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LVwG-2026/14/0182-6•LVwG T LVwG-2026/14/0182-6
LVwG-2026/14/0182-6Tribunale amministrativo regionale27 mar 2026
unbeschränkte Übermittlung der begehrten Informationen Gesamtbetrachtung der Interessen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 25.11.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die am 4.9.2025 begehrten Informationen (Auflistung der Adressen der in der Gemeinde Z eingetragenen Freizeitwohnsitze) unbeschränkt binnen zwei Wochen zu übermitteln.
2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß Art 22a Abs 2 B-VG iVm §§ 7 und 11 Abs 1 IFG aus, der Zugang zur Information gemäß dem Informationsbegehren vom 4.9.2025 bzw 25.10.2025 wird zur Gänze nicht gewährt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst, habe der Beschwerdeführer „eine detaillierte Auflistung des gesamten aktuellen Bestands an Freizeitwohnsitzen (der einzelnen Detail-Anschriften aus dem Freizeitwohnsitzregister) in unserer Gemeinde“ begehrt. Die Übermittlung einer solchen Liste stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Eine solche sei nur gemäß § 6 Abs 1 DSGVO rechtmäßig. Eine gesetzliche Grundlage zur Übermittlung dieser Adressen an jedermann (auch an den Beschwerdeführer) liege nicht vor. Auch eine Einwilligung der betroffenen Eigentümer sei nicht erteilt worden. Die Übermittlung sei nicht für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Antragstellers notwendig. Da die Adressen der Freizeitwohnsitze die Identifikation der Eigentümer ermögliche und somit dem Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO widerspreche, sei der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 IFG erfüllt. Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, die berechtigten Interessen der Liegenschaftseigentümer an der Geheimhaltung würden überwiegen. Die Nichtgewährung des Informationszugangs sei zur Wahrung ihrer berechtigten Gemeinhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, die geforderten Daten seien zunächst sachbezogene Informationen über Grundstücke der Gemeinde. Das Grundbuch enthalte zwar Eigentümerdaten jedoch keinen Hinweis, ob dies ein Freizeitwohnsitz im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sei. Die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz sei ausschließlich im von der Gemeinde zu führenden Freizeitwohnsitzverzeichnis (§ 14 TROG 2022) abgebildet. Die belangte Behörde habe die gebotene Interessenabwägung unterlassen.
Im gegenständlichen Fall liege ein konkretes öffentliches Interesse vor, ein besonders ausgeprägtes sachliches und politisches Interesse. Die Gemeinde Z liege im Bezirk Y und somit einer Region mit erheblicher Wohnraumverknappung und sehr hohen Immobilienpreisen. Freizeitwohnsitze seien ein wesentlicher Faktor für die Reduktion des für Einheimischen verfügbaren Wohnungsangebot. Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz verfolge erklärtermaßen das Ziel, Freizeitwohnsitze und Leerstände physikalisch zu erfassen, einen Lenkungseffekt zu erzielen und einen Beitrag zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur zu leisten. Illegale Freizeitwohnsitze seien Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene, insbesondere im Bezirk Y; diskutiert würden strengere Kontrollen, höhere Strafen und formelle Legalisierung, was regelmäßig zu kontroversen politischen Reaktionen führe.
Um sich als Gemeindebürger eine informierte politische Meinung bilden zu können, etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen, zur allfälligen Legalisierungsmodellen oder zur künftigen Flächenpolitik sei es wesentlich, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen. Wo würden „Freizeitwohnsitze konzentriert“? Wie habe sich die Nutzung bestimmter Flächen über die Jahre verändert (Widmungsentwicklung, Umnutzung, Nähe zu Ortskernen)? In welchem Umfang würden Freizeitwohnsitze tatsächlich von der Abgabe erfasst? Kartenmaterial und listenmäßige Zuordnung von Freizeitwohnsitzen zu konkreten Grundstücken sei für diese Beurteilung unverzichtbar. Nur so könne ein Bürger die raumordnungsrechtlichen Entscheidungen, Abgabenvollzug und politische Steuerungsmaßnahmen in ihrer tatsächlichen Wirkung nachvollziehen. Dieses Interesse gehe deutlich über ein bloßes privates Neugier-Interesse hinaus und berühre den Kern demokratischer Willensbildung auf Gemeinde- und Landesebene. Wenn ein Bürger konkret darlegen könne, dass Information für die Bildung einer politischen Meinung notwendig sei, sei das öffentliche Interesse an der Offenlegung besonders schwer.
