LVwG T LVwG-2026/17/0356-5

LVwG-2026/17/0356-5Tribunale amministrativo regionale16 mar 2026

Regest

Lenkberechtigung<br/>Straße mit öffentlichem Verkehr<br/>Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung <br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/17/0356-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.17.0356.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2026, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 05.01.2026 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von 3 Monaten gerechnet ab dem 07.01.2026 entzogen. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Entziehung der Österreichischen Lenkberechtigung auch eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.12.2025 für die Dauer eines Monats bis zum 06.01.2026 unter Anordnung weiterer Maßnahmen entzogen worden sei und sie am 01.01.2026 trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass sie auf einer Scheunenzufahrt gefahren sei und es sich dabei nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle. Daher werde die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht schrieb für den 04.03.2026 eine mündliche Verhandlung aus. Am 03.03.2026 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht telefonisch mit, dass er und die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung erscheinen werden. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde bekanntgegeben, dass bei der Verhandlung der Anzeigenverfasser zur Frage einvernommen werden solle, ob es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle.

Bei der mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 wurde der Verfasser der polizeilichen Anzeige als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt; er legte dem Gericht in dessen Auftrag angefertigte Fotos vor, die in der Folge mit der Verhandlungsniederschrift dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt wurden. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgte aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 01.01.2026 um 18:16 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen *** auf der Zufahrtsstraße zum Gelände westlich des Anwesens Adresse 1, **** Z. Die Zufahrtsstraße ist von der östlich anschließenden Gemeindestraße „Adressen 3“ in keiner Weise abgegrenzt; es befindet sich dort weder eine Beschilderung noch eine bauliche Abgrenzung oder ein Schranken.

Die Beschwerdeführerin befand sich bei dieser Fahrt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, da ihr diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2025 für die Dauer eines Monats entzogen worden war. Diese Frist war am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie der Zeugenaussage des Meldungslegers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.03.2026 beim Landesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Situation vor Ort, insbesondere zur nicht vorhandenen Beschilderung oder Abgrenzung der Zufahrtsstraße von der Gemeindestraße ergeben sich sowohl aus der Aussage des Meldungslegers als Zeuge als auch aus den von diesem anlässlich seiner Zeugenaussage vorgelegten Lichtbildern. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Zugmaschine gelenkt hat, und dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Lenkberechtigung besaß wurde nicht in Abrede gestellt. Es bestand für das erkennende Gericht auch sonst kein Grund, daran zu zweifeln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Im Hinblick § 1 Abs 1 FSG und auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, war eingangs zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin befahrene Bereich, an welchem sie von der Polizei beim Lenken angetroffen wurde, als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist.

Nach § 1 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

§ 1 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmt wiederum, dass dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Im Sinn des § 1 Abs 1 StVO ist eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch im Sinn des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch andere Personen durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche Hindernisse, Schranken, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. (Pürstl, StVO, FN 3 zu § 1).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegend ist kein Widmungsakt oder langer Gemeingebrauch entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (Pürstl, StVO, E 3 und 6 zu § 1).

Es kann nach der Judikatur davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (Pürstl, StVO, E 9 zu § 1).

Im Ergebnis folgt aus der Literatur und der mannigfaltigen Judikatur, dass eine Straße, die wie Gegenstandsfall in keiner Weise als nicht für jedermann benützbar gekennzeichnet ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr zu betrachten ist, woraus wiederum folgt, dass die Bestimmungen der StVO, des KFG und damit (hier wesentlich) des FSG zur Anwendung kommen. Der Umstand, dass es sich dabei um eine Straße in Privateigentum handelt ist dabei ohne Bedeutung, da der Straßenerhalter keinen Ausschluss der Nutzung für den öffentlichen Fahrzeug und Fußgängerverkehr vorgenommen hat. Auch die Bezeichnung der Straße durch die Beschwerdeführerin als „Scheunenzufahrt“ vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, da es auf die Bezeichnung der Verkehrsfläche für die Frage, ob sie dem öffentlichen Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1 StVO zugänglich ist, nicht ankommt.

Nach § 1 Abs 3 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeugs eine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung für die Klasse in die das Fahrzeug fällt erforderlich.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist gem. § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, […]

Gemäß § 7 Abs 3 Z 6. lit a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins.

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Da die Beschwerdeführerin zusammengefasst trotz bereits entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, war wie im Spruch zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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