LVwG T LVwG-2025/S17/2587-6

LVwG-2025/S17/2587-6Tribunale amministrativo regionale26 mar 2026

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Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/S17/2587-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.S17.2587.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Senat 17, bestehend aus dem Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Gerold Dünser, der Berichterstatterin Mag.a Regine Hörtnagl und dem weiteren Mitglied Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA, über die Datenschutzbeschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde und der damit verbundene Antrag auf Kostenersatz werden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, eine Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten durch die Richterin des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt nicht vor.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z vom 28.09.2021, Zl ***, wurde ein Auskunftsbegehren gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) abgewiesen und die Auskunft verweigert. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 15.12.2022, Zl LVwG-2021/43/2965-12, zum Teil Folge gegeben.

In diesem Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin in den Verfahrensakt Einsicht genommen und brachte daraufhin mit Schreiben vom 07.06.2023 gemäß Art 130 Abs 2a B-VG iVm § 12a TLVwGG beim LVwG Tirol eine Beschwerde wegen diverser behaupteter Rechtsverletzungen ein.

Anlässlich der im daraufhin durchgeführten Verfahren beim LVwG Tirol ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.11.2023 ua weitere Einwände/Anträge ein. Einerseits erfolgte die Klarstellung, dass sich die Beschwerde nicht gegen die betroffene Richterin persönlich, sondern gegen das LVwG, vertreten durch den Präsidenten richte. Daher werde gefordert, dass ein unabhängiger Senat, welchem weder der Präsident noch der Vizepräsident des LVwG Tirol angehören dürfe, zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufen werde. Dies ergebe sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Weiters werde beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss der beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Anstaltsordnung des A.ö. Bezirkskrankenhauses Z zu unterbrechen.

Am 04.12.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung beim LVwG Tirol statt, im Zuge derer der Beschwerdeführerin eine vorläufige Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht wurde, wonach die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 07.12.2023, LVwG-2023/S17/1529-3, wurde die Beschwerde aus diesem Grund als verspätet zurückgewiesen.

Die Behandlung der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2024, E335/2024-5, abgelehnt.

In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.04.2024 eine außerordentliche Revision ein, in deren Folge der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 24.09.2025, Ra 2024/04/0322-8, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Dies mit folgender Begründung: Die in § 12a Abs 3 erster Satz TLVwGG normierte Einjahresfrist zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art 130 Abs 2a B-VG ist als verfahrensrechtliche Frist anzusehen, weshalb die Fristenregelungen des AVG – ua das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs 3 AVG – auf die einjährige Beschwerdefrist des § 12a Abs 3 erster Satz leg cit anzuwenden sind.

Im fortgesetzten Verfahren wurde vom LVwG Tirol für den 26.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit einer Vertrauensperson teilnahm und die Angelegenheit erörtert wurde.

Am selben Tag im Vorfeld der Verhandlung übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals einen ausführlichen Schriftsatz mit zahlreichen Beilagen. Dieser hat im Wesentlichen zusammengefasst zum Inhalt, dass im Zusammenhang mit der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden sei, da die Beschwerdeführerin nicht über das geplante Verhandlungsthema in Kenntnis gesetzt worden sei. Es werde daher beantragt, das Recht auf Parteiengehör zu wahren, indem der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrensakte – insbesondere die noch fehlenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin – unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Weiters eingefordert werde das Recht auf ein Verfahren vor einer, von der Beschwerdeführerin namentlich bezeichneten, gesetzlichen Richterin. Es möge in der Verhandlung geklärt werden, wer der gesetzliche Richter und überhaupt der Beschwerdegegner seien. Außerdem sei die Manuduktionspflicht zu wahren. Im Übrigen werde auf die bereits vorgebrachten Beschwerdepunkte verwiesen und diverse weitere Beweise – insbesondere zum Thema, dass nur der Gemeindeverband und nicht die Verwaltungsdirektion Partei in den diesbezüglichen Verfahren sind – vorgelegt. Weiters behauptet werde ein Verstoß des rechtsfreundlichen Vertreters des Gemeindeverbandes gegen die DSGVO und richterlichen Weisungen. Außerdem hätten sich die ordentlichen Gerichte nicht an den vom Verfassungsgerichtshof in seinen mittlerweile vorliegenden Entscheidungen vom 07.03.2024 zu den Zln V5/2022 und V156/2022, vorgegebenen Weg gehalten.

