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LVwG-2025/18/2865-7•LVwG T LVwG-2025/18/2865-7
LVwG-2025/18/2865-7Tribunale amministrativo regionale5 mar 2026
Geschäftsführerbestellung<br/>Ausschlussgrund<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.2025, ***, betreffend der Bestellung einer Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.02.2026,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die entscheidungswesentlichen Bestimmungen § 13 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 39 Abs 2 und 4 iVm § 345 Abs 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 130/2024, zu lauten haben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde als Gewerbebehörde gemäß §§ 333 Abs 1 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der geltenden Fassung, gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Herrn BB, geb. am XX.XX.XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in **** X, Adresse 2, als gewerberechtlichen Geschäftsführer für den Beschwerdeführer, Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens CC, FN ***, für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ im Standort **** Z, Adresse 1 nicht vorliegen.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass somit die Geschäftsführerbestellung nicht zur Kenntnis zu nehmen sei und gleichzeitig der Beschwerdeführer aufgefordert werde, bis 30.10.2025 einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet gegen die Nichtzurkenntnisnahme der Geschäftsführerbestellung und hat im Wesentlichen zusammengefasst zum Inhalt, dass die belangte Behörde zu Unrecht die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des BB verneint hätte. Die herangezogenen strafgerichtlichen Verurteilungen seien nämlich mittlerweile als getilgt anzusehen. Außerdem hätten Umstände, wie Wohlverhalten, Verhältnismäßigkeit und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Weiters seien dem Beschwerdeführer unbekannte Verwaltungsübertretungen in die Entscheidungsfindung der belangten Behörde miteingeflossen. Beantragt werde daher, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
Das LVwG Tirol hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2025 eine vorläufige Rechtsansicht mit Stellungnahmemöglichkeit zur Kenntnis gebracht. Darauf erfolgte keine Rückmeldung, weshalb am 05.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten wurde, an welcher der Beschwerdeführer – trotz ausgewiesener Ladung – nicht teilnahm (aufgrund eines Versehens, laut eigenen nachträglichen Angaben). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Mit E-Mail vom 01.03.2026 verlangte der Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens CC. mit dem Sitz in **** Z, Adresse 1, und ist zur Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ (mit Einschränkungen) am Standort **** Z, Adresse 1, berechtigt (GISA-Zahl ***).
Der zuvor für dieses Unternehmen bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist mit Wirkung vom 22.04.2025 aus dieser Funktion ausgeschieden.
Mit Eingabe vom 15.05.2025 zeigte der Beschwerdeführer die Bestellung des BB zum neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer für sein Unternehmen an.
BB weist gemäß Strafregisterauszug vom 09.07.2025 insgesamt 18 strafgerichtliche Verurteilungen auf. Nachfolgende Eintragungen haben jeweils nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen zum Inhalt:
„06) LG Y *** vom 07.02.1986 RK 28.03.1986
PAR 15 269/1 StGB
Geldstrafe von 200 Tags zu je 100,00 ATS (20.000,00 ATS) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 18.12.1987“
„12) LG Y *** vom 15.06.1994 RK 16.11.1994
PAR 15 269/1 83/1 84 ABS 2/4 15 105/1 115/1 117 StGB
Freiheitsstrafe 7 Monate
Vollzugsdatum 20.12.1995
zu LG Y *** RK 16.11.1994
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.12.1995, bedingt, Probezeit 1 Jahr
LG Y *** vom 24.10.1995
zu LG Y *** RK 16.11.1994
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 20.12.1995
LG Y *** vom 13.01.1997“
„14) LG Y *** vom 02.03.2005 RK 30.06.2005
PAR 107/1 StGB
Geldstrafe von 200 Tags zu je 6,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 23.06.2009“
„15) LG Y *** vom 12.05.2011 RK 24.08.2011
PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 15 270/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 26.09.2009
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 04.05.2012
zu LG Y *** RK 24.08.2011
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 04.05.2012
LG Y *** vom 08.05.2012
zu LG Y *** RK 24.08.2011
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG X *** vom 27.04.2015
zu LG Y *** RK 24.08.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 04.05.2012
LG Y *** vom 18.01.2017“
„16) BG X *** vom 27.04.2015 RK 18.03.2016
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 30.06.2013
Geldstrafe von 250 Tags zu je 6,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 26.02.2018“
„17) LG Y *** vom 15.12.2016 RK 20.12.2016
§ 50 (1) Z 4 WaffG
§ 7 (1) Z 1 KriegsmatG
Datum der (letzten) Tat 14.04.2015
Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 13.09.2018“
Bei diesen Delikten handelt es sich um mehrfachen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) und mehreren (zum Teil schweren) Körperverletzungen (§ 83 Abs 1 iVm 84 StGB). Weiters enthalten sind Verurteilungen wegen Nötigung (§ 105 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 StGB), tätlichem Angriff auf einen Beamten (§ 270 StGB) sowie unbefugtem Besitz, Erwerb oder Führung von Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG). Die darüber hinaus im Strafregisterauszug aufgelisteten Verurteilungen betreffen im Wesentlichen ähnliche Delikte gegen Leib und Leben. Der letzte Eintrag aus dem Jahr 2025 hat die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB) im Jahr 2024 zum Inhalt.
