LVwG T LVwG-2025/13/2266-3; LVwG-2025/13/2364-3

LVwG-2025/13/2266-3; LVwG-2025/13/2364-3Tribunale amministrativo regionale11 mar 2026

Regest

Alkoholbeeinträchtigung<br/>Lenken des KFG nicht so weit rechts wie notwendig<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/2266-3 ; LVwG-2025/13/2364-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.2266.3.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.07.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.08.2025, Zl *** betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A) Zu LVwG-2025/13/2364 (Verwaltungsstrafverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 282,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 240,00 und zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. Jeweils Euro 14,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Zu LVwg-2025/13/2266 (Führerscheinentzugsverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) Zu LVwG-2025/13/2364 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 26.05.2025, 21:25 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l.

2. Datum/Zeit: 26.05.2025, 21:23 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 6 im Bereich der alten Talstation in Richtung Ortszentrum

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie das Fahrzeug am Adresse 6 im Bereich der alten Talstation entgegen dem Rechtsfahrgebot auf der linken Seite der Fahrbahn in Richtung Adresse 3 gelenkt haben.

3. Datum/Zeit: 26.05.2025, 21:24 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3 im Bereich nach der Bushaltestelle in

Richtung Ortszentrum bzw. Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie das Fahrzeug auf der Adresse 3 auf der linken Fahrbahnhälfte gelenkt haben.

4. Datum/Zeit: 26.05.2025, 21:25 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 4 im Bereich vom Sporthotel bis zur

Abzweigung Adresse 5

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie das Fahrzeug auf der Adresse 4 vom Sporthotel Y bis zur Abzweigung in die Adresse 5 auf der Mitte der Fahrbahn (auf der Mittellinie) gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

2. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

3. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

4. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. INr. 122/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €1.200,00 10 Tag(e) 0 Stunde(n) § 99 Abs. 1a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

90/2023

2. €70,00 1 Tag(e) 8 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

90/2023

3. €70,00 1 Tag(e) 8 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

90/2023

4. €70,00 1 Tag(e) 8 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit a

0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

90/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.560,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein.

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.7.2025 zu GZ ***, zugestellt am 4. August 2025, sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol

und führt diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfange angefochten.

Man stellt sich manchmal die Frage, wozu überhaupt ein Verfahren bei der Verwaltungsbehörde durchgeführt wird, wenn diese selbst über „ihre Beamten" urteilen muss, nämlich ob sie ihren eigenen Mitarbeitern/Beamten glaubt oder nicht.

Zumal in der Beweiswürdigung die Behörde davon ausgeht, dass kein Grund besteht, ihren eigenen Beamten nicht zu glauben, zeigt sich, dass hier eine formelle Befangenheit vorliegt.

Die Behörde führt nicht aus, aus welchen Gründen die objektive Messung des Blutalkoholspiegels ungenauer sein soll als jene eines auf Atemluft basierenden Messergebnisses. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine direkte Messung des Blutalkohols genauer ist als der Umweg über die Atemluftmessung.

Die Verwaltungsbehörde setzt sich mit dem Beweisergebnis nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass ihren eigenen Messungen mehr zu glauben ist als jenen einer unabhängigen Stelle.

Zum Beweis dafür, dass durch die direkte Messung von Alkoholkonzentration im Blut ein genauerer Wert ermittelt wird, als durch den „Umweg" der Atemluftkontrolle und Atemluftmessung wird beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Messtechnik.

Dieses Beweismittel ist notwendig und auch zulässig, da sich aus diesem Beweismittel ergibt, dass die Atemluftkontrolle/Atemluftmessung einen ungenauen Wert über eine allfällige Konzentration von Alkohol im Blut als auch in der Atemluft erzielt. Die sich aus diesen Messungenauigkeiten ergebende Ungenauigkeit und Toleranz wird vom Messergebnis zugunsten des Beschuldigten abzuziehen sein. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass die vorgeworfene Tat, nämlich das Fahren in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l nicht begangen wurde.

Zumal der von der Behörde beigezogene Amtsarzt wiederum nur ein Behördenarzt ist, kann in einem rechtsstaatlichen Verfahren dessen Expertise nicht herangezogen werden. Dieser steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur ermittelnden Behörde. Weiters ist diese Expertise unzutreffend, zumal der Amtsarzt rechtliche Würdigungen vornimmt, die diesem jedoch nicht zustehen.

