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LVwG-2026/48/0570-1•LVwG T LVwG-2026/48/0570-1
LVwG-2026/48/0570-1Tribunale amministrativo regionale20 mar 2026
Feuerpolizeiliche Mängel<br/>Sachbearbeiter als Sachverständiger<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO 1998),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid dahingehend abgeändert wird, als die Mängel in den Punkten 9 bis 12 keine Mängel in Sinne des § 18 Abs 4 TFPO 1998 sind und daher zu streichen sind und dementsprechend die Spruchpunkte 9 bis 12 sowie der Kostenspruch zu den Kommissionsgebühren gemäß § 1 Abs 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017, LGBl Nr 28/2007 idgF, und zu den Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG 19771 behoben werden.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Aufgrund einer Anzeige eines Miteigentümers der Liegenschaft Gest Nr **1, inneliegend EZ ***, KG Z, mit der Adresse 2, **** Z, wurde eine Feuerbeschau der Gebäude gemäß §§ 16 bis 19 TFPO 1998 von der belangten Behörde durchgeführt. Der Verhandlungsleiter war Herr BB, Sachbearbeiter des Bau- und Raumordnungsreferats der belangten Behörde und gleichzeitig hochbautechnischer Sachverständiger vor Ort. In weiterer Folge wurde die Feuerbeschau durchgeführt und eine Niederschrift vom Bau- und Raumordnungsreferat aufgenommen, wobei nicht vermerkt ist, wer diese Niederschrift verfasst hat. Darin wird festgehalten, dass es sich um eine Niederschrift der Feuerbeschau gemäß § 18 TFPO 1998 handelt, wobei im ersten Absatz angeführt wird, dass angemerkt wird, dass bauliche Mängel, deren Beseitigung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) von der zuständigen Baubehörde vorzuschreiben sind, nicht von der Feuerpolizeibehörde vorgeschrieben werden können.
In der Niederschrift wurden folgende Mängel nach der TFPO 1998 festgestellt:
1. In den Garagen wurden unzulässigerweise brennbare Gegenstände, Einrichtungsgegenstände und Lagergüter vorgefunden.
2. In den Treppenhäusern und auch unter den Treppenläufen wurden unzulässigerweise brennbare Lagerungen wie z.B. Schuhschränke, Autoreifen, Tische, Bänke und Müll vorgefunden.
3. Es sind Installations- und Mauerdurchbrüche in den brandabschnittsbildenden Wänden und Decken zwischen den Garagenstellplätzen und den angrenzenden Kellerräumlichkeiten bzw. zu den angrenzenden darüberliegenden Wohneinheiten, zwischen dem Heizraum und den angrenzenden Räumen, zwischen den Stiegenhäusern und den angrenzenden Kellerräumlichkeiten, zwischen den Wohneinheiten und den darüberliegenden Dachräumen und zwischen dem Hausmeisterraum und dem angrenzenden Stellplatz vorhanden, die eine Feuerausbreitung begünstigen können.
4. Der Türschließer an der Feuerschutztüre zum Heizraum ist mangelhaft.
5. Es wurden Feuerabschlusstüren vorgefunden, welche nicht mit entsprechenden Feststellanlagen (z.B.: Holzkeile) in Offenstellung gehalten werden und somit in einem Brandfall eine Rauch- und Feuerausbreitung begünstigen (z.B.: Zugangstüren von den Stiegenhäusern zu den Kellerräumen).
6. Die letzte Überprüfung der Blitzschutzanlage liegt mehr als 5 Jahre zurück.
7. Es wurden nicht ordnungsgemäß gelagerte Flüssiggas-Versandbehälter in den Kellerabteilen vorgefunden.
8. In den Elektroverteilern fehlt teilweise der Berührungsschutz.
9. Die Glaselemente in den Treppenhäusern der Hausnummern 41 a-d sind augenscheinlich keine VSG-Elemente.
10. An den Stufen An- und Austritten fehlen die erforderlichen kontrastierenden Kennzeichnungen.
11. In den Treppenhäusern der drei Gebäude fehlt jeweils der zweite Handlauf.
12. Die bestehenden Handläufe und Absturzsicherungen der Treppenhäuser der drei Gebäude entsprechen nicht der aktuellen Regelungen der OIB-Richtlinie 4.