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte anlässlich der Übermittlung der Verhandlungsschrift mit Schreiben vom 19.03.2026 unter dem Titel „Protokolleinwände“. Darin begehrte die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Verhandlungsschrift vom 26.02.2026 zahlreiche Ergänzungen und Richtigstellungen.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 02.08.2021, eingelangt beim Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z am 03.08.2021, stellte die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Dieses wurde mit Bescheid des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z vom 28.09.2021, Zl ***, abgewiesen und die Auskunft verweigert.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol durch die Einzelrichterin Mag.a Julia Schmalzl (in der Folge: Richterin) vom 15.12.2022, Zl LVwG-2021/43/2965-12, zum Teil Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung wurde weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In diesem Beschwerdeverfahren, konkret am 08.06.2022, hat die Beschwerdeführerin in den Verfahrensakt Einsicht genommen. Aufgrund der dabei gewonnenen Informationen brachte sie in weiterer Folge mit Schreiben vom 07.06.2023, eingelangt beim LVwG Tirol am 12.06.2023 (Poststempel am Kuvert 07.06.2023), gemäß Art 130 Abs 2a B-VG iVm § 12a TLVwGG eine Beschwerde wegen diverser behaupteter Rechtsverletzungen im Verwaltungsverfahren zur Zl LVwG-2021/43/2965 durch die Richterin ein. Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst mit der Verarbeitung von personenbezogenen und sensiblen Daten entgegen den nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen (Verletzung des Grundrechtes auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG iVm Art 8 EMRK wegen Verstoß gegen Art 5 DSGVO sowie Art 6, 7, 9 und 23 DSGVO und Missachtung der Verfahrensgrundsätze gemäß §§ 8, 17, 21 und 22 AVG). Konkret sei es im Zusammenhang mit nachfolgenden Ereignissen zu Rechtsverletzungen gekommen:

1. Die Richterin habe monatelange Verfahrenshandlungen durchgeführt und dabei gesetzlich geschützte Daten entgegen der DSGVO an Dritte weitergegeben, ohne die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis zu setzen. Dies zeige nachfolgendes E-Mail vom 01.12.2021 an direktion@bkh-Z.at:

„Betreff: LVwG-2021/43/2965; AA; Beschwerdeverfahren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Frau BB! Wie bereits telefonisch besprochen, wird in der oe Angelegenheit um Vorlag des Aktes des Gemeindeverbandes (Eingaben der Beschwerdeführerin, Erledigung des Gemeindeverbandes, Rückscheine, …) im Original ersucht. […]“.

Dieses E-Mail sei an die Direktion eines Dritten bzw dessen Sekretärin, statt an den Gemeindeverbandsobmann gerichtet gewesen und enthalte darüber hinaus einen Hinweis auf ein nicht im Akt dokumentiertes Telefonat. Daraus resultierend seien nachfolgende Fragen im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu klären: Warum telefonisch? Warum kein transparentes schriftliches Verfahren? Warum an die Direktion eines Dritten? Wie wurde der Kontakt zu Frau BB hergestellt?

2. Die Richterin habe am 09.12.2021 ein E-Mail an die persönliche E-Mail-Adresse des Gemeindeverbandsobmannes (CC@bkh-Z.at) gesendet.

3. Im Einschreiben des Gemeindeverbandsobmannes vom 01.12.2021 an die Richterin heiße es wörtlich: „Sehr geehrte Frau Mag.a Julia Schmalzl, vielen Dank für Ihren persönlichen Anruf und die schriftliche Anfrage. […]“. Daraus könne entnommen werden, dass neuerlich telefoniert und auf unsicherem Wege (per E-Mail über direktion@bkh-Z.at an das Sekretariat eines Dritten) korrespondiert worden sei.