Zum Beweis dafür, dass aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ein langsamerer Abbau von Alkohol im Blut stattfindet und daher der Blutalkoholspiegel zum Zeitpunkt der Messung wesentlich niedriger war als von der Behörde angenommen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der forensischen Medizin beantragt.

Der Tatvorwurf zu Spruch. 2, 3,4 ist nicht nachvollziehbar. Der jeweilige Tatvorwurf ist derart unpräzise, dass sich aus diesem Vorwurf nicht feststellen lässt, ob die Tat überhaupt begangen wurde. Allein aus der Begrifflichkeit „zu weit" ergibt sich kein Sachverhalt, welcher eine strafrechtliche Sanktion / verwaltungsstrafrechtliche Sanktion rechtfertigt. Aus welchem Grund hier die Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) keine konkreten Feststellungen trifft, ist nicht erklärbar. Die einzige Erklärung, die dafür denkbar ist, ist jene, dass eine konkrete Feststellung nicht möglich ist. Dies reicht aber nicht für ein Strafverfahren.

Aus diesem Grund werden gestellt in nachfolgenden

ANTRÄGE

1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens (eine mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt) und Aufnahme der beantragten Beweise das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

2. In eventu zu Spruchpunkt 1 eine geringe Strafe aussprechen und

3. zu Spruchpunkte. 2, 3,4 das Verfahren einstellen.“

B) Zu LVwg-2025/13/2266 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.08.2025, GZ ***a wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/B wegen Aberkennung seiner Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 4 Monaten, sohin vom 26.05.2025 bis inklusive 26.09.2025 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 2 FSN-NV für alkoholauffällige Lenker bis zum Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2025 um 21.25 Uhr in Y, Adresse 1, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l) gelenkt hat.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol (***) vom 8.8.2025, zugestellt am 13.8.2025, sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende

BESCHWERDE

und führt diese aus wie folgt:

Die Behörde setzt sich mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht auseinander. Bei genauer Durchsicht des erst mit dem Bescheid übermittelten Eichscheins ergibt sich, dass die Eichung etwa zwei Jahre zurückliegt. Aus dem Eichschein ergibt sich ein Vertrauen von 95 %. Weiters gilt dieser Eichschein nur dann, wenn keine Veränderungen am Messgerät vorgenommen wurden und keiner der in § 48 MEG angeführten Gründe vorliegt.

Die Behörde begründet nicht, aus welchen Gründen diese kein Gutachten einholt. Die Behörde folgt einer nicht nachvollziehbaren Argumentation des Amtsarztes, wobei jedoch feststeht, dass sich der Amtsarzt mit den hier relevanten Fakten nicht auseinandersetzt. Bei einer korrekten Befundung hätte der Amtsarzt jedenfalls Gewicht, Größe, Alter etc. berücksichtigen müssen, um eine Rückrechnung von einem objektivierten Wert vorzunehmen.

Die Behörde führt nicht aus, aus welchen Gründen die objektive Messung des Blutalkoholspiegels ungenauer sein soll als jene eines auf Atemluft basierenden Messergebnisses. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine direkte Messung des Blutalkohols genauer ist als der Umweg über die Atemluftmessung.

Die Verwaltungsbehörde setzt sich mit dem Beweisergebnis nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass ihren eigenen Messungen mehr zu glauben ist als jenen einer unabhängigen Stelle.

Zum Beweis dafür, dass durch die direkte Messung von Alkoholkonzentration im Blut ein genauerer Wert ermittelt wird, als durch den „Umweg" der Atemluftkontrolle und Atemluftmessung, wird beantragt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Messtechnik.

Dieses Beweismittel ist notwendig und auch zulässig, da sich aus diesem Beweismittel ergibt, dass die Atemluftkontrolle/Atemluftmessung einen ungenauen Wert über eine allfällige Konzentration von Alkohol im Blut als auch in der Atemluft erzielt. Die sich aus diesen Messungenauigkeiten ergebende Ungenauigkeit und Toleranz wird vom Messergebnis zugunsten des Beschuldigten abzuziehen sein. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass die vorgeworfene Tat, nämlich das Fahren in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l nicht begangen wurde.

