progetti
LVwG-2025/17/0185-7•LVwG T LVwG-2025/17/0185-7
LVwG-2025/17/0185-7Tribunale amministrativo regionale9 mar 2026
subjektiv-öffentliche Rechte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA und des BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sämtliche nachfolgend genannten Grundstücksnummern beziehen sich auf die KG **1.
I.Verfahrensgang:
Einlangend am 21.12.2023 beantragten DD, EE und die FF (in der Folge: Bauwerber) gemeinsam beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde (belangte Behörde) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch eines Bestandshauses und den Neubau von Haus 1, Haus 2 und Haus 3 mit Tiefgarage und Kellerräumen im Untergeschoß sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage und die Aufstellung einer Luftwärmepumpe auf GSt **2 [richtig: Gst **3].
Am 05.06.2024 führte die belangte Behörde eine Bauverhandlung durch an welcher AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) teilnahmen und verschiedene Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen wendeten sich die Beschwerdeführer gegen Nichteinhaltung der Gebäudehöhe aufgrund des Liftturms sowie der Höhe der Aufschüttungen einschließlich des Zauns; die Lage der Oberflächenwasserentsorgung führe zu Emissionen auf ihr Grundstück; es fehle eine rechtlich gesicherte Zufahrt; die Luftwärmepumpe führe zu Schallemissionen auf ihr Grundstück; ferner sei ein Teil des Baugrundstücks ersessen, sodass die Baudichten nicht richtig bemessen seien und die zulässige Baumassendichte überschritten werde.
In der Folge reichten die Bauwerber geänderte, mit 22.08.2024 datierte Pläne ein. Die Änderungen betrafen die Räume „Keller 2“ und „Technik + Pool“ des Hauses Top 1, da diese Räume laut Verhandlungsschrift zuvor über die Baufluchtlinie ragten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.12.2024 wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Gebäudes und den Neubau von 3 Einfamilienwohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage und Kellerräumen auf dem neu gebildeten Gst **3 erteilt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer als Eigentümer des an den Bauplatz angrenzenden Gst **4 wurden in der Begründung des Bescheides abschlägig behandelt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurden die bereits im Behördenverfahren geltend gemachten Einwendungen wiederholt und des Weiteren vorgebracht, dass aufgrund der geänderten Pläne unklar sei, worauf sich der angefochtene Bescheid beziehe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung versagt werde; in eventu wurde die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
Im Weiteren holte das Landesverwaltungsgericht ein Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage der Einhaltung der Bauhöhen der Gebäude und der Aufschüttungen ein und brachte dieses den Verfahrensparteien vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 mit der Ladung zur Kenntnis.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des im Grenzkataster eingetragenen Gst **4 und grenzt dieses Grundstück nordöstlich unmittelbar an den Bauplatz auf Gst 3 an. Beide Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als „Wohngebiet“ gem. § 38 TROG 2022 ausgewiesen. Für den Bauplatz gilt der Bebauungsplan „*“ mit Planerstellungsdatum 11.10.2023.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und für den Neubau von 3 Einfamilienwohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage und Kellerräumen auf dem neu gebildeten Grundstück Nr **3 KG **1, Adresse 2, erteilt. Die zum Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides erklärten Planunterlagen datieren hinsichtlich der Grundriss- und Schnittdarstellungen sowie hinsichtlich der Ansichtsdarstellungen mit 22.08.2024. Der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Lageplan gem. § 31 TBO datiert mit 20.12.2023; der gleichfalls als Bescheidbestandteil signierte Lage- und Höhenplan trägt das Datum 20.06.2022. Die mit dem ursprünglichen Bauansuchen am 21.12.2023 eingereichten Plandarstellungen der Grundrisse, Schnitte und Ansichten vom 20.12.2023 wurden dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt.
Nach den mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid bewilligten Planunterlagen entsprechen die bewilligten Gebäudehöhen und Abstände der baulichen Anlagen und Aufschüttungen an der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewendeten Seite den Abstands- und Höhenbestimmungen des geltenden Bebauungsplans bzw. der TBO 2022. Überschreitungen der für die Gebäude zulässigen Bauhöhen erfolgen durch eine Liftüberfahrt, die Photovoltaikanlage sowie einen Fang.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer des nordöstlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes sind, und dass dieses im Grenzkataster eingetragen ist, ist dem Grundbuch zu entnehmen bzw. ergibt sich aus dem Kataster. Die Feststellungen zur Einhaltung der Grenzabstände und zulässigen Höhen der in Rede stehenden baulichen Anlage und Aufschüttung ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.01.2026, ***.