In weiterer Folge werden in der Niederschrift folgende erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel festgestellt:
1. Die brennbaren Gegenstände, Einrichtungsgegenstände und Lagergüter sind umgehend und dauerhaft aus den Garagen zu entfernen. Auf das Merkblatt MVBT 02/22 (siehe Anlage) der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung wird verwiesen.
2. Die Treppenhäuser sind ständig und gänzlich von Lagerungen freizuhalten, da diese eine Stolpergefahr darstellen und im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch im Treppenhaus begünstigen können, sowie die Entfluchtung und den Feuerwehreinsatz erschweren können.
3. Die Installationsdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wänden und Decken zwischen den Garagenstellplätzen und den angrenzenden Kellerräumlichkeiten bzw. zu den angrenzenden darüberliegenden Wohneinheiten, zwischen dem Heizraum und den angrenzenden Räumen, zwischen den Stiegenhäusern und den angrenzenden Kellerräumlichkeiten, zwischen den Wohneinheiten und den darüberliegenden Dachräumen und zwischen dem Hausmeisterraum und dem angrenzenden Stellplatz sind in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, EI 90 gemäß ÖNORM EN 13501 abzumauern bzw. in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 gemäß ÖNORM EN 1366-3 abzuschotten.
4. An der Feuerschutztüre zum Heizraum ist der vorhandene Türschließer nachzustellen.
5. Die nicht entsprechenden Feststellanlagen (z.B.: Holzkeile) sind zu entfernen. Betriebsbedingt offenzuhaltende Feuerschutz- oder Rauchabschlüsse müssen mit Feststellanlagen gemäß den Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen - TRVB B 148 bzw. gemäß der ÖNORM EN 14637 - ausgestattet sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen der Brandschutz- oder Rauchabschlüsse bewirken.
6. Die Blitzschutzanlage ist durch ein befugtes Fachunternehmen nachweislich (Prüfbefund gemäß ÖNORM ÖVE E 8049-1 bzw. ÖNORM EN 62305) überprüfen zu lassen.
7. Die Flüssiggas-Versandbehältern sind umgehend und dauerhaft aus den Kellerabteilen zu entfernen.
8. In den Elektroverteilern ist der Berührungsschutz anzubringen.
9. Die Glaselemente in den Treppenhäusern, die von der Standfläche aus gemessen tiefer als 1,0 m situiert sind, sind gegen VSG-Elemente zu ersetzen oder mit einer geeigneten Absturzsicherung zu versehen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn bereist ESG-Elemente verbaut sind bzw. verbaut werden.
10. Die Stufenan- und -austritte der Treppen müssen jeweils mit geeigneten Kontrastierungen gekennzeichnet werden,
11. In den Treppenhäusern der drei Gebäude ist in der Höhe zwischen 85 - 90 cm zweite Handläufe montiert werden.
12. Die bereits bestehenden Handläufe und Absturzsicherungen in den Treppenhäusern der drei Gebäude sind gemäß der Bestimmungen der OIB-Richlinie 4 zu adaptieren
Diese 12 Mängel wurden im bekämpften Bescheid als Mängel im Sinne des § 18 Abs 4 TFPO festgestellt und deren Abstellung durch die 12 oben angeführten Beseitigungs- und Behebungsaufträge teilweise sofort, teilweise bis längstens 20.04.2026 aufgetragen. Im Kostenspruch wird die Kommissionsgebühr gemäß § 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017, LGBl. Nr. 28/2017 idgF für 2 Amtsorgane für eine Verhandlungsdauer von 7 halben Stunden in Höhe von EUR 294,- festgesetzt, obwohl in Feuerbeschauniederschrift der Beginn am 03.12.2025 um 08:00 Uhr und das Ende 09:32 Uhr und nur eine Person der Stadtgemeinde Z dokumentiert wird.