Zumal der von der Behörde beigezogene Amtsarzt wiederum nur ein Behördenarzt ist, kann in einem rechtsstaatlichen Verfahren dessen Expertise nicht herangezogen werden. Dieser steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur ermittelnden Behörde. Weiters ist diese Expertise unzutreffend, zumal der Amtsarzt rechtliche Würdigungen vornimmt, die diesem jedoch nicht zustehen.

Zum Beweis dafür, dass aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ein langsamerer Abbau von Alkohol im Blut stattfindet und daher der Blutalkoholspiegel zum Zeitpunkt der Messung wesentlich niedriger war als von der Behörde angenommen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der forensischen Medizin beantragt.

Die Behörde hätte jedenfalls prüfen müssen, ob der Eichschein nicht nur formell noch gültig ist, sondern auch überprüfen müssen, ob auch die materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit des Eichscheins vorhanden sind. Dass die Behörde dies unterlassen hat, ist evident, ansonsten hätte sie dazu Feststellungen zu treffen gehabt.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes und Erhebung der relevanten Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass nur eine geringe Beeinträchtigung durch Alkohol möglich ist, jedoch die Entzugsdauer nicht gerechtfertigt ist. Ausdrücklich wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gleichzeitig wird beantragt die sich aus der Beschwerde ergebenden Beweise aufzunehmen. Mit diesen Beweisen ist gemeint das angeführte Sachverständigengutachten sowie Erhebungen zur Gültigkeit der Eichung vorzunehmen, insbesondere in Hinblick auf die Bestimmung des § 48 MEG.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass das verwendete Messgerät über keine ordentliche typenmäßige

Zulassung verfügt. Es wird daher beantragt,

1. der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und die Entzugsdauer herabzusetzen;

2. weiters wird beantragt auszusprechen, dass von den Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung, nämlich die Untersagung der Ausübung von Fahrdiensten sowie das Hindernis der Eintragung des Codes 111 jeweils abgesehen wird sowie von der weiteren Konsequenz, nämlich die Untersagung der Durchführung von Ausbildungs- bzw. Übungsfahrten als Begleiter ebenso abgesehen wird.“

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt sowie der behördliche Führerscheinentzugsakt im Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 21.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen CC. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 26.05.2025 um 21.20 Uhr wurde die Streife „X 1“ bestehend aus CC und DD auf ein Fahrzeug mit auffälliger Fahrweise aufmerksam. Dieses Fahrzeug fuhr vor der Streife in **** Y im Bereich des Adresse 6 auf der linken Seite der Fahrbahn in Richtung Adresse 7. Dabei musste ein entgegenkommendes Fahrzeug anhalten, um nicht touchiert zu werden.

Anschließend fuhr dieses Fahrzeug in der Adresse 3 erneut auf der linken Fahrspur und schlussendlich auf der Adresse 4 in der Mitte der Fahrbahn. In der Adresse 5 konnte das Fahrzeug der Marke Toyota Verso mit dem Kennzeichen *** auf einem privaten Parkplatz zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten werden. Dabei wies sich der Lenker dieses Fahrzeuges gegenüber den kontrollierenden Beamten als der Beschwerdeführer aus. Anlässlich dieser Amtshandlung stellte DD beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome, wie einen deutlichen Alkoholgeruch, einen schwankenden Gang, eine lallende Sprache sowie leichte Bindehautrötungen fest. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer von CC um 21.30 Uhr zum Alkovortest aufgefordert, den der Beschwerdeführer verweigerte. Anschließend wurde er von DD um 21.33 Uhr zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Ab diesem Zeitpunkt setzte der Beschwerdeführer, nachdem er vorher eine Zigarette rauchte, keinerlei Handlungen mehr, welche das Messergebnis beeinflussen hätten können. Um den Alkomattest an Ort und Stelle durchführen zu können, wurde die Streife „W 2“ zum Einsatzort hinzugezogen, diese Streife brachte das Alkomattestgerät mit. Mit dem Alkomattest wurde um 21.53 Uhr begonnen und erzielte der Beschwerdeführer nach mehreren Versuchen um 21.55 Uhr ein Messergebnis von 0,62 mg/l und um 21.57 Uhr ein solches von 0,63 mg/l.

Das Alkomatmessgerät wurde von CC bedient. Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Eichschein Nr. ***, im behördlichen Akt wurde das gegenständliche Alkomatmessgerät der Marke Dräger Safety AG Co. KGaA der Bauart 7110 MK III A mit der Identifikationsnummer *** zuletzt am 24.10.2023 geeicht, wobei die Nacheichfrist am 31.12.2025 endete.

