LVwG T LVwG-2026/34/0393-8

LVwG-2026/34/0393-8Tribunale amministrativo regionale24 mar 2026

Regest

Gewerbeanmeldung<br/>Gewerbeausschlussgrund<br/>Verurteilung<br/>sonstige strafbare Handlung<br/>Tilgungsfrist<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/34/0393-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.0393.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.1.2026, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 28.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Anmeldung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort wegen des Ausschlussgrundes in § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 (nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen sonstiger strafbarer Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen) nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und der Gewerbeausübung stattzugeben. Er führt aus, dass die im Strafregister angeführten Eintragungen in der Vergangenheit liegen würden und er seine Lebens- sowie Erwerbssituation seither grundlegend neu geordnet habe. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen liege nicht vor, weshalb die Untersagung unverhältnismäßig sei; hilfsweise wird eine Verhandlung sowie die Prüfung einer Ausübung unter Auflagen oder in eingeschränkter Form beantragt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Gewerbeanmeldung vom 28.10.2025, die Strafregisterauskunft vom 30.10.2025, den angefochtenen Bescheid vom 20.1.2026, die Beschwerde und die E-Mail der belangten Behörde vom 12.3.2026 (vgl OZ 6) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 19.3.2026 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 7). Das LVwG nahm sämtliche angebotenen Beweise auf (vgl OZ 7 S 3). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärte sich mit einer schriftlichen Ausfertigung einverstanden (vgl OZ 7 S 3).

I.Sachverhalt:

Im Rahmen der Gewerbeanmeldung erklärte der Beschwerdeführer wörtlich, dass „kein Grund für einen Gewerbeausschluss im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorliegt“ (vgl Gewerbeanmeldung).

Die von der belangten Behörde gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 durchgeführte Prüfung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes X vom 28.5.2019 () sowie des Landesgerichtes X vom 1.10.2021 () jeweils rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB verurteilt worden war. Die verhängten Strafen belaufen sich auf 200 Tagessätze (Bezirksgericht X) sowie eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Landesgericht X).

Die Tilgung dieser Verurteilungen tritt voraussichtlich mit 3.6.2032 ein (vgl Strafregisterauszug vom 30.10.2025).

Ein Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt (vgl OZ 6).

II.Beweiswürdigung:

Das LVwG hat den Sachverhalt in der Verhandlung am 19.3.2026 erörtert (vgl OZ 7). Alle getroffenen Feststellungen sind unstrittig (vgl OZ 7).

III.Rechtslage:

1. Die §§ 13 und 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 130/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

[…]

[…]

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

[…]“

2. § 26 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 58/2010, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 26.(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

[…]“

3. § 340 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 48/2015, lautete (auszugsweise) wie folgt:

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Nach Einlangen der Gewerbeanmeldung war die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 1 erster Satz GewO 1994 zur Prüfung verpflichtet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer im betreffenden Standort vorliegen.

Mit „allgemeinen Voraussetzungen“ sind jene Voraussetzungen für Antritt und Ausübung eines Gewerbes gemeint, die bei Anmeldung aller Gewerbe vorliegen müssen. Dazu gehört auch das Freisein von gerichtlicher Verurteilung (vgl § 13 Abs 1 GewO 1994).

Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Die belangte Behörde war bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen (vgl § 340 Abs 1 GewO 1994) an die mit Urteilen des Bezirksgerichtes X vom 28.5.2019 und des Landesgerichtes X vom 1.10.2021 verhängten Strafen gebunden. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Diese in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen wegen „sonstiger strafbarer Handlungen“ im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 werden erst am 3.6.2032 getilgt sein.

§ 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 stellt nur auf das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Strafe ab. Eine Überprüfung der Beweggründe des Beschwerdeführers oder des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe und einer womöglich erfolgten Wiedergutmachung des Schadens ist nicht erforderlich (vgl VwGH 29.3.1994, 93/04/0254, zu § 13 Abs 1 GewO 1973). Auch dem Umstand, dass vom Gericht eine bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, kommt im Anwendungsbereich des § 13 Abs 1 GewO 1994 keine Bedeutung zu (vgl VwGH 20.5.1992, 92/03/0088).

Die angeführte Neuordnung der Lebenssituation, das Ziel einer legalen wirtschaftlichen Existenz sowie die behauptete mangelnde Gefährdung öffentlicher Interessen können im Rahmen des § 340 Abs 3 GewO 1994 keine Berücksichtigung finden. Anders als etwa bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 oder bei der Entziehung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt es bei der Untersagung wegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten an (vgl VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148). Da das Gesetz bei Überschreiten des genannten Strafausmaßes zwingend vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht, ist für eine Berücksichtigung von die Persönlichkeitsentwicklung beeinflussenden Umständen kein Raum. Solche Aspekte wären ausschließlich in einem (nicht anhängigen) Nachsichtsverfahren zu würdigen.

Da ein Gewerbeausschlussgrund die Entstehung eines angemeldeten Gewerbes von vornherein verhindert, ist rechtlich auch eine Ausübung in eingeschränkter Form oder unter Auflagen nicht möglich. Im Ergebnis übersteigen die verhängten Strafen (200 Tagessätze und 6 Monate bedingte Freiheitsstrafe) das gesetzliche Strafausmaß. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen festgestellt und die Gewerbeausübung untersagt.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 340 Abs 1 in Verbindung mit § 13 Abs 1 GewO 1994. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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