LVwG T LVwG-2026/28/0131-5

LVwG-2026/28/0131-5Tribunale amministrativo regionale12 mar 2026

Regest

Waffenbesitzkarte<br/>Unzuverlässigkeit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/28/0131-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.28.0131.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richtern Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2025, Zl *** und ZWR Nr. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2025, Zl *** ZWR Nr. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„Hallo Frau BB ich möchte bitte Beschwerde und Einspruch einreichen.

Antrag auf Wiederaushändigung meiner Kategorie-B-Waffen, Waffenbesitzkarte und des Europäischen Feuerwaffenpasses

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ersuche ich höflich um die erneute Aushändigung meiner Kategorie-B-Waffen, meiner Waffenbesitzkarte sowie meines Europäischen Feuerwaffenpasses. Ich betone ausdrücklich, dass ich ein zurechnungsfähiger, verantwortungsbewusster und zuverlässiger Waffenbesitzer bin. Die sichere und gesetzeskonforme Aufbewahrung hat für mich stets höchste Priorität - Munition, Magazine und Waffen wurden immer getrennt und ordnungsgemäß verwahrt und gepflegt.

Das damalige Missverständnis aufgrund der verschickten Bilddatei über WhatsApp bedaure ich sehr. Es handelte sich um eine unüberlegte Handlung, die mir bewusst geworden ist und die in dieser Form nie wieder vorgekommen ist und auch nicht mehr vorkommen wird. Ebenso möchte ich klarstellen, dass die auf Facebook erwähnte Datei über ein angebliches Buch bei mir nie gefunden wurde, da ich ein solches Buch weder besessen, verkauft noch gekauft habe. Ich wollte lediglich aus Interesse den Wert eines solchen Gegenstandes herausfinden.

Ich ersuche daher um eine erneute Überprüfung meines Anliegens und um positive Bescheidung meines Antrags. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.“

II.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y am 31.01.2024 die Waffenbesitzkarte mit der Nr *** für fünf genehmigungspflichtige Waffen für die Kategorie B ausgestellt. Dabei handelt es sich um folgende Waffen:

Nr ***, Fabrikat RUGER, Revolver, Kategorie B

Nr ***, Fabrikat STAR, Pistole, Kategorie B

Nr ***, Fabrikat WALTHER, Pistole, Kategorie B

Nr ***, Fabrikat GLOCK, Pistole, Kategorie B

Nr ***, Fabrikat KEL-TEC, Pistole, Kategorie B

Aus dem Abschlussbericht der LPD Tirol (Landesamt Staatschutz und Extremismusbekämpfung) vom 25.08.2025, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der österreichische Staatsbürger, AA, beschuldigt wird, am 14.03.2024 um 11:20 Uhr zumindest eine zur Wiederbetätigung geeignete rechtsextreme, fremdenfeindliche und nationalsozialistische Bilddatei mittels WhatsApp an eine 16 Mitglieder umfassende WhatsApp-Gruppe versendet zu haben und sich dadurch auf andere, als die in den §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer beschuldigt am 07.12.2024 um 06:46 Uhr über den Facebook-Messenger Dienst zumindest eine Ausgabe des Buches „Mein Kampf“ zum Verkauf angeboten zu haben. Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird am 15.07.2025 einen verbotenen Schalldämpfer besessen zu haben, den er in einem unversperrten Schubladenkasten in seinem Schlafzimmer verwahrte. Der Beschwerdeführer verfügte über keinerlei Dokumente, welche den Besitz dieses Schalldämpfers rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich geständig und gab an, den Schalldämpfer beim Flohmarkt gekauft zu haben.

Der sichergestellte Schalldämpfer wurde von der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle des LKA Tirol untersucht und wurde festgestellt, dass es sich um einen Schalldämpfer handelt, welcher auf die Maschinenpistole MP5 des Herstellers CC passt. Bei der waffenrechtlichen Beurteilung wurde festgestellt, dass es sich um eine verbotene Waffe der Kategorie „A“ im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5 Waffengesetz 1996 handelt. Dem Beschwerdeführer war hiezu nicht erlaubt, diesen Schalldämpfer zu besitzen.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte zu Zl *** das Verfahren nach §3g Verbotsgesetz 1947 und nach § 50 Abs 1 Z2 Waffengesetz ein.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu zwei Spruchpunkten vorgeworfen jeweils gegen Art III Abs 1 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen verstoßen zu haben und jeweils über ihn gemäß Art 3 Abs 1 vorletzter Satz EGVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2025 zugestellt und erhob der Beschwerdeführer dagegen keinen Einspruch, sodass diese rechtskräftig ist.

Weiters behängte beim Bezirksgericht Y zu Zl *** ein Verfahren nach § 50 Abs 1 Z2 Waffengesetz, welches gemäß §§ 199, 200 StPO nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2026/28/0131.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol somit nicht für erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt, wie ausgeführt, unstrittig feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausschließliche eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei einem Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl Art 6 MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.

IV.Rechtslage:

§ 25 Abs 3 Waffengesetz besagt wie folgt:

„Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Die waffenpolizeiliche Verlässlichkeit der inhaberwaffenrechtliche Urkunden soll nicht bloß anlässlich der Ausstellung, sondern auch noch später geprüft werden, und zwar einerseits spontan, wenn aufgrund irgendeines Umstandes, der der Waffenbehörde zur Kenntnis gelangt, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, und andererseits jedenfalls wiederkehrend, wenn entweder seit Ausstellung der Urkunde oder seit der letzten Überprüfung 5 Jahre vergangen sind.“

Gemäß § 8 Abs 5 Z 2 Waffengesetz gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl I Nr 103/2014 dem Abzeichengesetz 1960, BGBl Nr 84/1916, oder nach Art III Abs 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr 87/2008, bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer von der BH Y, wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, mit Strafverfügung vom 11.09.2025, Zl ***, zu zwei Spruchpunkten gegen Art III Abs 1 Z 4 EGVG bestraft worden ist. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer daher nicht mehr als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, weshalb die Waffenbesitzkarte, welche von der Bezirkshauptmannschaft Y am 31.01.2024 unter der Nr *** ausgestellt worden ist, mangels Verlässlichkeit von der Verwaltungsbehörde zu Recht entzogen wurde.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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