4. Laut dem Aktenvermerk im E-Mail vom 14.12.2021 an post@lvwg-tirol.gv.at habe die Richterin mit Rechtsanwalt DD telefoniert, welcher den Gemeindeverbandsobmann vertrete. Bei der Einsichtnahme am 08.06.2022 sei im Akt keine schriftliche Vollmacht ersichtlich gewesen. Es sei jedenfalls unklar, in welchem Umfang die Vollmacht erteilt worden sei, zumal dem Schriftsatz der Kanzlei von DD vom 14.01.2022, in welchem nur von einem Auftrag zur Beantwortung eines Schreibens die Rede gewesen sei, ein Hinweis auf eine eingeschränkte Vollmacht zu entnehmen sei. In der durchzuführenden Verhandlung sei daher der Sachverhalt zum Telefonat vom 14.12.2021 zu klären, insbesondere auch, ob eine Vollmacht erteilt worden sei, durch wen und in welchem Umfang. Unklar sei weiters, wie die Richterin den Kontakt zu DD hergestellt habe.

Mehrfach wird in der Beschwerde gerügt, dass angesichts des Vorliegens von besonderen Gründen im betreffenden Verfahren im Sinne des § 22 AVG ausschließlich zu eigenen Handen an den außenvertretungsbefugten Obmann des Gemeindeverbandes zuzustellen gewesen wäre. Es wird daher die Feststellung der Rechtsverletzung und ein Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG beantragt. An Beweisanträgen werden im Wesentlichen zusammengefasst die Einholung des gesamten Aktes betreffend das Auskunftsbegehren, die Parteienvernehmung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der betroffenen Richterin im Rahmen einer Verhandlung begehrt.

In weiterer Folge wiederholte die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vor dem LVwG Tirol mit diversen Schriftsätzen und auch im Zuge der beiden mündlichen Verhandlungen diese Einwendungen und brachte neue vor. In der mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 wurden Rechtsfragen erörtert und die Beschwerdeführerin nochmals ausdrücklich dazu befragt, welche ihrer personenbezogenen Daten konkret rechtswidrig verarbeiten worden sein sollen. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin in erster Linie auf das E-Mail vom 01.12.2021, worin ihr Name, das anhängige Beschwerdeverfahren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, die Geschäftszahl des LVwG Tirol und ein Telefonat, über welches es keinen Aktenvermerk gebe, erwähnt werden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 09.12.2021 vor, dass das LVwG Tirol Anfragen und Aktenbestandteile via E-Mail verschickt hätte. Außerdem werde im Schreiben des Gemeindeverbandes vom 01.12.2021 wiederum ein Anruf erwähnt, welcher keinen schriftlichen Niederschlag im Akt finde. In Hinblick auf den Aktenvermerk vom 14.12.2021 brachte sie ergänzend vor, dass aus dem Akt nicht ersichtlich sei, wie die zuständige Richterin auf DD gekommen sei.

Darüberhinausgehend hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine personenbezogenen Daten bezeichnet, welche – insbesondere im Rahmen der vermuteten Telefonate – widerrechtlich verarbeitet worden sein sollen.

In Hinblick auf die in der Beschwerde beanstandete E-Mail-Adresse direktion@bkh-Z.at ist festzuhalten, dass der Gemeindeverband diese im Briefkopf jenes Schreibens vom 05.11.2021, mit welchem die Vorlage des Aktes in der Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz an das LVwG Tirol erfolgte, angeführt hat. Auch die dort angeführte Telefonnummer führt in das Sekretariat der Verwaltungsdirektion.

Aus dem in der Beschwerde angesprochenen Aktenvermerk vom 14.12.2021 geht hervor, dass die Richterin an jenem Tag mit DD, welcher den Gemeindeverband vertritt, telefoniert hat. Die weitere Korrespondenz, so auch das abschließende Erkenntnis vom 15.12.2022, richtet sich an ihn bzw dessen Rechtsanwaltskanzlei.

Beide Parteianträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung von Bestimmungen der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidungen vom 07.03.2024 zu den Zln V5/2022 und V156/2022 zurückgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden Akt und den zitierten, dort einliegenden Schriftstücken.

