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LVwG-2025/33/3343-8•LVwG T LVwG-2025/33/3343-8
LVwG-2025/33/3343-8Tribunale amministrativo regionale10 mar 2026
Aufenthaltsbewilligung Student<br/>Studienerfolgsnachweis<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Herr AA (in der Folge: Beschwerdeführer) brachte am 15.10.2025 beim Bürgermeister der Stadt Z (in der Folge: belangte Behörde) einen Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025, Zl ***, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht genügend ECTS-Anrechnungspunkte für einen positiven Abschluss seines Verlängerungsantrages vorgelegt habe und auch kein Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 NAG vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige per E-Mail erhobene Beschwerde vom 25.11.2025, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass der Studienrückstand das direkte und unverschuldete Ergebnis einer schwerwiegenden familiären und medizinischen Ausnahmesituation sei, die außerhalb seines Einflussbereiches gelegen und sein Studium vorübergehend unmöglich gemacht habe.
Mit Schreiben vom 02.12.2025, eingelangt am 18.12.2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zahl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl ***. Mit Schreiben jeweils vom 09.03.2025 haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er wurde am XX.XX.XXXX in Y in Pakistan geboren.
Am 24.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 24.10.2025 erteilt. Am 15.10.2025 hat der Beschwerdeführer um – die nunmehr gegenständliche – entsprechende Verlängerung angesucht.
Der Beschwerdeführer ist seit 21.10.2024 an der Universität Z für das Masterstudium Software Engineering inskribiert.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer seit seiner Zulassung zum Masterstudium nur eine Prüfung erfolgreich absolviert und zwar am 28.01.2025 die „VO Conceptions of the Good Life“ mit dem Ergebnis „gut“, wobei er 5 ECTS-Anrechnungspunkte erreichte. Die Prüfung zur „VO The World´s Languages“ hat er am 13.01.2025 „nicht bestanden“ und hat er bei der „VU Linear Algebra for Data Scientists“ „ohne Erfolg teilgenommen“. Bei allen Prüfungen handelt es sich um Prüfungen ohne Zuteilung.
Im zuletzt vorangegangenen Studienjahr, welches am 01.10.2024 begann und am 30.09.2025 endete, hat der Beschwerdeführer somit nur eine Prüfung im Umfang von 5-ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolviert. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer kein weiterer Studienerfolgsnachweis erbracht.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen in unzweifelhafter Weise aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.
Die Feststellungen betreffend den bisherigen Aufenthaltstitel stützen sich auf den vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.02.2026 eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den abgelegten Prüfungen, deren Daten und den (nicht) erreichten ECTS-Punkten ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Studienerfolgsnachweis der Universität Z. Aus diesem ist auch das Datum der Inskription zum Studium ersichtlich.
Im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 56/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
Die wesentliche Bestimmung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV), BGBl II Nr 451/2005, in der Fassung BGBl II Nr 262/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 8
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
[…]
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl I Nr 120/2002, in der Fassung BGBl I Nr 93/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 52
Einteilung des Studienjahres
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“
§ 74
Zeugnisse
(1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
3. den Familiennamen und die Vornamen;
5. die Bezeichnung des Studiums;
6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(5) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.“
V.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2025 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“.
Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 21.10.2024 das Masterstudium Software Engineering belegt. Gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz wird ausländischen Studierenden auf Antrag von der Universität ab dem zweiten Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis ausgestellt, sofern sie im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteile Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder acht Semesterstunden abgelegt haben.
Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (VwGH 20.08.2023, 2012/22/0028). Das zuletzt abgelaufene Studienjahr dauerte von 01.10.2024 bis 30.09.2025. Das aktuelle Studienjahr vom 01.10.2025 bis 30.09.2026 ist noch nicht abgelaufen und war sohin nicht zu beurteilen. Wie zuvor festgestellt hat der Beschwerdeführer im vergangenen Studienjahr Prüfungen im Umfang von lediglich 5 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert.
Der Beschwerdeführer hat sohin nicht die erforderlichen 16 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz erreicht und hat daher keinen Studienerfolgsnachweis der Universität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht.
Nach § 64 Abs 2 NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 2 NAG stellen gesundheitliche Probleme oder länger andauernde Erkrankungen dar. Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG kann nur die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund nicht dauerhaft ist (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0075). Im Gegensatz dazu kann eine bloß vorübergehende Erkrankung ein gerechtfertigtes Hindernis darstellen (vgl VwGH 31.01.2020, Ra 2017/22/0108), dies jedoch nur insoweit, als diese den Drittstaatsangehörigen selbst betrifft.
