beginn einer Lehre erstmalig bereits als Jugendlicher straffällig geworden ist. Nach einer ersten Verurteilung wegen des mehrfachen schweren Raubes zu einer 3,5-jährigen Freiheitsstrafe wurde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Kurz nach Ablauf des Aufenthaltsverbots kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und wurde erneut straffällig und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Über den Beschwerdeführer wurde in Folge dieser neuerlichen Verurteilung wiederum ein Einreiseverbot verhängt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Während des aufrechten Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer mehrfach nach Österreich ein und wurde im Zuge eines unrechtmäßigen Aufenthalts erneut straffällig.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig Reue wegen seiner Verurteilungen zeigte und dem Gericht darlegte, wie leid ihm dies jetzt tut und wie tief er dies bereut, stehen diesem grundsätzlich nachvollziehbaren Gesinnungswandel mehrfache Verurteilungen wegen schwerer Verbrechen gegenüber, welche unbedingte Freiheitsstrafen zur Folge hatten. Der Beschwerdeführer wurde erstmals als Jugendlicher in Österreich straffällig und bei den von ihm als Jugendlicher begangenen Straftaten handelt es ich nicht um „leichte“ Vergehen, sondern um schwerwiegende Straftaten. Bereits als 17-Jähriger verwirklichte er mehrfach Verbrechen, bei welchem Personen mit Waffen bedroht wurden. Er missachtete auch zu einem späteren Zeitpunkt das gegen ihn erlassene Waffenverbot. Er musste in Folge seiner ersten Verurteilung als bisher unbescholtener Ersttäter bereits eine unbedingte Haftstrafe verbüßen und es wurde ihm ein Aufenthaltsverbot erteilt.

Doch weder die für einen jugendlichen Ersttäter nicht unbeachtliche unbedingte Haftstrafe noch das Aufenthaltsverbot hielten ihn davon ab, nicht einmal ein Jahr nach Ablauf des Aufenthaltsverbots in Österreich nach seiner Wiedereinreise neuerlich wegen eines Verbrechens und zweier Vergehen straffällig zu werden. Selbst wenn es beim Verbrechen im Versuchsstadium blieb, ist die absichtliche Tatbegehung jedenfalls erschwerend zu werten. Selbst nach der neuerlichen Verurteilung zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe und einem erneuten Einreiseverbot nach Österreich über einen Zeitraum von zehn Jahren ist beim Beschwerdeführer kein Gesinnungswandel eingetreten, da dieser trotz aufrechtem Einreiseverbots mehrfach nach Österreich einreiste und sogar während des aufrechten Einreiseverbots in Österreich erneut straffällig wurde.

Die letzte Tat, welche zu einer strafgerichtlichen Verurteilung im Jänner 2026 führte, liegt zwar nunmehr bereits sechs Jahre zurück, aber aufgrund der Schwere des insgesamten Fehlverhaltens kann aus Sicht des erkennenden Gerichts noch kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens (ohne strafgerichtliche Verurteilung) erblickt werden.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr unbestritten bei einer Kontrolle an der kroatisch-bosnischen Grenze mit einem gefälschten Einreisestempel in seinem Reisepass aufgegriffen und es wurde sein Reisepass eingezogen.

Für das Gericht ist es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Taten leidtun und dass er diese zwischenzeitlich zutiefst bereut, es kann jedoch aufgrund der Schwere des vergangenen Fehlverhaltens, des wiederholten Fehlverhaltens und des erst kürzlichen neuerlichen Fehlverhaltens keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden.

Aus alledem ergibt sich, dass für das erkennende Gericht der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG entgegensteht. Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Privat- und Familienleben ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer ging mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu einem Zeitpunkt eine Beziehung ein, in welchem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren. Dies bedeutet aber nicht, dass das Familienleben eines Fremden „nur dann einen erhöhten Schutz genießt, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden seien“ (VwGH 19.12.2012, Zl 2009/22/0257).