Dem Vertreter der Beschwerdeführer und den anderen Verfahrensparteien wurde das hochbautechnische Amtsgutachten mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt und wäre in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Eine Erörterung des Gutachtens wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht gewünscht. Dies erschien auch dem Gericht aufgrund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens als nicht erforderlich.
Im Ergebnis wurde dem nach Ansicht des erkennenden Gerichts vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen nicht entgegengetreten.
Die für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlichen hochbautechnischen Gutachtensergebnisse konnten unbedenklich herangezogen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der Fassung LGBl Nr 7/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
Nach § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 handelt es sich bei Fängen um untergeordnete Bauteile, wenn diese im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind.
§ 2 Abs 18 lit b TBO 2022 bestimmt, dass Solarenergieanlagen dann als untergeordnete Bauteile anzusehen sind, wenn unter anderem der Abstand der Anlage zur Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Nach dieser Bestimmung sind auch Liftüberfahrten als untergeordnete Bauteile anzusehen.
„§ 6.
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
[…]
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
[…]
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c) Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
[…]
e) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; […]“
§ 58 Abs 3 TBO 2022 bestimmt zu Aufschüttungen, dass in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden darf, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu.
§ 33.
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
[…]
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]
§ 62 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG), LGBl. Nr 43/2022 idgF LGBl Nr 25/2025 bestimmt zur Festlegung der Bauhöhen und Höhenlagen in einem Bebauungsplan (§§ 54ff TROG 2022) wie folgt:
„§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. […]
(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben außer Betracht:
a)untergeordnete Bauteile,
b)Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022,
c)Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.
[…]“
V.Erwägungen:
Vorab ist grundsätzlich zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat und sohin der Prüfungsumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren durch das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304, 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt und kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den in § 33 Abs 3 TBO 2022 bestimmten Themenkreis hinaus zu gehen, in welchem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Nachbarn, deren Grundstücke wie jenes der Beschwerdeführer unmittelbar an den Bauplatz angrenzen sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, dies allerdings nur insoweit, als diese auch ihrem jeweiligen Schutz dienen.
Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an den Bauplatz angrenzenden Gst **4 Nachbarn, denen die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und deren Verletzung eingewendet werden kann, soweit in den nach diesen Rechten gewährten Schutz eingegriffen wird.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist auszuführen wie folgt:
Die Beschwerdeführer stützen diese Einwendung darauf, dass aufgrund mehrfach geänderter Planunterlagen unklar sei, auf welche der Planunterlagen sich der Spruch des angefochtenen Bescheides beziehe. Auch seien die Planunterlagen erst nach Durchführung der Bauverhandlung neuerlich geändert worden.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann diese Einwendung allenfalls dahingehend verstanden werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid über eine nicht oder nicht mehr beantragte Sache entschieden worden wäre, da der angefochtene Bescheid sich auf nicht mehr antragsgegenständliche, weil geänderte Antragsunterlagen beziehe. Würde diese Einwendung zutreffen, müsste dies vom Verwaltungsgericht nach § 27 VwGVG aufgegriffen werden, wenn Abweichungen der Genehmigung vom Antrag eine Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides begründen würden.
Wie bei den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, hat die belangte Behörde über den Antrag der Bauwerber entschieden, wie er in seiner zuletzt durch Änderung der Planunterlagen modifizierten Form vorlag. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid folgerichtig jene Planunterlagen zum Bescheidbestandteil erklärt, die der Letztfassung des Antrags der Bauwerber entsprechen.
Damit hat die belangte Behörde nicht abweichend von der beantragten Sache entschieden und liegt daher keine vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vor.
2. Nichteinhaltung der Bauhöhen:
Die Nichteinhaltung der sich aus dem Bebauungsplan bzw. den Bestimmungen der TBO 2022 ergebenden, zulässigen Bauhöhen stellt eine zulässige Nachbareinwendung nach § 33 Abs 3 lit c und e TBO 2022 dar.