Seitens der kontrollierenden Beamten wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein physisch und digital um 22.00 Uhr abgenommen und wurde ihm die Weiterfahrt um 22.05 Uhr untersagt. Daraufhin klagte der Beschwerdeführer über ausstrahlende Brustschmerzen und Taubheitsgefühl in den Händen und in Beinen. Er gab des Weiteren an, dass er an Hämochromatose leide, einmal im Monat zum Aderlass müsse und mehrere Medikamente (Tromboas, Concor und Folsan) regelmäßig einnehmen würde. Aufgrund dieser Symptome wurde von den kontrollierenden Beamten ein Rettungswagen verständigt, der den Beschwerdeführer in die Klinik Z verbrachte.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Klinik Z am 26.05.2025 um 23.49 Uhr Blut abgenommen, dies, wie er selbst angibt, aus anderen Gründen und nicht etwa wegen dem positiven Alkomattestergebnis. Eine Blutuntersuchung hat einen Alkoholwert von 0,91 Promille ergeben. Der Beschwerdeführer leidet unter Hämochromatose (Beweis: vorgelegte Klinikunterlagen im behördlichen Akt).

Seitens des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich vorgebracht, dass seine Hamochromatose dazu führe, dass Alkohol im Blut weniger schnell als üblich abgebaut werde und unter der Prämisse, dass etwa zwei Stunden nach der Anhaltung der Blutalkoholwert bei 0,91 Promille gelegen habe und der Abbau des Alkohols aufgrund der Erkrankung weniger rasch erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der Blutalkoholwert sogar die Schwelle von 1 Promille nicht unwesentlich unterschritten habe.

Dazu führte der Polizeiarzt EE in seinem Schreiben vom 18.06.2025 im behördlichen Verfahren aus, dass die beiden Messwerte (Alkoholmessung am geeichten Gerät) am 26.05.2025 um 21.55 Uhr 0,62 mg/l (1,24 Promille) und der Blutalkohol in der Klinik am 26.05.2025 um 23.49 Uhr, 0,91 Promille im Einklang stehen. Weiters, dass der übliche Alkoholabbau im Blut ungefähr 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde beträgt. Der Beschwerdeführer hat in 1,90 Stunden 0,33 Promille abgebaut, was 0,165 Promille pro Stunde bedeutet. Von einem weniger schnellen Alkoholabbau im Blut kann beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion X vom 27.05.2025, GZ ***, iVm der Aussage des Zeugen CC. Dieser Zeuge hinterließ anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und besteht kein Grund seine Aussage nur annähernd in Zweifel zu ziehen, insbesondere nicht, wenn er angibt, dass ihm und seinem Kollegen der Beschwerdeführer aufgrund seines Fahrstils aufgefallen ist und es sonst gar nicht zur Anhaltung gekommen wäre. Der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Alkomattest am 26.05.2025 um 21.55 Uhr brachte ein Messergebnis von 0,62 mg/l, um 21.57 Uhr ein solches von 0,63 mg/l. Dieses Messergebnis wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, ebenso nicht, dass er sich in der Klinik in Z aus anderen Gründen und nicht wegen dem positiven Alkomatmessergebnis Blut abnehmen hat lassen. Im Rahmen dieser Blutuntersuchung hat sich ein Alkoholwert von 0,91 Promille ergeben, wie sich dies aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Klinikunterlagen, Ergebnisdetails betreffend dem Beschwerdeführer für den 26.05.2025 um 23.49 Uhr ergibt. Dass diese beiden Messwerte im Einklang stehen ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Polizeiarztes EE vom 18.06.2025 im behördlichen Verwaltungsstrafakt. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Eichung des im Gegenstandsfall verwendeten Alkomatmessgerätes der Marke Dräger, Bauart 7110MKIIIA mit der Identifikation *** ergibt sich aus dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Eichschein Nr ***.

Hinsichtlich der Dauer der Warmlaufphase des Alkomatmessgerätes (in der Regel etwa 15 Minuten) ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Gerät bedient worden wäre, ohne dass es startbereit war. Um 21.33 Uhr wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert, um 21.53 Uhr mit dem Alkomattest begonnen und um 21.55 Uhr sowie um 21.57 Uhr jeweils ein Messergebnis erzielt. Darüber hinaus wies der als Zeuge einvernommene Beamte CC aus Eigenem darauf hin, dass die Polizeiinspektion in W das Gerät bereits eingeschalten hat, bevor er mit der Testung begonnen hat.