Einsicht genommen wurde außerdem in den, dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 15.12.2022 zugrundeliegenden Beschwerdeakt zur Zl LVwG-2021/43/2965-12. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – wie sie selbst vorbringt – am 08.06.2022 erstmals Akteneinsicht genommen hat (vgl Vermerk am Aktendeckel). Weiters lässt sich diesem Akt entnehmen, dass gegen das Erkenntnis vom 15.12.2022 nicht weiter vorgegangen wurde.

Die Feststellungen zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 gründen auf dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung nach den widerrechtlich verarbeiteten personenbezogenen Daten – im Wesentlichen die vier Ereignisse gemäß ihrer Beschwerde vom 07.06.2023, welche anfangs bereits festgestellt wurden, wiederholt hat. In diesem Sinne erfolgte auch die anschließende Feststellung, welche auf dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin, so auch auf der jüngsten Eingabe vom 26.02.2026, gründet.

Die Feststellungen zu den verwendeten E-Mail-Adressen und dem involvierten Rechtsanwalt gründen auf den ebenfalls im Akt zur Zl LVwG-2021/43/2965-12 einliegenden zitierten Schriftstücken.

Dass auch die am Briefkopf des Vorlageschreibens vom 05.11.2021 angeführte Telefonnummer die Durchwahl in das Sekretariat der Verwaltungsdirektion darstellt, ergab die Einsichtnahme in die gemeinsame Website des Bezirkskrankenhauses Z und des Gemeindeverbandes (www.bkh-Z.at).

Die Feststellung hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes gründen auf der Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at). Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Beschlüsse außerdem selbst vorgelegt.

IV.Rechtslage:

§§ 12a und 35 Tiroler Landesverwaltungsgerichtgesetz – TLVwGG, LBGl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 138/2019, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 12a

Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG

(1) Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(3) Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.

(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(5) Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 35

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, sind das Landesverwaltungsgericht, im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, das Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Welche personenbezogene Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts einschließlich der Justizverwaltungssachen nach Abs. 2 sowie im Rahmen der Justizverwaltungssachen nach § 8 Abs. 2 und 3 richten sich die aus den Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

[…]

Art 130 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 14/2019, lautet auszugsweise wie folgt:

Artikel 130.

[…]

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

[…]

Art 2, 6 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) lauten (auszugsweise) wie folgt:

Art 2

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Art 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[…]

6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweisekönnen die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

[…]

Art 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

[…]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:

Anzuwendendes Recht

§ 17.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 10, 22, 37 und 39 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Vertreter

§ 10.

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

[…]

§ 22.

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Allgemeine Grundsätze

§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39.

(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß Art 130 Abs 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten nach der unionsrechtlichen DSGVO (nicht jedoch nach dem österreichischen Datenschutzgesetz) verletzt zu sein behaupten. Damit wurde ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten in gerichtlicher Funktion Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (nicht der Justizverwaltung) besorgen, eingeführt (siehe ErlRV 100 BlgNR 26. GP 2).

§ 12a TLVwGG enthält die begleitend erforderlichen einfachgesetzlichen Regelungen auf Landesebene.

Im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 24.09.2025, Ra 2024/04/0322-8, ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde als fristgerecht in Hinblick auf § 12a Abs 3 TLVwGG anzusehen ist. Die Eingabe wurde nachweislich am 07.06.2023 der Post zur Beförderung übergeben, das fristauslösende Ereignis fand am 08.06.2022 (Akteneinsicht) statt.

Weiters bezieht sich die Beschwerde zweifellos auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des LVwG Tirol, welches mit Erkenntnis vom 15.12.2022, Zl LVwG-2021/43/2965-12, seinen rechtskräftigen Abschluss fand. Dementsprechend ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob es in diesem Verfahren zu den behaupteten Verstößen gegen die DSGVO gekommen ist. Der Prüfungsrahmen im gegenständlichen Verfahren ist darauf beschränkt.

Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgezeigten Beanstandungen betreffen im Wesentlichen die vom LVwG Tirol im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit gewählten Kommunikationsformen.