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehr eingetragene Partnerin seit Mitte 2020 und sohin seit ungefähr 5,5 Jahren eine Beziehung führen. Diese Beziehung wurde zunächst in Form einer reinen Fernbeziehung mit regelmäßigem Kontakt soziale Medien geführt und erst ab dem Jahr 2022 intensiviert. Zumal sich der Beschwerdeführer maximal drei Monate durchgehend visumfrei in Österreich aufhalten darf, haben der Beschwerdeführer und seine mittlerweile eingetragene Partnerin noch nie länger als drei Monate am Stück zusammengelebt. Sie sehen sich aber regelmäßig und führen eine enge Beziehung.

In die Beurteilung, ob ein geschütztes Privat- und Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, fließt auch mit ein, dass der Beschwerdeführer in Österreich verwurzelt ist, da er seine Kindheit und Jugend hier verbrachte und seine Kernfamilie in Österreich lebt. Mit seinen Ausführungen, dass er sich in Bosnien nicht wohl fühle und als „Außerirdischer“ angesehen werde, vermochte der Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen. Er verbrachte wegen eines Einreiseverbots nach Österreich insgesamt fünfzehn Jahre (zwar mit Unterbrechungen wegen der unrechtmäßigen Einreisen) in Bosnien. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben dort in unmittelbarer Nachbarschaft, er lebt im Haus seiner Familie und hilft in der Landwirtschaft mit.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Interessensabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Nichtgewährung des Aufenthaltstitels und privatem Interesse des Fremden am Aufenthalt in Österreich zu treffen. In dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung hat einerseits das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen eingetragenen Partnerin und andererseits zu seiner Kernfamilie in Österreich miteinzufließen, aber auch die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich wiederholt nutzte um mehrfache schwerwiegende Straftaten zu begehen. Es liegt keine strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor. Eine fehlende Bindung zu seinem Heimatstaat vermochte dies nicht aufzuwiegen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt zwar ein hoher Grad der Integration vor, da er über gute Deutschkenntnisse verfügt, aber auch dies vermochte die zahlreichen und gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, welcher ein hoher Stellenwert zukommt, nicht aufzuwiegen.

Aus alledem ergibt sich, dass das öffentliche Interesse, nämlich der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber deutlich schwerer wiegt.

Auch mit dem Vorbingen, dass es der Partnerin des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist, ihren Wohnsitz nach Bosnien zu verlegen, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, denn aus Art 8 EMRK ergibt sich keine generelle Verpflichtung Österreichs, jede Wohnsitzwahl durch einen Fremden zu respektieren und die Niederlassung von Familienangehörigen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu akzeptieren (EGMR 19.2.1996, Bsw23218/94, Gül).

Darüber hinaus mangelt es dem Beschwerdeführer an einer weiteren Erteilungsvoraussetzung. Gemäß § 21a Abs 1 NAG iVm § 9b Abs 1 NAG-DV hat der Beschwerdeführer einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht erbringen konnte. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich nachgewiesen, dass er sich zu einer Prüfung am 25.04.2026 angemeldet hat.

Der Beschwerdeführer hat weder eine berufsbildende mittlere Schule entsprechend § 9 Abs 4 Z 3 Integrationsgesetz nachweislich abgeschlossen, noch konnte er einen Pflichtschulabschluss gemäß § 10 Abs 2 Z 5 IntG nachweisen. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz mit Ende des Schuljahres 2000/2001 beendet.

Gemäß § 21a Abs 5 NAG kann auf begründeten Antrages Angehörigen von einem Nachweis nach Abs 1 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK abgesehen werden. Trotz Belehrung durch die belangte Behörde wurde vom Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Antrag gestellt. Darüber hinaus ist auf die Ausführungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Privat- und Familienleben zu verweisen.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Zudem wurde eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erstellt, welche im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl VwGH 17.12.2024, Zl Ra 2023/22/0125 mwN).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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