Demgegenüber habe die belangte Behörde das überwiegende Schutzinteresse der Eigentümer nicht dargelegt und konkretisiert. Auch habe die belangte Behörde nicht dargelegt, warum der Interessen der Eigentümer auf Anonymität das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an Transparenz zur Wohnraumsteuerung, korrekter Abgabenerhebung und demokratischer Kontrolle überwiegen solle.
Zusammengefasst sei gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG keine konkrete Interessenabwägung durchgeführt worden, § 7 IFG sei praktisch unberücksichtigt geblieben. Das IFG-eigene Verständnis des öffentlichen Interesses zu Gunsten von Transparenz und demokratischer Teilhabe sei verfehlt worden.
C. Weiteres Verfahren
Mit Schreiben vom 27.1.2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde um Übermittlung einer Auflistung sämtlicher in der Gemeinde Z als Freizeitwohnsitze eingetragener Objekte. Am 4.2.2026 übermittelte die belangte Behörde die Auflistung. Diese wurde gemäß § 17 AVG iVm § 17 VwGVG von der Akteneinsicht ausgenommen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 25.2.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer sowie RA BB für die belangte Behörde. Letzterer erstattete eine schriftliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung und brachte – erneut zusammengefasst – vor, die begehrten Daten seien eindeutig personenbezogen. Jede konkrete Anschrift eines Freizeitwohnsitzes führe über das öffentlich einsehbare Grundbuch unmittelbar zur Identifizierung des Eigentümers. Die Weitergabe solcher Daten verletze das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Bekanntgabe einer vollständigen Liste dieser Objekte erhöhe das Risiko gezielter Einbrüche erheblich. Einbrecher seien in der Lage, anhand der übermittelten Liste eindeutig jene Objekte auszuwählen, die in der Regel nicht dauerhaft bewohnt würden. Außerdem bringe die öffentliche Bekanntmachung sämtlicher Freizeitwohnsitze das reale Risiko mit sich, soziale Konflikte und öffentliche Anfeindungen zu fördern und damit den sozialen Frieden zu beeinträchtigen. Die Liste der Freizeitwohnsitze ermögliche die Ausforschung der Eigentümer und setze diese Kontaktaufnahmen, Belästigungen sowie Verkaufsdruck aus.
Mit Stellungnahme vom 1.3.2026 brachte der Beschwerdeführer – abermals zusammengefasst – vor, dem öffentlichen Interesse an transparenten Informationen bezüglich Freizeitwohnsitzen käme eine besondere Bedeutung zu. Das Thema polarisiere seit Jahren und es bedürfe Transparenz, damit die Debatte sachlicher geführt werde und nicht weiter im Bereich von Vermutungen bleibe. Die Schaffung und Erhaltung von leistbaren Wohnmöglichkeiten komme auch nach der Tiroler Landesordnung ein besonderer Stellenwert zu. Die Freizeitwohnsitz-Thematik in Tirol stehe in einem direkten Zusammenhang mit der Frage, wie sich Wohnraum, Preise und die Verfügbarkeit von dauerhaft nutzbarem Wohnraum entwickelten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah davon ab, die rund 300 Eigentümer der Freizeitwohnsitze gemäß § 10 Abs 1 IFG zu hören, da dies einen unverhältnismäßig großer Aufwand darstellen würde.
II.Sachverhalt
Die Gemeinde Z mit 2700 Einwohnern liegt zwischen X und W und ca elf Kilometer von der Bezirkshauptstadt Y entfernt. Mit 12.3.2026 sind im – auf der Homepage des Landes Tirol abrufbaren – Freizeitwohnsitzregister für Z 293 Freizeitwohnsitze (Feststellung nach § 13 Abs 3 TROG 2022) und keine Baubewilligungen nach § 13 Abs 6 TROG 2022 oder Ausnahmebewilligungen nach § 13 Abs 8 TROG 2022 eingetragen. Aufgrund dieser insgesamt 293 Freizeitwohnsitze bei 1979 Wohnungen (laut der Gebäude- und Wohnungszählung 2021) beträgt die Freizeitwohnsitzquote 14,8 %. Die umliegenden Gemeinden verfügen über Quoten in vergleichbarer Höhe und liegen im Tirol weiten Spitzenfeld: zB X 23 %, W 18,8 %, Y 16,4 %, Reith bei Y 20,6 %.