BB weist außerdem im Verwaltungsstrafregister (gemäß Auszug vom 10.07.2025) allein für die Jahre 2022 bis 2025 insgesamt 29 rechtskräftige Bestrafungen auf, davon zahlreiche Verstöße gegen die Lenkerauskunftspflicht (§ 103 Abs 2 KFG 1967), gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und die GewO 1994. Für das Jahr 2023 findet sich außerdem ein Eintrag nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht).
III.Beweiswürdigung:
Die einleitenden Feststellungen zum Unternehmen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden GISA-Auszug vom 25.04.2025, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.06.2025 über die Änderung des Gewerbewortlautes und die Anzeige des neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Schreiben vom 15.05.2025. Diese Feststellungen sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den Eintragungen im Strafregister gründen auf dem im Behördenakt einliegenden Strafregisterauszug vom 09.07.2025. Diesem ist außerdem zu entnehmen, dass der Tilgungszeitraum (zur Zeit der Erstellung) nicht errechenbar war. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen – trotz schriftlichem Vorhalt im Schreiben vom 27.11.2025 und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – nicht entgegengetreten, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellungen zum Verwaltungsstrafregister gründen auf dem zitierten Auszug. Der Beschwerdeführer rügt zwar in der Beschwerde die mangelnde Kenntnis, nutzt aber weder die Möglichkeit der Akteneinsicht, noch die mündliche Verhandlung, um sich zu informieren bzw den von der Behörde getroffenen Feststellung fundiert entgegen zu treten. Es bestehen somit – wie auch schon beim zuvor erwähnten Strafregister – keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 89/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 13.
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
[…]
§ 16.
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. […]
[…]
a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
§ 39.
(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. […]
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
[…] Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
[…]
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
[…]
d) Anzeigeverfahren
§ 345.
(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2) Die Anzeigen sind zu erstatten
1. gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
2. gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.
V.Erwägungen:
Vorausgeschickt werden kann, dass es sich beim Gewerbe des Beschwerdeführers zweifellos um ein reglementiertes gemäß § 94 Z 62 GewO 1994 handelt, für welches gemäß § 16 Abs 1 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Bis April 2025 hatte der Beschwerdeführer einen gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 bestellt und zeigte mit 15.05.2025 die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers an. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen in Hinblick auf den neuen Geschäftsführer nicht gegeben sind, weshalb die Anzeige vom 15.05.2025 nicht zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl § 345 Abs 1 und 5 GewO 1994).
Die diesem Ausspruch folgende Aufforderung der belangten Behörde, bis 30.10.2025 einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wird in Hinblick auf die ohnedies geltende gesetzliche Verpflichtung als Hinweis der Behörde gewertet. Zumal sich auch der Beschwerdeführer nicht dazu äußert, ist diese Aufforderung nicht als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens anzusehen und bedarf es damit keiner weiteren Auseinandersetzung.
Zur – im gegenständlichen Verfahren relevanten – Anzeige vom 15.05.2025 ist festzuhalten, dass gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 der Gewerbeinhaber in bestimmten Fällen für die Ausübung seines Gewerbes einen (gewerberechtlichen) Geschäftsführer bestellen kann. § 39 Abs 2 GewO 1994 regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss dieser Bestimmung zufolge den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Darunter sind die vom Gewerbeinhaber selbst für Antritt und Ausübung des Gewerbes zu erbringenden Voraussetzungen zu verstehen. Dazu gehört auch das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, sohin auch das Freisein von in § 13 Abs 1 GewO 1994 genannten Verurteilungen. Dies stellt schon im Hinblick auf die erhöhte Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 keine unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Dienstnehmern dar (vgl VwGH 21.01.1976, 1371/75, 1372/75; 11.04.1980, 731/79; 05.09.2001, 2001/04/0142).
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 sind natürliche Personen unter anderem dann von der Ausübung eines Gewerbes (und damit auch von der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers) ausgeschlossen, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind. Von der Ausübung eines Gewerbes „ausgeschlossen“ zu sein bedeutet, dass Antritt und Ausübung eines Gewerbes unzulässig und rechtlich unmöglich sind. Andere Umstände, wie allfälliges Wohlverhalten, die Verhältnismäßigkeit oder wirtschaftliche Gesichtspunkte, sind dabei ohne Relevanz.
Wie festgestellt, weist die für die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorgesehen Person zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen auf, wovon insgesamt sechs Einträge schon allein für sich betrachtet, eine strafbare Handlung im Sinn des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 darstellen. Somit ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 ausgegangen. Daran anknüpfend dürfte – in Hinblick auf die Anzahl und Eigenart der festgestellten strafbaren Handlungen – die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 95 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ebenfalls nicht gegeben sein.
Was die Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilungen betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese am Tilgungsgesetz 1972 orientieren, welches im Falle von mehreren Verurteilungen eine Fristverlängerung vorsieht (vgl § 4). Vor diesem Hintergrund und der Anzahl der Einträge ist auch nachvollziehbar, dass der Tilgungszeitraum (zum Zeitpunkt der Erstellung des Strafregisterauszuges am 09.07.2025) nicht errechenbar war. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran in wenigen Monaten wesentliche Änderungen ergeben haben. Wie weiter oben festgehalten, hat der Beschwerdeführer dazu – trotz mehrerer Gelegenheiten –auch kein weiteres Vorbringen mehr erstattet oder gar den Gegenbeweis angetreten.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf BB die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht vorliegen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen, wobei die rechtliche Grundlage richtigzustellen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsfrage konnte anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur (vgl insbesondere VwGH 05.09.2001, 2001/04/0142) gelöst werden.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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