Gegen die Spruchpunkte und Mängel der Punkte 9 bis 12 dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wendete ein, dass es sich dabei nicht um feuerpolizeiliche Mängel handelt, die auch nicht im Rahmen der Feuerbeschau von der brandschutztechnischen Sachverständigen befundet und festgestellt worden seien. Es wolle daher der Bescheid behoben werden.
Über Anfrage an die beigezogene Sachverständige CC teilte diese mit E-Mail vom 02.02.2026 mit, dass die Mängel Nr 1 bis 8 des bekämpften Feuerschaubescheids von ihr stammen, die übrigen Mängel 9 bis 12 von der Stadtgemeinde Z vorgeschrieben worden sind.
In weiterer Folge wurde mit Schreiben von Herrn BB vom Bau- und Raumordnungsreferat der Beschwerdeakt der belangten Behörde vorgelegt.
Barauslagen der Sachverständigen für Brandschutz wurden nicht belegt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob baurechtliche Mängel oder Abweichungen vom baurechtlichen Konsens vorliegen und schon gar nicht ob Mängel gemäß Tiroler Bauordnung (TBO 2022) vorliegen, da dazu auch keine Befundung vorgenommen wurde.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und ergibt sich insbesondere auch aus der zitierten E-Mail der brandschutztechnischen Sachverständigen, dass die Mängel 9 bis 12 nicht von ihr bemängelt wurden und festgestellt wurden und deren Behebung auch nicht von ihr aufgetragen wurde.
Eine hochbautechnische Befundung oder Begutachtung im Rahmen der Feuerbeschau am 03.12.2025 lässt sich nicht der Niederschrift entnehmen.
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt, sodass von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Belege zu Barauslagen waren dem Akt nicht zu entnehmen.
III.Rechtliche Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass kein feuerpolizeiliches Sachverständigengutachten gemäß § 18 Abs 4 TFPO 1998 zu den Punkten 9 bis 12 vorliegt, diese keine feuerpolizeilichen Mängel darstellten und sie von der bestellten brandschutztechnischen Sachverständigen auch nicht bemängelt wurden. Auf welcher Grundlage sie in die Niederschrift der Feuerbeschau aufgenommen wurde, ergibt sich weder der Niederschrift noch dem Bescheid, der die Mängel aus der Niederschrift übernimmt.
Festzuhalten ist, dass ein Sachverständiger nicht gleichzeitig Sachbearbeiter einer Behörde sein kann, da er in diesem Fall nicht unbefangen und weisungsungebunden tätig sein kann. Im vorliegenden Fall war jedoch der Referent des Bau- und Raumordnungsreferates der belangten Behörde sowohl aus hochbautechnischer Sachverständiger, als auch als Vertreter der Behörde tätig, was eine unzulässige Vermengung verschiedener und sich widersprechender Funktionen bedeutet.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person als Sachverständiger, insbesondere auch Amtssachverständiger nur tätig sein, der bei der Behörde zuvor in dieser Angelegenheit nicht tätig war und mit der Sache nicht in erster Instanz befasst worden ist. Es kann sich auch ein Sachbearbeiter selbst keinen Gutachtensauftrag gegeben, den er in weiterer Folge als „Amtssachverständiger“ erfüllt könnte, sondern ist dann vielmehr befangen, zumal er als Behördenvertreter und Sachbearbeiter auch bereits in den Vorverfahren eingebunden war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und ist dementsprechend auch ein Gutachten eines Sachverständigen auf dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu überprüfen und ist im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses zu würdigen. Es ist sohin auch begrifflich nicht möglich, dass ein Gutachter tätig wird, nachdem er als Sachbearbeiter sich selbst als Amtssachverständiger in einem Fall beauftragt, in dem er bereits tätig wurde und eine Entscheidung erlassen hat und in weiterer Folge erneut aufgrund seines eigenen Gutachtens eine Entscheidung fällt.