Wie § 35 TLVwGG entnommen werden kann, ist das LVwG Tirol als Verantwortliche nach Art 4 Z 7 DSGVO anzusehen (Abs 1). Die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit maßgeblichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs 3.).

Zu den behaupteten Rechtsverletzungen im Verfahren zur Zl LVwG-2021/43/2965-12 durch nicht ausschließlich eigenhändige Zustellungen ist daher Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch ihr Auskunftsbegehren und die in weiterer Folge gegen den Bescheid erhobene Beschwerde selbst initiiert. Damit hat sie beim LVwG Tirol eine amtswegige Ermittlungspflicht im Sinne §§ 37 und 39 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) ausgelöst. Diese umfasst naturgemäß unter anderem die Beschaffung der zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Akten und Informationen. Bei den zur Klärung des Falles durchzuführenden außenwirksamen Akten gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Formfreiheit, die Schriftform ist nur in Ausnahmefällen zwingend vorgesehen (vgl § 18 AVG). Die Verfahrensführung im verwaltungsgerichtlichen obliegt – unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze – dem zuständigen Richter/der zuständigen Richterin. In diesem Sinne erfolgt auch die Auswahl der Kommunikationsform mit den Parteien des Beschwerdeverfahrens. Nichts anderes gilt für die Wahl der Zustellform, einer eigenhändigen Zustellung kommt nur Ausnahmecharakter zu (vgl VwGH 17.10.2007, 2006/08/0271). Daraus ergibt sich, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl Telefonate als auch die Korrespondenz per E-Mail (elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 37 Abs 1 ZustG) zulässig sind. Die dabei ua verwendete E-Mail-Adresse aus dem Vorlageschreiben des Gemeindeverbandes vom 05.11.2021 ist als elektronische Zustelladresse gemäß § 2 Z 5 ZustG anzusehen. Dass zusätzlich die personalisierte E-Mail-Adresse des Gemeindeverbandsobmannes verwendet wurde (vgl Punkt 2. in Kapitel II. oben), ist in Hinblick auf den Umstand, dass diese nur ihm persönlich zugänglich sein muss, datenschutzrechtlich unbedenklich.

Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin mit den behaupteten Verletzungen des § 22 AVG gar keinen Verstoß gegen die DSGVO aufzeigen. Eine „Zustellung“ ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte beurkundete Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks Bezeichneten (Adressaten) Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (OGH 15.10.1997, 10 Ob 351/97h). Bei der Zustellung gemäß Zustellgesetz geht es folglich nicht um datenschutzrechtliche Aspekte, sondern steht die persönliche Information des Empfängers und seine Kenntnis über das zuzustellende Schriftstück (samt den damit verbundenen Rechtsfolgen) im Vordergrund. Gerade diese Zweckerreichung soll die eigenhändige Zustellung gemäß § 22 AVG sicherstellen (vgl VwGH 18.10.1989, 87/09/0071). Ein allfälliger Verstoß gegen zustellrechtliche Bestimmungen kann somit keine Rechtsverletzung gemäß DSGVO begründen.

Zum Gemeindeverband als belangte Behörde ist an dieser Stelle anzumerken, dass im Erkenntnis vom 15.12.2022 zwar vom „Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes“ die Rede ist. Ein Vergreifen in der Bezeichnung schadet jedoch im gegenständlichen Fall nicht, da aus der gesamten Erledigung, wie etwa der Zustellverfügung, offenkundig hervorgeht, dass der Gemeindeverband (und nicht der Obmann) Adressat der Entscheidung als Partei des Beschwerdeverfahrens war (vgl zB VwGH 29.01.2026, Ra 2024/01/0269).

Der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl § 1 Abs 1 lit b iVm Abs 4 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz – BKH-GVG) und damit eine juristische Person, welche durch ihre Organe handelt. Die Organe des Gemeindeverbandes haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen. Sie steht unter der Leitung des Gemeindeverbandsobmannes. Die Geschäftsstelle kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Aufgabenbesorgung in der Verwaltungsdirektion der Krankenanstalt eingerichtet werden (vgl § 9 BKH-GVG). Dies ist offenkundig beim gegenständlichen Gemeindeverband der Fall, immerhin werden feststellungsgemäß am Briefkopf des Gemeindeverbandes sowohl die E-Mail-Adresse als auch die Telefonnummer der Verwaltungsdirektion angeführt. Dass die betreffende Kontaktaufnahme unter Verwendung der im Briefkopf enthaltenen Daten erfolgte, bestätigt die Richterin im Erkenntnis vom 15.12.2022 (S 45).

Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin kritisierte telefonische und schriftliche Korrespondenz mit der Verwaltungsdirektion bzw der Sekretärin unbedenklich. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass im damaligen Verfahren dem Gemeindeverband als belangte Behörde, nicht aber der Verwaltungsdirektion Parteistellung zukommen hätte dürfen. Augenscheinlich hat es sich bei der Verwaltungsdirektion aber um die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes gehandelt. Eine Ermittlungstätigkeit (Aktenbeschaffung) unter Verwendung der Daten am Briefkopf des Vorlageschreibens der belangten Behörde ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden und von den relevanten Verfahrensvorschriften gedeckt (siehe oben). Es kann nicht davon die Rede sein, dass die Verwaltungsdirektion widerrechtlich als Partei dem damaligen Verfahren beigezogen wurde, vielmehr hat sich der Gemeindeverband als belangte Behörde dieser als Hilfsapparat bedient. Es kann somit festgestellt werden, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – anlässlich der oben in Kapitel II. in den Punkten 1. und 3. aufgezeigten Ereignisse, keine Dritten durch Handlungen der verfahrensführenden Richterin Kenntnis vom Beschwerdeverfahren beim LVwG Tirol erlangt haben.

Nichts anderes gilt für die beanstandete Kontaktaufnahme zum rechtsfreundlichen Vertreter des Gemeindeverbandes im Sinne des im Kapitel II. unter Punkt 4. erwähnten Vorgangs. Bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Parteienvertreter ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis (vgl § 10 Abs 1 AVG). Der Rechtsanwalt benötigte somit keine schriftliche Vollmacht, es war ausreichend, dass er sich im Zuge eines Telefonates mündlich darauf berief. Der diesbezügliche Aktenvermerk vom 14.12.2021 bestätigt genau dies, dass – wie die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 26.02.2026 vorbringt – die Initiative für das Telefonat von der Richterin ausgegangen wäre, kann dem Wortlaut des Aktenvermerks nicht entnommen werden. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifel am Umfang der Vollmacht können in Hinblick auf die Korrespondenz im vorliegenden Beschwerdeakt und das abschließende Erkenntnis, welches dem Gemeindeverband zu Handen der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei zugestellt wurde, nicht nachvollzogen werden.

Zusammengefasst mangelt es der vorliegenden Beschwerde in erster Linie an einem konkreten Vorbringen dahingehend, welche personenbezogenen Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO widerrechtlich verarbeitet worden sein sollen, eine spezifische Verletzung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Insbesondere im Zusammenhang mit den aufgezeigten Telefonaten hat die Beschwerdeführerin keine konkrete datenschutzrechtliche Verletzung dargelegt. Ein Telefonat als nichtautomatisierte Datenverarbeitung kann ohnedies nur dann gemäß Art 2 Abs 1 DSGVO in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, wenn es Daten betrifft, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (vgl OGH 20.12.2023, 6 Ob 150/19f). Für die Annahme eines Dateisystems gemäß Art 4 Z 6 DSGVO muss ein Ordnungsgrad erreicht werden, der eine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten ermöglicht (im Sinne eines Karteisystems). Eine Sortierung bloß nach Ordnungsnummern oder Zeit ist hierfür nicht ausreichend. Verfahrensakten oder Aktensammlungen erreichen somit nicht den für die Anwendung des DSGVO erforderlichen Ordnungsgrad (vgl BVwG 25.06.2019, W258 2187426-1). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, dass derartige personenbezogene Daten Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Telefonate gewesen wären. Sie bringt vielmehr zum Ausdruck (so auch in der jüngsten Eingabe vom 19.03.2026 und der Verhandlung vom 26.02.2026), dass sie sich erst durch die begehrte zeugenschaftliche Einvernahme der Richterin Kenntnis über eine allfällige Rechtsverletzung verschaffen möchte. Damit ist auch dem Beweisantrag keine Folge zu leisten. Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).