Im gegenständlichen Fall wurde für den Bauplatz ein Bebauungsplan erlassen und wurden darin unter anderem höchste Gebäudepunkte festgelegt.
Wie sich aus dem eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen schlüssig ergibt, werden die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden, zulässigen Höhen der Gebäude eingehalten. Diese zulässigen Höhen der Gebäude werden lediglich durch eine Liftüberfahrt, einen Fang sowie die Photovoltaikanlage überschritten.
Bei diesen drei die zulässige Gebäudebauhöhe überschreitenden Bauteilen handelt es sich jedoch um solche, die gem. § 62 Abs 6 TROG 2022 bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht zu bleiben haben und daher die höchstzulässige Bauhöhe aus nachstehenden Erwägungen überragen dürfen.
Die Beschwerdeführer wenden ausdrücklich die Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe durch die Liftüberfahrt („Liftturm“) des Hauses Top 1 ein.
Liftüberfahrten sind nach § 2 Abs 18 lit b TBO 2022 als untergeordnete Bauteile anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige ausführte, umfasst die Fläche der Liftüberfahren mit 7,30 m² bei einer Gesamtfläche des damit bestückten Daches von 105,50 m² weniger als 7% der Dachfläche. Bei diesem Flächenverhältnis geht der Sachverständige zu Recht davon aus, dass die Liftüberfahrt nur ein untergeordnetes Ausmaß einnimmt; die gegenständliche Liftüberfahrt ist daher als untergeordnetes Bauteil anzusehen, welches bei der Bestimmung des obersten Punktes des Gebäudes außer Betracht zu bleiben hat.
Gleiches gilt für den auf derselben Dachfläche befindlichen Fang, der die höchst zulässige Gebäudehöhe zwar überragt, mit einer Fläche von lediglich 0,16 m² jedenfalls aber auch als untergeordnetes Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 anzusehen ist.
Hinsichtlich der bewilligungsgegenständlichen Photovoltaikanlage wurde vom Amtssachverständigen erhoben, dass sich diese plangemäß in keinem größeren Abstand als 30 cm von der Dachhaut entfernt befinden wird. Aufgrund der Einhaltung dieses im rechten Winkel zur Dachhaut gemessenen Höchstabstands von 30 cm hat auch die Photovoltaikanlage im Hinblick auf § 62 Abs 6 lit b TROG 2022, welche Bestimmung auf § 6 Abs 3 lit c TBO 2022 verweist, bei der Bestimmung des obersten Punktes des Gebäudes außer Betracht zu bleiben.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichteinhaltung der Höhenvorgaben erweisen sich somit zusammengefasst als unbegründet, da die im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudehöhen eingehalten werden; soweit diese Gebäudehöhen durch einzelne Bauteile überschritten werden, handelt es sich dabei um untergeordnete Bauteile, die bei der Beurteilung der höchsten Gebäudehöhe nicht mit einzurechnen sind.
3. Nichteinhaltung der zulässigen Höhen der Aufschüttungen und des Zauns
Nach den Beschwerdeausführungen sehen sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten durch überhohe Aufschüttungen im Bereich der im Wohngebiet geltenden Abstandsflächen von 4 m zu ihrem Grundstück beeinträchtigt. Dazu wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erhoben, dass mit dem angefochtenen Bescheid zum Grundstück der Beschwerdeführer auch im Mindestabstandsbereich Aufschüttungen sowie eine Abzäunung bewilligt wurden. In der Mindestabstandsfläche (bei Schnitt C der Planunterlagen) beträgt die Höhe der Aufschüttungen jedoch nur 1,44 m wohingegen nach § 58 Abs 2 TBO 2022 eine Aufschüttungshöhe von bis zu 2 m, gemessen am ursprünglichen Niveau zulässig wäre. Auf Höhe des Schnittes A beträgt die größte Höhe der Aufschüttung im Bereich der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer lediglich 94 cm und liegt daher auch unter der zulässigen Aufschüttungshöhe von 2 m. Der von den Beschwerdeführern ebenfalls als zu hoch monierte Zaun befindet sich in einem Abstand von 4 m vom Grundstück der Beschwerdeführer, sodass die für Einfriedungen geltende Höhen- und Abstandsregelung in § 6 Abs 4 lit e TBO 2022 gar nicht zum Tragen kommt.
