LVwG T LVwG-2025/24/3202-5

LVwG-2025/24/3202-5Tribunale amministrativo regionale17 mar 2026

Regest

Entzug Waffenbesitzkarte<br/>Verlässlichkeitsprüfung<br/>Verwahrung<br/>Zugang zum Safe<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/3202-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.3202.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1995, BGBl I r. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 56/2025 die am 28.10.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** entzogen.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde nach Maßgabe der geltenden Rechtsprechung zu Unrecht eine Waffenunzuverlässigkeit beim Beschwerdeführer angenommen habe, zumal dessen Ehegattin bei Betretung durch die Polizeibeamten den in Frage stehenden Schlüssel einmalig, anlassbezogen mitgeführt habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei höchst integer und zuverlässig, es habe für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkte die Befürchtung bestanden, dass dessen Ehegattin die in Frage stehende Waffe in Gewahrsam nehme. Frau CC habe bis dato zu keinem Zeitpunkte die in Rede stehende Waffe des Beschwerdeführers in die Hand genommen, und habe der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkte damit rechnen müssen, dass Frau CC die Waffe verwende bzw. in Besitz nehme.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid nach seiner Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2025, Zl ***, in den Auszug aus der Waffenliste und in den Bericht über das Ergebnis der Überprüfung (Überprüfung PAD Ergebnis).

Weiters fand am 11.03.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und die beiden Beamten der Polizeiinspektion Z (Insp. DD und Insp. EE) einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX geboren und wohnt an der Adresse 2, **** Z.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Waffenbesitzkarte am 28.10.2015 mit der Nummer *** von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellt. Auf den Beschwerdeführer ist eine Pistole Modell „WALTHER PPQ M2“, Kaliber 1: metrisch 9mm Luger, welche er am 17.12.2015 erworben hat, registriert.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2025 wurde die zuständige Polizeidienststelle Z gebeten, eine Überprüfung der sicheren Verwahrung der Schusswaffen der Kategorie B (und allenfalls A) und Zubehör durchzuführen.

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2025 von den Beamten der Polizeiinspektion Z aufgesucht. Die Beamten trafen den Beschwerdeführer an der Wohnadresse an und informierten diesen über die Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung. Der Beschwerdeführer erklärte den Beamten, dass er den Safe, indem er die Waffe verwahre nicht öffnen könne, da seine Ehefrau den Safeschlüssel hätte. In diesem Safe wurden auch die Sparbücher der Ehefrau des Beschwerdeführers aufbewahrt. Sie hatte zumindest am Tag der Verlässlichkeitsprüfung am 29.10.2025 den einzigen Schlüssel zum Safe alleine inne und nahm diesen auch mit sich außer Haus. Diese sei – nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - Kaffeetrinken gegangen und hätte den (einzigen) Schlüssel bei sich. Der Beschwerdeführer wurde darüber befragt, ob die Ehegattin – da sie ja Zugang zum Safe habe - über waffenrechtliche Dokumente verfügte, was er verneinte. Da der Beschwerdeführer den Safe nicht öffnen konnte, gingen die beiden Beamten und kamen nach ein paar Stunden wieder. Da die Ehefrau in der Zwischenzeit wieder erschienen ist, konnte der Beschwerdeführer den Safe öffnen und fand schlussendlich auch die waffenrechtliche Überprüfung statt.

Derzeit befindet sich die Waffe im Besitz der Tochter des Beschwerdeführers. Die Übergabe wurde vom Beschwerdeführer behördlich gemeldet.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der Erstbehörde und waren ohnehin unstrittig. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den einzigen Safeschlüssel zumindest am 29.10.2025 hatte wird nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich, dass sie Zugang zu der Waffe des Beschwerdeführers hatte.

Die Feststellungen über die waffenrechtliche Überprüfung durch die Beamten der Polizeiinspektion Z stützen sich auf den Bericht vom 30.10.2025 und Protokoll vom 29.10.2025. Die Angaben darin sind widerspruchsfrei und decken sich mit den Angaben der Beamten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Soweit der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vorbringt, die Mitnahme des Safeschlüssels durch seine Ehefrau sei lediglich ausnahmsweise erfolgt und diese habe überdies keine Kenntnis von der im Safe verwahrten Schusswaffe gehabt, erweist sich dieses Vorbringen als durchwegs unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung.

Zunächst steht dieses Vorbringen in einem klaren Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung. Dort führte er gegenüber den einschreitenden Beamten aus, dass seine Ehefrau den Schlüssel innehabe, er ihr vertraue und sie eine äußerst zuverlässige Person sei. Von einer behaupteten Unkenntnis der Ehefrau hinsichtlich der im Safe verwahrten Waffe war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein derart wesentlicher Umstand – nämlich die angebliche völlige Unkenntnis einer im gemeinsamen Haushalt aufbewahrten Schusswaffe – bereits bei erster Gelegenheit vorgebracht worden wäre, hätte er den Tatsachen entsprochen.

Darüber hinaus sprechen auch die objektiven Umstände gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Unstrittig wurden im Safe nicht nur die Schusswaffe, sondern auch persönliche Wertgegenstände der Ehefrau, insbesondere deren Sparbücher, verwahrt. Dies indiziert eine zumindest regelmäßige Mitbenutzung des Safes durch die Ehefrau und damit verbunden zwangsläufig auch eine entsprechende Verfügungsgewalt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, die Ehefrau habe weder Kenntnis von der Existenz der Waffe noch faktischen Zugriff auf den Safe gehabt, als lebensfremd und konstruiert.

Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer selbst angab, gemeinsam mit seiner Tochter Schießübungen am Schießstand durchzuführen. Auch insoweit widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau von derartigen Aktivitäten keine Kenntnis erlangt haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Umgang mit der Waffe im familiären Umfeld jedenfalls nicht völlig verborgen geblieben sein kann.

Besonders ins Gewicht fällt schließlich der Umstand, dass das gegenständliche Vorbringen erst verspätet, nämlich erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, erstattet wurde. Weder im Zuge der Kontrolle noch im weiteren behördlichen Verfahren wurden entsprechende Angaben gemacht. Ebenso unterließ es der Beschwerdeführer, für seine Behauptungen geeignete Beweismittel vorzulegen oder auch nur naheliegende Beweisanträge, wie etwa die Einvernahme seiner Ehefrau, zu stellen. Das verstärkt den Eindruck, dass es sich um ein nachträglich konstruiertes Vorbringen handelt, das erkennbar darauf abzielt, die festgestellte Pflichtverletzung zu relativieren.

In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Ehefrau nicht nur faktisch Zugriff auf den Safe hatte, sondern auch über dessen Inhalt zumindest in Grundzügen informiert war, sodass die vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahmesituation nicht vorliegt.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetz 1996, BGBl Nr 12/1997 idF BGBl Nr 32/2018, lauten wie folgt:

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, und § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung der 2. Waffengesetz – Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II Nr 104/2018, lautet wie folgt:

Sichere Verwahrung

§ 3.

(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs 2) sicher verwahrt.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn (was kumulativ gegeben sein muss) das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

§ 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (vgl etwa VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0038, mwH).

Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 WaffG ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).

Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigter Aneignung oder unbefugten Verwendung schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Eine sichere Verwahrung einer Schusswaffe liegt nach § 3 Abs 1 WaffV dann vor, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition ist maßgeblich, dass die Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Räum oder Dritträumen verwahrt wird (Z 1), vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen geschützt ist, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit gegen ist (Z 2), Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt sind (Z3) und auch vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z4).

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund (vgl VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0030, mwH). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl dazu und auch zum Folgenden VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0034, mwH). Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere auch gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person (vgl nochmals VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0038, unter Bezugnahme auf den im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten).

Im vorliegenden Fall wurde im Zuge einer waffenrechtlichen Kontrolle festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer aufbewahrte Schusswaffe in einem Safe gelagert wurde, in welchem auch die Sparbücher der Ehegattin des Beschwerdeführers aufbewahrt wurden. Sie hatte allein Zugang zum Safe und zum Zeitpunkt der Überprüfung den einzigen Schlüssel bei sich und befand sich nicht im Haus. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen § 16 WaffG dar.

Ein derartiger Verstoß ist nicht bloß formaler Natur, sondern berührt unmittelbar die Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Sinn, da die sichere Verwahrung der Waffe eine der zentralen Verpflichtungen eines Waffenbesitzers ist. Nach § 16b WaffG müssen Schusswaffen so verwahrt sein, dass Unbefugte keinen ungehinderten Zugriff haben; dazu zählen auch Ehegatten ohne entsprechende waffenrechtliche Berechtigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verstoß vor, wenn eine im gleichen Haushalt lebende Person im privaten Nahebereich jederzeit und ohne Überwindung eines Hindernisses auf die Waffe zugreifen kann; dies gilt ausdrücklich auch gegenüber Ehegatten (s VwGH vom 18.7.2002, 99/20/0044). Wenn auch in Bezug auf Personen im privaten Nahbereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff nicht in Betracht kommt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1997), kann die Verwahrung der geladenen Waffe in einem für die Ehegattin des Berechtigten ungehindert zugänglichen und ihr bekannten "Versteck" nicht als sorgfältig im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften beurteilt werden (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0520 und Zl. 99/20/0476, jeweils mwN).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nach Würdigung der vorliegenden Beweise zweifelsfrei der Auffassung, dass die im Sinne § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatte die Ehegattin den einzigen SafeSchlüssel bei sich und konnte sogar jederzeit, auch ohne den Beschwerdeführer, den Safe öffnen und damit auf die Waffe zugreifen.

Dieser Umstand impliziert, dass der Beschwerdeführer selbst nicht die Kontrolle über seine Waffe ausüben konnte, was sich bei der waffenrechtlichen Überprüfung eindeutig zeigte, da die Beamten die Rückkehr der Ehefrau abwarten mussten.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Ehegattin sei zuverlässig, kein Interesse an der Pistole habe und er vertraue ihr, ist dies nach der Judikatur unbeachtlich:

Der VwGH stellt auf die objektive Möglichkeit des Zugriffs ab, nicht auf subjektive Vertrauensverhältnisse oder „Wohlverhalten“ (s. hiezu auch VwGH vom 29.5.2009, 2006/03/0140).

Die unsachgemäße Aufbewahrung in einem Safe, in dem auch die Sparbücher der Ehegattin aufbewahrt werden und diese dazu Zugang hat, ist für die Einstufung, dass die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG nicht mehr gegeben ist, ausreichend. Hierbei genügt es auch – wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung folgen würde - , dass die Ehefrau auch nur vorübergehend einen alleinigen Zugriff auf die Waffe hatte.

Die Behörde hat somit zu Recht den Entzug der Waffenbesitzkarte ausgesprochen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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