Selbst bei einem anderen Ergebnis (auch in Hinblick auf die übrige Korrespondenz) hat die oben durchgeführte Prüfung gezeigt, dass eine allfällig erfolgte Verwendung von Daten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des LVwG Tirol ohnedies im Sinne der Verfahrensgesetze und daher rechtmäßig gemäß Art 6 Abs 1 lit e (iVm lit c) DSGVO durchgeführt worden ist. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist gemäß Art 6 Abs 1 lit e (iVm lit c) DSGVO jedenfalls aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig (OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t). In diesem Sinne ist die amtswegige Ermittlungstätigkeit des LVwG Tirol, ausgelöst durch die Beschwerdeführerin selbst, jedenfalls als rechtmäßig im Sinne der DSGVO anzusehen.

Allfällige Verfahrensmängel im eigentlichen Verfahren betreffend das Tiroler Auskunftspflichtgesetz wären im damaligen Verfahren geltend zu machen gewesen, eine Beschwerde bzw Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 15.12.2022 wurde jedoch nicht erhoben.

Zu den übrigen Einwendungen/Anträgen/Forderungen der Beschwerdeführerin ist im Einzelnen noch Folgendes festzuhalten:

Zur Forderung der Beschwerdeführerin nach einem „unabhängigen Senat“ ist auszuführen, dass das der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegende verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Zuständigkeitsbereich einer Einzelrichterin gefallen ist (vgl § 12 TLVwGG). Da sich diese gänzlich dem Einflussbereich des Präsidiums des LVwG Tirol entzieht, war die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Senat, welchem weder der Präsident noch der Vizepräsident angehören dürften, zumal diese ihre „Beschwerdegegner“ wären, nicht begründet. Die diesbezüglich von ihr in der Verhandlung zitierte Judikatur führt zu keinem anderen Ergebnis. So hat gerade in Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2019, Zl W101 2140606-1, der VwGH in seiner Entscheidung vom 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, festgestellt, dass die Anonymisierung von Entscheidungen ein Akt der Rechtsprechung und nicht der dem Präsidenten obliegenden Justizverwaltung ist. Auch ändert es für das gegenständliche Verfahren nichts, dass der Präsident des BVwG in dem der Entscheidung vom 09.01.2024, Zl W211 2262324-1, zugrunde liegenden Verfahren Stellungnahmen abgegeben hat.

Auch kann der in diesem Zusammenhang behauptete Verstoß gegen das Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht erkannt werden. Zur Gewährleistung dieses Rechtes gilt für das LVwG Tirol der „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Dieses verfassungsgesetzlich geregelte Prinzip garantiert das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (vgl VwGH 19.07.2022, Ra 2019/19/0497). In diesem Sinne wurde das Verfahren dem in der kundgemachten Geschäftsverteilung des LVwG Tirol für das gegenständliche Verfahren zuständigen Senat 17 (vgl § 26 lit c der Geschäftsverteilung) zugeteilt. Die Zusammensetzung des Senats und die Verteilung der Funktionen haben sich seit Beginn des fortgesetzten Verfahrens im Jahr 2025 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht geändert. Das vorliegende Erkenntnis wurde nur von denjenigen Mitgliedern des LVwG Tirol gefällt, die an der Verhandlung teilgenommen haben (vgl § 25 Abs 7 VwGVG). Gerade der von der Beschwerdeführerin geäußerte Wunsch einer bestimmten, namentlich genannten Richterin, oder auch nach Ersatzmitgliedern steht im völligen Widerspruch zu dem von ihr gleichzeitig eingeforderten Recht auf den gesetzlichen Richter.

In Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verstoß gegen das Überraschungsverbot ist festzuhalten, dass dieses der Behörde und auch dem Verwaltungsgericht (vgl § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG) verbietet, in der rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl VwGH 24.07.2025, Ra 2023/17/0169). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, dass ihr der Verhandlungsgegenstand nicht bekannt gewesen wäre, so verkennt sie sowohl den Inhalt des Überraschungsverbots als auch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Gerade im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin umfassend Gehör eingeräumt (vgl VwGH 02.07.2025, Ro 2024/13/0016). Allein aufgrund des Inhaltes der Ladung und der Akteneinsicht wenige Tage vor der Verhandlung muss der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass es sich im gegenständlichen Fall um das fortgesetzte Verfahren betreffend ihre Datenschutzbeschwerde handeln muss. Zur maßgeblichen Zeit war auch nur dieses eine Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin beim LVwG Tirol anhängig. Hinzu kommt, dass seitens des LVwG keine sachverhaltsbezogenen Ermittlungen stattgefunden haben und in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2026 ausreichend Zeit zur Erörterung des Sachverhaltes und von Rechtsfragen war. Die Forderung der Beschwerdeführerin am Schluss der Verhandlung nach einer Übermittlung des Ermittlungsergebnisses mit einer Stellungnahmerecht ist daher obsolet, zumal dies bereits Gegenstand der Verhandlung war und das Recht auf Parteiengehör ausreichend gewahrt wurde. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098).

Auch ist das LVwG Tirol im gegenständlichen Verfahren seiner Manuduktionspflicht nach § 13a AVG ausreichend nachgekommen. Diese besagt, dass unvertretenen Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben sind, was gegenständlich – ua in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls erfolgt ist. Die Manuduktionspflicht umfasst keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das Verwaltungsgericht, wie etwa eine Aufklärung, welche günstigen Behauptungen aufgestellt werden könnten bzw mit welchen Anträgen vorzugehen wäre (vgl VwGH 15.03.2021, Ra 2020/22/0077).

Zu den „Protokolleinwänden“ der Beschwerdeführerin gemäß Schreiben vom 23.03.2026 ist allgemein festzuhalten, dass die Verhandlungsschrift vom 26.02.2026 gemäß § 17 VwGVG iVm § 43a AVG iVm §§ 14f AVG aufzunehmen war. Niederschriften über Verhandlungen sind derart abzufassen, dass Inhalt und Verlauf der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben werden. Hinsichtlich der Beweiskraft der Verhandlungsschrift gilt § 15 AVG. Aufgrund der erhobenen Einwendungen unterliegt die Verhandlungsschrift vom 26.02.2026 der freien Beweiswürdigung, was an den getroffenen Feststellungen und Erwägungen jedoch keine Änderung bewirkt. Im Wesentlichen zusammengefasst begehrt die Beschwerdeführerin in den „Protokolleinwänden“ ohnedies nur die Ergänzung ihrer bereits mehrfach vorgebrachten und bereits aktenkundigen Einwände und Rechtsauffassungen. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung erfolgte bereits oben. Selbiges gilt für ihren Beweisantrag auf Einvernahme der ihres Erachtens rechtsverletzenden Richterin. In Hinblick auf das Vorbringen, dass durch die aufgezeigte Weitergabe der Geschäftszahl des LVwG (vgl Punkt 1. in Kapitel II. oben) die Einsichtnahme durch Dritte in die anonymisierte Entscheidung im RIS vereinfacht worden sei, wird auf die Ausführungen oben zur Zulässigkeit der Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle der belangten Behörde verwiesen.

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens gemäß Art 130 Abs 2a B-VG ausschließlich die Prüfung einer allfälligen Datenschutzverletzung durch das LVwG Tirol in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten sein kann. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf mögliche Verstöße durch den Rechtsvertreter des Gemeindeverbandes oder der ordentlichen Gerichte (anlässlich der zitierten VfGH-Entscheidungen) kann somit unterbleiben. Selbiges gilt für ihr abschließendes Vorbringen in den „Protokolleinwänden“ vom 19.03.2026 hinsichtlich der Veröffentlichung im RIS anlässlich eines anderen Verfahrens.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. In diesem Sinne war auch dem von der Beschwerdeführerin begehrten Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG kein Erfolg beschieden, zumal nur der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zukommt (vgl § 35 Abs 1 und 3 VwGVG).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zweifelsfrei beantwortet werden.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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