Allerdings weist die von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte Auflistung insgesamt 308 Freizeitwohnsitze auf. Diese Liste besteht aus vier Spalten: „EZ“ und somit Einlagezahl, „Grundstück NR“, „Straße und Hausnummer“ und „Tür“.
Eine – nicht als Freizeitwohnsitz eingetragene – Neubaueigentumswohnung kostet in der Gemeinde zwischen € 15.000 und € 18.000 pro m². Eine Eintragung als Freizeitwohnsitz erhöht diesen Preis um ca 25 %.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde. Er beantragte am 4.9.2025 bei der Gemeinde Z Zugang zu einer detaillierten Auflistung des gesamten aktuellen Bestands an Freizeitwohnsitzen, einschließlich der einzelnen Detail-Anschriften aus dem Freizeitwohnsitzregister in der Gemeinde.
Seine Intention besteht zunächst darin, als Gemeindebürger zu erfahren, wo sich konkret die Freizeitwohnsitze in der Gemeinde befinden. Er will sich eine informierte politische Meinung bilden können, etwa zur Wirksamkeit der bestehenden Regelungen, zu allfälligen Legalisierungsmodellen und zur künftigen Flächenpolitik. Dadurch will er die raumordnungsrechtlichen Entscheidungen, den Abgabenvollzug und politische Steuerungsmaßnahmen in ihrer tatsächlichen Wirkung nachvollziehen können. Dieses Interesse geht deutlich über ein bloßes privates Neugier-Interesse hinaus und berührt den Kern demokratischer Willensbildung auf Gemeinde- und Landesebene. Er beabsichtigt die Freizeitwohnsitze auf einer Karte sichtbar zu machen, damit sich interessierte Bürger selbst ein Bild über den Umfang machen können.
Mit Schreiben vom 23.9.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, der Zugang zur begehrten Information wird nicht gewährt. Mit dem am 25.10.2025 eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, falls die begehrten Informationen nicht gewährt werden.
Im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer kommt aufgrund seines Informationsbegehrens ein Recht auf Zugang diesen Informationen nicht zu.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Seine Intention für das Informationsfreiheitsersuchen schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („Ich komme aus Z, bin dort aufgewachsen und habe dort Familie. Ich bin kein Journalist und kein Jurist – das möchte ich festhalten. … Ich bin politisch interessiert, aber ich bin keiner Partei, die zu diesem Thema Position ergreift, zugehörig. Das ist auch nicht abgestimmt politisch. Mich interessiert das Thema schon seit längerer Zeit. Nicht nur das Thema Freizeitwohnsitze, sondern auch, wie sich das Ztal, also Z, die Ortschaft, entwickelt. … Ich habe natürlich die letzten Jahre das Thema Freizeitwohnsitze interessiert verfolgt. Ich habe dazu lokale Medien, zB Yer Anzeige, ein wesentliches Bezirksblatt, die Berichterstattung sowie Kommentare dazu verfolgt. Ich habe natürlich auch die Tiroler Tageszeitung verfolgt. Dazu gibt es aktuelle Beiträge der Tiroler Tageszeitung von CC. Ich habe im Dorf die Gespräche verfolgt und habe reingehört, was so die Meinung ist zur Dorfentwicklung. … Ich habe diverse Wirtschaftskammeraktivitäten, Vorträge und Seminare besucht. … Mir ist aufgefallen, das ist eine Argumentationslinie von Seiten Wirtschaftskammer, Tourismus usw. Dann gibt es Argumentationen mit Daten und Studien, auf die sie sich beziehen. … Ich kann nur mitwirken und mir ein Bild machen, wenn ich die Materie verstehe. … Ich denke, es ist legitim, besser zu verstehen, in welchen Bereichen sich diese Wohnungen entwickelt haben, wo sie gebaut wurden, in Relation zu den bestehenden Freizeitwohnsitzen.“).