So fallen nämlich nach der zu § 64 Abs 3 NAG, in der Fassung vor BGBl. I Nr 56/2018, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung auf die geltende Rechtslage, BGBl. I Nr 56/2018, übertragbar ist, weder psychische Belastungen durch die Erkrankung eines Familienmitglieds (vgl VwGH 06.07.2010, 2010/22/0090) noch familiär bedingte Abwesenheiten (vgl VwGH 20.1.2011, 2009/22/0077) unter den Tatbestand des § 64 Abs 3 (nunmehr Abs 2) NAG.
Genauso wenig stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkrankung von Angehörigen einen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 2 NAG dar (vgl etwa VwGH 18.03.2010, 2009/22/0129).
Insofern vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen, wonach er ausführt, dass seine Frau erkrankt gewesen sei und er sich in dieser Zeit intensiv um seine Familie (seine Frau, deren Sohn und seine verwitwete Mutter) kümmern habe müssen sowie er als ältester Sohn und Familienvater nach dem Tod seines Vaters dauerhaft eine erhebliche Verantwortung für das Wohlergehen seiner Kernfamilie trage, was seine zeitlichen und physischen Kapazitäten für das Studium vorübergehend vollständig aufgezehrt habe.
Darüber hinaus weist die vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Bestätigung betreffend seine Ehefrau den 27.07.2025 aus. Dieser Zeitraum fällt einerseits in die lehrveranstaltungsfreie Zeit und hat der Beschwerdeführer in den bis dahin neun vorangehenden Monaten auch bereits keinen ausreichenden Prüfungserfolg aufgewiesen. Wie zuvor festgestellt hat er nur 5 ECTS-Anrechnungspunkte im Jänner 2025 erreicht und seither im betreffenden Studienjahr keine weiteren Prüfungen mehr abgelegt. Es kommt auch nicht darauf an – was vom Beschwerdeführer ohnehin nicht näher ausgeführt wurde – seit wann und für wie lange der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation in Pakistan aufhältig war.
Das "ernsthafte Betreiben" eines Studiums setzt jedenfalls voraus, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden (VwGH 26.06.2013, 2013/22/0140 mwN), was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Tirol weiters auch nicht davon zu überzeugen, dass er das Studium mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betreibt, zumal er, wie bereits erwähnt, nur im Jänner 2025 überhaut Prüfungen probiert hat und sodann das ganze vergangene Studienjahr nicht mehr. Darüber hinaus handelt es sich bei der absolvierten Prüfung und den beiden weiteren probierten, aber nicht bestandenen Prüfungen nicht um reguläre Prüfungen des Studiums Software Engineering.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch nicht hervorgebracht, dass das Nichterreichen des gesetzlich vorgesehenen Studienerfolges anhand der nachgewiesenen ECTS-Punkte unverhältnismäßig ist. In diese Beurteilung hat zum Bespiel miteinzufließen, dass die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr nur etwa 25% der durchschnittlichen Punkteanzahl für ein Studienjahr beträgt, dass nur wenige ECTS-Punkte fehlen oder der notwendige Studienerfolg erstmalig versäumt wurde. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich jedoch bereits im ersten Studienjahr den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen können und fehlen auch nicht nur bloß wenige ECTS-Punkte, sondern hat der Beschwerdeführer nicht einmal die Hälfte der erforderlichen ECTS-Punkte erreicht. Weitere Gründe, welche zu einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit führen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vorgelegt wurde von ihm lediglich eine neuerliche Inskriptions- samt Zahlungsbestätigung, aufgrund welcher alleine sich weder ein allfälliger Studienwille oder eine Prognose über einen (allenfalls künftig) sich bessernden Studienerfolg ableiten lässt noch diese, wie der Beschwerdeführer verkennt, eine Überprüfung und Anerkennung seiner Situation durch die Universität darstellt. Vielmehr wird im Schreiben der Universität Z („Letter of Acceptance“) vom 10.09.2025 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur mehr bis 28.02.2026 Zeit hat (nunmehr hatte), die Ergänzungsprüfung („supplementary exams“) abzulegen. Dass er im laufenden Studienjahr nunmehr Prüfungen abgelegt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war, bezogen auf das zuletzt vergangene Studienjahr, vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht zu prüfen.
Zumal es bereits an der besonderen Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 64 Abs 2 NAG mangelt, war auf die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht weiter einzugehen.
Die belangte Behörde hat sohin die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels zu Recht abgewiesen und war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 5 VwGVG abgesehen werden, zumal sämtliche Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben. Darüber hinaus haben bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008, mwN).
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs 2 NAG.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Moser
(Richterin)
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