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LVwG-2025/44/3309-4•LVwG T LVwG-2025/44/3309-4
LVwG-2025/44/3309-4Tribunale amministrativo regionale16 mar 2026
Fallwild<br/>JAFAT<br/>Trophäenschau<br/>Verfall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2025, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Trophäe in der Tatumschreibung gemäß § 44a Z 1 VStG wie folgt präzisiert wird:
Trophäe des am 06.01.2025 vom Landwirt CC im Wald oberhalb des Sportplatzes gefundenen mehrjährigen Gamsbockes (Fallwild)
3. Der gemäß § 70 Abs 3 TJG 2004 erklärte Verfall der Trophäe wird behoben.
4. Der Verfahrenskostenbeitrag der Behörde wird gemäß § 64 VStG von € 60,- auf € 30,- herabgesetzt.
5. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
1. Datum/Zeit:10.01.2025 -10.02.2025
Ort:W, Genossenschaftsjagdrevier W
Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd W unterlassen, das Auffinden eines Gamsbockes im Jänner 2025 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und - soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen und haben Sie damit gegen das Tiroler Jagdgesetz 2004 verstoßen.
Ort:**** V, Adresse 2
Sie haben es als Jagdleiter, und damit als Jagdausübungsberechtigter, der Genossenschaftsjagd W unterlassen, die Trophäe des im Jänner 2025 gefundenen Gamsbockes (Fallwild) bei der Pflichttrophäenschau des Tiroler Jägerverbandes am 3.4.2025 (Tag der Bewertung) vorzulegen obwohl der Jagdausübungsberechtigte die Trophäen von erlegten oder aufgefundenen ein- und mehrjährigen Gams- und Steinwild hierbei vorzulegen hat und haben Sie damit gegen das Tiroler Jagdgesetz 2004 verstoßen.
Damit habe er zu 1. gegen § 39 Abs 2 TJG 2004 und zu 2. gegen § 38 Abs 1 TJG 2004 verstoßen. Er sei gemäß § 70 Abs 2 Z 18 und 16 TJG 2004 mit Geldstrafen in Höhe von jeweils € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 1 Tag und 12 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich wurde die Trophäe des Gamsbockes als Nebenstrafe gemäß § 70 Abs 3 TJG 2004 für verfallen erklärt. Weiters habe er gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 60,- zu leisten.
Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 24.11.2025. Zusammengefasst habe er mit Ausnahme eines Schreibfehlers sämtliche Abschussmeldungen für das gegenständliche Revier in den vergangenen Jahren korrekt und richtig vorgenommen. Die nunmehr aufgefundene Fallwildtrophäe habe er bisher selbst nie in Händen gehalten. Aufgefunden worden sei sie nach derzeit vorliegender Information von einem Landwirt, der sie dem Jagdaufseher DD übergeben habe. Dieser habe den Fallwildfund in die allgemeine WhatsApp-Gruppe des Reviers gestellt. Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass er diese WhatsApp übersehen habe und aus diesem Grund keine Meldung an die Behörde erfolgt sei. Bei der unterlassenen Meldung handle sich jedoch nur um einen minderen Grad des Versehen. Was die Trophäenschau betreffe, sei die Vorlage intern die Aufgabe des Jagdaufsichtsorgans DD gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zur Zeit der Trophäenschau im Ausland befunden und habe sich auf DD verlassen können, der bisher alle Aufgaben korrekt ausführt habe. Daher treffe ihn hinsichtlich der Nichtvorlage bei der Trophäenschau kein subjektives Verschulden.
Am 24.02.2026 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie den Jagdaufseher und den Auffinder des Gamsbockes als Zeugen einvernommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist bzw war in den Jagdjahren 2024/2025 und 2025/2026 Jagdausübungsberechtigter und Jagdleiter der Genossenschaftsjagd W. Am 06.01.2025 wurde in diesem Revier im Wald oberhalb des Sportplatzes vom Landwirt CC ein verendeter mehrjähriger Gamsbock aufgefunden. Noch am selben Tag hat sein Jagdaufseher DD dieses Fallwild übernommen und den Fund in der WhatsApp-Gruppe der Genossenschaftsjagd geteilt. Bei der Pflichttrophäenschau des Tiroler Jägerverbandes am 03.04.2025 in **** V, Adresse 2, wurde die Trophäe dieses Gamsbockes nicht vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer seinen Jagdaufseher beauftragt hatte, für die ordnungsgemäße Vorlage aller Trophäen zu sorgen. Der Beschwerdeführer selbst war zur Zeit der Trophäenschau vereist und hat sich darauf verlassen, dass sein Jagdaufseher der aufgetragenen Trophäenvorlage nachkommt.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, des Jagdaufsehers und des Auffinders des Gamsbockes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004):
§ 38
Überwachung des Abschussplanes
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw. Funddatums, des Erlegungs- bzw. Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten-Nummer sowie des Alters und der Klasse vorzulegen:
a)ein- und mehrjähriges Gams- und Steinwild,
(…)
§ 39
Kümmerndes Wild, Fallwild
(…)
(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.
(…)
§ 70
Strafbestimmungen
(…)
(2) Wer
(…)
16. einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach § 38 Abs. 1 nicht nachkommt, oder dort falsche Angaben macht,
(…)
18. einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach § 39 Abs. 1 zweiter Satz oder des Fundes nach § 39 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.
V.Erwägungen:
Zunächst ist zu dem im angefochtenen Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Tatort festzuhalten, dass eine Auskunfts- oder Meldepflicht erst dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die geschuldete Auskunft bzw Meldung auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl etwa VwGH 26.06.2001, 2000/04/0138, zum BundesstatistikG oder VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023, zum WTFG). Dem Beschwerdeführer wurde daher in Spruchpunkt 1. mit dem Genossenschaftsjagdrevier ein falscher Tatort zur Last gelegt.