Ebenso schilderte der Beschwerdeführer sein Vorhaben mit der Information („Die Problematik, warum ich nach den Adressen gefragt habe ist, liegt aus meiner Sicht als Bürger darin, sie den anderen Leuten zu erklären und sichtbar zu machen. Im Sinne von ‚ein Bild sagt mehr als 1000 Worte‘. … Ich würde versuchen sie in einer Art und Weise aufzubereiten, ohne Angaben zu Eigentümerdaten, nur die geografische Verortung auf einer Karte, um sichtbar zu machen, wo sich diese 293 Freizeitwohnsitze befinden. … Ich würde versuchen, die Informationen in einer Art und Weise zu visualisieren und dabei auch gewisse zeitliche Verläufe sichtbar zu machen. Dafür gibt es sehr schöne Tools und gutes Datenmaterial. … Als Ziel würde ich das für mich als Bürger selbst machen, aber ich würde auch andere Personen, interessierte Bürger einladen, sich selbst davon ein Bild zu machen und sich bewusst zu machen, dass das nicht nur ein paar Häuser sind, sondern dass es wirklich um eine relevante Zahl von Wohnungen, von Gebäuden in einem Dorf wie Z geht.“).
Das Freizeitwohnsitzregister ist öffentlich einsehbar. Die Inhalte betreffend die Gemeinde Z bestätigten sämtliche Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Die Preise für Wohnungen und die Wertsteigerung als Freizeitwohnsitz schilderte der Beschwerdeführervertreter nicht zuletzt deshalb glaubwürdig und nachvollziehbar, da er als staatlich geprüfter Immobilientreuhänder über entsprechende Qualifikationen verfügt.
IV.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer kommt kein Recht auf Zugang zur detaillierten Auflistung der Freizeitwohnsitze in der Gemeinde Z zu. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr zu prüfen, ob der Zugang zu dieser Information gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG geheim gehalten werden darf.
B. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.
Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem Informationsfreiheitsgesetz (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12). Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG entscheidende Bedeutung zu (LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).
Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs (der Gemeinden gemäß § 1 Z 1), unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Als Grundbedingung muss somit die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu „ready and available“; Feik, Die Information als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, 896).
Die Auflistung sämtlicher in der Gemeinde als Freizeitwohnsitze eingetragener Objekte legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol (per E-Mail) vor. Diese Auflistung ist eine für amtliche Zwecke dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich der belangten Behörde und somit als Information im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG vorhanden und verfügbar.
C. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere nicht, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dieser verfassungsrechtliche Geheimhaltungsgrund wird in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG dahingehend konkretisiert, dass Informationen nicht zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ erforderlich und verhältnismäßig ist. Dieser Geheimhaltungsgrund knüpft an das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (§ 1 DSG und Art 8 GRC) sowie an die unionsrechtlichen Vorgaben der DSGVO an. Eng verbunden sind zudem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und Art 7 GRC (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 39). Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen aber die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG § 6 Rz 10).
Im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs 2 B-VG „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (dazu LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529). Vielmehr sind – so § 6 Abs 1 Satz 2 IFG – alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
D. Vorliegen personenbezogener Daten
Nach Art 4 Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen, um einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten. Auch Informationen, die nur mittelbar, etwa in Kombination mit weiteren Kennungen, eine Identifizierung erlauben, können personenbezogene Daten darstellen, sofern die Identifizierung vernünftigerweise möglich erscheint (EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit).
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde im Recht: Die begehrten Informationen sind personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 DSGVO. Jede Adresse eines Freizeitwohnsitzes führt über das öffentlich zugängliche Grundbuch unmittelbar zur Identifizierung der Eigentümer. Die Information, Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes zu sein, ist somit ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang wiederum der Beschwerdeführer im Recht, dies schließt – wie oben ausgeführt – einen Zugang zu Informationen nicht per se aus. So ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus können personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, gemäß Art 86 DSGVO von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen (dazu EuGH 7.3.2024, C-740/22, Endemol Shine Finland Oy, Rz 48 mwN).