Im Übrigen fand keine Befundaufnahme durch einen hochbautechnischen Sachverständigen statt, wie sich der Niederschrift entnehmen lässt. Für das fortgesetzte Verfahren hat die Behörde dementsprechend den relevanten Sachverhalt ordnungsgemäß zu erheben und zu ermitteln. Die Behörde hat dementsprechend gemäß §§ 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihr zu Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen, wobei die Behörde stets zu prüfen hat, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, oder bereits in dieser Angelegenheit eingebunden war oder ist. Stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung, ist es erforderlich entsprechende nichtamtliche Sachverständigen zu bestellen.
Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgeblichen Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen und aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkung festzustellen. Er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nie Rechtsfragen lösen. Aufgabe des Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans der Behörde zu. Es ist entgegen nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Ansuchen einer Partei zu dessen positiver Erledigung zu verhelfen, indem er Änderungen bzw Ergänzungen in den dem Anbringen zugrundeliegenden Unterlagen vornimmt (VwGH 16.02.1996, 94/10/0147).
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteilichen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung oder Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den der an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 mit weiteren Nennungen). Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verwaltungsergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl VwGH 24.03.2015, 2012/03/0076, VwGH Ra 2017/03/0016).
Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (wie eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, mwN). Der Umstand, dass der Amtssachverständige in gleichen Verfahren auch als Behördenvertreter und damit als Sachbearbeiter auftritt, bildet daher einen Befangenheitsgrund (VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0021; Hinweis VwGH 20.09.2000, 99/03/0024, mwN).
Die Feuerbeschau, die am 03.12.2025 durchgeführt wurde, wurde ausschließlich zur Feststellung feuerpolizeilicher Mängel gemäß § 16 bis 18 Tiroler Feuerpolizei 1998 durchgeführt. Die zusätzlichen Mängel in den Punkten 9 bis 12, die der Bau- und Raumordnungsreferent auch als feuerpolizeiliche Mängel angeführt hat, stammen jedoch nicht von der Sachverständigen für Brandschutz. Vielmehr wären derartige Mängel, sofern sie überhaupt hochbautechnische Mängel sind, von einem unbefangenen bestellten hochbautechnischen Sachverständigen zu beurteilen.
Es war sohin die unzulässiger Weise gemäß §§ 16 bis 18 TFPO als feuerpolizeiliche Mängel angeführten Punkte 9 bis 12 zu beheben, da diese auch nicht gemäß § 19 TFPO als feuerpolizeiliche Mängel zu beheben sind.
Festgehalten wird, dass für ein weiteres Verfahren hinsichtlich der eventuellen Umstände in den 9 bis 12 ein:e unbefangene:r hochbautechnische:r Sachverständige;r zu bestellen ist, der/die dementsprechend die hochbautechnische Sachlage zu beurteilen hat.
Zur Aufhebung der Kommissionsgebühren:
Da mit 01.07.2025 die Kommissionsgebührenverordnung 2017 außer Kraft und die Kommissionsgebührenverordnung 2025 (KGebV) in Kraft getreten ist, wurde die Festsetzung der Kommissionsgebühr nicht nur nach der falschen Rechtsgrundlage, sondern auch nicht in der richtigen Höhe vorgenommen. Es lässt sich der Niederschrift nur der Verhandlungsleiter, der gleichzeitig hochbautechnischer Sachverständiger und zuständiger Sachbearbeiter war, für die Dauer von 08:00 bis 09:32 Uhr entnehmen. Weder waren daher zwei Beamte der Gemeinde noch im Ausmaß von sieben halben Stunden in der Feuerbeschau.
Zur Aufhebung der Barauslagen:
Zu den festgesetzten Barauslagen finden sich keine Grundlagen und Belege im Akt und war daher bereits aus diesem Grund zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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