Darüber hinaus führt Spruchpunkt 1. auch eine falsche Tatzeit an. Gemäß § 39 Abs 2 TJG 2004 ist der Jagdausübungsberechtigte nämlich verpflichtet, Fallwild unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Wenn die Jagdbehörde dem Beschwerdeführer nun das Unterlassen einer unverzüglichen Fallwildmeldung im Tatzeitraum vom 10.01.2025 bis zum 10.02.2025 zur Last legt, kann dies objektiv nur so verstanden werden, dass es sich um einen Fallwildfund in diesem Zeitraum handelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich jedoch herausgestellt, dass jener Gamsbock, auf den sich die Jagdbehörde stützt, bereits am 06.01.2025 und somit vier Tage vor dem inkriminierten Tatzeitraum aufgefunden wurde.
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103). Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, die Tat im Rechtsmittelverfahren durch Heranziehung eines Fallwildfundes vom 06.01.2025 anstelle eines Fallwildfundes im Zeitraum vom 10.01.2025 bis zum 10.02.2025 auszutauschen. Der angefochtene Spruchpunkt 1. ist somit zu beheben.
Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 2. bestehen hingegen keine Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Tatortes und der Tatzeit. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Trophäe des am 06.01.2025 in seinem Jagdrevier aufgefundenen mehrjährigen Gamsbockes in der Pflichttrophäenschau am 03.04.2025 gefehlt hat. Sofern er einwendet, dass revierintern der Jagdaufseher für die Vorlage verantwortlich gewesen sei, ist klarzustellen, dass § 38 Abs 1 TJG 2004 ausschließlich den Jagdausübungsberechtigten verpflichtet; diese Pflicht trifft ihn höchstpersönlich. Allfällige revierinterne Zuständigkeitsregeln bzw zivilrechtliche Vereinbarungen ändern nichts an dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht (vgl VwGH 13.03.1985, 84/03/0353). Die Übertretung steht damit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Zwar wendet er ein, dass er durch die Auswahl eines geeigneten Gehilfen seiner Pflicht nachgekommen sei. Allerdings ist ein fahrlässiges Verhalten nicht nur bei der Auswahl einer ungeeigneten Person (culpa in eligendo), sondern auch bei nicht entsprechender eingehender und dauernder Kontrolle (culpa in custodiendo) der eingesetzten Person anzunehmen (vgl VwGH 17.60.2004, 2002/03/0200). Demgemäß reicht es für den Jagdausübungsberechtigten nicht aus, einem anderen den Auftrag zur Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtungen zu erteilen; vielmehr hat er der Erfüllung dieses Auftrages nachzugehen (vgl VwGH 10.07.2014, Ra 2014/09/0011).
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er seinem Jagdaufseher den Auftrag erteilt habe, die Trophäenschau ordnungsgemäß vorzubereiten und umzusetzen, während er selbst für ca vier Wochen verreist sei. Sein Jagdaufseher habe es dann verabsäumt, die Liste ausreichend durchzugehen und den Gamsbock für die Trophäenschau vorzubereiten bzw bei der Trophäenschau die Vollständigkeit der Trophäen zu kontrollieren. Im Ergebnis dokumentiert dieses Vorbringen den Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers, da es an ihm gelegen wäre, die vollständige Vorlage bei der Trophäenschau zu kontrollieren. Wenn er stattdessen verreist und sich bei der Kontrolle auf andere verlässt, trägt er das Risiko einer fehlenden Trophäe und handelt fahrlässig. Die Übertretung steht damit auch in subjektiver Hinsicht fest.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die Jagdbehörde bei einem Strafrahmen des § 70 Abs 2 Z 16 TJG 2004 von bis zu € 2.000,- eine Geldstrafe in Höhe von € 300,- verhängt hat und den Strafrahmen somit nur zu 15 % ausgeschöpft hat. In Anbetracht der zahlreichen ungetilgten jagdrechtlichen Übertretungen, die im Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers aufscheinen (Anlage A der Verhandlungsschrift), darunter auch einschlägige Übertretungen des § 38 Abs 1 TJG 2004, ist diese Strafbemessung angemessen und notwendig, zumal beim Beschwerdeführer weder von prekären Vermögensverhältnissen auszugehen ist, noch besondere Milderungsgründe zutage getreten sind. Insbesondere kann auch nicht von einem reumütigen Geständnis gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer versucht, die ihn persönlich treffende Pflicht des § 38 Abs 1 TJG 2004 auf andere abzuschieben.
Allerdings ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er den als Nebenstrafe ausgesprochenen Verfall der Trophäe bekämpft. Gemäß § 70 Abs 3 zweiter Satz TJG 2004 können Trophäen nämlich nur dann für verfallen erklärt werden, wenn das Wild entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde. Davon, dass der am 06.01.2025 aufgefundene Gamsbock rechtwidrig gefangen oder erlegt worden sein könnte, kann im gegenständlichen Fall jedoch keine Rede sein, sodass kein Verfall in Betracht kommt.
Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 1 VStG das subjektive Recht hat, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Daher hat das Landesverwaltungsgericht die Trophäe im angefochtenen Spruch soweit zu präzisieren, dass seine Verteidigungsrechte gewahrt sind und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Festgehalten wird auch, dass aufgrund der Behebung des Verfalls als Nebenstrafe für den Spruchpunkt 2. kein Kostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG für das Beschwerdeverfahren anfällt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da weder die Frage des Tatzeitpunktes in Spruchpunkt 1. noch die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten für die Trophäenschau in Spruchpunkt 2. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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