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LVwG-2025/19/2666-5•LVwG T LVwG-2025/19/2666-5
LVwG-2025/19/2666-5Tribunale amministrativo regionale11 mar 2026
Kürzung<br/>Sprachnachweis<br/>Niveau A2<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M., über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2025, Zahl ***, wurden dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau BB, geboren am xx.xx.xxxx, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn CC, geboren am xx.xx.xxxx, über Antrag vom 17.09.2025 folgende Leistungen zuerkannt:
„1. Bewilligte Leistung: Miete in der Höhe von monatlich 800,00 €
Zeitraum: 01.10.2025 bis 28.02.2026
Bestimmung: § 6 TMSG
Zahlungsart: per Überweisung DD ***
2. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einrechnung einer Richtsatzkürzung von 25% bei AA in der Höhe von einmalig 1.309,54 €. Aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG (eine Arbeitsaufnahme am 20.08.2025 wurde erst am 17.09.2025 gemeldet) entstand im September 2025 ein Übergenuss in der Höhe von 124,57 €, welcher gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG zurückzuerstatten ist und von der Hilfe zum Lebensunterhalt im Oktober 2025 zum Abzug gebracht wird. Verbleibender Anweisungsbetrag 1.184,97.
Zeitraum: 01.10.2025 bis 31.10.2025
Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart: per Überweisung AA ***
3. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einrechnung einer Richtsatzkürzung von 25% bei AA in der Höhe von monatlich 1.489,35 € Zeitraum: 01.11.2025 bis 28.02.2026
Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart: per Überweisung AA ***
4. Bewilligte Leistung: Sonderzahlung Dezember in der Höhe von einmalig 108,82 €
Zeitraum: 01.12.2025 bis 31.12.2025
Bestimmung: § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart: per Überweisung AA ***
5. Gemäß § 7 Abs 1 lit. a TMSG vom 11.09.2025 bis 28.02.2026 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE Y, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Landesstelle Tirol, angewiesen.
[…]
Auflage: Gemäß § 16a TMSG wird Herrn AA neuerlich vorgeschrieben in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 15.02.2026 nachzuweisen.“
In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Kürzung seines Anspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG in der Höhe von 25% aufgrund des fehlenden Nachweises über die Erreichung von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2. Die Kürzung erfolge zu Unrecht, da ihm die Erbringung des Erfolgsnachweises nicht möglich bzw nicht zumutbar gewesen sei. Dies begründet der Beschwerdeführer damit, dass seine Tochter FF am xx.xx.xxxx zur Welt gekommen sei. Er habe sich um sein neugeborenes Kind gekümmert und seine Frau unterstützt. Zudem habe er eine neue Wohnung für seine Familie gesucht und gefunden. In der alten Wohnung in X habe die Heizung kaum funktioniert und es sei viel Feuchtigkeit und Schimmel in dem Gebäude gewesen. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die feuchte Wohnung seinen nicht unerheblich gewesen. Am 01.08.2025 seien sie in die neue Wohnung in Z umgezogen. Dies habe auch sehr viel Zeit gekostet. Zudem sei seine Tochter FF noch im Asylverfahren und bekomme deshalb kein eigenes Einkommen. Dies verschärfe zusätzlich die finanzielle Situation der Familie.
Mit Schreiben vom 21.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 26.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit Oktober 2021 im Bundesgebiet aufhältig. Im Jahr 2022 hat er den Status eines Asylberechtigten erlangt. Er wohnt mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls asylberechtigt ist, und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in Z. Im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2025 bis 28.02.2026) verfügt auch der am xx.xx.xxxx geborene Sohn des Beschwerdeführers den Status eines Asylberechtigten; die am xx.xx.xxxx geborene Tochter des Beschwerdeführers ist in diesem Zeitraum noch Asylwerberin.
Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und dessen Sohn stehen in laufendem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung. Mit dem dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorangegangenen Bescheid vom 11.03.2025, Zl ***, wurden ihnen Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.01.2025 bis 30.09.2025 in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich insgesamt Euro 2.682,45 sowie die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung und für die Monate Juni und September 2025 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 108,82 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid zudem gemäß § 16a TMSG vorgeschrieben, „in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 15.09.2025 nachzuweisen“. Dieser Bescheid vom 11.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.03.2025 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Antrag der am xx.xx.xxxx geborenen Tochter des Beschwerdeführers auf Leistungen der Grundversorgung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2025, Zl ***, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wohnt seit August 2025 mit seiner Familie in einer Mietwohnung in Z. Zuvor wohnte die Familie in einer Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus in X. Anfang/Mitte Feber 2025 gab es in diesem Haus Schwierigkeiten mit der Heizung, da die Holzpellets aufgebraucht waren und es für die vom Vermieter unmittelbar nach der Information durch die Mieter bestellten Holzpellets eine Lieferzeit von zwei Wochen gab. In der Wohnung des Beschwerdeführers in X gab es keine Probleme mit Feuchtigkeit oder Schimmel, die zu gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und seiner Familie führten. Weder hatte der Beschwerdeführer selbst noch sonst ein Mitglied der Familie gesundheitliche Schwierigkeiten; dies auch nicht in Zusammenhang mit Schimmel. Alle Familienmitglieder sind gesund. Niemand leidet an einer chronischen Krankheit.