Vor dem Hintergrund, dass der Polizeiarzt EE in seiner gutachterlichen Stellungnahme schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausführt, dass die beiden Messwerte (Atemalkoholmessung 0,42 mg/l und Blutalkohol 0,91 Promille) im Einklang stünden, war der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der forensischen Medizin zum Beweis dafür, dass aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ein langsamerer Abbau von Alkohol im Blut stattfinde und daher der Blutalkoholspiegel zum Zeitpunkt der Messung wesentlich niedrigerer war als von der Behörde angenommen, abgewiesen werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1.:

Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oderdarüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 5 Abs 8 Z 2 StVO hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme an, dass ihm um 23.49 Uhr in der Klinik Z aus anderen Gründen, somit nicht nach § 5 Abs 8 Z 2 StVO Blut abgenommen und im Rahmen einer Blutuntersuchung ein Alkoholwert von 0,91 Promille festgestellt wurde.

Eine „Gleichwertigkeit“ einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt nur dann vor, wenn die Blutuntersuchung zum Zweck der Feststellung des Blutalkoholgehaltes von einer im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einem in der Landespolizeidirektion tätigen Arzt oder durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt wird. Die Auffassung bei Vorliegen eines „Blutalkoholwertes“ könne nicht mehr auf den „Atemluftalkoholgehalt“ abgestellt werden ist verfehlt (VwGH 25.04.1997, 96/02/0227, 23.07.1999, 96/02/016, 25.06.1999, 99/02/0107 und VwGH 24.09.1997, 97/03/0119 zVR 1998/148).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war auch der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Messtechnik zum Beweis dafür, dass die direkte Messung von Alkoholkonzentration im Blut ein genauerer Wert ermittelt wird, als durch den „Umweg“ der Atemluftkontrolle und Atemluftmessung abgewiesen werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient zur Vermeidung von Gefahren durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Dem Beschwerdeführer wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4.:

Gemäß § 7 Abs 1 StVO (Fahrregeln) hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Gegen diese Bestimmung hat der Beschwerdeführer ebenso mehrmals zweifelsfrei in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt.

Die die Anzeige erstatteten Beamten haben unmissverständlich, glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Es besteht kein Grund an den glaubwürdigen Angaben der unter Dienstzeit stehenden Beamten zu zweifeln. Es wird den besonders ausgebildeten Organen der Straßenaufsicht zugetraut, Verwaltungsübertretungen dieser Art zu erkennen und zur Anzeige zu bringen.

Diese gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen allesamt Ungehorsamsdelikte dar. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Der Beschuldigte machte nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wenn er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ua angibt, für sein Dafürhalten ganz normal unterwegs zu sein und weder zu weit links noch zu weit rechts noch in der Mitte gefahren zu sein und er sich keiner Verfehlung bewusst sei.

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.

Der im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt 1. zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00. bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,22 Promille verhängt. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, als Selbständiger ein monatliches Einkommen von ca Euro 2.000,00 netto bei keinen Sorgepflichten zu beziehen. Vor diesem Hintergrund war die über dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. verhängte Mindestgeldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. wurde über den Beschwerdeführer – bei einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO von Geldstrafen bis zu Euro 726,00 – eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 70,00 verhängt. Auch diese zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. über den Beschwerdeführer jeweils verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und war auch notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher zu A) wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

B) zu LVwG-2025/13/2266 (Führerscheinentzugsverfahren):

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B für den Zeitraum vom 26.05.2025 bis inklusive 26.09.2025 sohin auf die Dauer von 4 Monaten entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid vom 08.08.2025, GZ ***a, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2025 um 21.25 Uhr in Y Adresse 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der im Rahmen der Amtshandlung durchgeführte Test mittels geeichten Messgerät erbrachte ein Ergebnis von 0,62 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit

bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Nach Abs 3a dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des gemäß Abs 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wurde.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von 4 Monaten und die damit verbundene Anordnung als gerechtfertigt zu betrachten ist. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1a StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von 4 Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer iSd Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 4 FSG.

Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit dem daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch und Punkt B ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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