Der Beschwerdeführer beabsichtigt Freizeitwohnsitze auf einer Karte sichtbar zu machen, damit sich interessierte Bürger selbst ein Bild über den Umfang machen können. Dies ist bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen.
E. Abwägung im gegenständlichen Fall
1. Beeinträchtigung der Interessen von Freizeitwohnsitzeigentümern
Die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz eines Objektes vermag – neben dem Vorliegen eines personenbezogenen Datums – auch das Privatleben der Eigentümer nach Art 8 EMRK betreffen.
In der mündlichen Verhandlung argumentierte der Vertreter der belangten Behörde, eine Veröffentlichung eingetragener Freizeitwohnsitze würde es Einbrechern erleichtern, geeignete, über längere Zeit unbewohnte Objekte ausfindig zu machen. Diese Argumentation mag ein Stück weit zutreffen. Sie findet allerdings in den rechtlichen Vorgaben keine Deckung. Art 22a Abs 2 B-VG sieht zwar als Geheimhaltungsgrund ausdrücklich die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ vor. Dem entspricht der Geheimhaltungsgrund in § 6 Abs 1 Z 4 IFG. Im Unterschied zu (zum Beispiel) Art 8 EMRK findet sich die „Verhinderung von strafbaren Handlungen“ in der Aufzählung der Geheimhaltungsinteressen des Art 22a Abs 2 B-VG nicht. Auch wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ausschließen kann, dass Einbrüche in einer Gemeinde auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gefährden können, ist trotzdem zu berücksichtigen, dass Art 22a Abs 2 B-VG die „Verhinderung strafbarer Handlungen“ – im Unterschied zu anderen Grundrechten – gerade nicht anführt. Auch lieferte die belangte Behörde für die Gefahr vermehrter Einbrüche keine nachvollziehbare Zahlen oder begründete Schätzungen. Auch geht das Landesverwaltungsgericht Tirol eher davon aus, potentielle Einbrecher würden sich nicht nur an der Liste der Freizeitwohnsitze orientieren, sondern tatsächliche Umstände vor Ort (wie heruntergezogene Rollläden, keine Beleuchtung usw) in Erwägung ziehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, keinerlei Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer selbst Einbrüche begehen möchte.
Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung argumentierte der Vertreter der belangten Behörde, eine Veröffentlichung der Liste der Freizeitwohnsitze würde zu zahlreichen Anfragen von Maklern und Kaufinteressenten führen, die Eigentümer der Freizeitwohnsitze belästigen würden. Wiederum mag diese Argumentation ein Stück weit zutreffen, nachvollziehbare Zahlen oder begründete Schätzungen legte die belangte Behörde jedoch abermals nicht vor. Allerdings bestätigte der Beschwerdeführer die Anfragen an Eigentümer auch an nicht als Freizeitwohnsitze eingetragene Objekte, und somit die Bedenken der belangten Behörde. Anders gewendet kann die Veröffentlichung der Liste jedoch den gewünschten Lenkungseffekt erzeugen. Gerade wenn sich das Interesse an Freizeitwohnsitzen auf eingetragene und somit rechtmäßige Freizeitwohnsitze konzentriert, nimmt dies den Druck aus dem übrigen Wohnungsmarkt heraus. So kann es im Interesse sein, einen Wettbewerb schon eingetragener Freizeitwohnsitze zu verstärken, zur Vermeidung, dass sich Freizeitwohnsitznutzer unrechtmäßig nicht als Freizeitwohnsitzen eingetragenen Objekte aneignen würden. Dieses öffentliche Interesse überwiegt allfällige Belästigungen der Eigentümer eingetragener Freizeitwohnsitze durch Kaufangebote.