Die aktuelle Mietwohnung in Z fand der Beschwerdeführer über einen Freund. Die Suche nach einer neuen Wohnung betrieb der Beschwerdeführer ausschließlich über Facebook und Willhaben.
Die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers am xx.xx.xxxx verlief komplikationslos. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte keine gesundheitlichen Probleme nach der Geburt.
Der Beschwerdeführer geht – mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung von 20.08.2025 bis 17.09.2025 bei einem Freund im Bereich Möbelmontage – jedenfalls seit 01.01.2025 keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer besucht aktuell einen Sprachkurs zur Erreichung von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2. Der Kurs findet Montag bis Donnerstag jeweils von 13:00 bis 16:45 Uhr über eine Dauer von vier Monaten statt.
Unbestritten hat der Beschwerdeführer bis jetzt keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erlangt.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der vorliegenden Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und sind im Wesentlichen unstrittig.
Insofern als in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sehr viel Feuchtigkeit und Schimmel in dem Haus in X (indem die frühere Mietwohnung des Beschwerdeführers war) gegeben habe, relativierte der Beschwerdeführer über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung dies dahingehend, dass es in der von ihm und seiner Familie bewohnten Wohnung nur ein bisschen Feuchtigkeit und es in ihrer Wohnung keine Probleme mit Schimmel gegeben habe; dies habe die Wohnungen im Erdgeschoss betroffen, aber nicht seine. Sie hätten nur einen kleinen Schimmelfleck im Wohnzimmer gehabt, den sie mit Chlor weggeputzt hätten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er diesbezüglich den Vermieter nicht kontaktiert habe. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass weder er noch seine Familie gesundheitliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit Schimmel gehabt haben.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach in der Wohnung in X die Heizung kaum funktionierte, präzisierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass im Feber 2025 die Holzpellets für die Heizung im Haus ausgegangen sind und die vom Vermieter bestellte Pelletslieferung nicht unmittelbar eingetroffen sei. Den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachrichten einer WhatsApp-Chat-Gruppe zwischen dem Vermieter und mehreren Mietern des Hauses ist zu entnehmen, dass für die bestellten Holzpellets eine Lieferzeit von zwei Wochen bestand.
Die sonstigen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, lautet auszugsweise:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
[…]
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
[…]
§ 16a
Maßnahmen zur Integration
(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
a)der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
b)der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.
[…]
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
[…]
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit Bescheid von 11.03.2025, Zl ***, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Maßnahme gemäß § 16a TMSG vor, in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 15.09.2025 nachzuweisen. In diesem Bescheid wies die belangte Behörde auf die Rechtfolge einer möglichen Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs 1 TMSG für den Fall der Nichterbringung eines vorgeschriebenen Erfolgsnachweises hin. Der Bescheid vom 11.03.2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 15.09.2025 den im Bescheid vom 11.03.2025 vorgeschriebenen Nachweis über die positiv abgeschlossene Prüfung auf dem Sprachniveau A2 – unstrittig – nicht erbracht hatte, nahm die belangte Behörde bei der Zuerkennung von Leistungen für den Zeitraum 01.10.2025 bis 28.02.2026 eine Kürzung beim Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Ausmaß von 25% des auf ihn zur Anwendung kommenden Mindestsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG unter Anwendung von § 19 Abs 1 lit g und h TMSG – dh in der Höhe von monatlich Euro 170,02 – vor.
Der Beschwerdeführer bestreitet nun die Rechtmäßigkeit dieser Kürzung unter Bezugnahme auf § 19 Abs 1 letzter Satz TMSG. Danach darf eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach § 19 Abs 1 lit f oder g TMSG nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises „insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich ist“. Dazu machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass seine Tochter FF am xx.xx.xxxx zur Welt gekommen sei, er sich um diese gekümmert habe und seine Ehefrau dabei unterstützt habe, sich zu erholen. Zudem habe er aufgrund von Schwierigkeiten mit der Heizung in der von ihnen zu jener Zeit bewohnten Mietwohnung in X und von Feuchtigkeit und Schimmel im Haus eine neue Wohnung gesucht. Er habe sich voll auf die Wohnungssuche konzentriert und eine Wohnung in Z gefunden. Sie seien zum 01.08.2025 umgezogen. Er habe auch von 20.08.2025 bis 17.09.2025 gearbeitet und habe sich danach direkt um die Fortführung eines Deutschkurses A2 auf dem höchsten Niveau gekümmert.