Somit erweist sich auch die Einwendung hinsichtlich des Überschreitens der zulässigen Höhe der den Beschwerdeführern zugewendeten Geländeaufschüttungen und des dort befindlichen Zauns als unbegründet.
Zu den Nachbareinwendungen betreffend eine unzureichende Oberflächenentwässerung des Bauplatzes durch die projektierte Versickerungsanlage ist auszuführen, dass eine solche Einwendung von den gem. § 33 Abs 3 TBO 2022 zulässigen Nachbareinwendungen nicht umfasst ist. (s.a. Heißl in Weber/Rath-Kathrein [Hrsg.], TBO 20223, E 214, 215 zu § 33 m.w.N.). Niederschlagswässer zählen jedenfalls nicht zu den Immissionen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO (VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061).
Gleiches gilt für die Einwendung hinsichtlich der laut Vorbringen nicht vorhandenen, rechtlich gesicherten Zufahrt zum Bauplatz und der fehlenden Zustimmung eines Miteigentümers des Bauplatzes zum Bauvorhaben (s.a. Heißl in Weber/Rath-Kathrein [Hrsg.], TBO 20223, E 173 bzw. E 176 zu § 33 m.w.N.).
Bezüglich der Einwendung, die Baumassendichte werde vom Bauvorhaben nicht eingehalten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, aus der sich die Unzulässigkeit dieser Einwendung durch einen Nachbarn ergibt. Die Einhaltung der Baumassendichte stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Das diesbezügliche Vorbringen stützt sich auf die Annahme, dass ein Teil des Bauplatzes durch die Beschwerdeführer ersessen worden sei, was jedoch bei der Berechnung der Baumassendichte nicht berücksichtigt worden sei. Diese Einwendung erweist sich auch insofern als nicht zutreffend, als zwar das Grundstück des Bauplatzes nicht in den Grenzkataster eingetragen ist; demgegenüber ist das Grundstück der Beschwerdeführer jedoch im Grenzkataster vorgetragen. Die Grenzen des Grundstücks der Beschwerdeführer sind somit nach §§ 8ff Vermessungsgesetz verbindlich, sodass eine Ersitzung jenseits dieser Grenze auf dem Bauplatz dem Grenzkataster widersprechen würde.
Für die Einforderung eines Schallschutzes für die im Bauansuchen genannte Luftwärmepumpe bietet die Tiroler Bauordnung 2022 keine normative Grundlage. Baurechtlich regelungsunterworfen ist lediglich die für die Aufstellung einer Wärmepumpe erforderliche bauliche Anlage, wie beispielsweise ein Sockel oder Fundament. Eine solche bauliche Anlage ist gemäß § 6 Abs 4 lit b TBO 2022 im Abstandsbereich zulässig. Nach den Erläuternden Bemerkungen des diese Bestimmung einführenden LGBl Nr 109/2019 stellen Wärmepumpen für sich alleine keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2019 dar. Bauliche, im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Errichtung von Wärmepumpen erforderliche Anlagen sollen aus wirtschaftlich-, klima- und energierelevanten Gründen auch in den Mindestabstandsflächen zu Nachbargrundstücken ermöglicht werden und kann eine Emissionsregelung zum Schutz der Nachbarn vor einer unzumutbaren Lärmbelästigung in der Tiroler Bauordnung unterbleiben, weil diesbezügliche Regelungen bereits im § 3 Abs 7 bis Abs 9 der Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 [nunmehr: TGKHV 2024, LGBl. 57/2024] bestehen und die Einhaltung der dort festgelegten Lärmgrenzwerte einen Teil der Abnahmeprüfung darstellt.
Mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 auf die in Rede stehende Luftwärmepumpe sind die Einwendungen betreffend die von diesem Aggregat ausgehenden Immissionen als nicht zulässig zu betrachten.
Zusammenfassend war der vorliegenden Beschwerde somit der Erfolg zu versagen, da sich die zulässigen Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstands- und Höhenbestimmungen als nicht zutreffend erwiesen haben. Eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides wegen Abweichens vom gestellten Antrag war nicht festzustellen. Die übrigen Einwendungen erwiesen sich im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 aus den angeführten Gründen als unzulässig.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Nachbareinwendungen im Bauverfahren ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s :
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.