2. Interesse am Zugang zur Information
Der Beschwerdeführer verweist auf ein besonders ausgeprägtes sachliches und politisches Interesse, da die Gemeinde Z in einer Region mit erheblicher Wohnraumverknappung und sehr hohen Immobilienpreisen liege. Freizeitwohnsitze würden das verfügbare Wohnungsangebot für Einheimischen verknappen. Illegale Freizeitwohnsitze seien Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene, insbesondere im Bezirk Y; diskutiert würden strengere Kontrollen, höhere Strafen und formelle Legalisierung, was regelmäßig zu kontroversen politischen Reaktionen führe. Er will sich als Gemeindebürger eine informierte politische Meinung bilden (können), etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen, zu allfälligen Legalisierungsmodellen oder zur künftigen Flächenpolitik. Dafür sei es wesentlich, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen. Das Thema polarisiere seit Jahren und es bedürfe Transparenz, damit die Debatte sachlicher geführt werde und nicht weiter im Bereich von Vermutungen bleibe. Die Schaffung und Erhaltung von leistbaren Wohnmöglichkeiten komme auch in der Tiroler Landesordnung ein besonderer Stellenwert zu. Die Freizeitwohnsitz-Thematik in Tirol stehe in einem direkten Zusammenhang mit der Frage, wie sich Wohnraum, Preise und die Verfügbarkeit von dauerhaft nutzbarem Wohnraum entwickelten.
Dabei ist dem Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten. Die Debatte rund um Freizeitwohnsitze wird öffentlich emotional geführt und polarisiert. Touristische und wirtschaftliche Interessen treffen auf jene nach leistbarem Wohnen und Aufrechterhaltung eines lebhaften Gemeindelebens. So argumentiert der Beschwerdeführer, Freizeitwohnsitze würden als wesentlicher Faktor für die Reduktion des für Einheimischen verfügbaren Wohnungsangebot gelten. Nicht zuletzt verstärkte Kontrollen der Einhaltung der Freizeitwohnsitzregelungen stoßen auf Widerstand.
Damit verbunden spielen Freizeitwohnsitze in der Verwaltungspraxis eine große Rolle. Zahlreiche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol betreffen Benützungsuntersagungen wegen der widerrechtlichen Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitzes, dahingehende Verwaltungsstrafverfahren oder das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz.
Vor diesem Hintergrund liegt die vom Beschwerdeführer begehrte Information im öffentlichen Interesse. Seine Absicht, Freizeitwohnsitze auf einer Karte sichtbar zu machen, damit sich interessierte Bürger selbst ein Bild über den Umfang – und auch die Wirksamkeit der Freizeitwohnsitzregelungen – machen können, wiegt somit schwer.
3. Rechtliche Bedeutung der Anzahl an Freizeitwohnsitzen
§ 14 Abs 5 TROG 2022 verpflichtet Bürgermeister in Tirol die Anzahl der Freizeitwohnsitze, die sich aus dem von ihnen zu führenden Freizeitwohnsitzverzeichnis ergeben, in elektronischer Form der Landesregierung mitzuteilen. Diese Daten sind auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
Zwar ist das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 16 nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. § 14 Abs 5 TROG 2022 sieht zwar die Verpflichtung zur Übermittlung der Anzahl der Freizeitwohnsitze sowie die anschließende Veröffentlichung und somit proaktiv Informationszugangsregelungen vor. Regelungen über den reaktiven Informationszugang fehlen jedoch. Somit enthält § 14 TROG 2022 keine „besonderen Informationszugangsregelungen“ im Sinne des § 16 IFG, welche zur Unanwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes führten. Mangels entsprechender landesgesetzlicher Ausgestaltung über den reaktiven Informationszugang bleibt das Informationsfreiheitsgesetz anwendbar.
Der – durch die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Wohnsitze – erlangte Prozentsatz ist auch für die Bewilligung neuer Freizeitwohnsitze relevant. Gemäß § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 darf ein Wert von 8 % nicht überschritten werden. Vor diesem Hintergrund besteht ein öffentliches Interesse an der Überprüfung der Richtigkeit der veröffentlichten Zahlen.
4. Diskrepanz zwischen der veröffentlichen und der tatsächlichen Anzahl an Freizeitwohnsitzen
Die Notwendigkeit der Überprüfung offenbart sich an der Diskrepanz zwischen der Zahl der – offensichtlich gemäß § 14 Abs 5 TROG 2022 nach Mitteilung der belangten Behörde – veröffentlichten Freizeitwohnsitze mit jener in der – von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht – vorgelegten Aufstellung: Im öffentlich zugänglichen Freizeitwohnsitzverzeichnis scheinen für die Gemeinde Z insgesamt 293 Freizeitwohnsitze auf. Demgegenüber enthält die vorgelegte Liste 308 Freizeitwohnsitze. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung der begehrten Informationen verstärkt sich, da die tatsächliche – dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilte – Zahl höher ist, als die veröffentlichte.