Im Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass die Heizung in der „alten“ Wohnung des Beschwerdeführers in X im Feber 2025 für einige Tage ausgefallen ist, da die Holzpellets für die Heizung ausgegangen sind und die Lieferung neuer Holzpellets einige Tage in Anspruch nahm. Dass es darüber hinaus in der Wohnung in X Schimmel und Feuchtigkeit in einem Ausmaß gab, dass dadurch der Beschwerdeführer und seine Frau und Kinder gesundheitliche Schwierigkeiten hatten, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst verneint. Eine neue Wohnung für seine Familie suchte der Beschwerdeführer über Willhaben und Facebook und fand schließlich eine passende in Z über einen Freund. Zum 01.08.2025 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in diese Wohnung.
Dass es aufgrund dieser Umstände dem Beschwerdeführer im Zeitraum März 2025 bis 15.09.2025 unmöglich oder unzumutbar war, einen entsprechenden Sprachkurs auf dem Niveau A2 zu besuchen und dadurch die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, um die Prüfung auf diesem Niveau erfolgreich abzulegen, ist nicht zu erkennen. So schließt es sich nicht aus, einen Sprachkurs, wie ihn der Beschwerdeführer etwa aktuell besucht (Montag bis Donnerstag jeweils von 13:00 bis 16:45 Uhr), zu besuchen und erfolgreich zu absolvieren und sich gleichzeitig mit der Ehefrau – welche gesund und nicht erwerbstätig ist und zu Hause ein vierjähriges, gesundes Geschwisterkind betreut – um ein neugeborenes, gesundes Kind zu kümmern. Die Wohnungssuche hat der Beschwerdeführer, der bereits seit Oktober 2021 im Bundesgebiet aufhältig ist, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ausschließlich online über Willhaben und Facebook betrieben, und letztlich eine passende Wohnung über einen Freund gefunden. Dass unter diesen Umständen für den Beschwerdeführer neben der Wohnungssuche, wie sie vom Beschwerdeführer betrieben worden ist, der gleichzeitige Erwerb des vorgeschriebenen Sprachnachweises nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist ebensowenig zu erkennen. Dies trifft auch auf den geltend gemachten Umzug zum 01.08.2025 zu. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit den von ihm ins Treffen geführten und hier festgestellten Lebensumständen keine Gründe auf, die ihm die fristgerechte Erbringung des vorgeschriebenen Sprachnachweises gemäß § 19 Abs 1 TMSG nicht möglich oder nicht zumutbar machten. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Umstände hervorgekommen.
Dass durch die gegenständliche Kürzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Beschwerdeführer in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder im Sinne des § 19 Abs 2 TMSG beeinträchtigt wird, ist nicht zu erkennen, zumal die verfahrensgegenständliche Kürzung nur im Ausmaß von 25% des auf den Beschwerdeführer anzuwenden Mindestsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG erfolgte.
Insofern als der Beschwerdeführer zur angespannten finanziellen Lage der Familie ins Treffen führt, dass seine Tochter FF noch nicht den Asylstatus zugesprochen bekommen hat und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kürzung seines eigenen Mindestsicherungsanspruches nach § 19 TMSG nicht maßgeblich. In dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2025, Zl ***, ist die Grundversorgungsbehörde der Bescheidbegründung zufolge zum Ergebnis gelangt, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers in keiner Notlage im Sinne des § 1 lit h TGVG befinde, da der Familie ein monatlicher Betrag in der Höhe von Euro 2.562,39 zur Deckung der Grundbedürfnisse zur Verfügung stünde. Der Antrag der Tochter des Beschwerdeführers auf Grundversorgung in Form von „Krankenversicherung“, „Verpflegungsgeld“ und „Bekleidungsgeld“ sei daher abzuweisen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sollten die aktuell dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden Mittel zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ihrer gemeinsamen Tochter nicht ausreichen, wäre dies – solange diese noch nicht den Asylstatus innehat – im Rahmen eines Verfahrens nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz geltend zu machen. Eine Substitution von Ansprüchen auf Grundversorgung durch Mittel der Mindestsicherung widerspricht dem dem TMSG zugrunde liegenden Subsidiaritätsgrundsatz (vgl auch § 3 Abs 3 TMSG, wonach Personen, welche nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des TMSG zählen, nur insofern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Grundleistungen der Mindersicherung gewährt werden können, als auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist).
Im Ergebnis ist somit die gegenständlich angefochtene Kürzung durch die belangte Behörde entsprechend der gesetzlichen Regelungen des TMSG erfolgt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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