Abschließend ist gemäß § 6 Abs 2 IFG zu prüfen, in welchem Umfang die Informationen zugänglich zu machen sind. Die von der belangten Behörde übermittelte Liste besteht aus vier Spalten: „EZ“ und somit Einlagezahl, „Grundstück NR“, „Straße und Hausnummer“ und „Tür“. Der Beschwerdeführer zeigte im gesamten Verfahren (vom ursprünglichen Antrag bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) keine Präferenz, ob ihm die Information anhand der Einlagezahl und Grundstücksnummer einerseits oder Straße und Hausnummer andererseits zugänglich gemacht werden soll. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Visualisierung auf einer Karte erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Adressen als zweckmäßiger. Somit ist die Übermittlung der Einlagezahl und Grundstücksnummer nicht erforderlich. Eine darüberhinausgehende Schwärzung würde einer Verweigerung des Zugangs zur Information gleich kommen.
F. Ergebnis
Die vom Beschwerdeführer begehrte detaillierte Auflistung der Freizeitwohnsitze mit einzelnen Anschriften ist bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar. Folglich liegen Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG vor.
Bei der Frage der Zugänglichmachung der begehrten Informationen sind die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zur Information nach Art 22a B-VG den Geheimhaltungsinteressen der Eigentümer der Freizeitwohnsitze gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gegenüberzustellen.
Für die Geheimhaltung und somit den Schutz personenbezogener Daten spricht im Grunde lediglich der Umstand, dass es sich um personenbezogene Daten handelt. Darüberhinausgehende Geheimhaltungsinteressen, wie Schutz vor Einbrüchen bzw belästigende Kaufanboten, vermochten nicht restlos zu überzeugen.
Demgegenüber ist das öffentliche Interesse grundsätzlich am Umgang des Gesetzgebers und der Verwaltung mit Freizeitwohnsitzen enorm. Damit verbunden wiegt das Interesse des Beschwerdeführers als Bürger einer Gemeinde mit vielen Freizeitwohnsitzen schwer. Die rechtlichen Konsequenzen aufgrund einer bestimmten Anzahl an Freizeitwohnsitzen führt zum öffentlichen Interesse an der Überprüfbarkeit dahingehender von der belangten Behörde von Bürgermeistern übermittelte Informationen. Dieses öffentliche Interesse wird im gegenständlichen Fall durch die Diskrepanz zwischen der online veröffentlichten und der von der belangten Behörde vorgelegten Anzahl an Freizeitwohnsitze verstärkt, vor allem da die vorgelegte Zahl höher ist.
In der Gesamtbetrachtung wiegt das Interesse des Beschwerdeführers am unbeschränkten Zugang zu den Informationen schwerer als die Geheimhaltungsinteressen der Eigentümer der Freizeitwohnsitze.
Somit ist der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 11 Abs 3 IFG auszusprechen, die begehrte Information, somit die Auflistung der Adressen in der Gemeinde Z eingetragener Freizeitwohnsitze, ist dem Beschwerdeführer unbeschränkt – und somit ungeschwärzt – zugänglich zu machen ist. Dafür erscheint eine Frist von zwei Wochen als angemessen.
Dieses Ergebnis entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).
V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.
Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 5 B-VG zu klären. So stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem einfachgesetzlichen Versammlungsgesetz ergangene Rechtsprechung (VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32; dazu VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015) auch für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und dem einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetz übernimmt. Dann würde – vergleichbar mit der Aufhebung einer bescheidmäßigen Untersagung einer Versammlung (zB LVwG Tirol 8.10.2025, LVwG-2025/14/1526; 16.10.2023, LVwG-2023/14/1657) – die vom Verwaltungsgericht entschiedene Verpflichtung, eine Information zugänglich zu machen, den Kernbereich des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG betreffen, was in die (ausschließliche) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshof fallen würde. Dies würde zum Ausschluss einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof führen (zur Versammlungsfreiheit VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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